Sozialpiraten/Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz

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Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe

§ 1 Grundsatz

alte Fassung neue Fassung


Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt.

(1)

Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.

(2)

Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.


Begründung

§ 1 enthält die Grundsatzvorschrift und umschreibt damit Auftrag und Inhalt des Gesetzes.

  • Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 sind für die Ermittlung von pauschalierten Bedarfen, die einen zentralen Bestandteil von Leistungen zur Deckung bedarfsabhängiger und existenzsichernder Sozialleistungen darstellen, Sonderauswertungen der EVS 2013 vorzunehmen.
Die Sonderauswertungen dienen der Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte. Neben der nach Absatz 2 vorzunehmenden Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach dem Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dienen die Ergebnisse der Sonderauswertungen auch der Ermittlung der durch Geldleistungen abgedeckten pauschalierten Bedarfe nach § 3 des AsylbLG. Die Sonderauswertungen werden durch die §§ 2 bis 4 konkretisiert, dabei sind die in § 28 Absatz 2 und 3 SGB XII enthaltenen Vorgaben zu berücksichtigen. Entsprechend dem sich aus § 28 Absatz 1 SGB XII ergebenden gesetzgeberischen Handlungsauftrag ist mit dem Vorliegen einer neuen EVS die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII durch ein Bundesgesetz neu zu ermitteln. Deshalb wurde das Statistische Bundesamt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Durchführung der für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen notwendigen Sonderauswertungen der EVS 2013 beauftragt.
  • Zu Absatz 2
Die Ergebnisse der Sonderauswertungen nach Absatz 1 bilden die Grundlage für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen für das SGB XII und das SGB II. Entsprechend den Vorgaben in § 28 Absatz 4 und 5 SGB XII in der sich durch Artikel 2 des Gesetzentwurfs (Änderung SGB XII) ergebenden Fassung ist die Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 vorzunehmen. Das für das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) in § 1 gewählte und in den §§ 2 bis 8 umgesetzte Ermittlungsverfahren entspricht demjenigen des RBEG 2011. Dieses Verfahren zur Regelbedarfsermittlung wurde vom Bundesverfassungsgericht eingehend geprüft und in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) grundsätzlich als verfassungsgemäß beurteilt.


§ 2 Bestimmung der Referenzhaushalte

alte Fassung neue Fassung

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von

  1. Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
  2. Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:

  1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
  2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte). Die Haushalte nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


Begründung

Die Bestimmung der Referenzhaushalte nach Haushaltstypen in § 2 setzt die Vorgabe des § 28 Absatz 3 SGB XII um, wonach Sonderauswertungen für Einpersonenhaushalte und Familienhaushalte vorzunehmen sind. Dabei definieren sich Einpersonenhaushalte als Haushalte, in denen eine erwachsene Person lebt, Familienhaushalte als Haushalte, in denen zwei erwachsene Personen mit einem Kind unter 18 Jahren leben. Bei den Familienhaushalten werden für diejenigen Altersgruppen der Kinder, für die Regelbedarfe festgelegt werden, gesonderte Auswertungen durchgeführt, da sich der Bedarf von Kindern und Jugendlichen mit zunehmendem Alter wandelt. Dieses Vorgehen wurde bereits im bislang RBEG 2011 gewählt. Es wurde vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 110) gebilligt und wird nun in § 2 festgeschrieben. Diese Sonderauswertungen zu den Familienhaushalten dienen ausschließlich der Ermittlung des regelbedarfsrelevanten Konsums von Kindern und Jugendlichen. Die dabei verwendete spezielle Methodik der Verteilungsschlüssel wird in der Begründung zu § 6 beschrieben.


§ 3 Auszuschließende Haushalte

alte Fassung neue Fassung

(1)

Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

(2)

Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum

  1. zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde,
  2. einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bezogen haben,
  3. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben oder
  4. Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben.


(1)

Von den Haushalten nach § 2 sind vor Abgrenzung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

(2)

Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Erwerbseinkommen bezogen haben.


Begründung

Nach der Vorschrift werden entsprechend der bislang geltenden Rechtslage bestimmte Haushalte zur Bestimmung der Referenzgruppe ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht wies bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) darauf hin, dass die Leistungen für bedürftige Haushalte nicht von den Verbrauchsausgaben dieser Haushalte selbst abgeleitet werden dürfen und die ansonsten eintretenden Zirkelschlüsse vermieden werden müssen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris, Rn. 168). Daher werden zur Regelbedarfsermittlung alle Haushalte, die nach den Angaben aus der EVS 2013 ausschließlich von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII leben, oder eigenes Einkommen bis zur Höhe des nach diesen Gesetzen zugestandenen Bedarfs aufstocken, aus der Grundgesamtheit der Haushalte ausgeschlossen (Absatz 1). Dies gilt jedoch nicht für Haushalte mit SGB II oder SGB XII-Leistungsbezug, die zusammen mit eigenen Einkommen ein höheres Gesamteinkommen erzielen, als es dem nach dem SGB II und SGB XII gewährten Bedarf entspricht (Absatz 2). Letzteres trifft - wegen der bestehenden Absetzbeträge für Erwerbseinkommen - für erwerbstätige Bezieher von Leistungen nach § 11b SGB II und § 82 SGB XII zu. Deshalb werden Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII nicht aus der Grundgesamtheit der Haushalte ausgeschlossen, wenn sie Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vorgehen in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 104). Statistisch nicht ausgeschlossen werden können Personen, bei denen wegen ihres niedrigen Einkommens ein Anrecht auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vermutet werden kann, diese Leistungen aber nicht erhalten (sogenannte „verdeckt Arme“). Solche Fälle können statistisch nicht erfasst, sondern nur im Rahmen von Modellrechnungen simuliert werden. Derartige Berechnungen sind jedoch durch eine hohe Fehleranfälligkeit gekennzeichnet und liefern somit keine valide Datengrundlage für die Ermittlung der Referenz-hushalte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu dieser Thematik im Jahr 2011 ein Forschungsprojekt beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Auftrag gegeben (Bruckmeier, Kerstin; Pauser, Johannes; Riphahn, Regina T.; Walwei, Ulrich; Wiemers, Jürgen: Mikroanalytische Untersuchung zur Abgrenzung und Struktur von Referenzgruppen für die Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 - Simulationsrechnungen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Endbericht, 17. Juni 2013, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Gutachten. Nürnberg). Die wichtigsten Ergebnisse des Forschungsprojekts wurden im „Bericht der Bundesregierung über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik“ dargestellt (BT-Drs. 17/14282, insbesondere S. 13 ff.). Wegen der im Bericht aufgezeigten Unsicherheit solcher Simulationsrechnungen wird auf den Ausschluss vermeintlich verdeckt armer Haushalte aus den Referenzgruppen verzichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorgehensweise in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 105) für verfassungsgemäß erklärt.

§ 4 Abgrenzung der Referenzgruppen

alte Fassung neue Fassung

Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. Nach Herausnahme der nach § 3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt:

  1. von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und
  2. von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte.

(1)

Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufstei-gend geschichtet. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:

  1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
  2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.


(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.

Begründung

Bei den Referenzhaushalten zur Ermittlung des Existenzminimums sollen nur Haushalte mit niedrigem Einkommen vertreten sein. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass sich die Regelbedarfe zumindest zum Teil nach Haushalten mit mittleren Einkommen bestimmen und damit Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und dem SGB II ein monatliches Budget zur Verfügung gestellt würde, das über dem Einkommen von Personen liegt, die im unteren Einkommenssegment für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen. „Die Konzentration der Er-mittlung auf die Verhältnisse der unteren Einkommensgruppen ist sachlich angemessen, weil in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das Exis-tenznotwendige hinaus getätigt werden“ (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rz. 165, iuris Rn. 165). Ziel der nach § 4 vorzunehmenden Berechnung ist eine im Ergebnis möglichst ähnliche relative Einkommensabgrenzung aller Referenzgruppen in Bezug auf die zugrunde liegenden gesamten Haushalte. Die hierbei gewählte Vorgehensweise entspricht derjenigen des RBEG 2011 und berücksichtigt jeweils den Umfang der nach § 3 auszuschließenden Fälle. Demnach wird die Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte aus denjenigen 15 Prozent der - um die SGB II und SGB XII-Empfänger bereinigten und nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichteten - Einpersonenhaushalte mit den niedrigsten Einkommen gebildet.

Bei den Familienhaushalten sind es jeweils die 20 Prozent der Haushalte mit den niedrigsten Einkommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Festlegung einer abweichenden Abgrenzung bei Einpersonenhaushalten in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 ausdrücklich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 98). Dieses Vorgehen führt wegen der bei Einpersonenhaushalten deutlich höheren Zahl der nach § 3 vorab herausgerechneten SGB II und SGB XII-Empfänger dazu, dass die Obergrenzen (berechnet über das Grenzeinkommen) aller Referenzgruppen gemessen am Anteil der insgesamt betrachteten Haushalte jeweils knapp über der 20-Prozent-Marke lie-gen. Bei den Einpersonenhaushalten wird mit 8 Prozent ein erheblich größerer Teil der SGB II- und SGB XII-Haushalte ausgeschlossen als bei den übrigen Haushalten (siehe folgende Tabelle Zeile B). Von diesen ausgeschlossenen Haushalten liegt der weit überwiegende Teil unterhalb der Referenzgruppenobergrenze, so dass diese ausgeschlossenen Haushalte (E) zusammen mit den Referenzhaushalten (D) 20,6 Prozent (G) aller Einpersonenhaushalte abdeckt. Bei den übrigen Haushalten werden nur zwischen rund 1 Prozent und 3 Prozent an SGB II- und SGB XII-Haushalte ausgeschlossen (B), da es hier im Vergleich zu den Einpersonenhaushalten deutlich weniger Haushalte gibt, die ausschließlich von Leistungen nach dem SGB II oder SGB7 XII leben. Unter Einbeziehung der zuvor herausgerechneten SGB II- und SGB XII-Leistungsbezieher, deren Nettoeinkommen bei allen diesen Haushalten unterhalb der jeweiligen Referenzgruppenobergrenze liegt (B = E), liegt der Anteil der Haushalte mit einem Nettoeinkommen unterhalb der Referenzgruppenobergrenze bezogen auf alle Haus-halte dieses Haushaltstyps zwischen 20,8 Prozent und 22,3 Prozent (G).

Berechnung des Anteils der bei Regelbedarfsermittlung berücksichtigen Haushalte auf Basis der EVS 2013 Hochgerechnete Zahl der Haushalte in 1 000 Einpersonen--

Einpersonenhaushalte Haushalte von Paaren mit Kind nach Kinderalter in 1 000
bis unter 6 Jahre 6 bis unter 14 Jahr 14 bis unter 18 Jahre
A Haushalte insgesamt 16024 1257 669 452
B Ausgeschlossene Haushalte 1282 37 16 4
C= A-B Basis der Referenzhaushaltsbildung 14742 1220 653 448
D= untere 15% bzw. 20 % von C Referenzhaushalte 2206 243 130 89
E Ausgeschlossene Haushalte unterhalb der Referenzgruppenobergrenze 1100 37 16 4
F= D+E Gesamtzahl der Haushalte unter der Referenzgruppenobergrenze 3306 280 147 94
G= F/A Anteil der Haushalte unter der Referenzgruppenobergrenze 20,6 22,3 22,0 20,8
Grenzeinkommen in Euro 952,33 2.533,00 2.663,33 2.800,67

Bei Einpersonenhaushalten erklärt sich die Differenz zwischen allen vorab ausgeschlossenen Haushalten (B) und den vorab ausgeschlossenen Haushalten unterhalb des Grenzeinkommens der Referenzhaushalte (E) durch außergewöhnlich hohe Wohnkosten oder Mehr-bedarfe eines Teils der SGB II- und SGB XII-Bezieher, so dass deren Gesamtausgaben (=Gesamtbedarf) oberhalb des Grenzeinkommens von 952,33 Euro im Monat liegt. Bei Mehrpersonenhaushalten wie Paaren mit einem Kind tritt dieser Effekt nicht auf, weil die genannten bedarfserhöhenden Komponenten bezogen auf den Gesamtbedarf eine geringere Bedeutung haben als bei Einpersonenhaushalten. Die in Absatz 2 vorgenommene Definition der Referenzgruppen dient der Klarstellung. Ein Vergleich der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben mit der Ent-wicklung der in der EVS erfassten Konsumausgaben der Gesamtbevölkerung zeigt, dass die Entwicklung der Ausgaben der Referenzgruppen nicht hinter der allgemeinen Entwick-lung zurück geblieben ist. Der regelbedarfsrelevante Konsum stieg von 2008 auf 2013 bei den Alleinlebenden um 9,1 Prozent und bei den Paaren mit Kind zwischen 7,7 Prozent und 17,2 Prozent.


