Ulm/Kreisverband/Satzungentwurf

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I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Ulm - Alb-Donau (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Ulm - Alb-Donau. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.

Alternative:

(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Ulm - Alb-Donau. Die Verwendung des verkürzten Namens „Piratenpartei Ulm“ oder „Piratenpartei Ulm – Alb-Donau“ ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Ulm (Baden-Württemberg).

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Ulm - Alb-Donau ist im Abschnitt II § 8 (2) geregelt.

(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Alb-Donau-Kreis oder dem Stadtkreis Ulm. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft durch die Bundessatzung §3 Absätze 1 bis 4 geregelt.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bezirkssatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

(3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der Zustimmung des betroffenen Kreisverbandes Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband wird er Mitglied des nächsthöheren Gebietsverbandes.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

Alternative:

(1) Die Regelungen der Rechte und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für den Kreisverband und seine untergeordneter Gliederungen. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 – Beitragspflicht

(1) Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Beitrag wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig und ist an den Landesverband Baden-Württemberg zu entrichten.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod
  • Austritt
  • Beitritt zu einer Organisation deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht
  • rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts
  • Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.

§ 7 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

II. Gliederung

§ 8 – Kreisverband

(1) Der Kreisverband Ulm - Alb-Donau ist eine Untergliederung des Bezirksverband Tübingen im Landesverband Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Alb-Donau-Kreises und den Stadtkreis Ulm.

§ 9 – Gliederungen des Kreisverbandes

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde oder eines Stadtteils (Ulm) ist.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde oder Stadtteils.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 10 – Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind:

  • Kreisparteitag,
  • Kreisvorstand,
  • Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am XX.XX.2010.

§ 11 – Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (wie hier E-Mail mit Einbauen?) mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Einladung hat Angaben zum Versammlungsort, Versammlungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und Angaben über den Ort für weitere Bekanntmachungen zu enthalten. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder bzw. das Absendedatum der Einladungs E-Mail.

(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden: durch Beschluss des Kreisvorstandes durch jedes Mitglied, sofern ein Drittel der Mitglieder, die im Monat vor dem Einberufungsantrag im Kreisverband als beitragspflichtig gemeldet sind, den Antrag schriftlich unterstützen bei Handlungsunfähigkeit des Vorstandes auf Antrag der Fraktion des Kreistages (soweit vorhanden). Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

(6) Auf einem Außerordentlichen Kreisparteitag kann auf die Vorstandswahlen verzichtet werden, wenn darauf in der Einladung entsprechend hingewiesen und dies zu Beginn der Versammlung durch den Kreisparteitag bestätigt wird.

§ 12 – Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

  • Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
  • Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion (soweit vorhanden)
  • Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters (nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellt und geprüft)
  • Antragsberatungen und Beschlussfassungen:
  1. Satzungsänderungsanträge
  2. Entlastung des Kreisvorstandes
  3. Wahl des Kreisvorstandes
  4. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern

(3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten. (4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

(5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.

(6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

(7) Die Wahlen zu § 12 (2) Pkt. 3. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu § 12 (2) Pkt. 4. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 – Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden akkreditierten Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungs-gemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 14 – Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • Kreisvorsitzenden
  • 1. Stellvertretenden Kreisvorsitzenden
  • 2. Stellvertretenden Kreisvorsitzenden
  • Kreisschatzmeister
  • bis zu drei Beisitzern

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter 3, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

§ 15 – Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.

(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(4) Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

§ 16 – Einberufung des Kreisvorstandes

(1) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, regelmäßig im Abstand von höchstens einem Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes von einem Ortsverband (so vorhanden) einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.

§ 17 – Ehrenvorsitzende

(1) Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.

IV. Beitrags- und Finanzordnung

(1) Die Finanzordnung von Satzungen übergeordneter Gliederungen finden entsprechend Anwendung.

V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 18 – Landesverband, Bezirksverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse übergeordneter Gliederungen sind verbindlich.

(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand und Bezirksverband ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

(3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.

(4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

§ 19 – Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahr. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag.

(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 20 – Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

(3) Änderungen zur Kreissatzung können vom Kreisvorstand oder jedem anderen Mitglied des Kreisverbandes Ulm - Alb-Donau gestellt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

§ 21 – Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Ulm - Alb-Donau verbindlich.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei, die Satzung des Landesverband Baden-Württemberg und die Satzung des Bezirksverband Tübingen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Ulm - Alb-Donau und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung oder der Bezirkssatzung vorgeht.

§ 22 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch einen Beschluss des Kreisparteitags mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Verschmelzung mit anderen Kreisverbänden der Piratenpartei kann ebenfalls durch einen Beschluss des Kreisparteitags mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die generelle Möglichkeit, Großkreise oder Regionalverbände zu haben, regelt die Bundessatzung.

§ 23 – Inkrafttreten

(1) Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom XX.XX.2010 in Ulm/Baden-Württemberg beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.