Diskussion:AG Jagd/LV-Antrag

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Zeitgemäße Wildschadensverteilung

Im Bundesjagdgesetz ist die Tötung eines Wirbeltieres gerechtfertigt, wenn es sich zunächst um "Wild" handelt. Die Wildarten sind im Bundesjagdgesetz nebst landesrechtlichen Ergänzungen aufgeführt. Zudem darf nur derjenige töten, der zur Jagdausübung berechtigt ist. Ein großes Einfalltor für den Tierschutz in die jagdrechtlichen Regelungen ist § 21 Bundesjagdgesetz. Bei vielen Jägern herrscht noch die Meinung vor, dass der Wildschadenschutz Vorrang vor der Hege genießt. Dem ist nach der geänderten Verfassungslage in Art. 20 a GG zu widersprechen. Mit diesem Artikel wurde am 26. Juli 2002 der Tierschutz zum Staatsziel erweitert. Damit ist die Möglichkeit der Einschränkung anderer Grundrechte, die nicht vorbehaltlos gewährleistet sind, eröffnet. Es kann also eine Abwägung zwischen Eigentum und Tierschutz erfolgen. Zudem sind die Gerichte gehalten, die Gesetze im Sinne eines effektiven Tierschutzes auszulegen. Hierzu gehört auch das Jagdrecht. Nach alledem ist nunmehr nach einer Abwägung der beidseitigen Interessen (Landwirte, Forstwirte, Jäger) zu verlangen, dass Land- und Forstwirte eine gewisse Belastung von Wildschäden im Sinne ihres Beitrages zum Tierschutz hinnehmen müssen. Ansonsten würde ein allgemeiner Grundsatz "Wald vor Wild" aufgestellt, der aber die Gleichrangigkeit der Verfassungsgüter verkennt. Nach meiner Ansicht müsste dieses in ein Positionspapier aufgenommen werden. Eine Sichtweise, wie sie nach meiner Kenntnis, noch keine Partei hat.

Regelung über die Tötung von verunfalltem Wild im fremden Revier

Im Land Nordrhein-Westfalen ist der Fall noch nicht geregelt, wass passiert, wenn ein Jäger verunfalltes Wild im fremden Revier tötet. Im Sinne des Tierschutzes ist die tierschutzgerechte Tötung seine Pflicht. Allerdings verstößt er gegen das Jagd- und Waffenrecht. Zudem ist der Versicherungsschutz strittig (vgl. mein Artikel in "unsere Jagd", März 2011, Seite 54 oder unter www.jagderleben.de). Ich halte hier in NRW dringend eine Regelung notwendig, wie sie in § 34 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz aufgeführt ist.

Weidgerechtigkeit

Hinsichtlich der Weidgerechtigkeit (ethische Einstellung des Jägers zum Wild uner sittlich moralischen Gesichtspunkten) sei angemerkt, dass hier nur ein unbestimmter Rechtsbegriff definiert werden kann. Schließlich ist der Begriff wegen ständiger technischer Neuerungen und auch gesellschaftlicher Veränderungen einem Wandel unterlegen (z.B. Pille für das Schwarzwild, Nachtzielgeräte u.a.). Im Übrigen betrifft die Weidgerechtigkeit sowohl die Jäger untereinander, als auch der Umgang mit der Natur. Meiner Ansicht nach sollte sich der Jäger bewusst sein, dass Mensch und Tier als Geschöpf zusammengehören. Mensch und Tier sitzen im "gleichen Boot". Beide geben sich ihre Lebensmöglichkeit. Weder das Tier, noch die Natur gehen alledings allein darin auf dem Menschen zu nutzen. In der heutigen Zeit sehen wir, dass auch Pflanzen und Tiere ein eigenständiges Leben führen. Sie sind Subjekte des Lebens. Tiere und Pflanzen haben einen eigenen Wert und gehen nicht darin auf, für den Menschen da zu sein. Weidgerechte Jagd zwingt daher den Jäger zu einer bewussten Jagd mit dem Inhalt der rechten und menschlichen Gesinnung. Der weidgerechte Jäger nimmt die Tiere in seine Obhut und ist dabei gleichsam ein "guter Hirte". Verwerfliches, selbstsüchtiges und sinnloses Töten ist mit der Weidgerechtigkeit nicht zu vereinbaren. Die Architektur der Weidgerechtigkeit lässt sich in wenigen Punkten zusammenfassen, wie es Rosenberger in einem Beitrag getan hat (Grundzüge einer christlichen Ethik der Jagd, S. 7 ff.): 1. kein unnötiger Jagddruck, sondern Rücksicht, 2. kein Zweckegoismus, sondern Ehrfurcht vor dem Mitgeschöpf, 3. keine Lieblosikeit,sondern Sorgfalt bei der Jagdausübung, 4. kein Hass auf das Raubwild und keine Geringschätzung des trophäenlosen Wildes, sondern Gleichbehandlung, 5. kein Jagdneid, sondern Fairness, 6. keine Gier, sondern Maßhaltung, 7. keine Überheblichkeit, sondern Demut.