Zensusdatensatz

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Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden

  • 1. Ordnungsnummer im Melderegister,
  • 2. Familienname, frühere Namen und Vornamen,
  • 3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
  • 4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
  • 5. Tag der Geburt,
  • 6. Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
  • 7. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
  • 8. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
  • 9. Geschlecht,
  • 10. Staatsangehörigkeiten,
  • 11. Familienstand,
  • 12. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
  • 13. Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
  • 14. Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
  • 15. Tag des Beziehens der Wohnung,
  • 16. Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
  • 17. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
  • 18. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
  • 19. Tag des Wohnungsstatuswechsels,
  • 20. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
  • 21. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
  • 22. Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • 23. Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • 24. Anschrift des Wohnungsgebers,
  • 25. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
  • 26. Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,
  • 27. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

  • 1. für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
    • a) Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),
    • b) Wirtschaftszweig,
    • c) Betriebsnummer der Arbeitsstätte,
    • d) Ausbildung,
    • e) ausgeübter Beruf,
    • f) Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),
  • 2. für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
    • a) Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren),
    • b) höchster erreichter Schulabschluss,
    • c) letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
  • 3. für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
    • a) Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),
    • b) höchster erreichter Schulabschluss,
    • c) letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
  • 4. für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:
    • a) Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
    • b) Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
    • c) Familienname und Vornamen,
    • d) Geschlecht,
    • e) Tag der Geburt.

Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen *Stellen - (staatliche und halbstaatliche Organisationen) Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist

  • 1. als Erhebungsmerkmale:
    • a) amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,
    • b) die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,
    • c) staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik,
    • d) Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,
  • 2. als Hilfsmerkmale:
    • a) Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
    • b) Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
    • c) Familienname und Vornamen,
    • d) Tag der Geburt,
    • e) Geschlecht,
    • f) Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses,
    • g) Berichts- oder Dienststellennummer.
Gebäude- und Wohnungszählung

Erhebungseinheiten und Merkmale

  • (1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.
  • (2)Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung
  • (3) Erhebungsmerkmale sind:
  1. Gebäude mit Wohnraum,
  2. bewohnte Unterkünfte sowie
  3. Wohnungen.

Gebäude mit Wohnraum
Als Gebäude mit Wohnraum gilt jedes für längere Dauer errichtete Bauwerk mit mindestens

  1. einer Wohnung und eigenem Zugang (Haustür, Treppenhaus). Brandmauern innerhalb zusammenhängender Bebauung (Doppelhäuser, Reihenhäuser, geschlossene Blockbebauung), die vom Keller bis zum Dach reichen, sind immer Gebäude trennend. Ist keine Brandmauer vorhanden, so gelten die zusammenhängenden Gebäudeeinheiten als einzelne Gebäude, wenn sie ein eigenes Erschließungssystem besitzen, d. h. sie haben einen eigenen Zugang (Haustür, Treppenhaus) und ein eigenes Ver- und Entsorgungssystem
  2. Gebäude mit Wohnraum sind auch administrative und gewerblich genutzte Gebäude mit mindestens einer Wohnung sowie
  3. alle leerstehenden Gebäude mit Wohnungen.

Bewohnte Unterkünfte
Bewohnte Unterkünfte sind behelfsmäßige Bauten, die zum Stichtag als alleinige

  1. Wohnung bewohnt sind oder wenn am Zählungsstichtag mindestens 1 Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Hierzu zählen z. B.
  2. Gartenlauben,
  3. Bauwagen,
  4. Wohnbaracken,
  5. Wohnwagen (z.B. auf Campingplätzen),
  6. Wohncontainer,
  7. Schrebergartenhütten,
  8. Jagdhütten,
  9. Weinberghütten,
  10. Almhütten und
  11. fest verankerte Wohnschiffe.

Wohnungen
Unter Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen.

  1. Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum.
  2. Zur Wohnung können aber auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (z. B. Mansarden) gehören.
  3. Eine Wohnung muss nicht notwendigerweise eine Küche oder Kochnische enthalten.

