Föderales Schiedsgericht/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung

§ 1 - Verwaltungsorganisation

(1) Eingereichten Klagen wird ein Aktenzeichen zugewiesen, das dem Schema FSG-fortlaufende Fallzahl-yy-[H für Hauptverfahren oder EA für einstweilige Anordnungen] entspricht.

(2) Zusätzlich kann das Aktenzeichen den Zusatz -SB (sofortige Beschwerde) am Ende des Az. enthalten, wenn am FSG erstinstanzlich sofortige Beschwerde eingelegt wurde.

(3) Dem FSG Vorsitz oder dessen Stellvertreter obliegt die Erstsichtung von eingereichten Verfahren und der Prüfung auf Vollzähligkeit, der Weiterleitung an die entsprechende Kammer oder der einmaligen Rückgabe von Anrufungen zur Nachbesserung.

(4) In Fällen der Abwesenheit des Vorsitzenden Richters oder Richterin übernimmt die Stellvertretung die Geschäftsführung des FSG.

§ 2 - Beratung des SGdL

(1) Das Schiedsgericht berät in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Zu Sitzungen wird durch den vorsitzenden Richter oder Stellvertreter per E-Mail eingeladen. Wenn möglich, ist der Einladung bereits der Padlink zur Tagesordnung beigefügt.

(3) Regelmäßiger Sitzungstermin des FSG ist wöchentlich Mittwochs um 20:30 Uhr. Sind keine Verfahren anhängig und liegen drei Tage vor einem regulären Sitzungstermin keine Anträge vor, so entfällt die Sitzung automatisch ohne Mitteilung an das Gericht.

(4) Zu weiteren Sitzungen kann bei Bedarf mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen eingeladen werden. Im Einvernehmen mit allen Richtern kann die Einladungsfrist unterschritten werden.

(5) Zu Sitzungen gilt für alle Richter Anwesenheitspflicht.

§ 3 - Tranzparenz

Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Anrufungsdatum, das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, verlinkte Beschlüsse und/oder Urteile und der zuständige Berichterstatter des Verfahrens einsehbar ist. Beschlüsse und/oder Urteile zu abgeschlossenen Verfahren, werden zusätzlich unter https://piraten-bsg.de/xmlui/ [Urteilssammlung der Schiedsgerichte] hinterlegt.

§ 4 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung

(1) Die Streitparteien werden per E-Mail oder per Brief geladen.

(2) Fernmündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Audiokonferenz bevorzugt im Mumble-Raum des Schiedsgerichts der Länder statt. (da wissen wir, das die Konfiguration soweit stimmt innerhalb der Räume)

(3) Präsenzverhandlung kann auf Antrag einer der beiden Parteien stattfinden. Präsenzverhandlungen finden in der Bundesgeschäftsstelle in Berlin statt.

§ 5 - Beschlüsse

Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller am Schiedsgericht aktiven Piraten ist nicht notwendig.

§ 6 - Urteile

(1) Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss in einem angemessenen Zeitraum einsehbar und für Änderungen zugänglich sein.

(2) Beschlüsse haben die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten.

(3) Richter können eine abweichende Meinung in der Urteilsbegründung abgeben. Auf Antrag gewährt das Gericht dem Richter eine angemessene Frist hierzu.

(4) Eine Enthaltung bei der Urteilsabstimmung ist nicht zulässig.

§ 7 - Dokumentation

(1) Nach Abschluss des Verfahrens wird das unterschriebene Urteil in einem versiegelten Umschlag archiviert.

(1a) Im Falle des FSG übernimmt die Archivierung bis auf Widerruf Richter Gärtner.

(2) Die Verfahrensakte wird elektronisch im Ticketsystem so aufbewahrt, dass die Aufbewahrung und Vernichtung nach § 14 Abs. 5 SGO sichergestellt wird. Das gleiche gilt für die angelegten Akten in Papierform.

(3) Einsicht in die Verfahrensakten nach § 14 Abs. 4 SGO ist beim entsprechenden Schiedsgericht zu beantragen.

§ 8 - Geschäftsverteilungsplan

​​​​​​​​​​​​​​(1) Aktuell wird am FSG nur eine große Kammer ohne Nachrücker geführt:

  • Stefan (SL) (Große Kammer Vorsitz)
  • Melano (MG)
  • Vladimir (VD)
  • Mattis (PH)
  • Alexander (AB)
  • Dominique (DR)

(2) Der Berichterstatter ergibt sich aus der Reihenfolge der Richter oder notfalls abweichend durch Beschluss.

§ 9 - Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen oder als Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit aller am Schiedsgericht tätigen Piraten abgestimmt werden.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind redaktionelle Anpassungen, die sich ggf. durch Satzungsänderungen auf Bundes- oder Landesebene ergeben, sowie Zu- oder Abgänge von Richtern am Schiedsgericht.

Änderungen in der GO

  • 28.06.2020 Inkrafttreten der Geschäftsordnung