Bundeswahlrechtsreform

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Ein Entwurf von Xander Dorn. der hier vorgestellt wird. hier das PDF des ursprünglichen Entwurfs.

§ 1 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, 3. (entfällt)

(2) Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltage 1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet sind und 3. (entfällt)

(3) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Als Wohnung im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.

(4) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(5) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1 1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist, 2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, 3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung,

(6) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 2 Ausschluss vom Wahlrecht

Niemand kann vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, außer er hat nicht die deutsche Staatsbürgerschaft oder ist hat das 16te Lebensjahr noch nicht vollendet.

§ 3 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Landkreises oder der Stadt, in welcher der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Landkreises oder dieser Stadt oder b) durch Briefwahl teilnehmen.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.


§ 4 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage die Wahlberechtigung nach § 1 besitzt.

(2) (entfällt)

§ 5 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 599 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.

(2) Die Abgeordneten werden über offene Wahlkreislisten mit jeweils 6 Kandidaten pro Wahlvorschlag gewählt.

(3) Die Wahlkreise dürfen die Grenzen der Länder nicht überschreiten.

(4) Die Zahl der Wahlkreise eines Landes bestimmt sich am Anteil der in diesem Wahlberechtigten in Bezug auf die Gesamtheit aller Wahlberechtigten, wobei die Gesamtzahl der Wahlkreise als einhundert gesetzt wird. Entsteht nach der Zuteilung Rest von einen halben oder mehr Wahlkreisen

(5) Im Ausland Wahlberechtigte sind am Ort ihres letzten Wohnsitzes innerhalb der Grenzen der BRD wahlberechtigt.

(6) Wahlkreislisten in einem Bundesland können zu einer Landesverbundliste zusammengeschlossen werden.

§ 5 a Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. die Ländergrenzen sind einzuhalten.

2. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird.

3. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als fünfzehn vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als fünfundzwanzig vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.

5. Die Grenzen der Gemeinden, Kreise, kreisfreien Städte und Regierungsbezirke und die der Bezirke in Berlin und Hamburg sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.

6. Ein Wahlkreis soll den hundertsten Teil der bundesweiten Gesambevölkerung zu Einwohnern haben.

Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen werden lediglich Wahlberechtigte Personen berücksichtigt. (2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern. (3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge. (4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend. (5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

§ 6 Gliederung des Wahlgebietes

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 7 Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet, ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss für jedes Land, ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jedes Land zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 kann die Landesregierung anordnen, eine andere Stelle mit der Bildung der Briefwahlbezirke zu beauftragen.


§ 8 Bildung der Wahlorgane

(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern, die Landeswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.

(2) Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem und acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern von Wahlausschüssen oder als Wahlvorsteher bestellt werden.

(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene dieser Verarbeitung schriftlich und persönlich zugestimmt hat. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion. Der Betroffene darf der Speicherung und Verarbeitung von Telefonnummern und der Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und der dabei ausgeübten Funktion widersprechen. Der Betroffene ist über dieses Widerspruchsrecht zu unterrichten.


§ 9 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anders bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.


§ 10 Ehrenämter

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.


§ 11 Stimmen

(1) Jeder Wähler hat sechs Stimmen. Die Stimmen können nach Maßgabe der folgenden Absätze beliebig für die Wahlvorschläge und die in ihnen benannten Bewerber abgegeben werden.

(2) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl können für einen Bewerber bis zu drei Stimmen abgegeben werden (kumulieren).

(3) Die Stimmen können für Bewerber aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen abgegeben werden (panaschieren).

(4) Statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Bewerber können Stimmen für Wahlvorschläge in ihrer Gesamtheit abgegeben werden (Listenwahl). Auch diese Stimmen können kumuliert und panaschiert werden.

§ 12 Listenverbindung

(1) 1. Landesverbundslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Bundeslistenverbindung ausgeschlossen sein sollen.

2. Wahlkreislisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Wahlkreislistenlisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen.

(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung gemäß § 13 im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(3) 1. Die auf eine Bundeslistenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landesverbundlisten entsprechend § 13 Abs. 1 verteilt.

2. Die auf eine Landesverbundliste entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Wahlkreislisten entsprechend § 13 Abs. 1 verteilt.

(4) Eine Verbindung von Listen parteiloser Bewerber erfolgt durch gemeinsame Erklärung der Vertrauensleute nach $16 gegenüber dem Bundeswahlleiter. Listen parteiloser Bewerber können nicht in verschiedene Verbünde verbunden werden. Verbundene Listen parteiloser Bewerber werden genauso behandelt, wie jene einer Partei.

§ 13 Sitzverteilung

(1) Jede Liste erhält so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der auf sie entfallenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Listen entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Stimmen aller Listen durch die Gesamtzahl der nach § 5 Abs. 1 zu vergebenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Listen als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Listen, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(2) Die auf eine Liste zu vergebenden Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.