Merkmale

    • 1. für Gebäude:
    • 1a) Amtlicher Gemeindeschlüssel, Postleitzahl, Gemeinde bzw. Ortsname, Ortsteilname, Straßenname, Hausnummer, Hausnummernzusatz und Lage
  1. Der amtliche Gemeindeschlüssel ist eine bundeseinheitliche 8-stellige Verschlüsselungsnummer zur eindeutigen Identifizierung aller Gemeinden.
  2. Gebäudeanschrift
  3. Die Postleitzahl (PLZ), die durch die Deutsche Post festgelegt wird, besteht aus einer fünfstelligen Ziffernkombination, die den Ortsnamen eingrenzt.
  4. Der postalische Ortsname konkretisiert die PLZ hinsichtlich der örtlichen Bestimmung. Der postalische Ortsname entspricht i. d. R. dem Gemeindenamen, es gibt allerdings auch Ausnahmen.
  5. Der Ortsteilname kann Bestandteil der Anschrift sein.
  6. Name der Straße
  7. Nur die Ziffern der Hausnummer, ohne Zusätze wie z. B. Buchstaben
  8. Buchstaben- oder Ziffernzusatz zur Hausnummer, Beispiel: „26 a“
  9. Falls die Gebäudeanschrift mit den Merkmalen PLZ, Orts- und Ortsteilname, Straße, Hausnummer und –zusatz nicht eindeutig ein Gebäude beschreibt, sind weitere Angaben zur Lage des Gebäudes, wie z.B. Vorderhaus oder Hinterhaus, erforderlich.
    • 1b) Art des Gebäudes,
  1. Wohngebäude: Gebäude, die mindestens zur Hälfte der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke genutzt werden und keine Wohnheime sind.
  2. Sonstiges Gebäude mit Wohnraum: Gebäude, die weniger als die Hälfte der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke genutzt werden, weil sich z. B. im Gebäude überwiegend Läden oder Büros befinden.
  3. Wohnheime: Wohngebäude, die primär den Wohnbedürfnissen bestimmter Bevölkerungskreise dienen (z. B. Studentenwohnheim, Seniorenwohnheim). Wohnheime besitzen Gemeinschaftsräume. Die Bewohner von Wohnheimen führen einen eigenen Haushalt. „Wohnheim“ ist auch dann anzugeben, wenn sich im Gebäude z. B. noch eine Pflegestation befindet.
  4. Bewohnte Unterkünfte: behelfsmäßige Bauten. Hierzu zählen z.B. Gartenlauben, Bauwagen, Wohnbaracken, Wohnwagen (z.B. auf Campingplätzen), Wohncontainer, Schrebergartenhütten, Jagdhütten, Weinberghütten, Almhütten und fest verankerte Wohnschiffe, sofern diese dauerhaft bewohnt werden.
    • 1c) Zahl der Wohnungen,
  1. Anzahl aller Wohnungen im Gebäude, unabhängig davon, ob diese derzeit bewohnt sind oder nicht.
  2. Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern sind als separate Wohnungen zu zählen.
  3. Wohnungen, die ursprünglich für Wohnzwecke vorgesehen waren, jetzt aber ausschließlich gewerblich genutzt werden (z. B. weil dort Arztpraxen oder Büros untergebracht sind), werden mitgezählt. Ladenlokale sind nicht mitzuzählen.
  4. Bei Wohnheimen (mit eigener Haushaltsführung der Bewohner-/innen) zählt jede abgeschlossene Einheit als Wohnung, die unmittelbar von einem Treppenhaus, Hausflur oder von außen betreten werden kann.
    • 1d) Gebäudetyp,
  1. Freistehendes Ein- oder Mehrfamilienhaus: Dies kann z.B. ein freistehendes Einfamilienhaus oder auch ein freistehendes Hochhaus sein.
  2. Doppelhaus: Gebäude in einer Gruppe von zwei Wand an Wand gebauten gleichartigen Wohngebäuden, unabhängig davon, ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt.
  3. Reihenhaus: Gebäude in einer Gruppe von mindestens drei gleichartigen Wand an Wand gebauten Wohngebäuden, unabhängig davon, ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt.
