Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-11-05 - LiquidFeedback - Klarstellung SGO: Erforderliche Betroffenheit

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Antragsnummer

LQ143

Importdatum

2010-11-05

Antragstitel

Klarstellung SGO: Erforderliche Betroffenheit

Antragsteller

Siehe https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/927.html

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Antrag

In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ""die nur den einzelnen Piraten betrifft"" durch die Worte ""die ihn selbst betrifft"" ersetzt.

Änderung

Alt:

""1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung. Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen.""

Neu:

""1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die ihn selbst betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung. Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen.""

Antragsbegründung

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung. Gemeint war offenbar, daß ein Pirat nicht stellvertretend für einen anderen Piraten oder für eine Gliederung klagen kann.

Vermutlich nicht gemeint war, dass eine Klage nicht möglich ist, wenn es mehr als einen Betroffenen gibt.


Liquid Feedback

https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/927.html

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