Regelbedarfsrelevante Konsumausgaben der Referenzgruppen auf Basis der EVS 2008 und 2013 in Euro

Einpersonenhaushalte Paare mit Kind nach Alter der Kinder
bis unter 6 Jahre 6 bis unter 14 Jahr 14 bis unter 18 Jahre
2008 361,81 211,69 240,32 273,62
2013 394,83 228,08 281,64 300,81
Veränderung in % 9,1 % 7,7 % 17,2 % 9,9 %
Dagegen stiegen die in der EVS vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen privaten Konsumausgaben aller privaten Haushalte von 2008 auf 2013 - ohne die neben dem Regelbedarf gewährten Ausgaben für Unterkunft und Heizung - mit jeweils 6,5 Prozent deutlich geringer. Private Konsumausgaben der Haushalte in der EVS 2008 und 2013
Alle Haushalte Alleinlebende
2008 2013 2008 2013
Insgesamt 2245 2448 1418 1550
Miete 572 668 430 496
Energie (ohne Strom) 82 86 55 60
Insgesamt ohne Miete und Energie 1592 1695 933 944
Veränderung absolut 103 61
Veränderung in % 6,5 % 6,5 %


§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalt

alte Fassung neue Fassung

(1)

Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

(1)

Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 137,66 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 34,60 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 35,01 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 24,34 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,00 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 32,90 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 35,31 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 37,88 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,01 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 9,82 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 31,31 Euro

(2)

Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.

(2)

Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonen-haushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro

Begründung

In Absatz 1 sind die regelbedarfsrelevanten Verbrauchausgaben aus der Sonderauswertung für die Einpersonenhaushalte nach den Abteilungen aufgeführt, wie sie sich aus den folgenden Tabellen ergeben. Die Beträge für die einzelnen Abteilungen der EVS ergeben sich als Summe der als regelbedarfsrelevant ausgewählten Beträge der entsprechenden Ausgabenpositionen. Die vollständigen Originaltabellen der für die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Ausgaben genutzten Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes sind als Anlage beigefügt. Die Auswahl und Berechnung der regelbedarfsrelevanten Positionen auf der Grundlage der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte nach der EVS 2013 erfolgt grundsätzlich entsprechend derjenigen nach dem RBEG 2011 (vgl. Gesetzentwurf aus BT-Drs. 17/3404, S. 52 bis 64), die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) bestätigt hat. Auf die damaligen Begründungen wird im Text zur Tabelle Bezug genommen; Unterschiede werden jeweils im Text erläutert. Die Struktur der regelbedarfsrelevanten Positionen der nachstehenden Tabellen folgt den im Anhang veröffentlichten Originaltabellen der EVS-Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes und enthält auch die dort angegebenen Codenummer der jeweiligen Ausgabenposition. Die für die regelbedarfsrelevanten Positionen in den Sonderauswertungen ermittelten durchschnittlichen Beträge pro Haushalt aus der letzten Spalte der Originaltabellen werden in den Tabellen der Begründung jeweils in der vierten Spalte dargestellt. In der Regel werden diese Beträge zu 100 Prozent als regelbedarfsrelevant übernommen. In der vorletzten Spalte dieser Tabellen findet sich dann jeweils der Hinweis „100 %“ und der Betrag wird in der letzten Spalte dieser Tabellen wiederholt. Bei abweichenden Berechnungen des regelbedarfsrelevanten Betrags wird in der vorletzten Spalte darauf hingewiesen. Insbesondere kommen Sonderauswertungen für Energie (Abteilung 4) und Verkehr (Abteilung 7) zur Anwendung. Die entsprechende Erläuterung der vorgenommenen Berechnung findet sich jeweils im Text zur Tabelle. Einzelne in den nachfolgenden Tabellen und im Anhang mit „/“ gekennzeichnete Felder geben an, dass dem entsprechenden Wert Angaben von höchstens 24 Haushalten zugrunde liegen und dieser Wert - für sich genommen - aus Datenschutz- und Qualitätsgründen entsprechend den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes nicht veröffentlicht wird. Den in den Tabellen mit „(...)“ gekennzeichneten Werten liegen Angaben von 25 bis 99 Haushalten zugrunde. Bei den Summen der einzelnen Abteilungen werden die hinter den mit „/“ gekennzeichneten Feldern stehenden Werte ebenso berücksichtigt wie die geklam-merten und nicht geklammerten Werte, so dass bei der Berechnung der Regelbedarfe alle regelbedarfsrelevanten Positionen tatsächlich enthalten sind. Das Bundesverfassungsge-richt hat dieses Vorgehen in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 95). Diese Praxis wird auch in den Standardveröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, den sogenannten Fachserien, analog angewandt. Die in den folgenden Tabellen verwendeten „laufenden Nummern“ beziehen sich auf die regelbedarfsrelevanten Positionen.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilungen 01 und 02 für Erwachsene: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Nahrungsmittel 120,04 Euro 100% 120,04 Euro
Getränke 13,99 Euro 100% 13,99 Euro
alkoholische Getränke (substi-tuiert durch Mineralwasser) 9,90 Euro Substitution 3,63 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilungen 01 und 02 137,66

Die Gründe, die für eine Nichtberücksichtigung von Tabakwaren sowie zu einer Substitution von alkoholischen Getränken maßgeblich waren, entsprechen der Begründung zum RBEG 2011 (BT-Drs. 17/3404, S. 53 f). Die nach dem Wägungsschema vorgenommene Trennung von Spirituosen und anderen auch der Flüssigkeitsaufnahme dienenden alkoholischen Getränken sowie die in der damaligen Gesetzesbegründung angegebenen preislichen Verhältnisse bestehen weitgehend unverändert fort. Statt der Ausgaben für Alkohol wird die mit dem alkoholischen Getränk verbundene Flüssigkeitsmenge als regelbedarfsrelevant eingestuft. Nach der Sonderauswertung wurden für Einpersonenhaushalte der Referenzgruppe im Jahr 2013 durchschnittliche Verbrauchsausgaben von 9,90 Euro für alkoholische Getränke ermittelt. Davon entfallen nach dem Wägungsschema des allgemeinen Preisindex rechnerisch 11,9 Prozent auf Spirituosen (vgl. Statistisches Bundesamt: Fachserie 17, Reihe 7: Verbraucherpreisindex für Deutschland; Berechnung: Spirituosenanteil im Wägungsschema beträgt 0,198 Prozent und der gesamte Alkoholanteil 1,662 Prozent; 0,198 / 1,662 = 11,9 Prozent). Der Konsum von Spirituosen dient jedoch nicht dem Zweck der Flüssig-keitsaufnahme. Nach Abzug verbleiben dann von den 9,90 Euro noch 8,72 Euro für alkoholische Getränke, die durch Getränke zu substituieren sind (9,90 Euro x (1 - 0,119) = 8,72 Euro). Für die Umrechnungen des Preises alkoholischer in Flüssigkeitsmengen von Mineralwas-ser wird hier mit rund 2,40 dieselbe Umrechnungsrelation genutzt wie im RBEG 2011 (BT-Drs. 17/3404, S. 53). Daraus ergibt sich, dass auf Basis der Verbrauchsausgaben der EVS 2013 für die gleiche Flüssigkeitsmenge statt der 8,72 Euro bezogen auf alkoholische Getränke 3,63 Euro aufzuwenden sind (Rechnung: 8,72 / 2,40 = 3,63) Insgesamt ergeben sich dadurch für das Jahr 2013 in den Abteilungen 01 und 02 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Höhe von 137,66 Euro.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 03 für Erwachsene: Bekleidung und Schuhe Zeilen 11 - 26 im Anhang

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Bekleidung für Herren ab 14 Jahre 6,59 Euro 100% 6,59 Euro
Bekleidung für Damen ab 14 Jahre 16,17 Euro 100% 16,17 Euro
Bekleidungsstoffe 1,48 Euro 100% 1,48 Euro
Bekleidungszubehör 1,35 Euro 100% 1,35 Euro
Schuhe für Herren ab 14 Jahre 2,72 Euro 100% 2,72 Euro
Schuhe für Damen ab 14 Jahre 5,30 Euro 100% 5,30 Euro
Schuhzubehör 0,23 Euro 100% 0,23 Euro
fremde Änderungen und Reparaturen an Bekleidung (einschl. Leihgebühren) 0,40 Euro 100% 0,40 Euro
fremde Änderungen und Reparaturen an Schuhen (einschl. Leihgebühren) 0,36 Euro 100% 0,36 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 03 34,60 Euro
In der Abteilung 3 der EVS 2013 werden die Ausgaben für „Herren-, Damen- und Kinder-stumpfwaren“ (Regelbedarfsrelevante Position 6 im RBEG 2011; BT-Drs. 17/3404, S. 54) anders als in der EVS 2008 nicht mehr gesondert erfragt, sondern bei den Bekleidungsausgaben für Herren und Damen mit erfasst. Verbrauchsausgaben von Erwachsenen für die Positionen „Bekleidung für Kinder unter 14 Jahren“ und „Schuhe für Kinder unter 14 Jahren“ werden wie im RBEG 2011 nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Dafür werden diese Verbrauchsausgaben bei den Familienhaushalten zu 100 Prozent dem Kind zugerechnet. Die Verbrauchsausgaben der Position „Chemische Reinigung von Kleidung, Waschen, Bü-geln und Färben“ werden weiterhin nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Saubere Wäsche und Bekleidung zählen zwar zum Existenzminimum und werden durch das häusliche Wäschewaschen und - erforderlichenfalls - Bügeln gewährleistet. Hierfür werden jedoch Ausgaben für die Anschaffung einer Wasch- und Bügelmaschine (Tabelle zu Abteilung 05, regelbedarfsrelevante Position 24) sowie die Ausgaben für Waschmittel (Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung, Tabelle zu Abteilung 05, regelbedarfsrelevante Position 33) in vollem Umfang berücksichtigt. Ferner werden die Verbrauchsausgaben für den Kauf von Bekleidung einschließlich Reparaturen und Änderungen in vollem Umfang berücksichtigt. Die Kosten für eine chemische Reinigung dienen hingegen nicht der Existenzsicherung (zur Begründung siehe BT-Drs. 17/3404, S. 54 f.). Das BVerfG hat dieses Vorge-hen in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 113).

In der Summe ergeben sich für Abteilung 03 für das Jahr 2013 regelbedarfsrelevante Ver-brauchsausgaben in Höhe von 34,60 Euro.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 04 für Erwach-sene: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen)

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Strom (auch Solarenergie) 34,21 Euro umgerechnet 33,31
Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen Eigenleistungen Mieter- Untermieterinnen für Haupt-, Zweit- und Freizeitwohnungen 0,87 Euro 100 % 0,87 Euro
0.00 Euro umgerechnet 0.00
Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Fremd-leistungen Mieter- /Untermieterin-nen für Haupt-, Zweit- und Freizeitwohnungen (0,47) Euro 100 % (0,47) Euro
Ausgaben für kleinere Instandhaltung, Reparaturen der Eigentü-mer/-innen – Fremdleistungen (Handwerker/-innen) 0.00 Euro 100 % 0,00 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 04 35,01Euro
Der weit überwiegende Teil der in Abteilung 04 nachgewiesenen Verbrauchsausgaben entfällt auf Ausgaben für Miete. Diese Ausgaben werden für Leistungsberechtigte nach § 35 SGB XII beziehungsweise nach § 22 SGB II gesondert erbracht und sind deshalb beimRegelbedarf nicht zu berücksichtigen.Die Ausgaben für Strom sowie für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen werden grundsätzlich als regelbedarfsrelevant anerkannt.

