Benutzer:Matthias Kellner/nds-Landesparteitag.1.2009/Fakultatives Referendum

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(jeder bitte an allen Punkten ergänzen)

Auftrag

  • Überarbeitung des Vorschlages zu §13 Delegiertenkonferenz
    • §13 soll erhalten bleiben
    • Alle Texte sollen klarer und einfacher werden
    • Wie "Delegierte" für das Kontrollgremium ihre Aufgabe bekommen und
    • wie die Abstimmungen durchgeführt werden sollen, soll klar definiert werden

(jeder bitte hier ergänzen)

Vorgehen

(heute Nachmittag)

  • Recherche Vorlage:WP Schweiz
  • Definition von impliziten Vorgaben/Zielen (implizites explizit machen)

Vision

  • Das Regelwerk bewirkt, dass die Piratenpartei von Personen im Vorstand vertreten wird, die tatsächlich ein Interesse an der Basis haben.
  • Es wird zur Selbstverständlichkeit, dass Vorstände permanent bei der Basis nach der Zufriedenheit nachfragen und sich daraus ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Gewählten und Wähler ausbildet
  • Eine große Mobilisierung und Motivation in der Basis zu den Aktionen des Vorstandes

Ziel des Satzungspunktes ist

  • Entscheidungen von Vorständen gegen die Mitglieder können vor ihrer Wirksamkeit verhindert werden
  • Der Vorstand ist stark und handlungsfähig
  • Kommunikation von Chefs zur Basis wird durch die ggf. blockierende Abhängigkeit gefördert
  • Es soll kein neues Gremium mit Macht und Einfluss entstehen, wodurch sich nur das "Machtzentrum" verlagern würde
  • Das Gremium ist ein reines Kontrollorgan
  • Blockade nur, wenn die "Delegierten" 2/3 der Abstimmenden (Mitglieder wurde aufgegeben, da unpraktikabel auf Grund der variablen Passivität unterstützender Mitglieder) vertreten
  • Ein Delegierter hat außer der Blockade keine höheren Rechte z.B. auf Information gegenüber den Mitgliedern
  • Zusatzinformationen für die Delegierten müssen immer öffentlich (ggf. Partei intern) sein

(...)

Erster Vorschlag

Präambel (Vorüberlegungen)

  • Wie die "Delegierten" sich selber abstimmen und eine Aggregation von Delegationen erreicht wird, sollte der Selbstorganisation der Delegierten überlassen werden
  • Eine Entscheidung des Vorstandes kann nur von Delegierten, die hinter sich eine X=? (2/3) Mehrheit der Mitglieder vereinen können blockiert werden
  • Bei genügend großem Desinteresse können 2/3 nie erreicht werden
  • Der Aufschub dient nur dazu, die Basis zu informieren und für eine ganz konkrete Entscheidung (eine ohne Basisabstimmung) die Basis zu informieren und eine entsprechende Meinungsbildung mit Abstimmung in der Basis herbeizuführen.
  • Die Schwierigkeit eine Entscheidung des Vorstandes zu blockieren muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Legitimation des Vorstandes (damaligen Wahl) stehen.
  • Auf einem Parteitag wählen ggf. nur 1% aller Mitglieder, wohl möglich aber 99% der aktiven einen Vorstand. Wenn dieser Vorstand aber nur von 2/3 66%! aller tatsächlichen Mitglieder blockiert werden kann, kann diese Mehrheit nie, selbst in wichtigen Angelegenheiten beschafft werden, da ggf. 99% nur passive unerreichbare Mitglieder sind.
  • Soll eine Vorstandsentscheidung tatsächlich aufgehoben werden, so ist die vorher definierte Anzahl X an Stimmen von den Delegierten tatsächlich schriftlich nachzuweisen
  • Ein Delegierter hat mindestens eine fremde Stimme mit "dabei"
  • Zur Not könne sich auch alle Mitglieder treffen, dann ist das eine außerordentliche Mitgliederversammlung, nur um über ein Entscheidungsblockierung abzustimmen.
  • Die Mitglieder können auch weit reichendere Aufträge an die Delegierten übergeben
  • Die Delegation endet jederzeit mit sofortiger Wirkung nach dem Willen des Mitglieds
  • Die Delegierten können nur Entscheidungen blockieren aber selber keine Entscheidungen treffen
  • Der Vorstand ist alleine zur Entscheidung und Handlung befugt.
  • Wird eine Entscheidung blockiert, so sind die Delegationsaufträge zu sammeln und für die Nachprüfung der Richtigkeit des Delegierungsablaufes aufzubewahren
  • Besteht ein Streit zwischen den Delegierten und dem Vorstand über den richtigen Ablauf/Auszählung einer Blockade-Abstimmung, so hat darüber der Parteitag zu entscheiden. Beide Parteien müssen sich darüber verständigen, ob der Vorstand partiell weiter arbeiten kann, oder die Delgierten auszutauschen sind
  • Über die getrennten Kommunikationskanäle von Delegierten und Vorstand, kann an die Mitglieder mindestens zwei Sichtweisen zur Entscheidung vorgelegt werden
  • Ein Parteitag kann über die Amtsenthebung des Vorstandes aber auch aller Delegierten, diese müssen sich darauf hin wieder erneut delegieren lassen entscheiden
  • Der Artikel muss ab in Kraft setzen auch sofort eine Wirkung haben können. Problem ist die Mobilisierung der Mitglieder
    • eine Festschreibung der Bezugsgröße 2/3 aller Mitglieder verkennt, dass ein Vorstand auch nicht von 2/3 aller Mitglieder gewählt wurde
    • Somit sollte ein fakultatives Referendum auch nicht an der Delegation von 2/3 aller Mitglieder abhängig sein, sondern nur von 2/3 der delegierenden Mitglieder
    • Vorteil, es entsteht eine Konkurrenz, wer besser Mitglieder mobilisieren kann
    • Derjenige, der am Besten die Mitglieder mobilisieren kann, hat den stabileren Vorstandsposten oder kann diesen eher blockieren.