(3) Erhalten zwei Listen dieselbe Anzahl an Stimmen, aber nicht dieselbe Anzahl an Sitzen, wird dem Deutschen Bundestag ein weiterer Sitz hinzugefügt.

§ 14 Wahlvorschlagsrecht

(1) Landeslisten können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und nach Maßgabe des § 15 Abs. 7 von Wahlberechtigten eingereicht werden.

(2) Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tage vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft nicht per Richterspruch aberkannt wurde. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Abs. 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist, 2. die Parteibezeichnung fehlt, 3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, welche die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, 4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Person nicht feststeht. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuss anrufen.

(4) Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, 1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, 2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist ein Richterspruch erforderlich.

(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur eine Wahlkreisliste einreichen.

§ 15 Aufstellung von Wahlkreislisten

(1) Wahlkreislisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(2) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(3) Ein Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einer Wahlkreisliste vorgeschlagen werden. In einer Wahlkreisliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(4) Als Bewerber auf einer Wahlkreisliste in einem Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisliste ist eine Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. Allgemeine Vertreterversammlungen dürfen nur zum Zweck der Kandidatenwahl gewählt werden, wenn die Zahl der dort Wahlberechtigten Mitglieder der Partei im entsprechenden Wahlkreis die 500 übersteigt.

(5) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in freier, geheimer und gleicher Abstimmung gewählt. Dabei muss die Möglichkeit jedes Stimmberechtigten, sowohl auf die Aufnahme von Kandidaten auf die Liste sowie auf deren Position auf der Liste in Form von freien, geheimen und gleichen Abstimmungen Einfluss zu nehmen, gewährleistet sein. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 30 Monate, für die Vertreterversammlung frühestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(6) Listen parteiloser Bewerber müssen von mindestens drei Wahlberechtigten handschriftlich und persönlich unterschrieben sein. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichner müssen eindeutig benannt werden. Wahlvorschläge parteiloser Bewerber müssen mit einem eindeutigen Kennwort versehen werden.

§ 16 Vertrauensperson

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.


§ 17 Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge sind dem Landeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.


§ 18 Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.


§ 19 Änderung von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 15 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 15 Abs. 1 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.


§ 20 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Landeswahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des § 17 nicht gewahrt ist, 2. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die Parteieigenschaft per Richterspruch aberkannt worden ist oder der Nachweis gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen.


§ 21 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Wahlkreislisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Wahlkreisliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.

(2) Weist der Landeswahlausschuss eine Wahlkreisliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Wahlkreisliste, der Landeswahlleiter und die Mitglieder des Landeswahlausschuss. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Wahlkreisliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.

(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Wahlkreislisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 22 Ausschluss von der Verbindung der Wahlkreislisten

(1) Der Ausschluss von der Listenverbindung (§ 12) ist dem Bundeswahlleiter von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Wahlkreisliste durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens am vierunddreißigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen.

(2) Der Bundeswahlausschuss entscheidet spätestens am dreißigsten Tage vor der Wahl über die Erklärungen nach Abs. 1. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zugeben.

(3) Der Bundeswahlleiter macht die Listenverbindungen und die Wahlkreislisten, für die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben wurde, spätestens am sechsundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 23 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt. Sie müssen für jedes Land von einheitlichem Papier und gleicher Größe sein.

(2) Die Reihenfolge der Wahlkreislisten von Parteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Gesamtzahl aller Stimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Wahlkreis erreicht haben. Die übrigen Listen schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien beziehungsweise des Kennworts des Wahlvorschlags an.

(3) Von jeder Wahlkreisliste werden genau secher Bewerber aufgeführt.

(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden behinderter Menschen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

§ 24 Wahltag

Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.


§ 25 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

(2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.


§ 26 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, welche die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.


§ 27 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.


§ 28 Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, welche die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.


§ 29 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er durch ein in die dafür vorgesehenen Felder auf dem Stimmzettel Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welchen Bewerbern oder welcher Liste oder einer Kombination aus diesen die Stimmen gelten sollen. Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.


§ 30 Stimmabgabe mit Wahlgeräten

Eine Verwendung von Wahlgeräten ist unzulässig.


§ 31 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler im verschlossenen Wahlbriefumschlag a) seinen Wahlschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel dem Landeswahlleiter so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides statt zu versichern, das der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des Landeswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.

(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.


§ 32 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach Beendingung der Wahlhandlung stellt der Wahlausschuss fest 1. wie viele Stimmzettel eindeutig ungültig sind, 2. wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerber und 3. wie viele Stimmen auf die einzelnen Listen entfallen.

(2) Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft ist, werden vom Wahlausschuss gemäß der Auslegungsregeln in § 34 versucht zu heilen.


