Landesverband Niedersachsen/LPT2009.1/Satzungsänderungen/Änderungsantrag zu § 1 bis § 22/Matthias Kellner

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Änderungsantrag von Matthias Kellner

Nach dem Beschluss über alle Änderungs- und Ergänzungsanträgen für die Satzung auf dem LPT 2009 wird beschlossen

  • die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen identisch zur Bundessatzung in Abschnitte A bis C zu gliedern.
  • sich neu gründende Verbände innerhalb des Landesverbandes zu bitten eine Gliederung entsprechend der Bundessatzung vorzunehmen

Die Neugliederung erfolgt folgender Maßen:

  • Paragraphen der Landessatzung, die Paragraphen der Bundessatzung ersetzen, erhalten in der Satzung des Landesverbandes dieselbe Paragraphennummer wie in der Bundessatzung.
  • Auf Paragraphen und Abschnitte der Bundessatzung, die in der Landessatzung gelten, aber in der Landessatzung bisher nicht erwähnt werden, wird zukünftig in der Landessatzung verwiesen (Bsp. Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung §1, Abs. (1) bestimmt, dass der gesamte Abschnitt C auch in der Landessatzung gilt).
  • Paragraphen, die in der Bundessatzung existieren aber nicht in die Landessatzung übernommen wurden, erhalten den Vermerk: entfällt


Mit dem Beschluss der Neugliederung wird der Vorstand von den Mitgliedern beauftragt, die Neugliederung ohne inhaltliche Veränderungen durchzuführen. Diese vom Vorstand ausgearbeitete Neugliederung der Satzungspunkte kann auf einem Landesparteitag von den Mitgliedern beschlossen werden.
In einem weiteren (zweiten) vom Vorstand ausgearbeiteten Satzungsvorschlag basierend auf der Neugliederung könne alle Rechtschreibfehler behoben werden so wie Umbenennungen durchgeführt werden.
In einem dritten Satzungsvorschlag sollten alle erkannten Widersprüche innerhalb der Satzung und der Landessatzung zur Bundessatzung behoben werden, basierend auf dem zweiten Satzungsvorschlag.

Begründung: In der Satzung des Landesverbands Niedersachsen existiert kein direkter Verweis auf die Bundessatzung. Ein erfahrener Leser erkennt in der Landessatzung in § 20 Abs. (1) "Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland. " den Verweis auf die Bundessatzung bezüglich des Schiedsgerichts. Die Existenz von Punkten innerhalb des § 20 des Landesverbandes widerspricht Abschnitt C § 1 Abs. (1) der Bundessatzung "Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nicht zulässig."
Der identische Aufbau der Landessatzung nach dem Vorbild der Bundessatzung ergibt eine größere Übersichtlichkeit. Eine große Übersichtlichkeit geltender Paragraphen erleichtert die Überarbeitung der Satzung und das Beseitigen von Widersprüchen sowie der transparenten vollständigen Information von Mitgliedern und Interessenten.

Pro
Con