Diskussion:Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Programmänderung 035

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4:1-Regel

Als Normalfall für alle Tarife schwebt mir eine Festschreibung des Verhältnisses von Down- und Upstream auf maximal 4:1 vor. Die Downstream-Bandbreite eines Tarifes darf also maximal viermal so groß sein, wie die Upstream-Bandbreite.

Alle Welt redet von "Cloud", nur ist diese in Deutschland bisher kaum nutzbar – mit Bandbreiten von oftmals nur 20 kB/s dauert das Hochladen größerer Datenbestände mehrere Monate. Aus gleichem Grunde sind Dienste wie YouTube in Deutschland im Grunde One-Way-Angebote.

Die 4:1 sind dabei nicht komplett fest, sondern mit einigen Ausnahmen zu verstehen. Ein besserer Upstream ist generell zulässig. Ein Tarif mit einem schlechteren Upstream ist nur zulässig, wenn dieser weder günstiger noch mit einer höheren Gesamt-Bandbreite angeboten wird.

Es wäre also zum Beispiel 12:3 der Normalfall. Daraus darf dann auch ein 14:1 zum gleichen oder einem höheren Preis gemacht werden. Ein 16:1 aber nicht (weil die Gesamt-Bandbreite steigt, es müsste dann auch ein 13,5:3,4 angeboten werden).

Das ganze soll dazu dienen, die Provider zu zwingen, nicht nur gigantische Downstreams anzubieten, sondern auch die Upstreams nicht erst bei den absoluten Top-Tarifen nennenswert über ISDN-Niveau zu heben. --TheK 15:29, 8. Okt. 2011 (CEST)