Zur Bestimmung der regelbedarfsrelevanten Stromausgaben wurde entsprechend der Vor-gehensweise im RBEG 2011 eine Sonderauswertung zu den Energiekosten derjenigen Haushalte der Referenzgruppe durchgeführt, die nicht mit Strom heizen. Die hier für die 1 799 Mieterhaushalte mit Stromausgaben ermittelten durchschnittlichen Ausgaben von 35,89 Euro (Zeile 4 der Sonderauswertung für Energie im Anhang, vorletzte Spalte) werden als durchschnittlicher Aufwand für alle hochgerechneten stromverbrauchenden Haushalte (also einschließlich Eigentümer und sonstige Haushalte, insgesamt 1 912, Zeile 3 dieser Sonderauswertung) unterstellt und auf die gesamten hochgerechneten Haushalte (2 060,Zeile 2) der Sonderauswertung für Energie umgerechnet (Rechnung: 35,89 Euro x 1 912 / 2 060 = 33,31 Euro)

Bei den Ausgaben für Instandhaltung wurden auch für die Eigentümer die Ausgaben der Mieter berücksichtigt. Die hierzu notwendige Berechnung wurde vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Technischer Hinweis: Die bei den Positionen für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen erfassten Güter und Dienste haben sich seit der EVS 2008 nicht geändert. Lediglich die Bezeichnung änderte sich. Die Positionen „Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Eigenleistungen Mieter-/Untermieterinnen für Haupt-, Zweit- und Freizeitwohnungen“ und „Ausgaben für In-standhaltung und Schönheitsreparaturen – Fremdleistungen Mieter-/Untermieterinnen für Haupt-, Zweit- und Freizeitwohnungen“ entsprechen inhaltsgleich den Positionen „Ausga-ben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Eigenleistungen, Mieter/Untermieter“ und „Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Fremdleistungen, Mie-ter/Untermieter“ des Jahres 2008. Die Positionen „Ausgaben für kleinere Instandhaltung, Reparaturen der Eigentümer/-innen – Eigenleistungen (Material)“ und „Ausgaben für kleinere Instandhaltung, Reparaturen der Eigentümer/-innen – Fremdleistungen (Handwerker/-innen)“ entsprechen inhaltsgleich den Positionen „Ausgaben für Schönheitsreparaturen der Eigentümer – Eigenleistungen (Material)“ und „Ausgaben für Schönheitsreparaturen der Eigentümer – Fremdleistungen (Handwerker)“ des Jahres 2008.

Für die Abteilung 04 ergibt dies für das Jahr 2013 einen regelbedarfsrelevanten Gesamtbetrag von 35,01 Euro.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 05 für Erwachsene: Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung


Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Lieferung, Installation von Möbeln und elektrischen Leuchten 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Möbel und Einrichtungsgegenstände 5,97 Euro 100% 5,97 Euro
Verlegen von Teppichen und elastischen Bodenbelägen 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Teppiche und elastische Bodenbeläge (0,58)Euro 100% (0,58)Euro
Heimtextilien 2,25 Euro 100% 2,25 Euro
Kühlschränke, Gefrierschränke und -truhen (1,65) Euro 100% (1,65) Euro
Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen (1,58)Euro 100% (1,58)Euro
fremde Installationen von Haushaltsgroßgeräte 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
sonstige größere Haushaltsgeräte (1,11)Euro 100% (1,11)Euro
kleine elektrische Haushalts-geräte 1,97 Euro 100% 1,97 Euro
Reparaturen an Glaswaren, Geschirr und anderen Gebrauchsgegenständen für die Haushaltsführung 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Glaswaren, Geschirr und an-dere Haushaltsgegenständ 2,45 Euro 100% 2,45 Euro
elektrische Werkzeuge (inkl. Reparaturen, Miete) (0,30) Euro 100% (0,30) Euro
andere Gebrauchsgüter fürs Haus (Metallwaren, Elektroartikel) 1,74 Euro 100% 1,74 Euro
nicht elektrische Werkzeuge (inkl. Reparaturen, Miete) 0,26 Euro 100% 0,26 Euro
Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung 3,63 Euro 100% 3,63 Euro
Reparatur von Möbeln, Ein-richtungsgegenständen und Bodenbelägen 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Reparaturen an Haushalts-geräten (inkl. Mieten) (0,27) Euro 100% (0,27) Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 05 24,34 Euro
Die Verbrauchsausgaben der Abteilung 05 für die Ausstattung der Wohnung gehören grundsätzlich in voller Höhe (100 Prozent) zum regelbedarfsrelevanten Grundbedarf. Nicht regelbedarfsrelevant ist dagegen die Verbrauchsposition „Kinderbetreuung durch Privatpersonen“, da Alleinlebende keine Kinder im Haushalt haben und bei ihnen in der EVS 2013 für diese Position keine Ausgaben gemessen wurden. Die Ausgaben der Position „Haushaltshilfen“ sind nicht existenzsichernd. Soweit Personen im Einzelfall auf Unterstützung im Haushalt angewiesen sind, beispielsweise aufgrund von Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit, und hierfür Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen müssen, stellen die jeweils einschlägigen Leistungssysteme entsprechende Dienstleistungen oder finanzielle Unterstützung zur Verfügung. Daher ist eine generelle Anerkennung von Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant nicht geboten. Im System der Mindestsicherung ist die Unterhaltung eines Gartens weiterhin als nicht existenzsichernd zu bewerten. Deswegen werden in der Abteilung 05 die Positionen „Motorbetriebene Gartengeräte (inkl. Reparaturen, Miete)“ und „nicht motorbetriebene Gartengeräte (inkl. Reparaturen, Miete)“ als nicht regelbedarfsrelevant angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vorgehen in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 113

Die in der EVS 2008 enthaltene Position „Motorbetriebene Werkzeuge und Ausrüstungsge-genstände für Haus und Garten“, für die im RBEG 2011 mittels Wägungsschema des Preisindex ein regelbedarfsrelevanter Anteil für die Werkzeuge im Haus berechnet wurde (BT-Drs. 17/3404, S. 57), wurde in der EVS 2013 in die Positionen „Motorbetriebene Gartengeräte (inkl. Reparaturen, Miete)“ und „elektrische Werkzeuge (inkl. Reparaturen, Miete)“ aufgeteilt. Die Ausgaben für die Position „elektrische Werkzeuge“ werden zu 100 Prozent als regelbedarfsrelevant eingestuft. Die Position „Andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung“ wurde in die Positionen „andere Gebrauchsgüter fürs Haus (Metallwaren, Elektroartikel)“ und „nicht elektrische Werkzeuge“ aufgeteilt. Die Position „Fremde Reparaturen an Handwerkzeugen“ wurde nun in den vier Verbrauchspositionen „Motorbetriebene Gartengeräte“, „Nicht motorbetriebene Gartengeräte“, „Elektrische Werkzeuge“ und „Nicht elektrische Werkzeuge“ miterfasst. Da die Verbrauchspositionen „Elektrische Werkzeuge“ und „Nicht elektrische Werkzeuge“ der EVS 2013 regelbedarfsrelevant sind, werden insofern jetzt auch die Reparaturen für diese Werkzeuge berücksichtigt. Die Position „Anfertigen sowie fremde Reparaturen von Heimtextilien“ wird weiterhin als nicht existenzsichernd eingestuft. Damit werden Anfertigung und Reparatur beispielsweise von Gardinen und Vorhängen nicht zusätzlich zu den - in vollem Umfang berücksichtigten - Verbrauchausgaben für den Neukauf von Heimtextilien (regelbedarfsrelevante Position 22) als regelbedarfsrelevant angesehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach einem Umzug oder einem Schadensereignis bei Anfall größerer Ausgaben für Reparatur bzw. Änderung von Heimtextilien für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften und Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ein einmaliger Bedarf (Erstausstattung für die Wohnung) anerkannt werden kann (§ 31 Absatz 1 Nummer 1 SGB XII bzw. § 24 Absatz 3 Nummer 1 SGB II).

Insgesamt ergeben sich für das Jahr 2013 in der Abteilung 05 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Höhe von 24,34 Euro.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 06 für Erwachsene: Gesundheitspflege

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
pharmazeutische Erzeugnisse - für gesetzlich Krankenversicherte - mit Rezept (nur Eigenanteil/ Zuzahlung) 3,56 Euro 100% 3,56 Euro
pharmazeutische Erzeugnisse mit/ohne Rezept (verauslagter Gesamtbetrag) 5,91 Euro 100% 5,91 Euro
andere medizinische Erzeugnisse - für gesetzlich Krankenversicherte - mit Rezept (nur Eigenanteil/Zuzahlung) 0,52 Euro 100% 0,52 Euro
andere medizinische Erzeugnisse mit/ohne Rezept (verauslagter Gesamtbetrag) 2,31 Euro 100% 2,31 Euro
2,31 Euro 2,70 Euro 100% 2,70 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 06 15,00 Euro

Die Verbrauchsausgaben der Abteilung 06 für Gesundheitspflege gehören zum Grundbedarf, werden aber vor allem über die Krankenversicherung und bei nicht krankenversicherten Leistungsberechtigten nach dem SGB XII über die Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Ka-pitel des SGB XII) abgedeckt und sind insoweit nicht regelbedarfsrelevant. Die Position „Praxisgebühren“ (Regelbedarfsrelevante Position 42 aus dem RBEG 2011, BT-Drs. 17/3404, S. 58) wurde nicht mehr berücksichtigt, da diese Gebühren zum 1. Januar 2013 abgeschafft wurden. In der EVS 2013 wurden lediglich in geringem Maße Nachzahlungen dieser Gebühren erfasst. Die Verbrauchsausgaben der Position „Zahnersatz Materialkosten (einschließlich Eigenanteile)“ werden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem SGB XII in vollem Umfang von der Krankenversicherung beziehungsweise den Hilfen zur Gesundheit abgedeckt und sind daher nicht regelbedarfsrelevant. Die Positionen „Orthopädische Schuhe (einschließlich Eigenanteile)“, „Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen (einschl. Eigenanteile)“ sowie „Miete von the-rapeutischen Geräten“ werden nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt, da hierfür ein gesonderter Anspruch nach § 24 Absatz 3 Nummer 3 SGB II bzw. nach § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII besteht. Die übrigen Positionen werden vollständig für die Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt.

