Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 019

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Vorlage:Antragsfabrikat BPT


Anregungen

  • Es ist zwar wichtig sich gegen Extremismus abzugrenzen, aber dieser Ansatz greift zu kurz:
Es gibt nicht nur die NPD. Es gibt auch andere rechts- und linksextreme Parteien, es gibt Gruppierungen, die keine Parteien sind.
Man sollte auch Menschen nicht stigmatisieren, die mal Mitglieder extremistischer Organisationen waren. Wir wissen nicht, ob sie ihre Meinung geändert haben.
Mein Vorschlag: Statement, dass die Piratenpartei jede Art von Extremismus ablehnt und Mitglieder, welche extremistisches Gedankengut im Namen der Partei äußern, ausschließt.
Nobster 22:56, 12. Okt. 2011 (CEST)

Neuer Textvorschlag: Parteiausschlußverfahren gegen Mitglieder oder ehemalige Mitglieder rechts- oder linksextremer Parteien oder Organisationen müssen effektiv und schnell durchgeführt werden, klare Abgrenzung gegen Rechts/ und Linksextreme. Der Vorstand des zuständigen Kreisverbandes bzw. der zuständigen untersten Parteigliederung ist bei dem Verfahren anzuhören um entscheiden zu können ob das Mitglied sich tatsächlich aus dieser Szene / diesem Gedankengut gelöst hat oder ihr noch anhaftet. Wolfgang Z.

  • der extremismusbegriff an sich ist abzulehnen. man sollte lieber klar definieren von was man sich konkret distanziert und was nicht geduldet wird. zb leugnung des holocausts, nationalismus, rassismus usw. --Korbinian 12:47, 13. Okt. 2011 (CEST)

@ Korbinian: es gibt da so viele Spinner, und ständig kommen neue hinzu. Die kann man nicht alle aufzählen, höchstens Beispiele nennen. Zu den von dir genannten 3 Beispielen käme mindestens noch verherrlichung und verharmlosung des SED-Regimes oder anderer Diktaturen hinzu. Wolfgang Z.

Reiner Sinn und Wolfgang Z. haben Recht. Der Antrag sollte so formuliert werden, dass es ehemaligen Extremen erlaubt ist in die Partei zu kommen. Nur Sie müssen sich von Ihrer Vergangenheit öffentlich distanzieren und das bevor Sie in irgendeine Position der Partei gewählt werden wollen. Wir können nicht alle Spinner bekehren, aber wir können dafür Sorgen, dass es Menschen leichter gemacht wird sich zu ändern. Michael Böttcher

Der Haken ist nur, dass das PartG für einen Parteiausschluss sehr enge tatbestandliche Voraussetzungen enthält.

Diskussion

Ich stimme dem Antragstitel voll zu. Aber ich würde den Antrag noch erweitern. Das jedes Mitglied, das eine gewählte Position Ine hat oder beabsichtigt einzunehmen, seine politische Vergangenheit, nicht nur der Partei gegenüber, offen legen muss. Michael Böttcher


Pro/Contra-Argument: ...

  • Pro: Es geht einfach um Transparenz. Es kann nicht sein, das ein Mitglied in den Vorstand gewählt wird und nach einiger Zeit stehlt sich heraus, er hat ein politische Vergangenheit, die nicht mit den Grundsätzen der Partei vereinbar ist.
    • Contra: Das Recht der auf persönliche Geheimhaltung

Pro/Contra-Argument: ...

Es ist offensichtlich, das Faschisten aller Art die innerparteiliche Demokratie gefährden und sie – langfristig gesehen – erfahrungsgemäß auch zerstören; schon aus Gründen reiner Selbstverteidigung ist es deshalb in einer demokratischen Partei einfach unmöglich solche Typen auch nur zu dulden (Faschos kann man nicht integrieren; wer dass versucht, wird erfahrungsgemäß doch nur unterwandert). So sehr ich als Demokrat also dafür bin, Faschisten aller Art, wenn sie sich denn eingeschlichen haben, möglichst schnell (und unauffällig) wieder loszuwerden, so muss ich gerade als „in der Wolle gefärbter“ Demokrat auch darauf bestehen, dass ein Parteiausschluss immer nur in rechtlich vertretbarer Form betrieben wird – denn würden wir das auch anders machen, dann würden wir uns im Prinzip genauso verhalten wie diejenigen, die ja gerade wegen dieses demokratisch untragbaren Verhaltens ausgeschlossen werden sollten (was ein offensichtlicher Selbstwiderspruch wäre). Weiter hat sich die Mehrheit der Bevölkerung seit Einführen der sog. "Terroristen-Listen" vor gut zehn Jahren leider daran gewöhnt, beinahe jede (auch nicht substantiierbare) Beschuldigung so anzusehen, als wäre sie ein unbezweifelbarer Beweis; deshalb droht hier auch die Gefahr von Ostrazismus-Phänomenen wie bspw. der "Spion-Riecherei" bei "K-Gruppen" und mehr oder weniger religiösen Sekten. Das geltende Recht stellt an einen legalen Parteiausschluss daher recht hohe Anforderungen:

"Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt." (§ 10 Abs.4 PartG)

Für sich allein reicht die ehemalige Mitgliedschaft in einer faschistischen Organisation also nicht zum Ausschluss; weiter würde wegen des § 2 Abs.3 BuV-Satzung, der eine gleichzeitige Mitgliedschaft auch in konkurrierenden Parteien explizit erlaubt, noch nicht einmal eine aktuelle Mitgliedschaft den legalen Parteiausschluss rechtfertigen – von Rechts wegen muss man also den Ausschluss-Kandidaten schon konkret und vorsätzlich parteischädigendes Verhalten nachweisen, sonst wäre ein Ausschluss rechtswidrig (das ist übrigens der Grund, warum die SPD-Ausschlussklagen gegen Thilo Sarrazin allesamt schon vor einer Verhandlung zurückgezogen wurden - die Klagen hätten von vorn herein keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt). Möglich wäre es allerdings, in die Satzung eine Unvereinbarkeitsregelung (s. dazu meinen Kommentar zu [[]Link-Text| Satzungsänderungsantrag 026]]). Zur Beschleunigung und Effizienz des Ausschlussverfahrens sagt das Parteigesetz ganz eindeutig:

"Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbands ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen." (§ 10 Abs.5 PartG)

§ 10 Abs.5 PartG bezweckt vor allem, jede Vorverurteilung ohne zureichenden Beweis zu verhindern; weiter kennt das kontinentaleuropäischen Recht schon prinzipiell keine Parlamentsjustiz, so dass propagandistisch-psychotaktisch induzierte Urteile „aus dem hohlen Bauch“ ohne zureichenden Tatbestandsnachweis ausnahmslos rechtswidrig sind; ein rechtmäßiger Parteiausschluss erfordert daher immer ein förmliches Schiedsgerichtsverfahren (mit Berufung zum Bundesschiedsgericht und Rekurs zur staatlichen Gerichtsbarkeit). Die Not- und Ausnahme-Befugnis des § 10 Abs.5 Satz 4 PartG ist nur sehr selten wirklich gegeben; in allen mir bekannten Fällen einer rechtmäßigen Suspendierung durch einen Parteivorstand lagen zugleich auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für den (staatlichen!) "Sofortigen Unterbindungsgewahrsam" nach den Polizeigesetzen der Länder vor (den es in den 60er Jahren, bei der Verabschiedung des PartG, ja noch gar nicht gab); im Klartext: Wenn sich jemand so daneben benimmt, dass ihn der Vorstand legal vorläufig mundtot machen darf, dann kann er ihn ganz legal auch gleich ins Gefängnis stopfen (einen entsprechenden Antrag muss man insoweit nur richtig formulieren). Im umgekehrten Fall dagegen – wenn eine Suspendierung nachher für rechtswidrig befunden wird oder das Ausschlussverfahren aus anderen Gründen scheitert – entstehen daraus erhebliche Schadensersatzansprüche gegen die Partei und gegen die Vorstandsmitglieder persönlich (fünfstellige Beträge und mehr), die Nichtigkeit von Beschlüssen aller Art (wenn der Betroffene ohne Suspendierung dabei zumindest ein Rederecht gehabt hätte), und ein Rattenschwanz von sonstigen Folgeschäden aller Art; eine "Beschleunigung" des Verfahrens ist also äusserst riskant auch für den, der ein Ausschlussverfahren betreibt, und u.U. sogar strafbar als „Falsche Anschuldigung“, „Üble Nachrede“ bzw.„Verleumdung“ oder „Nötigung“ (§§ 164f, 186 ff, 240 StGB), in einigen Fällen sogar als „Politische Verdächtigung“ (§ 241a StGB). Also hier bitte Vorsicht walten lassen; am sinnvollsten wäre es wohl, Ausschlussgründe in der Satzung als Regelbeispiele tatbestandlich vertypt zu fassen. --Roguemale 10:11, 27. Okt. 2011 (CEST)

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Wolfgang Z. Mit der o. g. Textänderung würde ich dem Antrag zustimmen.
  2. ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Spearmind 00:17, 13. Okt. 2011 (CEST)
  2. Scriptor 17:03, 14. Okt. 2011 (CEST) Mir fehlt der Hinweis, dass wir trotz klarer Abgrenzung all jenen eine neue politische Heimat bieten wollen, die sich glaubwürdig von ihren früheren Überzeugungen distanzieren. Wir müssen anerkennen, dass sich Menschen ändern können.
  3. Magnus R. Form ungenügend
  4. Rainer Sinn Schießt über das Ziel hinaus. Jeder der sich von der NPD abwendet, soll eine Chance bekommen dürfen. Er sollte sich distanzieren.
  5. Andena 1. Das ist kein richtiger Satzungsantrag 2. Parteiausschluss ist nur möglich bei erheblichem Schaden für die Partei
  6. Roguemale 10:13, 27. Okt. 2011 (CEST) - Aus rein rechtlichen Gründen

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Caladan Inhalt: ACC, aber Form ist ungenügend. Bitte überarbeiten!
  2. Die Form, die Form bitte konkrete Vorschläge...
  3. ...