(kleine Anmerkung zu den Punkten: Das muss nicht alles und auf einmal abgebildet werden, sondern ist ein Brainsstorming, was alles bedacht sein kann.)

Ideen zum Abstimmungsverfahren

Satzungsartikel Entwurf

Innerhalb des Artikel wird aus Gründen der Eindeutigkeit, falls zukünftig noch andere Arten von Referenden in die Satzung aufgenommen werden sollten, immer der vollständige Namens "Fakultatives Referendum" verwendet.

Abschnitt D: Mitgliederbegehren

§ 1 - Grundlagen

  1. Als Gegengewicht für die Einführung einer Hierarchie (gegenüber der bisherigen chaotischen frei durch persönlichen Arbeitseinsatz eher unstrukturierten basisdemokratischen Piratenbewegung) wird die Unterstellung der entstehenden Hierarchie (beauftragt die mehrheitlichen Mitgliederwünsche zu erfüllen) unter das Fakultative Referendum betrachtet.
  2. Die tatsächlich öffentlich bekannte Legitimation eines von einem Parteitag beauftragten Vorstandes und Schiedsgerichts besteht nur aus den Dafür-Stimmen der am Landesparteitag anwesenden Mitglieder
  3. Die tatsächliche Zustimmung aller Mitglieder kann auf Grund verschiedenster Randbedingungen erheblich von den am Landesparteitag abgegebenen Stimmen abweichen
    1. weil bestimmte Mitgliedergruppen aus verschiedenen Gründen nicht zum Parteitag anwesend sein konnten u.a.:
      1. Zeitpunkt (z.B. Montag)
      2. ungünstiger Ortswahl (z.B. Zugspitze)
      3. zeitlicher Belastung (z.B. Schichtdienst)
  4. Ziel von Referenden ist, die Auswahl von vertretenden Mitgliedern und deren Entscheidungen von einer größeren Anzahl an Mitgliedern zu legitimieren. Aus diesem Grund ist auch ein Referendum parallel zu einem Parteitag (dezentraler Parteitag) möglich
  5. Eine größere Legitimation entsteht aber nur, wenn ein Abstimmungsergebnis von jedem Mitglied tatsächlich überprüft werden kann
  6. Großer Nachteil von dezentraler nicht öffentlicher Stimmabgabe ist die verringerte Überprüfbarkeit gegenüber in einem Raum anwesenden, abstimmenden Mitgliedern (Parteitag)
  7. Nicht namentliche Abstimmungen können deshalb überprüfbar nur in einer anonymisierenden Öffentlichkeit aber nur öffentlich (viele Zeugen) durchgeführt werden
  8. Vollständig nicht öffentliche, also geheime, Abstimmungen sind als Referendum auf Grund der fehlenden Überprüfbarkeit für Einzelpersonen nicht möglich
  9. Ein Fakultatives Referendum ist nach heutiger Kenntnis für folgende Entscheidungen der Mitglieder wichtig:
    1. Aufheben einer Entscheidung/Beschluss/Handlung
      1. der die Mitglieder vertretenden Organe (also gegen Mehrheitsbeschlüsse von bisher Vorstand und Schiedsgericht)
