SN:Treffen/Landesparteitag/2019.3/Antragsportal/Satzungsänderungsanträge

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SÄA001 - Ladungsfrist Neuwahlen

Antragsteller: Martin Schulte-Wissermann

Antragstext: Die Satzung der Piraten Sachsen ist an geeigneter Stelle zu ergänzen bzw. zu ändern: "Im Falle von vorgezogenen Neuwahlen beträgt die Ladungsfrist für eine Aufstellungsversammlung 7 Tage."

Begründung:

SÄA002 - Änderung des §7 Abs. 1a - 1d der Landessatzung

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Der Landesparteitag beschließt folgende Änderung des §7 Abs. 1a - 1d der Landessatzung

neu:

(1a) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen der/m Vorsitzende/n, der/m stellvertretende/n Vorsitzende/n und dem/r Schatzmeister/in.

(1b) Zusätzlich kann der Landesparteitag eine/n Generalsekretär/in, eine/n politischen Geschäftsführer/in wählen.

(1c) Zusätzlich kann der Landesparteitag, eine/n weitere/e stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Schatzmeister/in, eine/n Generalsekretär/in, eine/n stellvertretende/n politischen Geschäftsführer/in wählen

(1d) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, so geht seine Kompetenz auf seine/n Stellvertreter/in über, ist dies nicht möglich, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Parteimitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Landesparteitag.

alt:

(1a) Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern. Die Landesparteitag wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Zusätzlich kann die Landesparteitag einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.

(1b) Die Landesparteitag kann zusätzlich zum Vorstand eine beliebige Anzahl von Nachrückenden für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen.

(1c) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird innerhalb von zwei Wochen die in der Reihe der Nachrückenden höchstgereihte Person Mitglied des Vorstands und übernimmt die vakanten Aufgaben. Dies gilt nicht für Vorsitz und Schatzmeisterei.

(1d) Die höchstgereihte Person kann auf das ihr übertragene Vorstandsamt zugunsten einer anderen Person auf der Nachrückliste verzichten, ohne ihren Anspruch auf ein mögliches künftiges Nachrücken oder ihre Reihung in der Liste der Nachrückenden aufzugeben.

Begründung:

SÄA003 - Änderung des §7 Abs. 2 der Landessatzung

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Der Landesparteitag beschließt folgende Änderung des §7 Abs. 2 der Landessatzung

neu:

(2a) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt, diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, dass Rechtsgeschäfte oder Verpflichtungen, die die Partei vermögenswirksam zu Leistungen von mehr als 1.000,00€ verpflichten, die Unterschriften von zwei Vorständen bedürfen.

(2b) Gegenüber Kreditinstituten sind die/der Schatzmeister/in und die/der Vorsitzende und ihrer Stellvertreter/innen einzelvertretungsberechtigt. Diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, dass Darlehensverpflichtungen nur begründet werden können, wenn die Zustimmung des Landesparteitages vorliegt.

alt:

(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Abweichende Vertretungsberechtigungen der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

Begründung:

SÄA004 - Änderung des §7 Abs. 6 der Landessatzung

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Der Landesparteitag beschließt folgende Änderung des §7 Abs. 6 der Landessatzung

neu:

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesparteitag bzw. der Gründungsversammlung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag vertagt, ergibt sich bei der 2. Abstimmung wieder Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse per Umlaufverfahren werden auf einer entsprechenden Plattform abgestimmt und erfordern zur Annahme die absolute Mehrheit aller amtierenden Vorstandsmitglieder. Abstimmungen im Umlaufverfahren enden, wenn die entscheidende Mehrheit erreicht ist und bis zum Ende des übernächsten Tages von keinem Vorstandsmitglied ein Veto eingelegt wird, spätestens aber bei der nächsten regulären Vorstandssitzung. Umlaufbeschlüsse werden zur nächsten regulären Vorstandssitzung besprochen und im Protokoll vermerkt.

(6b) Der Schatzmeister hat gemäß seiner Amtseigenschaft ein Veto-Recht, sofern es die Finanzlage erfordert und binnen 4 Tage angezeigt wird. Im Falle seiner Abwesenheit kann er die Ausübung seines Veto-Rechts in Textform anzeigen. Dies muss im Protokoll der betreffenden Vorstandssitzung vermerkt werden.


alt:

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesparteitag bzw. der Gründungsversammlung.

Begründung:

SÄA005 - Änderung des §7 Abs. 10 der Landessatzung

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Der Landesparteitag beschließt folgende Änderung des §7 Abs. 10 der Landessatzung

neu:

(10) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn ihm weniger als drei Vorstandsmitglieder angehören oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

alt:

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf einen Nachrückenden oder ein anderes Vorstandsmitglied über. Stehen beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds keine Nachrückenden zur Verfügung, so kann die unbesetzte Vorstandsposition durch Nachwahl besetzt werden. Die ursprüngliche Zahl an Vorstandsmitgliedern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn ihm weniger als drei Vorstandsmitglieder angehören oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung:

SÄA006 - Änderung des §2 der Landessatzung

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Der Landesparteitag beschließt folgende Änderung des §2 der Landessatzung

neu:

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Der Parteiausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Partei schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Parteiausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung beim Landesschiedsgericht eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Schiedsgerichte, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

alt:

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt

Begründung: