Bundesparteitag 2007/Satzungsänderungsanträge/02

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Satzungsänderung Finanzordnung

Antragsnummer: 002
Satzungsänderungsantrag: Finanzordnung
Eingereicht am 15.04.07 per FAX
Antragsteller: Hans-Jürgen*Schönamsgruber / Mitglied der Piratenpartei

Finanzordnung (3. Antragsentwurf)

Mitgliedsbeiträge

§1 (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20, - € pro Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Betrag in der Höhe von 1% des Nettomonatsgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.

(2) Für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen treffen die jeweiligen Gliederungen eine sozialverträgliche Regelung.

(3) Die Beiträge werden von der jeweils bestehenden untersten Gliederung erhoben, sofern ein satzungsmäßiger Vorstand und ein eigenes Parteikonto der Gliederung existiert.

(4) Die unteren Gliederungen führen vierteljährlich die jeweiligen Beitragsanteile (siehe Verteilungsschlüssel) an die höheren Gliederungen ab.

(5) Der Verteilungsschlüssel ist wie folgt: Bundesverband: 20 Prozent, Landesverband: 20 Prozent, Kreisverband: 20 Prozent, Ortsverband 40 Prozent. Solange keine Ortsverbände bestehen, verbleiben deren Beitragsanteile bei den Kreisverbänden. Solange keine Kreisverbände bestehen, verbleiben deren Beitragsanteile bei den Landesverbänden.

(6) Die Beiträge sind per Einzugsverfahren oder Überweisung an die jeweilige Gliederung zu leisten. Barzahlungen sollten die Ausnahme bleiben.

(7) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung (per E-Mail, Fax oder Brief) innerhalb eines halben Jahres keine Beiträge, ist die Nichtzahlung als Austrittserklärung zu werten. Auf diesen Tatbestand ist in der Mahnung hinzuweisen.

Sonderbeiträge

§ 2 (1) Mitglieder der Piratenpartei, die öffentliche Wahlämter oder Mandate o.ä. ausüben, zahlen neben dem satzungsmäßigen Beitrag einen Sonderbeitrag. Der Sonderbeitrag beträgt 30 Prozent der erhaltenen Aufwandsentschädigungen, Tantiemen o.ä. Bezüge.

(2) Die Sonderbeiträge fließen der jeweiligen Ebene zu, für die die Funktion ausgeübt wird. Die Sonderbeiträge sind von dem Verteilungsschlüssel § 1 (5) ausgenommen.

Spenden

§ 3 (1) Die zur eigenständigen Kontoführung berechtigten Gebietsverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen.

(2) Spenden bis zu einem Betrag von 1.000,- € können mittels Bargeld erfolgen.

(3) Die Spenden verbleiben bei der jeweiligen Gliederung, für die sie gespendet wurden.

(4) Folgende Spenden dürfen nicht angenommen werden: 1. Von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen – und gruppen und Fraktionen und Gruppen von Kommunalen Einrichtungen; 2. Von Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen die nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.

Spendenbescheinigung

§ 4 (1) Gebietsverbände die zur eigenständigen Kontoführung berechtigten sind, bestätigen den Empfang der Spende.

(2) Bei Spenden über 2.000,- € ist dem Bundesvorstand eine Kopie (z.B.: als pdf-Datei) der Spendenquittung zu übermitteln (per E-Mail oder Fax).

Kassenführung / Buchführung

§ 5 (1) Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

- Pflege der Mitgliederdatei; - Mahnwesen; - Buch- und Kontoführung; - Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz.

(2) Die Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt grundsätzlich papierlos (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen). Belege werden (z.B.: als pdf-Datei) eingescannt. Quittungen werden ebenfalls elektronisch erstellt und verwaltet, die bei Bedarf ausgedruckt werden können. Papierbelege werden zur Gegenkontrolle gesammelt.

(3) Das Führen von Barkassen ist möglichst zu vermeiden.

Revision

§ 6 Die von der Mitgliederversammlung (Parteitag) gewählten Revisoren prüfen, ob die Finanzordnung eingehalten wurde.

Kontoführung

§ 7 (1) Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich mit online-Banking.

(2) Zur Eröffnung von Konten bei Kreditinstituten sind berechtigt:

- Ortsverbände; - Kreisverbände; - Landesverbände; - Parteivorstand.

(3) Die Konten laufen auf den Namen "Piratenpartei Deutschlands" mit dem Zusatz der Organisationsstellung. Zur Kontoeröffnung ist das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied berechtigt.

Jahresabschluss / Rechenschaftsbericht

§ 8 (1) Nach Beendigung des Kalenderjahres erstellt das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied bis zum 31. Januar einen Jahresabschluss. Der enthält Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte.

(2) Der Rechenschaftsbericht erfolgt gemäß Parteiengesetz. Er enthält Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte und Erläuterungen.

Prüfung

§ 9 Der Parteivorstand lässt den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG prüfen.

Schlussbestimmung

§ 10 (1) Diese Finanzordnung ist Bestandteil das Statuts

(2) Satzungen dürfen dieser Finanzordnung nicht widersprechen.

Begründung

Da sich die Piratenpartei u.E. zu einer moderneren, demokratischeren, transparenteren und effizienteren Partei entwickeln soll als die Altparteien, halten wir es für geboten, dass die gesamte Parteiverwaltung langfristig per EDV organisiert wird (Verwaltungsaufwand auf ein Minimum reduzieren). Desweiteren ist anzustreben, dass alle Aktiven per EDV sich jederzeit über alle Verwaltungsakte informieren können (Transparenz).

Das sich die Hauptaktivität der Partei an der Basis abspielen wird, ist es sinnvoll, die verfügbaren Finanzmittel auf den unteren Ebenen einzusetzen (mehr Demokratie, weniger Zentralismus). Die oberen Ebenen sollten sich hauptsächlich um Koordination kümmern (höhere Effizienz) und erst in zweiter Linie um Außendarstellung.

Weitere Überlegungen

Es wäre zu überlegen, wenn die IT-Kommission eine bahnbrechende EDV-Lösung mit Kostenplan entwickelt hat, die auch Abstimmungen und Wahlen ermöglicht, eine IT-Abgabe einzuführen um dem Ziel „Demokratie in Echtzeit“ näher zu kommen. Außerdem sollte geprüft werden, ob es nicht sinnvoll sein könnte, neben den Gebietsverbänden auch die Gründung von Arbeitskreisen, Kommission o.ä. (Ab 20 Mitglieder?) mit eigenem Vorstand und Kontoführung zuzulassen.

Bekanntmachung von Änderungsanträgen zur Bundessatzung