      2. eines die Mitglieder vertretenden Person (bisher Vorstandsvorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Beisitzer, Richter des Schiedsgerichts und vom Vorstand beauftragte Beisitzer/Mitglieder/Personen)
      3. von einem durch ein Referendum der Mitglieder beauftragtem Mitglied
    2. Auflösung
      1. eines jeden der die Mitglieder vertretenden Organe (bisher existieren Vorstand und Schiedsgericht)
      2. der gesamten Organisation (hier Landesverband)
      3. Teile der Organisation (z.B. jede Untergliederung wie Kreis- und Ortsverbände aber auch z.B. eine theoretisch mögliche Piraten-Interessengruppe (Lobby) Gruppe der Hartz4-Empfänger oder Neu-Reichen-Piraten).
  10. Zu jedem Fakultativen Referendum kann es beliebig viele Fakultative Gegen-Referenden geben
  11. Ein Fakultatives Referendum kann nicht von der tatsächlichen Mitgliederanzahl abhängig gemacht werden,
    1. da die Mitgliederdaten dem Datenschutz unterstehen
    2. und damit nicht öffentlich sind
    3. damit die tatsächliche Anzahl an Mitgliedern nicht öffentlich bekannt noch öffentlich überprüfbar ist (dann wären alle Mitgliederdaten öffentlich).
  12. Für die Äußerung des Mitgliederwillens in Form von Referenden ist es förderlich, wenn möglichst alle Mitglieder öffentlich zu ihrer Organisation stehen und eine gute persönliche Vernetzung der Mitglieder untereinander existiert

§ 2 - Fakultatives Referendum

  1. Ein Fakultatives Referendum kann beliebigen Inhalt haben
  2. Ein Fakultatives Referendum gilt als beschlossen, damit erfolgreich, wenn die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder dafür gestimmt haben
  3. Ein erfolgreiches Fakultatives Referendum gegen eine Entscheidung/Beschluss/Handlung hebt diese mit sofortiger Wirkung auf.
  4. Hat ein Fakultatives Referendum selbständig einen Beschluss (z.B. die Auflösung des Landesverbandes) zum Ziel, so wird das Fakultative Referendum erst nach dem Ablauf von 14 Tagen rechtskräftig.

§ 3 - Fakultatives Gegen-Referendum

  1. Ein Fakultatives Gegen-Referendum ist ein Fakultatives Referendum, dass gegen ein erfolgreiches Fakultatives Referendum gerichtet ist
  2. Ein Fakultatives Gegen-Referendum gilt als beschlossen, damit erfolgreich, wenn die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder dafür gestimmt haben
  3. Ein erfolgreiches Fakultatives Gegen-Referendum ist gleich bedeutend wie ein Fakultatives Referendum
    1. Erlangt erst in 14 Tagen Rechtskraft
    2. Kann wieder durch ein erfolgreiches Fakultatives Gegen-Referendum aufgehoben werden
  4. Ein Fakultatives Gegen-Referendum wird bei Erfolg zu einem Fakultativen Referendum

