Benutzer Diskussion:Michael Ebner/Basisentscheid 2

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Die beschlossene Entscheidsordnung 1.0 erhebt nicht den Anspruch perfekt und für immer in Stein gemeisselt zu sein. Schon bei der Vorstellung wurde darauf hingewiesen, dass sie nur der Grundstein für die Weiterentwicklung ist und absichtlich minimalistisch vieles offen lässt, was erst mit Erfahrung sinnvoll ausgefüllt werden kann und am Anfang gesunden Menschenverstand und Vertrauen erfordert. Es ist utopisch zu glauben, man könne ein so komplexes Verfahren ohne Erfahrung auf Bundesebene komplett am Reißtisch entwerfen. Es kommt immer anders als man denkt. Irgendwelche Tests mit 30 Teilnehmern sind nicht übertragbar. Im Gegenteil könnten anfangs zu detaillierte und möglicherweise fehlerhafte Regelungen das ganze Verfahren lahmlegen.

Ich halte die Entscheidsordnung für gerade ausreichend (auch als Schulnote) um erste Abstimmungen durchzuführen und Erfahrung zu sammeln. Demnach ist lediglich notwendig zu zeigen, dass sie der Durchführung nicht im Wege steht und Missbrauch durch die Verantwortlichen hinreichend verhindern kann. Dank ihrer Vorgaben kann die Projektgruppe nun entsprechende Tools, Details und Verbesserungen ausarbeiten. Ohne sie könnten wir weder Basisentscheide durchführen, noch wäre jemand bereit den enormen Aufwand und das Risiko der Umsetzung für eine nicht beschlossene Entscheidsordnung auf sich zu nehmen (Henne-Ei Problem). Der BPT könnte sich ja dagegen oder für etwas anderes entscheiden und alle Arbeit wäre für die Katz. Ich würde in einem solchen Fall auch keine möglicherweise schlechte Entscheidsordnung beschliessen wollen, nur weil jemand schon so viel Arbeit in die Umsetzung gesteckt hat.

Die Entscheidsordnung 2.0, die hoffentlich spätestens vom nächsten BPT beschlossen wird, ist schon in Arbeit und soll viele Lücken und Unklarheiten schliessen. Es ist wenig hilfreich, über bereits bekannte Mängel zu lästern. Hilfreich wären Vorschläge, wie man erkannte Probleme am besten lösen könnte. Und das kann bis zum Beschluss einer bessere Entscheidsordnung schon in einer Geschäftsordnung für die aktuellen Verantwortlichen (BuVo) geschehen. Im Übrigen sollte bei aller Kritik auch immer die Regelungen für den Bundesparteitag und nicht ein hypothetisches perfektes System als Maßstab gelten. Für den Bundesparteitag ist in der Satzung und selbst in der GO kaum etwas geregelt, und das teilweise Vereinsrecht-widrig.

§1(1): momentan kommen nur wenige Wahlen in Betracht: Wahl von Themenbeauftragen und Verantwortlichen. Wie bei Anträgen ist das erste 10% Quorum dazu da, erst mal die Relevanz der Wahl an sich zu klären, d.h. ob überhaupt ein bestimmter Themenbeauftragter oder die Verantwortlichen gewählt werden sollen. Alle weiteren Kandidaten können sich dann auch noch nachträglich mit 5% bewerben, solange Zeit bleibt.

§1(2) und Satzung §16 Abs. 4. rechtzeitig bedeutet: mindestens vor der Debatte und Abstimmung. Das ergibt sich aus der allgemeinen Informationspflicht (Vereinsrecht), damit die Mitglieder überhaupt teilnehmen können. Schon aus rein praktischen Gründen wird diese Information nur selten und damit lange im Voraus versendet werden, da _alle_ Mitglieder in Textform informiert werden müssen. Da das auch kostspielige Briefe impliziert, ist es naheliegend zusammen mit der BPT Einladung für das nächste Halbjahr im Voraus zu informieren. Genau das ist auch der Sinn der Aufteilung in "Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert". Alle erhalten Informationen wann Abstimmungen stattfinden. Damit können sie sich auf der Webseite über mehr Details informieren, ggf. anmelden und dadurch sogar persönlich eingeladen werden. Durch diese Opt-in Verfahren wird sowohl die Informationspflicht eingehalten, als auch überhaupt Basisentscheide ermöglicht, ohne die Partei an den Rande des finanziellen Ruins zu bringen.

Bundesatzung §16 Abs. 4 "Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt" führt dazu, dass nicht willkürlich einzelne Anträge verzögert behandelt werden dürfen. Da die Antragseinreichung ohnehin bis auf Ausnahmen (offliner) online geschehen wird, gibt es keinen Grund eine unnötige Verzögerung einzubauen. Grundsätzlich würde jeder eingereichte Antrag sofort veröffentlicht. Unzulässige Anträge können auch später entfernt werden. Alles andere würde die Chancen eines Antrags auf Einbringung unnötig reduzieren.

