NDS:Mitgliederversammlungen/2022.3/sae-Antraege

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SÄA 001 - § '14 Der Landesvorstand' von 'Wolf Vincent Lübcke'

Antragsteller: Wolf Vincent Lübcke
Ticket: 6886

Thematik

  • § 14 Der Landesvorstand

Änderung

  • § 14 Der Landesvorstand hier: verminderte Mindestgröße

Gegenargumente

ORIGINAL Überarbeitung

§ 14 Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 8 Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie einen Beisitzer.
    Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einen stellvertretenden Schatzmeister, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.

§ 14 Der Landesvorstand hier: verminderte Mindestgröße

  1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen Schatzmeister.
    Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einen stellvertretenden Schatzmeister, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.

Begründung

  • In Zeiten sinkender Mitgliederzahlen sollte die Satzung nur die gesetztlich vorgeschriebene Minimalbesetzung vorschreiben. Daher möchte ich mit diesem Antrag diese in der Satzung verankern, damit wir in Zukunft nicht über unsere Satzung stolpern, falls wir nicht genügend Kandidaten für den Vorstand finden.

Ergebnis