Landesverband Niedersachsen/LPT2009.1/Satzungsänderungen/Änderungsantrag zu § 21 Wahlordnung/Jürgen Stemke

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Änderungsantrag von Jürgen Stemke (nach Diskussion in BS)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zum besseren Verständnis vergleiche ich diesen Änderungsantrag nicht mit dem Original, sondern mit dem von Jens-W. Schicke.

Bisherige Fassung Jens-W. Schicke Änderungsantrag Jürgen Stemke

6.: Bei der Besetzung eines Amtes werden für alle Kandidaten gleichzeitig Ja/Nein Stimmen abgegeben.
Die Ämter bzw. das Amt werden nach der Anzahl der Ja-Stimmen abwärts sortiert vergeben, bis eine Untergrenze von X Prozent der akkreditierten Stimmberechtigen erreicht wird.
Wird ein Einzelamt besetzt, wird eine zweite Wahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. In jedem Fall muss der Kandidat die absolute Mehrheit der akkreditierten Stimmberechtigten auf sich vereinen. Führt der zweite Wahlgang zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
7.: (entfällt weiterhin)

6.:

  • Bei der Besetzung eines Amtes werden für alle Kandidaten gleichzeitig Ja- bzw. Nein-Stimmen abgegeben. Dem Wähler seht es frei, bei der Abstimmung zu einzelnen Kandidaten sich der Stimme zu enthalten.
  • Kandidaten müssen, um gewählt werden zu können, mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten. Kandidaten, die dieses Kriterium nicht erfüllen, sind nicht gewählt.
  • Die Ämter bzw. das Amt werden nach der Anzahl der Ja-Stimmen abwärts sortiert vergeben, bis eine Untergrenze von 30 Prozent der akkreditierten Stimmberechtigen erreicht wird.
  • Bleiben Ämter unbesetzt, erfolgt seitens des wählenden Gremiums eine Beratung mit anschließender Entscheidung, die Schranke für diese Wahl herab zu setzen oder Ämter unbesetzt zu lassen.
  • Wird ein Einzelamt besetzt, wird eine zweite Wahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Summen an Ja-Stimmen durchgeführt. Der gewählte Kandidat muss die absolute Mehrheit der akkreditierten Stimmberechtigten auf sich vereinen. Führt der zweite Wahlgang zu keinem Gewinner der Wahl, so erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.

7.: (entfällt weiterhin)

Begründung:

  • Ein einheitliches, einfaches Wahlsystem für alle Vorgänge, das sicherstellt, dass Amtsinhaber die erforderliche Unterstützung haben.


  • Das Wahlsystem erlaubt dem Wähler, für oder gegen einen Kandidaten zu stimmen oder sich bei einem Kandidaten der Stimme zu enthalten.
    • Eine Enthaltung wird nicht als Gegenstimme gezählt. Bei einer Enthaltung überlässt man das Votum zu diesem Kandidaten den anderen Wählern.


  • Das Wahlsystem erlaubt die Wahl von Kandidaten, die weniger als 50% der Stimmen der Stimmberechtigten auf sich vereinen,
    • solange der Kandidat mehr Befürworter als Gegner hat und
    • die vorhandenen Ämter noch nicht durch Kandidaten besetzt wurden, die mehr als 50% Ja-Stimmen erhalten haben (bezogen auf die Anzahl der Stimmberechtigten).


  • Das Wahlsystem wertet Enthaltungen genau so, wie wenn der Wähler nicht akkreditiert wäre (also z.B. nicht zum Parteitag gekommen wäre), solange mehr als 30% der Wähler für den Kandidaten stimmen.
    • Man könnte sich überlegen, die 30%-Schranke gänzlich fallen zu lassen.
      Dieser Antrag überlässt diese Entscheidung dem wählenden Gremium bei Bedarf.


Pro
Contra