Benutzer:Messi/Die Aufstellung

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Diese Seite setzt sich mit § 10, Absatz 1, Satz 1 der Mustersatzung, die von einigen Landesverbänden übernommen wurde, auseinander. Der Text stammt von H0sch1.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

So ist nicht ganz klar, ob mit „Wahl“ bspw. eine Kommunalwahl oder die Wahl der Bewerber während der Mitgliederversammlung gemeint ist, zumal im Titel und im Vorabsatz schon von „Wahlen“ im politischen Sinne die Rede ist.

Abhängig (oder unabhängig?) davon kann mit „Stimmberechtigten“ die ordentlichen Mitglieder im Verband oder die Mitglieder im betroffenen Wahlkreis gemeint sein.

Um die Unterschiede deutlich zu machen, werden die vier möglichen Kombinationen folgend veranschaulicht:

Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, ...
  1. ... dass alle Mitglieder in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Mitglieder an der Kommunalwahl teilnehmen.
  2. ... dass alle Mitglieder im Wahlkreis in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Mitglieder im Wahlkreis an der Kommunalwahl teilnehmen.
  3. ... dass alle Mitglieder in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Mitglieder an der Bewerberaufstellung teilnehmen.
  4. ... dass alle Mitglieder im Wahlkreis in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Mitglieder im Wahlkreis an der Bewerberaufstellung teilnehmen.

Die Kombinationen mit „Kommunalwahl“ entfallen offensichtlich, da nicht gewährleistet werden kann und soll, dass nur Mitglieder der Piratenpartei an der Kommunalwahl teilnehmen. Das wäre sonst ein Fall für das BfV.

Dadurch wird aber der Begriff „Stimmberechtigte“ zweideutig(er). Sind damit alle Mitglieder gemeint, die ihren Beitrag ordentlich bezahlt haben, oder nur die, die im Wahlkreis wohnen und dort wählen dürfen? Der korrekte Terminus für aktive Wähler ist aber „Wahlberechtigte“, sodass hier vermutlich von ordentlichen Mitgliedern im jeweiligen Verband die Rede ist.