Daraus ergibt sich ein regelbedarfsrelevanter Gesamtbetrag der Abteilung 06 von 15,00 Euro.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 07 für Erwachsene: Verkehr (Sonderauswertung für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe, Autogas, Strom für Elektroauto, Schmiermittel)

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Kauf oder Leasing von Fahrrädern 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Zubehör, Einzel- und Ersatzteile für Fahrräder 1,32 Euro 100% 1,32 Euro
Wartungen/Reparaturen 1,16 Euro 100% 1,16 Euro
fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne Übernachtung) - nicht Luftverkehr 20,77 Euro umgerechnet 26,44 Euro
fremde Verkehrsdienstleistungen ( mit Übernachtung) - nicht Luftverkehr 2,49 Euro umgerechnet 3,17 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 07 32,90 Euro
Rechnerische Berücksichtigung von Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel bei Haushalten mit Kraftstoffausgaben

Für die Ermittlung des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs in der Abteilung 07 wurde durch das Statistische Bundesamt eine zusätzliche Sonderauswertung für die Referenzhaushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe und Schmiermittel durchgeführt (siehe auch Begründung auf BT-Drs. 17/3404, S. 59). Die regelbedarfsrelevanten Positionen (laufende Nummern 41 bis 43) entsprechen inhalts-gleich den regelbedarfsrelevanten Positionen der Sonderauswertung EVS 2008 und wurden vollständig als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Wie beim RBEG 2011 werden die Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und Motorrad sowie deren Nutzung nicht als regelbedarfsrelevant anerkannt. Gleiches gilt für den Ur-laubsreiseverkehr, weshalb die Ausgaben für den Luftverkehr nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt werden. Beide Ausgabenpositionen sind nicht existenzsichernd und gehören damit nicht zum Grundbedarf. Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die einen PKW für die Erwerbsarbeit benötigen, können diese Kosten als Werbungskosten vom anzurechnen-den Einkommen abziehen. Bei Leistungsberechtigten nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII ist die Berücksichtigung eines PKW nicht vorgesehen, da eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Leistungsvoraussetzung „volle Erwerbsminderung“ in der Regel nicht erwartet werden kann. Deshalb gibt es im Unterschied zum SGB II für den Besitz eines PKW auch keine höheren Vermögensfreigrenzen. Stattdessen wird bei hilfebedürftigen Personen von der Nutzung von Fahrrädern (Ver-brauchsausgaben für Kauf, Ersatzteile, Wartung und bzw. oder Reparatur) sowie der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) beziehungsweise von anderen öffent-lichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs ausgegangen. Die Berechnungen zum Bedarf an öffentlichen Verkehrsdienstleistungen wurden entspre-chend der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 114) modifiziert, um den Bedarf an diesen Verkehrsdienstleistungen vollständig bei der Regelbedarfsermittlung zu berücksichtigen. Die hier gewählte Vorgehensweise entspricht den Berechnungen in Münder, Johannes: Verfassungsrechtliche Bewertung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 - BGBl. I S. 453 - Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, Soziale Sicherheit Extra, September 2011, S. 75 f. Ausgangspunkt sind die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Referenzhaushalte für die Position „fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne Übernachtung) - nicht Luftverkehr“. Im RBEG 2011 wurden für diese Position die durchschnittlichen Ausgaben bezogen auf alle hochgerechneten Haushalte der Sonderauswertung für Verkehr als regelbedarfsrelevant berücksichtigt (BT-Drs. 17/3404, S. 59). Unbeachtet blieb dabei, dass der Anteil der Haushalte der Referenzgruppe, bei dem Bedarf an öffentlichen Verkehrsdienstleistungen - originär oder als Substitut für den nicht regelbedarfsrelevanten PKW - besteht, größer ist als der Anteil der Haushalte mit Bedarf an diesen Verkehrsdienstleistungen in der Sonderauswer-tung zum Verkehr. In der nunmehr weiterentwickelten Rechnung werden daher zusätzlich zu den Haushalten mit Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel auch für alle Haushalte mit Kraftstoffausgaben in der allgemeinen Referenzgruppe zur Deckung des Mobilitätsbedarfs Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmitteln rechnerisch berücksichtigt. In der Referenzgruppe befinden sich hochgerechnet 2,206 Millionen Einpersonenhaushalte. Davon hatten 732.000 Ausgaben für Kraftstoffe, usw. (Zeile 121 der Allgemeinen Sonderauswertung): Zudem ist aus der Son-derauswertung zum Verkehr bekannt, dass es 809.000 Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoff, aber mit Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel gibt (Zeile 18 der Sonderauswertung Verkehr, Position: „fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne Übernachtung) - nicht Luftverkehr“). Somit wird bei insgesamt 1,541 Millionen (732 000 + 809 000) von 2,206 Millionen Haus-halten der Referenzgruppe Bedarf an öffentlichen Verkehrsdienstleistungen angesetzt. Die Ausgaben für diesen Bedarf betragen in der Sonderauswertung für Verkehr pro Haushalt mit diesem Bedarf 37,87 Euro (Zeile 18 der Sonderauswertung Verkehr, vorletzte Spalte) Wird dieser Wert auf die Haushalte in der gesamten Referenzgruppe angewandt, so ergibt sich nach der Berechnung des Statistischen Bundesamtes ein exakter Wert von 26,44 Euro (näherungsweise 1,541 / 2,206 x 37,87 Euro). Nach der Berechnungsweise aus dem RBEG 2011 läge der regelbedarfsrelevante Betrag lediglich bei 20,77 Euro (Zeile 18 der Sonderauswertung Verkehr, letzte Spalte). Für die Position „fremde Verkehrsdienstleistungen (mit Übernachtung) - nicht Luftverkehr“ ermittelte die Sonderauswertung (Referenzhaushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe und Schmiermittel) bezogen auf alle Haushalte Ausgaben von 2,49 Euro (Zeile 19 der Sonder-auswertung Verkehr, letzte Spalte). Wird die sich aus den nach neuer und alter Berechnungsweise ermittelten regelbedarfsrelevanten Beträgen für die Verkehrsdienstleistungen ohne Übernachtung ergebende Relation entsprechend auf die Ausgaben „fremde Verkehrs-dienstleistungen (mit Übernachtung) - nicht Luftverkehr“ angewandt, beträgt der regelbedarfsrelevante Verbrauch 3,17 Euro (26,44 Euro / 20,77 Euro x 2,49 Euro).

Für das Jahr 2013 ergibt sich ein regelbedarfsrelevanter Gesamtbetrag für Abteilung 07 in Höhe von 32,90 Euro.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 08 für Erwachsene: Nachrichtenübermittlung

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Kauf und Reparatur von Fest-netz und Mobiltelefonen sowie anderen Kommunikationsgerä-ten 2,29 Euro 100% 2,29 Euro
Post- und Paketdienstleistun-gen, private Brief- und Paketzu-stelldienste, Gebühren und Ent-gelte, Versandkosten 2,74 Euro 100% 2,74 Euro
Kauf oder Leasing von Fahrrädern 11,52 Euro nur Haushalte mit diesen Ausgaben 30,28 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 08 35,31 Euro
Die Ausgaben für den Kauf von Kommunikationsgeräten sowie die Ausgaben für Post- und Paketdienstleistungen werden vollständig als regelbedarfsrelevant anerkannt.

Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Telefons wird weiterhin von einem Telefon als Grundbedarf ausgegangen. Wie bereits bei der Sonderauswertung EVS 2008 werden nicht zwei Telekommunikationsarten nebeneinander anerkannt. Es werden weiterhin nicht die Verbrauchsausgaben für Festnetztelefonie und zusätzlich für Mobilfunk berücksichtigt. Vielmehr werden die Ausgaben je Haushalt mit Aufwendungen für eine Doppelflatrate für Festnetz und Internet berücksichtigt. Es handelt sich um Ausgaben in Höhe von 30,28 Euro für die Position „Kommunikationsdienstleistungen - Doppelflatrate Festnetztelefon und In-ternet (Kombipaket)“ der Sonderauswertung 2013 (Zeile 135 der Originaltabelle der Sonderauswertung, vorletzte Spalte).

Damit sind rechnerisch auch die Kosten einer alternativen Ausstattung „Mobiltelefon und Internet (Kombipaket)“ abgedeckt, die sich auf 27,60 Euro belaufen (nachfolgende Zeile) Inhaltlich entspricht die Vorgehensweise derjenigen im RBEG 2011. Anders als bei der EVS 2008 sind bei der EVS 2013 aber keine gesonderten Auswertungen für ein bestimmtes Kommunikationsverhalten erforderlich, da die Erfassung der Telekommunikationsdienstleistungen in der EVS 2013 wesentlich differenzierter erfolgt.

Technischer Hinweis: Die regelbedarfsrelevanten Positionen „Kauf und Reparatur von Festnetz und Mobiltelefo-nen sowie anderen Kommunikationsgeräten“ und „Post- und Paketdienstleistungen, private Brief- und Paketzustelldienste, Gebühren und Entgelte, Versandkosten“ der Abteilung 08 der EVS 2013 entsprechen inhaltsgleich den Positionen „Kauf von Telefon-, Telefaxgeräten, Mobilfunktelefonen und Anrufbeantwortern“ und „Post- und Kurierdienstleistungen (au-ßer Postbank), private Brief- und Paketzustelldienste, Versandkosten (auch bei Online-Be-stellung)“ der EVS 2008.

Es ergibt sich für das Jahr 2013 ein regelbedarfsrelevanter Gesamtbetrag der Abteilung 08 in Höhe von 35,31 Euro.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 09 für Erwach-sene: Freizeit, Unterhaltung, Kultur

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Tonempfangs-, -aufnahme und -wiedergabegeräte (0,56) Euro 100% (0,56) Euro
Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen (1,67) Euro 100% (1,67) Euro
Datenverarbeitungsgeräte so-wie System- und Anwen-dungssoftware (einschl. Downloads und Apps) 2,52 Euro 100% 2,52 Euro
Bild-, Daten- und Tonträger (einschl. Downloads von Filmen, Musik, Fotos und entsprechenden Apps) 2,19 Euro 100% 2,19 Euro
langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung, Mu-sikinstrumente (0,52) Euro 100% (0,52) Euro
Spielwaren (auch Computer-, Onlinespiele, Downloads und Apps) 1,72 Euro 100% 1,72 Euro
Sportartikel 1,35 Euro 100% 1,35 Euro
außerschulische Sport- und Musikunterrichte, Hobbykurse 1,48 Euro 100% 1,48 Euro
Miete/Leihgebühren für Sport- und Campingartikel (0,14) Euro 100% (0,14) Euro
Eintrittsgelder, Nutzungsentgelte beim Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen bzw. -einrichtungen 4,06 Euro 100% 4,06 Euro
Dienstleistungen von Fotografen, Fotolabors, Fotoservices u. Ä. 0,45 Euro 100% 0,45 Euro
Eintrittsgelder, Nutzungsentgelte beim Besuch von Kulturveranstaltungen bzw. -ein-richtungen 4,31 Euro 100% 4,31 Euro
sonstige Freizeit- und Kulturdienstleistungen 1,28 Euro 100% 1,28 Euro
Bücher und Broschüren (einschließlich Downloads und Apps) 4,61 Euro 100% 4,61 Euro
Miete/-Leihgebühr für Bücher, Zeitschriften 0,76 Euro 100% 0,76 Euro
Zeitungen und Zeitschriften, Landkarten und Globen (ein-schl. Downloads und Apps) 5,45 Euro 100% 5,45 Euro
sonstige Gebrauchsgüter für Schule, Büro, Unterhaltung und Freizeit 2,01 Euro 100% 2,01 Euro
sonstige Verbrauchsgüter (Schreibwaren, Zeichenmaterial i.A.) 2,43 Euro 100% 2,43 Euro
Reparaturen von Geräten für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild, von Foto- und Filmausrüstungen und von optischen und Datenverarbeitungsgerä-ten (0,17) Euro 100% (0,17) Euro
Reparaturen und Installationen von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüs-tungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung, Musikinstrumente sowie Sport- und Campingartikeln 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 09 37,88 Euro

Die Vorgehensweise bei der Berücksichtigung der Ausgabenpositionen der Abteilung 09 entspricht derjenigen beim RBEG 2011. Da es sich hier nicht um Grundbedarfe handelt, besteht ein entsprechend größerer Gestaltungsspielraum. Nicht regelbedarfsrelevant sind wie bisher die Ausgaben für Garten, Camping und Pauschalreisen. Ebenfalls nicht regelbedarfsrelevant - da nicht der Existenzsicherung dienend - sind wie bisher die Ausgaben für „Schnittblumen und Zimmerpflanzen“, „Haustiere einschl. Veterinär- u. a. Dienstleistungen“ sowie „Glücksspiele“. Weiterhin nicht zu berücksichtigen sind auch die „GEZ-Gebühren“ da Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und dem SGB II von der Zahlung bundesweit befreit sind. Die Positionen „Kabelfernsehen“ und „Pay-TV“ werden ebenso als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft wie Ausgaben der Position „Miete/Leihgebühren für TV-, Videogeräte u. Ä. Videofilme, DVDs“. Die Position „Rundfunk- und Fernsehgebühren“ der EVS 2008 wird in der EVS 2013 weiter aufgegliedert in die Positionen „GEZ-Gebühren“, „Kabelfernsehen“ und „Pay-TV“.Die Position „sonstige Freizeit- und Kulturdienstleist.“ der EVS 2008 wird in die Positionen „sonstige Freizeit- und Kulturdienstleistungen“ und „Dienstleistungen von Fotografen, Fotolabors, Fotoservices u. Ä.“ der EVS 2013 aufgegliedert.

Als regelbedarfsrelevanter Gesamtbetrag der Verbrauchsausgaben aus Abteilung 09 für das Jahr 2013 ergeben sich 37,88 Euro.

Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 10 für Erwachsene:Bildungswesen

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Gebühren für Kurse (ohne Erwerb von Bildungsabschlüssen) (1,01) Euro 100% (1,01) Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 10|1,01 Euro

Wie im RBEG 2011 wird aus der Abteilung 10 nur eine Position berücksichtigt, da die übri-gen hier enthaltenen Verbrauchsausgaben nicht regelbedarfsrelevant sind. Ausgaben für die Position „Kinderbetreuung (ohne Verpflegung) - Kindergärten“ für hilfebedürftige Personen fallen für Einpersonenhaushalte nicht an. Die Kosten des Studiums werden außerhalb des Rechtskreises des SGB II und des SGB XII geregelt und sind für Leistungsberechtigte deshalb nicht zu berücksichtigen. Ausgaben für Nachhilfe spielen für Erwachsene entweder keine Rolle oder stellen - wenn sie eine Schule besuchen - ebenso wie bei Kindern und Jugendlichen als Lernförderung einen gesondert zu erbringenden Bedarf nach § 28 SGB II beziehungsweise nach § 34 SGB XII dar, so dass auch diese Ausgaben nicht regelbedarfsrelevant sind.

Für das Jahr 2013 ergibt sich ein regelbedarfsrelevanter Betrag von 1,01 Euro.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 11 für Erwachsene: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen


Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Speisen und Getränke in Restaurants, Cafés, Eisdielen, an Imbissständen und vom Lieferservice 24,09 Euro 34,10% 8,21 Euro
Speisen und Getränke in Kantinen und Mensen 4,71 Euro 34,10% 8,21 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 11 9,82 Euro

Bei den Verbrauchsausgaben in Abteilung 11 handelt es sich grundsätzlich nicht um regel-bedarfsrelevante Ausgaben, da die auswärtige Verpflegung - also in Restaurants, Cafés und Imbissständen sowie in Kantinen und Mensen - nicht zum physischen Existenzminimum zählt. Die Verbrauchsausgaben für eine Mahlzeit bei auswärtiger Verpflegung liegen über denen, die hierfür bei eigener Beschaffung entstehen. Allerdings ersetzt die auswärtige Verpflegung die heimische Verpflegung. Wenn also eine auswärtige Verpflegung als nicht existenzsichernd anzusehen ist und die Verbrauchsausgaben hierfür nicht als regelbedarfsrelevant anzusehen sind, muss ein Ausgleich geschaffen werden, da sich der häusliche Verpflegungsbedarf (Nahrungsmittel und Getränke) und damit auch der häusliche Verpflegungsaufwand, wie er sich in den Verbrauchsausgaben der Abteilung 01 widerspiegelt, erhöht. Deshalb ist es erforderlich, den Warenwert der beim Besuch von Restaurants, Gaststätten usw. konsumierten Nahrungsmittel und Getränke als regelbedarfsrelevant anzuerkennen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die Rohertragsquote der Gastronomie (Wirtschaftszweignummer 08-56) im Jahr 2013 bei 65,9 Prozent und damit die Warenein-satzquote bei 34,1 Prozent. Deshalb werden 34,1 Prozent der Verbrauchsausgaben dieser Positionen als regelbedarfsrelevant berücksichtigt (Statistisches Bundesamt, Genesis-On-linedatenbank; Tabelle 45342-000, Unternehmen, Beschäftigte, Umsatz und weitere betriebs- und volkswirtschaftliche Kennzahlen im Gastgewerbe). Die in Abteilung 11 enthaltene Position „Übernachtungen“ ist dagegen nicht regelbedarfsrelevant, da diese Ausgaben dem Bereich Urlaub zuzuordnen sind und dieser nicht als existenzsichernd anzusehen ist und folglich nicht für den Regelbedarf zu berücksichtigen ist.

Werden Verwandte besucht, wird von privaten und kostenlosen Übernachtungsmöglichkeiten ausgegangen. Für das Jahr 2013 ergibt sich ein regelbedarfsrelevanter Gesamtbetrag von 9,82 Euro.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 12 sowie für Mitgliedsbeiträge für Erwachsene: Andere Waren und Dienstleistungen


Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Uhren (auch Reparaturen) 0,64 Euro 100,00% 0,64 Euro
andere Dienstleistungen für die Körperpflege 2,45 Euro 100,00% 2,45 Euro
Friseurdienstleistungen für Herren (Kosten einschl. Trinkgelder) 1,81 Euro 100,00% 1,81 Euro
Friseurdienstleistungen für Da-men (Kosten einschl. Trinkgelder) 5,85 Euro 100,000% 5,85 Euro
elektrische Geräte für die Körperpflege (einschl. Reparaturen) (0,53) Euro 100,000% (0,53) Euro
nichtelektrische Gebrauchsgüter für die Körperpflege 1,26 Euro 100,000% 1,26 Euro
Toilettenpapier, Papiertaschentücher und ähnliche Hygieneartikel 4,20 Euro 100,000% 4,20 Euro
Körperpflegemittel, Duft- und Schönheitserzeugnisse 8,23 Euro 100,000% 8,23 Euro
Finanzdienstleistungen 1,93 Euro 100,000% 1,93 Euro
sonstige Dienstleistungen, a. n. g. 3,19 Euro nur Personalausweis 3,19 Euro
Mitgliedsbeiträge für Vereine, Parteien u. Ä. 4,16 Euro 100,000% 4,16 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 12 31,31 Euro

Die in der Abteilung 12 enthaltenen Güter und Dienste für die Körperpflege gehören zum Grundbedarf und sind in vollem Umfang regelbedarfsrelevant. Entsprechend der Vorgehensweise im RBEG 2011 wird die in der EVS 2013 nunmehr ge-sondert ausgewiesene Position „Uhren (auch Reparaturen)“ zu 100 Prozent als regelbedarfsrelevant berücksichtigt.

Bei den sonstigen Dienstleistungen werden die Gebühren von 28,80 Euro für den Personalausweis bezogen auf 10 Jahren wie bisher berücksichtigt.

Die Abteilungen 01 bis 12 der EVS erfassen nach einem internationalen Standard den gesamten privaten Konsum. Darüber hinaus werden in der Abteilung 12 hier zusätzlich Ausgaben für Mitgliedsbeiträge für Vereine, Parteien u. Ä. gebucht, die nach internationalem Standard nicht „konsumiert“ und daher systematisch der Abteilung 15 zugeordnet werden. Da zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche im SGB II und im SGB XII auch ein monatliches Budget zur Deckung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen zur Verfügung gestellt wird, wird weiterhin auch für erwachsene Personen und damit in der Folge auch für Eltern eine Vereinsmitgliedschaft als regelbedarfsrelevant anerkannt. Deshalb werden die Verbrauchsausgaben für eine Mitgliedschaft in Organisationen ohne Erwerbscharakter für Erwachsene in voller Höhe als regelbedarfsrelevant definiert. Dementsprechend wurden für die Mitgliedsbeiträge (Abteilung 15) im Jahr 2013 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben von 4,16 Euro hinzuaddiert. Technischer Hinweis: In Abteilung 12 ist die Abgrenzung der Positionen in der EVS 2013 weitgehend deckungsgleich mit der in der EVS 2008.

Bei der EVS 2013 entsprechen die beiden Positionen „Schmuck (auch Reparaturen)“ und „Uhren (auch Reparaturen)“ inhaltsgleich der Position „Schmuck und Uhren (einschl. Reparaturen)“ der EVS 2008. Die Position der EVS 2008 „Friseurdienstleistungen“ wird 2013 aufgegliedert in die Positio-nen „Friseurdienstleistungen für Herren (Kosten einschl. Trinkgelder)“, „Friseurdienstleistungen für Damen (Kosten einschl. Trinkgelder)“ und „Friseurdienstleistungen für Kinder (Kosten einschl. Trinkgelder)“. Die Position der EVS 2008 „Haarpflege-, Rasiermittel, Toilettenpapier u. Ä.“ wird 2013 auf-gegliedert in die Positionen „Toilettenpapier, Papiertaschentücher und ähnliche Hygienear-tikel“ und „Körperpflegemittel, Duft- und Schönheitserzeugnisse“. Die Position „Sonstige Verbrauchsgüter für die Körperpflege“ der EVS 2008 ist nunmehr in den Positionen „Körperpflegemittel, Duft- und Schönheitserzeugnisse“ und „Nicht elektrische Gebrauchsgüter für die Körperpflege“ der EVS 2013 enthalten. Die Position „Andere Gebrauchsgüter für die Körperpflege“ der EVS 2008 ist in der Position „Nicht elektrische Gebrauchsgüter für die Körperpflege“ der EVS 2013 enthalten. Es ergeben sich in Abteilung 12 für das Jahr 2013 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Höhe von 31,31 Euro. Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergibt sich aus der Summe der in Absatz 1 genannten Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der EVS 2013. Die Summe beläuft sich auf 394,84 Euro

§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

alte Fassung neue Fassung

(1)

Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:


1.Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

(1)

Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1.Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 Euro Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 79,95 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,25 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 8,48 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 13,64 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,09 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,21 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 25,79 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 12,64 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,89 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 0,98 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,68 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 2,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,18 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,30 Euro

2.Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

2.Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 Euro Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 113,77 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 41,83 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,18 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 11,77 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 9,24 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 4,95 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,07 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 26,49 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 13,60 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 40,16 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,16 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,50 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,51 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,77 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 7,31 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,03 Euro

3.Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

3.Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 Euro Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 141,58 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,80 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 23,05 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 14,72 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,56 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,52 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 13,28 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 14,77 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,41 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,87 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 0,29 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,22 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 6,38 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,88 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 11,61 Euro

(2)

Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

  1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 211,69 Euro,
  2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 240,32 Euro und
  3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 273,62 Euro.

(2)

Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familien-haushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

  1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 228,08 Euro,
  2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 281,64 Euro und
  3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 300,81 Euro.


Begründung

In der EVS werden die Ausgaben für den privaten Verbrauch nur für den Haushalt insge-samt erfasst. Daher sind ausschließlich beim Einpersonenhaushalt alle Verbrauchsausgaben eindeutig der im Haushalt lebenden Person zuzuordnen. Bei Mehrpersonenhaushalten sind dagegen nur wenige Verbrauchsausgaben direkt den einzelnen im Haushalt lebenden Personen zuzuordnen. Für die Ermittlung von Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche auf der Grundlage von Sonderauswertungen der EVS müssen deshalb die Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte herangezogen werden, da die Ausgaben für Kinder nicht einzeln statistisch erhoben werden können, sondern in den Haushaltsausgaben von Familien mit Kindern enthalten sind. Dies bedeutet aber auch, dass bei Haushalten mit Kindern der überwiegende Teil der Verbrauchsausgaben nicht direkt und unmittelbar auf Erwachsene und Kinder aufgeteilt werden kann. Eine Aufteilung der Verbrauchsausgaben auf das Kind und die Erwachsenen durch die in der EVS befragten Haushalte ist aus folgenden Gründen nicht möglich:

  • Es würde einen erheblichen Zusatzaufwand für die Befragten erfordern, wenn sie für jeden (Groß-) Einkauf eine solche individuelle Aufteilung vornehmen müssten.
  • Die Aufteilung wäre stets subjektiv, da konkrete und objektive Vorgaben von Seiten des Statistischen Bundesamtes nicht gemacht werden könnten. Die Aufteilung würde deshalb nach individuellen Einschätzungen erfolgen, was die Vergleichbarkeit der Ergebnisse in Frage stellen würde.
  • Angesichts der Anforderungen und des Aufwands einer Aufteilung auf Familienmitglieder müsste damit gerechnet werden, dass die befragten Haushalte überfordert würden. Würde eine solche Überforderung auch subjektiv empfunden, könnte dies zu einer abnehmenden Bereitschaft der Teilnehmer führen, bis zum Ende des Erhebungszeitraums eine möglichst exakte Aufteilung vorzunehmen.
  • Erhöhte Anforderungen an das Führen der Haushaltsbücher können zu einer sinkenden Bereitschaft zur freiwilligen Teilnahme an der EVS führen. Dies gilt es im Interesse der Aufrechterhaltung der Qualität der Ergebnisse einer EVS zu vermeiden. Im Ergebnis ist deshalb nur eine normative Festlegung für die Verteilung der Haushaltsausgaben auf Erwachsene und Kinder im Haushalt möglich. Um die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind zu ermitteln, ist eine sachgerechte Aufteilung der Verbrauchsausgaben zwischen Erwachsenen und Kindern nur bei Familien mit einem Kind möglich. Die Zuordnung der Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte auf die im Haushalt lebenden Personen – zwei erwachsene Personen und ein Kind -– erfolgt -– wie im RBEG 2011 auf der Grundlage der Studie „Kosten eines Kindes“, die im Auftrag des Bundesministeri-ums für Familie Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erstellt wurde (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 64 bis 67). Diese Vorgehensweise hat sich bewährt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte 2011 zu dieser Thematik ein Forschungsvorhaben bei der Ruhr Universität Bochum in Auftrag gegeben (Dudel, Christian; Garbuszus, Marvin; Ott, Notburga; Werding, Martin: Überprüfung der bestehenden und Entwicklung neuer Verteilungsschlüssel zur Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, Bochum 2013) und die wichtigsten Ergebnisse im Jahr 2013 veröffentlicht (BT-Drs. 17/14282, zu den Regelbedarfsstufen 4 bis 6, S. 31ff.).