  4. Anderer Gebäudetyp: Alle Arten von Gebäuden, die nicht Einzel-, Doppel- oder Reihenhaus sind sowie alle Arten von bewohnten Unterkünften.
    • 1e) Eigentumsverhältnisse,
  1. Gemeinschaft von Wohnungseigentümern: Gilt ausschließlich und immer dann, wenn ein Gebäude (Mehrfamilienhaus) nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Eigentumswohnungen aufgeteilt ist. Im Fall von Einfamilienhaus-Anlagen (z.B. Doppelhaus- oder Reihenhausanlagen) die nach WEG aufgeteilt sind, darf Gemeinschaft von Wohnungseigentümern nicht angegeben werden. Für diesen Fall muss eine der anderen Ausprägungen gewählt werden (in der Regel: Privatperson/-en)
  2. Privatperson/-en: Alle natürlichen Personen. Dies können Einzelpersonen, Paare oder sonstige Gruppen von Personen sein, z. B. Erbengemeinschaften.
  3. Wohnungsgenossenschaft: Alle Wohnungsunternehmen, die in Form einer Genossenschaft konstituiert sind.
  4. Privatwirtschaftliches Wohnungsunternehmen: Alle privatrechtlichen Wohnungsunternehmen, ohne Genossenschaften.
  5. Anderes privatwirtschaftliches Unternehmen: Alle privatrechtlichen Unternehmen, in deren Eigentum sich Wohnungen befinden, deren primärer Erwerbszweck aber nicht die Wohnungsvermietung ist (z.B. Banken, Versicherungen, Fonds).
  6. Kommune oder kommunales Wohnungsunternehmen: Die Wohnungen selbst oder ein entsprechendes Wohnungsunternehmen befinden sich im Eigentum der Stadt oder Kommune.
  7. Bund oder Land: Wohnungen, ggf. auch Wohnungsunternehmen, die sich im Eigentum der genannten Körperschaften öffentlichen Rechts befinden.
  8. Organisation ohne Erwerbszweck: z.B. Kirchen Baujahr Jahr der ursprünglichen Fertigstellung des Gebäudes. Bei vollkommen zerstörten und wieder aufgebauten Gebäuden gilt das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr.
    • 1f) Baujahr, Bei vollkommen zerstörten und wieder aufgebauten Gebäuden gilt
           das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr.
    • 1g) Heizungsart,
  1. Fernheizung: Hier werden ganze Wohnbezirke von einem zentralen Fernheizwerk aus mit Wärme versorgt (sog. Fernwärme).
  2. Etagenheizung: Unter einer Etagenheizung versteht man eine zentrale Heizanlage für sämtliche Räume einer abgeschlossenen Wohnung, wobei sich die Heizquelle meist innerhalb dieser Wohnung befindet, z.B. Gastherme.
  3. Blockheizung: Eine Blockheizung liegt vor, wenn ein Block ganzer Häuser durch ein zentrales Heizsystem beheizt wird und die Heizquelle sich in bzw. an einem der Gebäude oder in deren unmittelbarer Nähe befindet (sog. Nahwärme).
  4. Zentralheizung: Bei einer Zentralheizung werden sämtliche Wohneinheiten eines Gebäudes von einer zentralen Heizstelle, die sich innerhalb des Gebäudes (in der Regel im Keller) befindet, beheizt.
  5. Einzel- oder Mehrraumöfen: Einzelöfen (z.B. Kohle- oder Nachtspeicheröfen) beheizen jeweils nur einen Raum, in dem sie stehen. In der Regel sind sie fest installiert. Ein Mehrraumofen (z.B. Kachelofen) beheizt gleichzeitig mehrere Räume (auch durch Luftkanäle).
  6. Keine Heizung im Gebäude oder in den Wohnungen Wird der Wohnraum im Gebäude durch mehrere Beheizungsarten beheizt, so ist diejenige als die überwiegende anzugeben, durch die der größte Teil der Wohnfläche im Gebäude beheizt wird.