§1(3): Verstehe nicht, was du meinst. Ein erfolgreicher Antrag auf geheime Abstimmung kann nicht abgelehnt werden. §16 Abs.5 "Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen." lässt den Verantwortlichen keine Freiheit einen solchen Antrag pseudonymisiert abzustimmen. Sie können jedoch, wenn eine geheime offline Abstimmung angesetzt ist, noch weitere Anträge statt pseudonymisiert gleich geheim mitabstimmen lassen.

Ja, theoretisch kann es ein Verantwortlicher sein, wenn er und die Mitglieder das wirklich wollten.

Stichtage möglichst selten anzusetzen würden den Sinn und Zweck des ganzen Verfahrens konterkarieren. Selbstverständlich ist daher ihre oberste Pflicht die Durchführung der Basisentscheide, und dabei sekundär die Minimierung des Aufwands.

Über die Verantwortlichen wird viel geschimpft, obwohl sie viel weniger Einfluss als der BuVo haben, und ohne weiteres bei jedem BPT oder notfalls per Basisentscheid ersetzt werden können. Die Abwahl einzelner Verantwortlicher ist nur eine Notfallmassnahme, wenn der Verantwortlich trotz Vertrauensbruchs und Feedback der Mitglieder nicht bereit ist zurück zu treten. Es gilt wie auch beim BuVo: prüfe sorgfältig vor der Wahl, dann brauchst du keine Abwahl bzw. Ersatzwahl. Schon um das Vertrauen der Mitglieder zu erhalten und Shitstorm zu vermeiden, ist es im Interesse der Verantwortlichen transparent zu arbeiten, mit den Beteiligten zu sprechen und vernünftige, begründete, möglichst einvernehmliche Entscheidungen zu treffen. Die Befügnisse der Verantwortlichen in der Entscheidsordnung stärken diesen nur den Rücken um in Zweifelsfällen selbst entscheiden zu dürfen. Ohne diese würden sie alls Kompetenzüberschreitung aufgefasst werden.

Wenn die Verantwortlichen gewählt und nicht der Bundesvorstand beauftragt ist, können sie nicht gegen dessen Willen unnötig hohe Kosten geltend machen. Selbstverständlich muss dies in Einvernehmen geschehen.

Sämtliche Verantworliche wird man kaum gegen deren Willen abwählen können, genausowenig wie eine Versammlungsleitung auf einem BPT. Dafür kann dies in diesem äussert unwahrscheinlich Extremfall beim nächsten BPT (spätestens in 6 Monaten) nachgeholt werden und zwischendurch bei Verfahrensfehlern das Schiedsgericht einschreiten.

§2(2) legt genau die Mindestanforderungen für die persönliche Identifizierung fest. Es müssen mindestens zwei gewählte Mitglieder einer Gliederung (also von den Parteitag der Gliederung, keine AVs) einmal das Mitglied verifiziert haben. "Nachgewiesen worden sein" heisst eben nicht, jedes mal neu nachweisen müssen. Dafür gäbe es auch überhaupt keinen sachlichen Grund. Wer verifiziert und stimmberechtigt ist, ist teilnahmeberechtigt. Wer teilnahmeberechtigt ist, kann sich jederzeit an- und abmelden. Verifizierung und Anmeldung sind explizit zu unterscheiden. Wer an der Urne abstimmt, muss ohnehin noch einmal persönlich identifiziert werden, damit nur Teilnahmeberechtigte abstimmen können. Online geschieht das durch den Login, bei Briefabstimmung durch die unterschriebene Erklärung, dass man selbst abstimmt. Das ist auch bei Mitgliederentscheiden anderer Parteien der Fall.

§3(1) Gegenfrage: was macht die Antragskommission mit Nonsensanträgen am BPT? Wird eine Nonsensantrag 10% Unterstützer finden? Schon allein das Online-Formular zur Einreichung wird verhindern, das der Zweck nicht klar sein kann. Im Zweifelsfall gilt in dubio pro reo, denn der mögliche Schaden (ausser bei z.B. strafbaren Äusserungen) hält sich sehr in Grenzen.

Warum sollten Unterstützungen nicht erneuert oder zurückgezogen werden können? Wenn ich etwas nicht mehr (mit meinem Stimmrecht) unterstütze, bin ich kein Unterstützer mehr. Wenn meine Unterstützung zu lange zurückliegt, wird sie einfach "vergessen" und ich unterstütze erneut.

§3(2) Wir haben nun ein Verfahren in der Satzung, und das ohne "Superdelegierte", die ihre Anträge selbst über das Quorum heben können und damit andere Teilnehmer demotivieren würden. Die Antragsteller müssen also Einzelmitglieder überzeugen und nicht nur ein paar "Superdelegierte". Wir werden es sehen.

§16 Abs. 3 legt drei Varianten der Einbringung fest. Schon aus der Doppelrolle der BuVo Mitglieder (d.h.auch als normales Mitglied) und der Analogie zum Bundesparteitag ist ersichtlich, dass das Organ Bundesvorstand ohne weitere Unterstützer organisatorische Anträge zur Abstimmung einbringen darf.