Zu Absatz 1

Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für unter 6jährige Kinder: Die Berechnung erfolgt analog zur Vorgehensweise bei Einpersonenhaushalten unter Verwendung der o.a. Verteilungsschlüssel. Auf Abweichungen und Besonderheiten wird hingewiesen.

Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 01 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind
Nahrungsmittel 269,10 Euro 63,27 Euro 100% 63,27 Euro
Getränke 33,71 Euro 7,93 Euro 100% 7,93 Euro
Korrekturbetrag 8,75 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilungen 01 und 02 79,95

Wie im RBEG 2011 wird bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein regelbedarfsrelevanter Korrekturbetrag für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke berücksich-tigt (BT-Drs. 17/3404, S. 67). Als die hier verwendeten Verteilungsschlüssel ermittelt wurden, wurden die Ausgaben für Nahrungsmittel und (alkoholfreie und alkoholische) Getränke sowie Tabakwaren in der EVS noch in einer Abteilung (Abteilung 01) erfasst. Seit der EVS 2003 werden die Ausgaben für Nahrung und alkoholfreie Getränke in Abteilung 01 und die für alkoholische Getränke, Tabak und Drogen in Abteilung 02 ausgewiesen. Die Vertei-lungsschlüssel beziehen sie sich deshalb auf die damals zusammengerechneten Ausgaben der heutigen Abteilungen 01 und 02. Die sich für Kinder bis 13 Jahren rechnerisch ergebenden Ausgaben für Alkohol und Tabak werden daher in vollem Umfang als Korrekturbe-trag der Abteilung 1 zugebucht.


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 03 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Bekleidung und Schuhe

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind
Bekleidung für Kinder unter 14 Jahre 27,70 Euro 27,70 Euro 100% 27,70 Euro
Bekleidungsstoffe ( 2,04) Euro ( 0,68) Euro 100% ( 0,68) Euro
Bekleidungszubehör ( 1,62) Euro ( 0,54) Euro 100% ( 0,54) Euro
Schuhe für Kinder unter 14 Jahre 7,08 Euro 7,08 Euro 100% 7,08 Euro
Schuhzubehör (0,21)Euro (0,07)Euro 100% (0,07)Euro
fremde Änderungen und Reparaturen an Bekleidung (einschl. Leihgebühren) 0,00 0,00 Euro 100% 0,00 Euro
fremde Änderungen und Reparaturen an Schuhen (einschl. Leihgebühren) 0,00 0,00 Euro 100% 0,00 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 03 36,25 Euro
Begründung

Ausgaben für Bekleidung sowie Schuhe für Kinder und Jugendliche bis unter 14 Jahren sind vollständig regelbedarfsrelevant. Die im RBEG regelbedarfsrelevante Position für Kinder Nummer 5 „Ausgaben für Strumpfwaren“ werden in der EVS 2013 bei den Ausgaben für Bekleidung mit erfasst.

Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 04 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen)


Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind
Strom (auch Solarenergie) 64,37 Euro 8,15 Euro umgerechnet 7,98
Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen Eigenleistungen Mieter- Untermieterinnen für Haupt-, Zweit- und Freizeitwohnungen ( 2,43) Euro ( 0,31) Euro 100 % ( 0,31) Euro
Ausgaben für kleinere Instandhaltung, Reparaturen der Eigentümer/-innen – Eigenleistungen (Material) 0.00 Euro 0.00 Euro umgerechnet 0.00
Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Fremd-leistungen Mieter- /Untermieterin-nen für Haupt-, Zweit- und Freizeitwohnungen 0.00 Euro 0.00 Euro 100 % 0.00 Euro
Ausgaben für kleinere Instandhaltung, Reparaturen der Eigentü-mer/-innen – Fremdleistungen (Handwerker/-innen) 0.00 Euro 0.00 Euro umgerechnet 0,00 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 04 8,48 Euro


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 05 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre:Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung


Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind
Lieferung, Installation von Möbeln und elektrischen Leuchten 0.00 Euro 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Möbel und Einrichtungsgegenstände 41,97 Euro 5,36 Euro 100% 5,36 Euro
Verlegen von Teppichen und elastischen Bodenbelägen 0.00 Euro 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Teppiche und elastische Bodenbeläge ( 2,35)Euro ( 0,31)Euro 100% ( 0,31)Euro
Heimtextilien 6,65 Euro 0,85 Euro 100% 0,85 Euro
Kühlschränke, Gefrierschränke und -truhen 0.00 Euro 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen 0.00 Euro 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
fremde Installationen von Haushaltsgroßgeräte 0.00 Euro 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
sonstige größere Haushaltsgeräte 0.00 Euro 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
kleine elektrische Haushaltsgeräte ( 4,73) Euro ( 0,79) Euro 100% ( 0,79) Euro
Reparaturen an Glaswaren, Geschirr und anderen Gebrauchsgegenständen für die Haushaltsführung 0.00 Euro 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Glaswaren, Geschirr und andere Haushaltsgegenständ 6,91 Euro 1,15 Euro 100% 1,15 Euro
elektrische Werkzeuge (inkl. Reparaturen, Miete) 0.00 Euro 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
andere Gebrauchsgüter fürs Haus (Metallwaren, Elektroartikel) 6,61 Euro 1,10 Euro 100% 1,10 Euro
nicht elektrische Werkzeuge (inkl. Reparaturen, Miete) ( 1,49) Euro ( 0,25) Euro 100% ( 0,25) Euro
Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung 8,64 Euro 1,44 Euro 100% 1,44 Euro
Reparatur von Möbeln, Ein-richtungsgegenständen und Bodenbelägen 0.00 Euro 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Reparaturen an Haushalts-geräten (inkl. Mieten) 0.00 Euro 0.00 Euro 100% 0,00 Euro
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 05 12,73 Euro


Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 06 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre:Gesundheitspflege

Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro davon durchschnittliche monatliche Ausgaben für Kind in Euro Regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind


§ 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

alte Fassung neue Fassung

(1)

Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.

(2)

Abweichend von § 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderung des Mischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr 2008. Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent.

(3)

Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 364 Euro.

(4)

Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche nach

  1. § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro,
  2. § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und
  3. § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 Euro.

(1)

Die Summen der für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Ver-brauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.

(2)

Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2013 bis zum Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 3,46 Prozent.

(3)

Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsre-gelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 409 Euro.

(4)

Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche

  1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 236 Euro,
  2. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 291 Euro und
  3. vom Beginn des 15 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Num-mer 3 auf 311 Euro.


Begründung

Die für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind mit dem Mischindex nach § 28a SGB XII zum 1. Januar 2017 fortzuschreiben. Abweichend von § 28a Absatz 2 SGB XII wird dabei als Ausgangszeitraum für die Fortschreibung der auf Basis der EVS ermittelten regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben anstatt eines 12-Monats-Zeitraums (Juli bis Juni), der bei der turnusmäßigen Fortschreibung geltender Regel-bedarfsstufen angewendet wird, das Kalenderjahr 2013 gewählt, weil die regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben der EVS im Laufe des gesamten Jahres 2013 erhoben wurden. Dies entspricht auch der Vorgehensweise im RBEG 2011. Für den Endzeitraum der berücksichtigten Daten wird der 12-Monats-Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016 gewählt, umfür die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 möglichst aktuelle Daten berücksichtigen zu können. Der Mischindex gewährleistet sowohl einen Ausgleich der Preisentwicklung als auch eine Beteiligung an der allgemeinen Wohlstandsentwicklung. Er berücksichtigt zu 70 Prozent die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Da-ten werden vom Statistischen Bundesamt bereitgestellt und der regelbedarfsrelevante Preisindex entsprechend der hier neu festgelegten Struktur des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs neu berechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat den Mechanismus zur Fort-schreibung der Regelbedarfe geprüft und in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 als ver-fassungsgemäß beurteilt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 136 - 139). Die Entwicklung der Indexwerte beruht auf vom Statistischen Bundesamt erhobenen Daten und bietet damit ein hohes Maß an Qualität. Da die Ergebnisse für einen bestimmten Zeitraum aber immer erst im Nachhinein feststellbar sind, bedingt diese Methode eine gewisse Verzögerung mit der die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung in die Fortschreibung einfließt. Das BVerfG hat solch eine Verzögerung in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 ge-billigt BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 139). Die regelbedarfsrelevanten Preise sind im aktuellen 12-Monats-Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 - im Vorjahresvergleich - mit 0,8 % deutlich stärker gestiegen als der allgemeine Preis-index (+0,2 %), was vor allem an der fehlenden Regelbedarfsrelevanz von Benzin und Heizöl liegt, deren sinkende Preise die allgemeine Preisentwicklung deutlich gedämpft ha-ben.Die nachstehende Tabelle zeigt die stark unterschiedliche Gewichtung der Verbrauchspo-sitionen im regelbedarfsrelevanten Preisindex (RBR PI) im Vergleich zu derjenigen im allgemeinen Verbraucherpreisindex (A VPI). Zum einen ist etwa die Hälfte (bezogen auf den Anteil am Wägungsschema) der im Wägungsschema des allgemeinen Preisindex berücksichtigten Güter und Dienste nicht regelbedarfsrelevant. Dies betrifft vor allem die im Rah-men von SGB II und SGB XII gesondert gewährten Wohnkosten sowie die nicht regelbedarfsrelevanten Ausgaben für Pkw-Kauf und -Nutzung (Kraftstoff und Wartung). Zum ande-ren ist der Konsumanteil der Ausgaben für den notwendigen Grundbedarf (Nahrung, Ge-tränke, Wohnkosten) bei Menschen mit niedrigem Einkommen tendenziell höher als bei Menschen mit höherem Einkommen. Die Anteile von zum Beispiel Nahrung und Strom am regelbedarfsrelevanten Wägungsschema sind daher nicht nur doppelt sondern etwa dreimal so hoch wie im Wägungsschema des allgemeinen Preisindex (Nahrungsmittelanteil am RBR PI: 30,7 % und am A VPI 9,1 %; beim Strom betragen diese Anteile 8,5 Prozent bzw. 2,6 Prozent). Grobstruktur des Wägungsschemas von Regelbedarfsrelevantem Preisindex (RBR PI) und Allgemeinem Verbraucherpreisindex (A VPI)


§ 8 Regelbedarfsstufen

alte Fassung neue Fassung

(1)

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich

  1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 364 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,
  2. in der Regelbedarfsstufe 2 jeweils auf 328 Euro für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen,
  3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 291 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt,
  4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 275 Euro für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 242 Euro für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
  6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 213 Euro für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

(2)

Für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 tritt zum 1. Januar 2011 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle der Beträge nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6

  1. für die Regelbedarfsstufe 4 der Betrag von 287 Euro,
  2. für die Regelbedarfsstufe 5 der Betrag von 251 Euro,
  3. für die Regelbedarfsstufe 6 der Betrag von 215 Euro.