Merkmale

    • 2. für Wohnungen:
    • 2a) Art der Nutzung,
  1. Vom Eigentümer bewohnt: Wenn mindestens einer der Bewohner Eigentümer der Wohnung ist, d.h. auch wenn außer dem Eigentümer/in noch Untermieter/innen in der Wohnung wohnen.
  2. Zu Wohnzwecken vermietet (auch mietfrei): Wenn die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet ist, auch wenn diese mietfrei überlassen ist.
  3. Leer stehend: Wenn die Wohnung am Erhebungsstichtag weder vermietet ist, noch vom Eigentümer/in selbst genutzt wird und auch keine Ferien- und Freizeitwohnung (siehe Merkmal Wohnungstyp) ist. Wenn der Eigentümer/Mieter wegen Umbau/Modernisierung kurzzeitig – bei Weiterbestehen des Mietverhältnisses – vorübergehend eine Ersatzwohnung beziehen muss, so ist die Wohnung nicht als leer stehende Wohnung zu zählen.
  4. Gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn die Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich gewerblich (z.B. als Büro, Arztpraxis) genutzt wird. Bei Wohnungen, die ständig gewerblichhotelmäßig als Ferienwohnung vermietet werden, liegt ebenfalls gewerbliche Nutzung vor.
    • 2b) Fläche der Wohnung,
  1. Fläche der Wohnung Grundfläche der gesamten Wohnung.
  2. Zur Wohnung zählen auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende Räume (z. B. Mansarden)
  3. sowie zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume.
Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen (gemäß Wohnflächenverordnung):
- voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;
- zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern; unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume;
- zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte: die Flächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten, Terrassen.
    • 2c) Zahl der Räume,
  1. Zahl der Räume Mitzuzählen sind abgeschlossene Küchen, Schlafzimmer, Esszimmer, Wohnzimmer, bewohnbare Keller und Dachböden, Hausangestelltenzimmer und
  2. andere separate Räume, die zu Wohnzwecken genutzt werden und mindestens 6 m² groß sind. ::# Räume, die weniger als 6 m² aufweisen oder unabhängig von ihrer Größe als Bad, Toilette, Flur und Wirtschaftsraum genutzt werden, sind nicht mitzuzählen.
  3. Ein Wohnzimmer mit einer Essecke, Schlafnische oder Kochnische ist als ein Raum zu zählen.
    • 2d) WC,
  1. Ja: Das WC muss sich innerhalb der Wohnung befinden.
  2. Nein: Kein WC innerhalb der Wohnung, z.B., wenn sich das WC im Treppenhaus befindet.
    • 2e) Badewanne oder Dusche,
  1. Ja: Fest eingebaute Dusche/Badewanne mit festen Zu- und Abflussrohren.
  2. Nein: Wenn es sich lediglich um portable Duschen oder Badewannen, handelt, die keine festen Zu- und Abflussrohre haben.
    • 2f) Wohnungstyp,
  1. Ferien- oder Freizeitwohnung: Wohnung, in der Personen zu privaten Zwecken lediglich ihre Freizeit verbringen (z.B. am Wochenende, während des Urlaubs, der Ferien usw.). Ferien- und Freizeitwohnungen kann es in jedem Gebäude (z.B. Wochenend- und Ferienhaus, Mehrfamilienhaus) geben. Sie kann vom Eigentümer selbst genutzt oder dauerhaft an eine dritte Person zur Freizeitnutzung vermietet (oder kostenlos überlassen) werden.
  2. Eine Diplomatenwohnung/Streitkräftewohnung liegt immer dann vor, wenn mindestens eine der Bewohnerinnen oder einer der Bewohner einer ausländischen diplomatischen Vertretung, den ausländischen Streitkräften o. Ä. angehört, unabhängig davon, ob es sich dabei um Eigentümer/-innen oder Mieter/-innen handelt.
  3. Keins von beiden
    • 2g) Eigentumsverhältnisse,
  1. Privatperson/en, d.h. Wohnungseigentümer ist eine natürliche Person
  2. Unternehmen, d.h. Wohnungseigentümer ist eine juristische Person z.B. ein Wohnungsunternehmen
  3. Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, diese Frage ist nur für Eigentumswohnungen relevant, d.h. wenn das Eigentumsverhältnis des Gebäudes „Gemeinschaft von Wohnungseigentümern“ gilt
    • 2h) Zahl der Bewohner
  1. Summe der Personen, die die Wohnung zum Stichtag gewöhnlich nutzen (soweit bekannt). Ist die Zahl der Bewohner nicht bekannt, wird diese nach Kenntnis angegeben, z.B. die Anzahl der Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben.
  2. Bei privaten Ferien- und Freizeitwohnungen geben Sie bitte die Zahl der die Wohnung gewöhnlich nutzenden Personen an.
    • 2i) Namen u. Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern
  1. Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung am 9. Mai 2011 tatsächlich bewohnen.
  2. Wenn nicht bekannt ist, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt, bitte die Namen der Personen angeben, die den Mietvertrag unterschrieben haben.
  3. Bei Ferienwohnungen (siehe „Wohnungstyp“) bitte die Namen der Personen angeben, die die Wohnung gewöhnlich nutzen.
    • 2j) Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,
  1. Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung am 9. Mai 2011 tatsächlich bewohnen.
  2. Wenn nicht bekannt ist, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt, bitte die Namen der Personen angeben, die den Mietvertrag unterschrieben haben.
  3. Bei Ferienwohnungen (siehe „Wohnungstyp“) bitte die Namen der Personen angeben, die die Wohnung gewöhnlich nutzen.
    • (3) Hilfsmerkmale sind:
  1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift(?) der Auskunftspflichtigen,
  2. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
  3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
  4. soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,
  5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

  • (4) Erhebungsmerkmale sind:
    • 1. Wohnungsstatus,
    • 2. Geschlecht,
    • 3. Staatsangehörigkeiten,
    • 4. Monat und Jahr der Geburt,
    • 5. Familienstand,
    • 6. nichteheliche Lebensgemeinschaften,
    • 7. für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
    • 8. Zahl der Personen im Haushalt,
    • 9. Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeits-organisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
    • 10. Stellung im Beruf,
    • 11. ausgeübter Beruf,
    • 12. Wirtschaftszweig des Betriebes,
    • 13. Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
    • 14. Haupterwerbsstatus,
    • 15. höchster allgemeiner Schulabschluss,
    • 16. höchster beruflicher Bildungsabschluss,
    • 17. aktueller Schulbesuch,
    • 18. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
    • 19. Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).
  • (5) Hilfsmerkmale sind:
    • 1. Familienname und Vornamen,
    • 2. Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
    • 3. Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
    • 4. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
    • 5. für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichts-zeitpunkts.

Links: PG Zensus 2011

Quelle: PDF des Zensusgesetzes auf www.zensus.de