Rosenheim/BT-Wahlordnung

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Wahlordnung

§1 Grundsätze

(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt.

(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.

(3) Ein Kandidat ist stets nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.

(4) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.

(5) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden.

§2 Wahl zu den Versammlungsämtern

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.

(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.

(4) Gewählt ist, wer

  • a) die meisten Ja-Stimmen und
  • b) mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

§3 Wählbarkeit zum Kreiswahlvorschlag

(1) Für einen Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  3. nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  4. seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 15 BWahlO bei der Versammlungsleitung zustimmt
  5. für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat und
  6. nicht Mitglied einer anderen Partei als der Piratenpartei ist.

(2) Die Zustimmungserklärung und eidesstattliche Versicherung ist spätestens zu Beginn der Stimmabgabe abzugeben, ansonsten gilt sie als nicht erteilt und der Vorschlag als hinfällig.

(3) Die Wählbarkeitsbescheinigung dem Muster der Anlage 16 BWahlO ist nach dem Ende der Versammlung unverzüglich zu beschaffen und beim zuständigen Vorstand nachzureichen.

§4 Vorschlagsrecht zum Kreiswahlvorschlag

(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.

(2) Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.

§5 Vorstellung

(1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen. Anmerkung: Mit 10 Minuten ist nichts falsch gemacht!

(2) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidaten von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.

(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten.

§6 Wahlmodus für einen Kandidaten

(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.

(2) Der Stimmzettel enthält den vollständigen Namen des Kandidaten, sowie die Möglichkeit, mit Ja oder Nein zu stimmen.

(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.

(4) Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat.

§7a Wahlmodus bei mehreren Kandidaten

(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. „Approval Voting“), bei dem der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen.

(3) Der Stimmzettel enthält die vollständigen Namen jeglicher Kandidaten.

(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Nein-Stimme für alle Kandidaten.

(5) Gewählt ist, wer

  • a) die meisten Stimmen auf sich vereint und
  • b) auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat

§7b Weitere Wahlgänge

(1) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt.

(2) Der Wahlleiter fragt hierfür die Kandidierenden, ob sie für einen weiteren Wahlgang zur Verfügung stehen. Es werden keine weiteren Vorschläge für die Wahl zugelassen.

(3) Stehen hiernach genau so viele Kandidierende zur Wahl, wie im vorherigen Wahlgang, aber mehr als zwei, so wird der Kandidat, mit den wenigsten Stimmen von der Liste der wählbaren Kandidaten gestrichen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(4) Sollten nur noch zwei Kandidaten auf der Liste der wählbaren Kandidaten stehen und beide Kandidaten beim vorigen Wahlgang die Vorraussetzung nach §7a Abs. 5 b erfüllt haben, findet eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer eine Stimme. Es gilt weiterhin §7a insbesondere Abs. 5 b.

(5) Erbringt die Stichwahl zwischen den letzten beiden Kandidaten kein Ergebnis im Sinne des §7a Abs. 5, so kann die Versammlung erneut Fragen an die beiden Kandidaten stellen. Nach diesem erneuten Befragen ist eine weitere Stichwahl durchzuführen.

(6) Bleibt auch diese weitere Stichwahl ohne Ergebnis im Sinne des §7a Abs. 5, so stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie sich entweder als gescheitert und für beendet erklärt, oder ob die Liste der wählbaren Kandidaten erneut eröffnet wird.

§8 Wahlniederschrift

(1) Der Wahlleiter, oder ein von ihm beauftragter Pirat, schreibt die Wahlniederschrift.

(2) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche

  • a) Wahlverfahren
  • b) Kandidaten
  • c) Anzahl der Akkreditierten
  • d) Anzahl der abgegeben, gültigen und ungültigen Stimmen
  • e) Anzahl der Stimmen; die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
  • f) Ergebnis des Wahlgangs
  • g) Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten

beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.

§9 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung gilt für die Aufstellungsversammlung zur Wahl des 18. Deutschen Bundestages.