(1)


Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2017

  1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a gilt
  2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie
    1. in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen lebt oder
    2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
  3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
  4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
  6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.


Wohnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Räumlichkeiten, die keine Wohnungen nach Satz 2 sind und in denen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

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Für die Regelbedarfsstufe 6 der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch tritt zum 1. Januar 2017 an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschreibungen nach § 137 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt

Begründung

In § 8 werden gegenüber dem bisherigen Rechtsstand vor allem die Regelbedarfsstufen für Erwachsene neu abgegrenzt. Im Gegensatz zu den bisher geltenden Definitionen knüpft die Neufassung der Regelbedarfsstufen 1, 2 und 3 und damit die Abgrenzung zueinander nicht mehr an die alleinige oder gemeinschaftliche Haushaltsführung, sondern entsprechend der zugrunde liegenden Datenbasis daran an, ob die Leistungsberechtigen in Privathaushalten und damit in Wohnungen oder außerhalb von Wohnungen leben. Das Tatbestandsmerkmal der Haushaltsführung hatte in der Vergangenheit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es für die Bestimmung der maßgeblichen Regelbedarfsstufe auf die Tragung der haushaltsbezogenen Verbrauchsausgaben ankommen solle. So wurde das Merkmal in der höchst-richterlichen Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass es für die Führung eines Haus-halts auf die Verrichtung haushaltsbezogener Tätigkeiten ankomme (BSG, Urteil vom 23.7.2014, B 8 SO 14/13 R, juris, Rn. 16 ff.).

Tatsächlich sollte es nach dem Willen des Gesetzgebers allein auf die tatsächliche und nachweisbare finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung ankommen. Hierdurch sollten Einsparungen, die aus dem Zusammenleben und Zusammenwirtschaften von mehreren Personen entstehen, berücksichtigt werden. Die Neuabgrenzung der Regelbedarfsstufen für Erwachsene basiert auf der einfachen Unterscheidung, ob Erwachsene allein oder in einer Mehrpersonenkonstellation in einer Wohnung leben und im Falle der Mehrpersonenkonstellation, ob sie als Partner zusammenleben. Damit kommt es für die Zuordnung der Regelbedarfsstufen nicht mehr darauf an, ob in einer Wohnung ein oder mehrere Haushalte bestehen können und welche Auswirkungen dies für die maßgebende Regelbedarfsstufe hat. Die Ermittlung der Regelbedarfe für Erwachsene basiert weiterhin allein auf den Sonderauswertungen für Allleinlebende. Mangels gesicherter anderweitiger Erkenntnisse, wird auch Erwachsenen, die nicht allein leben, bei denen aber aufgrund des Zusammenlebens mit Anderen ein Minderbedarf zu vermuten ist, der Regelbedarf für Alleinlebende zugeordnet, weil der Minderbedarf nicht für alle denkbaren Fallkonstellationen hinreichend fundiert quantifiziert werden kann.

Eine Ausnahme hiervon bilden - wie im RBEG 2011 - Paare, also Ehepaare, Lebenspartner sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Paare. Bei Paaren ist das Zusammenleben von gemeinsamem Wirtschaften geprägt, weshalb eine Haushaltsersparnis auch in der allgemeinen Betrachtung zu unterstellen ist.

  • Zu Absatz 1 Satz 1
  • Zu Nummer 1
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt künftig die Regelbedarfsstufe 1 für erwachsene Per-sonen, die in einer Wohnung leben. Dies sind neben alleinlebenden oder alleinerziehenden Erwachsenen, für die bislang die Regelbedarfsstufe 1 gilt, auch alle anderen Erwachsenen in einer Wohnung(Mehrpersonenkonstellationen Erwachsener). Dies trifft unter anderem zu auf in einer Wohnung als Wohngemeinschaft lebende Erwachsene unabhängig von deren Anzahl, auf einen im Haushalt eines Kindes lebenden Elternteil oder im Geltungsbereich des SGB XII auf ein erwachsenes Kind im Haushalt der Eltern. Die Höhe der Regelbedarfsstufe 1 ergibt sich aus der Summe aller regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 1, wobei statt des in § 5 Absatz 2 genannten Summenwertes der sich aus der Fortschreibung dieses Werts mit dem Mischindex ergebende Betrag gemäß § 7 Absatz 3 gilt.
  • Zu Nummer 2
Die Höhe der Regelbedarfsstufe 2 beträgt wie bisher 90 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Diese Relation zu Regelbedarfsstufe 1 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 ausdrücklich als zulässig erachtet. Demnach dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, „dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt“ (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris, Rn. 154 und BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 100). Dieses Einsparpotential entsteht dadurch, dass Partner in Paarhaushalten Wohnraum gemeinsam nutzen und daher die Kosten des Wohnens pro Partner deutlich günstiger sind als in Einpersonenhaushalten. Bedeutsam für die Höhe der Regelbedarfsstufe ist, dass verschiedene im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt sowie Verbrauchsgüter gemeinsam gekauft werden (gemeinsamer Einkauf). Der Herleitung der Regelbedarfsstufe 2 liegt rechnerisch wie historisch der Ausgangswert von 80 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde. Ursprünglich erhielt ein Partner als haushaltsangehörige Person 80 Prozent von dem als 100 Prozent angesetzten Eckregelsatzes (entspricht der heutigen Regelbedarfsstufe 1), den der als Haushaltsvorstand geltende Partner erhielt. In einem zweiten Schritt wurden die sich für Paare ergebenden 180 Prozent auf beide Partner zu gleichen Teilen aufgeteilt, woraus sich je Partner 90 Prozent des früheren Eckregelsatzes ergaben. Der damit rechnerisch für die Regelbedarfsstufe 2 gegenüber einer alleinstehenden Person angesetzte zusätzliche Bedarf von 80 Prozent für eine zweite erwachsene Person im Haushalt wurde von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Ruhr-Universität Bochum im Rahmen eines Forschungsauftrags für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales analysiert und bestätigt (Dudel, Christian; Garbuszus, Marvin; Ott, Notburga; Werding, Mar-tin: Überprüfung der bestehenden und Entwicklung neuer Verteilungsschlüssel zur Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, Bochum 2013). Untersucht wurde, ob die unterschiedlichen Regelbedarfe für Partner in Paar-haushalten und Alleinlebenden zueinander in einem plausiblen Verhältnis stehen und welche praktikablen und sachgerechten Berechnungsmethoden möglich sind. Insbesondere sollte geklärt werden, ob und wie vom Wohlstandsniveau her vergleichbare Haushalte unterschiedlicher Haushaltstypen identifiziert und auf dieser Basis Relationen zwischen den einzelnen Regelbedarfsstufen ermittelt werden können. Dabei wurde eine Fülle von Analysen und Berechnungen durchgeführt, deren wichtigste Erkenntnisse im Jahr 2013 veröffentlicht wurden (BT-Drs. 17/14282, S. 25 ff.).
Die in der Studie durchgeführten Analysen und Berechnungen sind wissenschaftlich fundiert und berücksichtigen eine Vielzahl von Überlegungen. Insbesondere zeigt die Studie auch, dass es ausgesprochen schwierig und aufwändig ist, den Vorteil des gemeinsamen Wirtschaftens zu quantifizieren, auch wenn er aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus unmittelbar einsichtig und plausibel ist. Um den Vorteil des gemeinsamen Wirtschaftens auf weniger komplexe Weise zu überprüfen, wurde beim Statistischen Bundesamt eine Strukturanalyse des regelsatzrelevanten Verbrauchs von Zweipersonenhaushalten in Auftrag gegeben. Hierbei wurde aus der EVS 2013 eine Gruppe von Zweipersonenhaushalten gebildet, bei der - genau wie bei den Referenzgruppen - die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII vorab ausgeschlossen wurden. Da die Studie der Ruhr-Universität Bochum auch gezeigt hatte, dass sich trotz komplexer Modellrechnungen das Problem der Vergleichbarkeit alternativer Haushaltstypen wegen deren unterschiedlicher Konsumstrukturen nicht eindeutig lösen lässt, wurde als Kriterium der Vergleichbarkeit ein einfacher pragmatischer Ansatz gewählt. Da die Wohlstandsniveaus von Ein- und Zweipersonenhaushalten nicht gleich sind, wurde die Abgrenzung der Gruppe nicht über eine anteilige Position der Einkommensverteilung bestimmt, sondern anhand eines fest vorgegebenen Wertes für die Einkommensober-grenze dieser Gruppe. Diese Obergrenze wurde mit 1 904,66 Euro zunächst doppelt so hoch angesetzt wie die Einkommensobergrenze der Referenzgruppe der Alleinlebenden (952,33 Euro). Um den Einspareffekt bei den Kosten der Unterkunft - die nicht regelbedarfsrelevant sind - zu berücksichtigen, wurde in einem zweiten Schritt die Einkommensober-grenze des Zwei-Personenhaushaushaltes um die Differenz zwischen den doppelten Mietausgaben der Einpersonenhaushaltes aus der entsprechenden Sonderauswertung (2 x 333,52 Euro = 667,04 Euro) und den entsprechenden Mietausgaben (505,54 Euro) von Zweipersonenhaushalten aus der Sonderauswertung vermindert: (näherungsweise: 1 904,66 Euro - 161, 50 Euro [667,04 Euro - 505,54 Euro] = 1 743,16 Euro), nach Berech-nung des Statistischen Bundesamts 1 743,33 €. Verbrauchsausgaben von Zweipersonenhaushalten bis zu einem Grenzeinkommen von 1 743,33 Euro


Verbrauchsausgaben von Zweipersonenhaushalten bis zu einem Grenzeinkommen von 1 743,33 Euro*