§ 33 Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der Briefwahlausschuss überprüft die eingegangenen Wahlbriefe gemäß der Vorgaben der Zurückweisung von Wahlbriefen nach § 34 und verfährt anschließend entsprechend § 32.


§ 34 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. für ein anderen Wahlkreis gültig sind, 4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.

(2) Hat der Wähler einem Bewerber mehr als die nach § 11 Abs. 2 zulässigen Höchstzahl gegeben, so gelten auf den Bewerber nur so viele Stimmen abgegeben, wie nach § 11 Abs. 2 zulässig sind.

(3) Die Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge bleibt unberücksichtigt, gleichgültig, ob der Wähler Bewerbern Stimmen gibt oder nicht. Hat der Wähler seine Stimmenzahl ausgeschöpft, bleibt auch die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags unberücksichtigt.

(4) Hat der Wähler, gleichgültig ob er einen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat oder nicht, insgesamt mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, so ist die Stimmabgabe ungültig, wenn Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen gekennzeichnet wurden. Hat der Wähler in nur einem Wahlvorschlag mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, so gilt folgendes: Bis die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht mehr überschritten ist, sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von unten nach oben unberücksichtigt zu lassen 1. zunächst die Stimmen für Bewerber mit nur einer Stimme, 2. dann eine der beiden Stimmen für Bewerber, denen der Wähler zwei Stimmen gegeben hat, 3. dann die andere Stimme der Bewerber nach Nummer 2, 4. schließlich die Stimmen für Bewerber, denen der Wähler drei Stimmen gegeben hat, nach den Grundsätzen der Nummern 2 und 3.

(5) Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und einen Wahlvorschlag gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung des Wahlvorschlags als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 11 Abs. 2) gekennzeichneten oder gestrichenen Personen eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen.

(6) Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und keinen oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet, so verzichtet er auf die weiteren Stimmen.

(7) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag (mit Stimmzettel) beigefügt ist, 4. der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. der Wahlschein als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(8) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor oder an dem Wahltag stirbt, seine Wohnung aus dem Wahlgebiet oder Wahlbezirk verlegt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.

§ 35 Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Landeswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.


§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) 1. Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Land für die einzelnen Landesverbundslisten abgegeben worden sind.

2. Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Land für die einzelnen Wahlkreislisten abgegeben worden sind.

(2) Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landesverbundlisten und die einzelnen Wahlkreislisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen sofern sie dies nicht vor dieser ersten Sitzung nach der Wahl ausdrücklich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter ablehnen.

§ 37 Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn in einem Land, einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist, 2. wenn alle Bewerber einer Wahlkreisliste nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor der Wahl sterben.

(2) Die Nachwahl soll im Fall des Abs. 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Abs. 1. Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

§ 38 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.

(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch welche die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.

(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu festgestellt. Die nach § 36 Abs. 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber.


§ 39 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Listennachfolge (§ 42) oder einer Wiederholungswahl (§ 38) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 40 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei 1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, 2. Neufeststellung des Wahlergebnisses, 3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, 4. Verzicht, 5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, 6. Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, dem der Abgeordnete zugestimmt hat. Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Sitze der Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verlieren, bleiben unbesetzt. Im Übrigen gilt § 42.


§ 41 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 40 Abs. 1 wird entschieden 1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren, 2. im Falle der Nummer 2 durch Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, 3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren, 4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung, 5. im Falle der Nummern 5 und 6 durch rechtskräftigen Richterspruch.

(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.

(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.


§ 42 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen

Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich ie Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, wird der Sitz aus der Wahlkreisliste derjenigen Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.

§ 43 Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.


§ 44 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 10 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder 2. entgegen § 27 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über en Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzig Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr 1 a) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Landeswahlausschuss, b) der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuss, unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 der Bundeswahlleiter.


§ 45 Staatliche Mittel für parteilose Bewerber

(1) Bewerber eines nach Maßgabe des § 15 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlags parteiloser Bewerber, die mindestens 2 vom Hundert der in einem Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme staatliche Mittel gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Parteien. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von den Bewerbern innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die relative Obergrenze finden keine Anwendung.


§ 46 Wahlkosten

(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.

(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.

(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für die Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,45 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,70 Euro. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2005 vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt.

(4) Der Bund erstattet den Verbänden behinderter Menschen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.


§ 47 Bundeswahlordnung

(1) Das Bundesministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über 1. die Bestellung der Wahlleiter und der Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, 2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren, 3. die Wahlzeit, 4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, 5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, 6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen, 7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen, 8. das Verfahren nach § 14 Abs. 2 bis 4, 9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses und des Bundeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, 10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag, 11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen, 12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, 13. die Briefwahl, 14. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt, 15. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten, 16. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, 17. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern.

(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.


§ 48 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.


§ 49 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.