§4(1) Alle eingereichten Anträge sind schon lange vor der Abstimmung veröffentlicht - das müssen sie ja um überhaupt Unterstützer zu finden. Diese Veröffentlichung geschieht noch einmal extra, um die zur Abstimmung stehenden hervorzuheben. Die Debatte wird ab dem Zeitpunkt extra gefördert (z.B. Antragskonferenzen). Selbstverständlich startet die Debatte bereits zur Antragsentwicklung und die Antragsteller sollen schon frühzeitig möglichst alle Fehler beseitigt haben, genauso wie beim BPT mit seinen Einreichungsfristen. Noch vor der Beginn der 4 wöchigen Phase bis zum Stichtag können sie im Notfall einen verbesserten Antrag mit 5% Quorum einbringen und den alten zurückziehen. Klares Ziel dieser Regelung ist aber, die Antragsteller zu motivieren, schon vorab den Antrag gut zu diskutieren und auszufeilen und nicht erst sehr spät, wenn tausende Mitglieder Anträge sich die Zeit nehmen die Anträge zu lesen, Nachbesserungen zu liefern. Wenn es wirklich deutliche Verbesserungen an einem abgelehnten Antrag gibt, ist er auch nicht mehr gleich oder sehr ähnlich und kann erneut eingebracht werden. Die Regelung dient nur als Trollschutz gegen "Abstimmen bis das Ergebnis passt". Sie gibt den Verantwortlichen Rückendeckung, wenn tatsächlich solcher Missbrauch vorkommen sollte.

umgehend=unverzüglich heisst ohne schuldhaftes Verzögern. Ob eine Urne nicht genügend Stimmzettel enthält, ist schon vor Abstimmungsende abzusehen und kann entsprechend berücksichtigt werden. Vor der Auszählung würde erstmal geklärt werden, welche Urnen zusammengeführt werden müssen. Dann wird ausgezählt.

"besonders dringend" das liegt im Ermessen der Verantwortlichen und für diese Aufgabe werden sich extra gewählt. Jedenfalls ist mindestens eine überzeugende Begründung notwendig. Beispiele: Koaliationsverhandlungen, außergewöhnliche Ergebnisse, grosse finanzelle Entscheidungen ohne Wartezeit etc.

§4(2) Anfechtungsfrist ist ein unglücklich gewählter Name und sollte in "Löschfrist" o.ä umbenannt werden. Die SGO kennt keinen Begriff Anfechtungsfrist (nur §8 Anrufung), daher ist er hier sinngemäß auszulegen. Auch auf Parteitagen gibt es je nach Satzung und GO Fristen, innerhalb derer ein Verfahrensfehler angezeigt und geheilt werden kann. Später kann nur die Nichtigkeit festgestellt werden. Genau das soll durch diese Regelung und §5(6) bezweckt werden, so das idR nach einer Woche von einem höchstwahrscheinlich gültigen Endergebnis ausgegangen werden kann. Um einen Verdacht auf Manipulation mit Hilfe der Zuordnungen oder Stimmzettel überprüfen zu können, müsste man also innerhalb einer Woche das Schiedsgericht anrufen.

§5(1) kann ich nicht nachvollziehen. Es gibt prinzipiell 4 Abstimmungsarten. Als Parteitag kommt nur der BPT ()§16 Abs 3 letzter Satz) in Frage, da die Parteitag von Untergliederungen nicht den gleichen Teilnehmerkreis haben. Denkbar ist lediglich die Urnenabstimmung parallel zu einem solchen Parteitag zu veranstalten.

§5(2) Auch wenn viel aufwendiger und auffälliger wäre, Sockenpuppen zu erzeugen anstatt im Namen von inaktive Mitgliedern abzustimmen: Ein Verdacht wäre z.B. eine deutlich Zunahme von Abstimmenden in einem KV, möglicherweise mehr Teilnehmer als Mitglieder. Es gibt verschiedene Ideen, wie man gewisse Manipulation vermeiden könnte, z.B. ein festes Kontingent an Tokens vor der Abstimmung und eine explizite Ausweisung von später Angemeldeten; alle Verifizierten müssen ein Formular unterschreiben. Die Verizifierung wird in der Datenbank eingetragen, und solche Änderungen berichtet und extra geprüft. Eine hohe Zahl von neuen Accounts würde auffallen. Gegenfrage: wer prüft selbst bei Klarnamen Hunderte bis Tausende von Teilnehmern?

§5(3) ?? Die Verantwortlichen können Untergliederungen beauftragen, sie tragen dafür aber immer die Verantwortung. Die Auszählung ist mitgliederöffentlich §5(6). Was gibt es an dem Briefwahlantrag extra zu prüfen? Die Missbrauchsmöglichkeiten sind wegen §5(4) recht eingeschränkt.

§5(5) unverzüglich = ohne Schuldhaftes verzögern, also nicht zwingend sofort. Versiegelung geschieht bis Ende der Löschfrist, um Manipulationen leichter zu entdecken und eingrenzen zu können. Die Schweigepflicht soll verhindern, dass die Geheimheit von Urnen gesichert bleibt, so dass nicht z.B. ein atypischer KV zum Sündenbock wird.

§5(6) Auch die elektronische Abstimmungen sollen nicht auf einem single point of failure Server geschehen.

Thomas 09:06, 11. Jul. 2013 (CEST)