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 261,82 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 60,22 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 59,97 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 58,28 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 25,91 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 64,61 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 39,50 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 60,05 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,68 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 16,38 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 51,62 Euro
Die Summe des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs dieser Zweipersonenhaushalte beträgt 699,04 Euro und liegt somit um 77 Prozent über der Summe des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte. Die Strukturanalyse zeigt, dass sich der so ermittelte Einspareffekt des gemeinsamen Wirtschaftens nicht in allen Abteilungen in gleicher Weise niederschlägt, da die Konsumpräferenzen der beiden Gruppen offenkundig unterschiedlich sind. In der Summe des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs wird aber die Größenordnung des mit der Regelbedarfsstufe 2 angesetzten Einspareffekts von 20 Prozent gegenüber zwei Einpersonenhaushalten bestätigt.
Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, für in einer gemeinsamen Wohnung lebende Partner weiterhin die Regelbedarfsstufe 2 mit einem Betrag anzusetzen, der einem Anteil von 90 Prozent der Regelbedarfsstufe entspricht. Dies wird umgesetzt durch die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für die Regelbedarfsstufe 2 vorgesehene Regelung für Ehegatten, Lebenspartner sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Partner. Aufgrund des partnerschaftlichen Zusammenlebens ist in der allgemeinen Betrachtung zu unterstellen, dass diese Paarhaushalte die haushaltsbezogenen Ver-brauchsausgaben gemeinsam tragen. Im Unterschied zum geltenden Recht wird die Regelbedarfsstufe 2 durch Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b um eine Gruppe Erwachsener erweitert, die nicht in einer Paarkonstellation leben. Dies sind Erwachsene, die in der durch das BTHG einzuführenden neuen Wohnform leben, sofern ihnen entsprechend des Entwurfs des BTHG (in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung) persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinsamen Nutzung überlassen werden und in dieser Wohnform Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Nach dem Entwurf des BTHG ist vorgesehen, dass ab 1. Januar 2020 für Menschen mit Behinderungen die Fachleistung (Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX) und der Lebensunterhalt leistungsrechtlich voneinander getrennt werden. Ferner soll es ab dem 1. Januar 2020 auch keine Differenzierung der Leistungserbringung mehr nach dem Ort der Leistung und damit auch keine stationäre Einrichtung - für die weiterhin Regelbedarfsstufe 3 gilt - mehr geben. Diese neue Wohnform zeichnet sich dadurch aus, dass eine oder zwei Personen einen persönlichen Wohnraum und zusammen mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten gemeinsam nutzen. Aufgrund der Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt sind die über die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfe auch von Menschen mit Behinderung in dieser neuen Wohnform aus dem monatlichen Regelsatz zu finanzieren. Allerdings führt die Besonderheit dieser Wohnform dazu, dass ein Teil dieser Bedarfe (zum Beispiel die Kosten für Wasser, Strom und Haushaltsenergie, Telekommunikation, Innenausstattung) nicht von jeder dort lebenden Person allein zu tragen ist, sondern auf alle Bewohner aufgeteilt wird. Die hierdurch eintretende Ersparnis ist dem tatsächlich feststellbaren Einsparvolumen in Paarhaushalten aufgrund der eintre-tenden Einspareffekte beim Zusammenleben mehrerer Personen vergleichbar. In der die Regelbedarfsstufen nach § 8 enthaltenen Anlage zu § 28 SGB XII wird berücksichtigt, dass die Regelbedarfsstufe 2 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b aufgrund des Inkrafttretens der Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt zum 1. Januar 2020 erst ab diesem Datum Anwendung findet. Deshalb enthält die Anlage zu § 28 SGB XII in der zum 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Fassung (Artikel 2 dieses Gesetzentwurfs: Änderung SGB XII) nur die für Partner geltende Regelbedarfsstufe 2 (ohne Differenzierung nach den Buchstaben a und b). Die zum 1. Januar 2020 in Kraft tretende Fassung der Anlage zu § 28 SGB XII (Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs: Weitere Änderung SGB XII) umfasst dann die Regelbedarfsstufe 2 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und b.
  • Zu Nummer 3
Die bislang auch für weitere haushaltsangehörige erwachsene Personen anwendbare Re-gelbedarfsstufe 3 findet - entsprechend der oben genannten Urteile des Bundessozialgerichts - künftig auf die erwachsenen Bewohner stationärer Einrichtungen Anwendung, deren Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII ergibt. Sie beträgt 80 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. In diesen Fällen werden weite Teile des Lebensunterhalts durch die Einrichtung erbracht beziehungsweise fallen einzelne der Verbrauchsausgaben nicht an. So wird die in einer Einrichtung lebende Person regelmäßig keine Ausgaben für Möbel oder sonstige Haushaltsgegenstände haben und hat zumeist auch einen zumindest geringeren Mobilitätsbedarf als eine außerhalb einer Einrichtung lebende Person. Ab 1. Januar 2020 fallen unter die Regelbedarfsstufe 3 keine Erwachsenen mehr, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX erhalten, für sie gilt dann die Regelbedarfsstufe 2 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b.
  • Zu Nummer 4 bis 6
Die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 ergeben sich wie nach bislang geltendem Recht aus den einem Kind zugeordneten regelbedarfsrelevanten Ausgaben der Familienhaushalte nach § 7 Absatz 4 Das Bundesverfassungsgericht hat diese Einteilung von Altersgruppen für die Ermittlung des Regelbedarfs von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich als zulässig er-achtet (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 122 ff). Die Relationen der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 sind somit nicht relativ zueinander festgelegt, sondern ergeben sich aus der Sonderauswertung der EVS unter Anwendung der Verteilungsschlüssel. Bei der Regelbedarfsstufe 4 ist dabei auch die geänderte Berücksichtigung der Verbrauchsausgaben für alkoholische Getränke und Tabakwaren von Bedeutung, die bei den Regelbedarfsstufen 5 und 6 nicht relevant ist. Im Vergleich zur im Jahr 2016 geltenden Regelbedarfshöhe kommt es bei der Regelbedarfsstufe 5 zu einem deutlichen Anstieg. Ursachen für den starken Anstieg der Regelbedarfsstufe 5 sind vor allem hohe Ausgabenzuwächse in den Bereichen Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, die unmittelbar in Verbindung mit dem im Vergleich zu EVS 2008 höheren Durchschnittsalter der Kinder in der Referenzgruppe stehen dürften, sowie auch im Bereich Bekleidung und Schuhe.


  • Zu Absatz 1 Satz 2 und 3
Entsprechend der neuen Definitionen der Regelbedarfsstufen für Erwachsene kommt es für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 und Regelbedarfsstufe 2a darauf an, ob diese in einer Wohnung leben. Der neu einzufügende § 42a SGB XII differenziert in Absatz 2 nach Wohnung (Satz 1 Nummer 1) und nach sonstigen Unterkünften (Satz 1 Nummer 2) und in der sich durch den Entwurf des BTHG ab 1. Januar 2020 ergebenden Fassung zu-sätzlich nach der neuen Wohnform aus persönlichem Wohnraum und gemeinsamen Räumlichkeiten (wird Satz 1 Nummer 2, sonstige Unterkünfte werden Nummer 3). Damit wird es ab 2020 eine Differenzierung nach Wohnung, persönlichen Wohnraum und gemeinsamen Räumlichkeiten sowie sonstige Unterkünfte geben.

_Die für die Regelbedarfsstufen 1 und 2b bedeutsamen Definitionen für Wohnung sowie persönlichem Wohnraum und gemeinsamen Räumlichkeiten werden deshalb aus § 42a SGB XII in der sich ab 1. Januar 2017 sowie 1. Januar 2020 ergebenden Fassungen von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 übernommen.

Nach Absatz 1 Satz 2 umfasst eine Wohnung die Gesamtheit aller von anderen Wohneinheiten abgrenzbaren Räume, die es in ihrer Gesamtheit erlauben, einen Haushalt zu führen. Demgegenüber zeichnen sich stationäre Einrichtungen dadurch aus, dass nicht jedem Bewohner neben seinem persönlichen Schlaf- und Aufenthaltsraum alle für eine Wohnung notwendigen Räume (Bad, WC, Küche) zur Verfügung stehen oder diese jedenfalls nicht so ausgestattet sind, dass darin eine eigenständige Haushaltsführung möglich erscheint.
Im Unterschied dazu handelt es sich bei der Wohnform aus persönlichem Wohnraum und gemeinsamen Räumlichkeiten nach Absatz 1 Satz 3 nicht um abgeschlossene Wohnungen. Eine eigenständige Haushaltsführung ist hier angesichts fehlender Ausstattungsmerkmale einer Wohnung nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich.
  • Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 der Vorschrift tritt für die Regelbedarfsstufe 6 aus Gründen des Besitzstandsschutzes der im Jahr 2016 geltende höhere Betrag von 237 Euro solange, bis sich aufgrund der Fortschreibung nach § 137 SGB XII-Entwurf (Artikel 2 dieses Gesetzentwurfs) einen höherer als der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 geregelte Betrag ergibt.


§ 9 Eigenanteile

alte Fassung neue Fassung

Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler nach § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen je Schultag für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben für ein Mittagessen (Eigenanteil) ein Betrag von einem Euro berücksichtigt. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.

(1)

Erhalten Schülerinnen und Schüler in schulischer Verantwortung eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, so ist zur Ermittlung der als Bedarf zu berücksichtigenden Aufwendungen je Mittagessen ein Eigenanteil für ersparte Verbrauchsausgaben für Ernährung in Höhe von 1 Euro zu berücksichtigen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(2)

Erhalten die in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten ein gemein-schaftliches Mittagessen, ist zur Ermittlung der als Bedarf zu berücksichtigenden Mehraufwendungen je Mittagessen ein Eigenanteil für ersparte Verbrauchsausausgaben für Ernährung in Höhe von 1 Euro zu berücksichtigen.

(3)

Schülerinnen und Schülern, die Schülerbeförderungskosten zu tragen haben, weil sie für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, ist in der Regel ein Betrag von 5 Euro monatlich als Eigenleistung zumutbar.

Begründung

Die Vorschrift regelt, welcher Wert zu berücksichtigen ist, wenn einzelne, vom Regelbedarf zu deckende Bedarfe auf andere Weise als durch pauschalierte Geldleistungen zur De-ckung der Regelbedarfe erbracht werden.

  • Zu Absatz 1
Entsprechend dem bislang geltenden Recht wird in Absatz 1 der Eigenanteil der Höhe nach bestimmt, der von Schülerinnen und Schülern für ein gemeinschaftliches Mittagessen ausden im Regelbedarf berücksichtigten Verbrauchsausgaben für Ernährung zu tragen ist. Dieser Eigenanteil ist von den Kosten, die dem jeweiligen Leistungsträger für dieses gemein-schaftliche, in schulischer Verantwortung einzunehmende Mittagessen in Rechnung gestellt werden (Aufwand), im Rahmen der Vorschriften zur Ermittlung der entsprechenden Bedarfe für Bildung und Teilhabe pro Mittagessen in Abzug zu bringen.
Die Höhe dieses Eigenanteils basiert – wie bislang - auf der Sonderauswertung Familienhaushalte mit einem Kind unter 18 Jahren. Eine Differenzierung nach Altersstufen wird weiterhin nicht vorgenommen. Der ermittelte Durchschnittsbetrag über alle Altersstufen ergibt für die tägliche Ernährung einen Betrag von 78,70 Euro pro Kind. Entsprechend der Auftei-lung des täglichen Ernährungsaufwands auf Frühstück, Mittag- und Abendessen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergibt sich ein Anteil von 39,41 Prozent für das Mittagessen. Dieser Anteil auf die durchschnittlichen täglichen Verbrauchsausgaben für Ernährung übertragen, ergibt einen Betrag für das Mittagessen in Höhe von 1,03 Euro (78,70 Euro / 30 Tage x 0,3941 = 1,0339 Euro). Dieser Betrag wird auf einen Euro abgerundet.
  • Zu Absatz 2
Soweit für Menschen mit Behinderung, für die in einer Werkstatt für Behinderte für gemeinschaftlich gestellte Mittagverpflegung ein zusätzlicher Bedarf zum pauschalierten Regelbedarf anzuerkennen ist, bemisst sich dessen Höhe abzüglich eines nach Absatz 2 zu bemessenden Eigenanteils. Die Höhe dieses Eigenanteils wird entsprechend dem Eigenanteil für Schülerinnen und Schülern für ein gemeinschaftliches Mittagessen nach Absatz 1 in Höhe von 1 Euro festgesetzt.
  • Zu Absatz 3
Soweit Schülerbeförderungskosten als besonderer Bedarf für Bildung und Teilhabe anerkannt werden können, wird die hiervon in der Regel abzuziehende monatliche Eigenleistung nach Absatz 3 festgesetzt.
Der dort genannte Betrag von 5 Euro monatlich entspricht der sich aus dem geltenden Recht für das SGB XII nach § 34 Absatz 4 Satz 2 SGB XII und für das SGB II nach § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II ergebenden Höhe. Dieser pauschalierte Eigenanteil wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Juli 2013 (BGBl. I S. 1167) eingeführt mit der Begründung, dass sich aus den Sonderauswertungen der EVS 2008 keine konkrete Bezifferung eines Eigenanteils herleiten lasse. Dies gelte insbesondere auch deshalb, so die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs.17/12036, S. 7), weil die korrespondierenden Anteile des Regelbedarfs auch die Mobilitätsbedarfe befriedigen sollen, die neben den Aufwendungen für den Weg zur Schule bestehen und der örtliche Personennahverkehr unter Umständen nur eine Fahrkarte anbietet, die auch für andere Zwecke als für die Fahrt zur Schule verwendet werden kann. Der mit der Ermittlung der Höhe eines zumutbaren Eigenanteils verbundene Verwaltungsaufwand der ausführenden Träger erfordere daher eine Pauschalierung, die „eine gleichmäßige Handhabung sichert und eine dem Kriterium der Zumutbarkeit in angemes-senem, aber auch ausreichendem Maße Rechnung trägt“. Aus der Verwaltungspraxis der Träger ergebe sich ein Durchschnittsbetrag von 5 Euro monatlich. An dieser Ausgangslage hat sich auch durch die Sonderauswertungen der EVS 2013 nichts verändert. Hinweise darauf, dass eine pauschalierte Eigenbeteiligung von 5 Euro monatlich zu unangemessenen Ergebnissen führen könnte, liegen nicht vor. Deshalb wird der Betrag für die Eigenbeteiligung unverändert beibehalten.


Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch