Initiative gemeinsames Wahlprogramm/Anträge für die Umfrage 2013/Wahlprogramm BPT - 022

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Vorlage:Wahlprogramm BPT

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Pro/Contra-Argument

  • dein Argument

Nochmal: Der im Modul 1 behandelte assistierte Suizid ist in Deutschland bereits straffrei (alle dürfen helfen, nur Ärzte nicht)! Es geht hier nur darum, Rechtssicherheit für Ärzte herzustellen.

Modul 2 betrifft nur extrem wenige Fälle, nämlich solche, bei denen der Patient selbst nicht mal mehr in der Lage ist, ein Getränk zu sich zu nehmen. Im Vordergrund muß immer der Wille und die Selbstbestimmung des Patienten stehen. Es muß endlich damit Schluss sein, dass religiös motivierte Besserwisser die Verherrlichung des Leids auf Kosten extrem leidender Patienten kultivieren.

Bernd Vowinkel

    • dein Gegenargument

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  1. ich lehne die pragmatische, rationale Regelung der Tötungen vom Menschen ab. "Sterbehilfe" darf nicht zur aktiven Tötung werden, sondern muss den Patienten bei seinem Sterben helfen. D.h. man kann auf Wunsch des Patienten lebensverlängernde Maßnahmen einstellen sowie dabei ggf. sein Leiden verringern. Jede vorsätzliche aktive Tötung wie das Einschläfern muss unterbleiben. Hierbei geht es mir auch wesentlich nicht um den Sterbenden, sondern um eine Exekutive, die legitimiert wird, Menschen wunschgemäß zu töten. Jede Euthanasie ist abzulehnen, die "lebenswert" gesetzlich beurteilt! Der assistierte Suizid stellt ebenso ein Problem dar. Auch kann nicht gewährleistet werden kann, dass das verschriebene Tötungsmittel korrekt eingesetzt wird - ausser es wird verabreicht. - Zudem sind Menschen, die lediglich rational ihren Todeswusch artikulieren, nicht zwingend am Sterben, so dass man hier nicht von "Sterbehilfe" sprechen kann. Durch den Antrag werden auch therapierbare Suizidale erledigt;) M.E. muss jeder Tod eines Menschen bzw. seine Tötung von Amts wegen auf Strafbarkeit untersucht werden, und ich halte es für paradox, wenn lediglich eine bestimmte Aktenlage seine Tötung legitimiert. -- wigbold
  2. Ich lehne diesen Antrag ebenfalls ab. In der Begründung wird von Beispielen aus der Schweiz und den Niederlanden gesprochen. Diese Beispiele werden jedoch nicht genannt oder anderweitig dokumentiert. Der Antrag hat keine wesentlichen Änderungen seit seinem Abschluss im LQFB 2011 erfahren, obwohl das Wet toetsing levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding (Sterbehilfe-Gesetz in den Niederlanden), das Loi relative à l’euthanasie (Sterbehilfe-Gesetz in Belgien), das Loi sur l’euthanasie et l’assistance au suicide (Sterbehilfe-Gesetz in Luxemburg) oder auch das Schweizer Sterbehilfe-Gesetz seither Änderungen erfahren hat. In diesem Antrag werden also die gemachten Erfahrungen in den genannten Nachbarländern nicht reflektiert oder einbezogen. Auch die Auswirkungen in den Nachbarländern werden nicht hinreichend vom Antrag reflektiert. Die erwarteten Auswirkungen in der Bundesrepublik werden weder beschrieben noch wurden anscheinend entsprechende Recherchen betrieben. Außerdem spricht die Antragsbegründung von psychischen Krankheiten, die es nicht gibt. Die Fachwelt spricht von Psychischen Störungen. Weiterhin spricht der Antrag selbst von (Zitat) "Ist ein Patient physisch oder psychisch nicht mehr in der Lage", wobei dieser Nebensatz großen Erklärungsbedarf hat. "Physisch nicht mehr in der Lage sein" bedeutet in der Regel etwa, dass jemand sich ganz oder teilweise entsprechend nicht mehr bewegen kann (z.B. keine Arme, keinen Beine oder den Oberkörper nicht bewegen können). "Psychisch nicht mehr in der Lage sein" hingegen ist viel schwieriger zu konkretisieren und bedeutet meistens, dass der Verlust der Zurechnungsfähigkeit eingetreten ist und damit eine bewusste Willensbekundung durch den Sterbewilligen nicht mehr gegeben sein kann. Eine entsprechende Patientenverfügung wäre hier zwar ein gangbarer Weg, aber die allgemeinen Auswirkungen der Forderungen insgesamt, die in diesem Antrag nicht beschrieben werden, führen für mich zur Ablehnungsentscheidung dieses Antrages. -- PirateJoker 03:28, 11. Mär. 2013 (CET)
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