§ 4 - Beantragung eines Fakultativem Referendums

  1. Ist ein Fakultatives Referendum erfolgreich beantragt, sind davon betroffene Entscheidungen/Beschlüsse/Handlungen für 14 Tage blockiert
  2. Die Blockade von 14 Tagen kann von einer größeren Anzahl an für die Verkürzung stimmenden Mitgliedern als die Anzahl Beantragender Mitglieder auf minimal 3 Tage verkürzt werden
  3. Die verkürzte Frist gilt ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe der für die Verkürzung stimmenden Mitglieder (Abgabezeitpunkt kann selber bestimmt werden)
  4. Die Verkürzung kann wiederum durch eine größere Anzahl an Beantragenden Mitgliedern innerhalb der verkürzten Frist aufgehoben werden
  5. Das Recht auf Beantragung eines Referendums kann von einem Mitglied auf ein anderes Mitglied übertragen (delegiert) werden (->Diese Personen sind dann "Die Con Trolle")
  6. Ein Fakultatives Referendum gegen den Beschluss eines Organs der Organisation, kann nur durch den gemeinsamen Antrag auf Durchführung eines Fakultativen Referendums von mehr Mitgliedern, als Mitglieder das Organ (bisher nur Vorstand, Schiedsgericht) in seinem Amt bestätigt haben, erfolgen
  7. Ein Fakultatives Referendum gegen den Beschluss eines beauftragten Mitglieds (bisher Vorstandsvorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Beisitzer, Richter des Schiedsgerichts und vom Vorstand beauftragte Beisitzer/Mitglieder/Personen) wird nur durchgeführt, wenn mehr Mitglieder ein Referendum gemeinsam beantragen, als diese Person in seinem Amt von Mitgliedern bestätigt worden ist
  8. Die erste Bestätigung eines beauftragten Mitglieds in einem Organ erfolgt bei der Wahl des Mitgliedes zu einem Organ (Anzahl der dafür stimmenden Mitglieder)
  9. Die Bestätigung eines Mitgliedes kann durch ein "Fakultatives Referendum" für die Amtsbestätigung für das gewählte Mitglied ersetzt werden. Die Anzahl der benötigten Mitgliederstimmen für ein Fakultatives Referendum gegen Entscheidungen des gewählten Mitgliedes wird durch das Ergebnis der Dafür-Stimmen des Fakultativen Referendums auf Bestätigung ersetzt (erhöht oder auch verringert)
  10. Eine Bestätigung gilt nur bis vor den Beginn des nächsten Parteitags (damit die anwesenden Parteitags-Mitglieder voll handlungsfähig sind, aber auch die abwesenden nach den Veränderungen durch den Parteitag wieder eine besseren Zugriff haben)

§ 4a - Beantragung eines Fakultativem Gegen-Referendums

  1. Ein Fakultatives Gegen-Referendum wird nur durchgeführt, wenn mehr Mitglieder die Durchführung eines Fakultativen Gegen-Referendums beantragen, als Mitglieder im vorher erfolgreichen Fakultativen Referendum mit dafür gestimmt haben

§ 5 - Das Abstimmungsverfahren

  1. Die Abstimmung ist namentlich und öffentlich
  2. Die Abstimmung eines Mitgliedes kann nicht auf ein anderes Mitglied delegiert werden
  3. Das Weiterleiten des eigenen Stimmzettels zum Wahlleiter kann auf ein anderes Mitglied delegiert werden
  4. Das Abstimmungsergebnis muss für jedes Mitglied einsehbar und nachvollziehbar sein
  5. Ein bestimmtes Verfahren für die Abgabe und das Sammeln der Stimmen wird nicht vorgegeben
  6. Die Mitglieder werden daran erinnert, dass bei einem offensichtlichen Abstimmungsbetrug/fehlender Nachvollziehbarkeit ein Mitglied sein letztes "Fakultatives Votum" nur durch Austritt aus der freiwilligen Organisation der Piratenpartei abgeben kann und ggf. tatsächlich möglichst unverzüglich davon gebrauch machen sollte
  7. Eine geheime Wahl ist nicht für jedes Mitglied nachvollziehbar, da zu einem archivierten Stimmzettel nicht die abstimmende Person gefunden und befragt werden kann (Stichprobenkontrolle). Aus diesem Grunde kann eine Abstimmung für ein Fakultatives Referendum nur namentlich und öffentlich erfolgen.
  8. Jedes Mitglied ist selber dafür verantwortlich, dass sein Stimmzettel tatsächlich berücksichtigt wurde

§ - 6 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

  1. Das Abstimmungsergebnis wird durch den Wahlleiter und den stellvertretenden Wahlleiter gemeinsam bekannt gegeben
  2. Ein Wahlergebnis ist nur gültig, wenn Wahlleiter und stellvertretender Wahlleiter einstimmig dasselbe Ergebnis feststellen
  3. Die beantragenden Mitglieder bestimmen mit einfacher Mehrheit den vorläufigen Wahlleiter (ein Mitglied) zum Zeitpunkt des Antrages auf Fakultatives Referendum
  4. Jedes Fakultative Referendum kann von jedem abstimmenden Mitglied mit seinem Vorschlag für den Wahlleiter auf demselben Stimmzettel (!!!) ergänzt werden
  5. Die Vorschläge für den Wahlleiter werden zu erst bestimmt
  6. Erhält eine von den abstimmenden Mitgliedern vorgeschlagenes Mitglied mehr Stimmen als der von den das Fakultative Referendum beantragenden Mitgliedern gewählte vorläufige Wahlleiter, so wird der vorläufige Wahlleiter stellvertretender Wahlleiter und das vorgeschlagene Mitglied Wahlleiter
  7. Hat der Vorschlag der Mitglieder für den Wahlleiter weniger Unterstützer als der vorläufige Wahlleiter bei seiner Wahl, so wird der Vorschlag mit den meisten Unterstützern stellvertretender Wahlleiter
  8. Wird von keinem Mitglied ein weiteres Mitglied zum bestehenden vorläufigen Wahlleiter vorgeschlagen, so wird der vorläufige Wahlleiter Wahlleiter und bestimmt selber seinen Stellvertreter
  9. Die original Daten (Papier oder elektronisch) der namentlichen und öffentlichen Abstimmungsergebnisse werden zur Einsicht für alle Mitglieder und die Öffentlichkeit vom Vorstand mindestens 10 Jahre archiviert

§ 7 - Feststellung der Manipulation der Wahl

  1. Wahlmanipulation ist
    1. Der Verlust von original Daten von Abstimmungsergebnissen (ist gleich bedeutend mit der Wahlmanipulation durch den Vorstand selber)
    2. Fehlende oder unvollständige Weitergabe von Stimmzetteln durch beauftragte Mitglieder
    3. Fehlerhafte Auszählung durch den Wahlleiter und dessen Stellvertreter
    4. Fehlerhafte Bestimmung und Auszählung der Mitgliedervorschläge für die Bestimmung des Wahlleiters durch den vorläufigen Wahlleiter
  2. Feststellung der Wahlmanipulation
    1. Eine Wahlmanipulation kann nur über ein Fakultatives Referendum fest gestellt werden
  3. Konsequenzen von Wahlmanipulationen
    1. Bei allgemeiner Feststellung der Wahlmanipulation ein Fakultatives Referendum über den Parteiausschluss der manipulierenden Personen
    2. Die persönliche Feststellung von Wahlmanipulation sollte neben der internen Beschwerde (Fakultatives Referendum auf Feststellung der Wahlmanipulation) und bei Erfolglosigkeit, in einer öffentlichen Beschwerde so wie bei weiterer Erfolglosigkeit in der persönlichen Entscheidung eines öffentlichen Austritts führen. Bei diesem Austritt kann das Mitglied wählen, ob es zum tatsächlichen Austrittszeitpunkt oder zum Zeitpunkt der empfundenen Wahlmanipulation (also vor der Rechtskraft der Wahlentscheidung) ausgezahlt werden möchte.
    3. Eine externe Feststellung einer Wahlmanipulation (ggf. Staatsanwaltschaft, Medien) hat für eine Organisation keinerlei Bedeutung, da die Mitglieder einer Organisation nur selber für sich die Richtigkeit einer Wahl feststellen können (an irgendeiner Stelle fängt immer der Glaube an). So mit untersteht die Feststellung einer Wahlmanipulation keinerlei Gerichtsbarkeit außerhalb der Organisation und es kann aus einer Wahlmanipulation innerhalb der Organisation keine zivil- oder strafrechtlichen Folgen für handelnde Personen außerhalb der Organisation entstehen. Um zivil- oder strafrechtliche Folgen durch externe ggf. selber manipulierende Organisationen (wie z.B. die Staatsanwaltschaft in einem korrupten Staat) auszuschließen, ist Wahlmanipulation ein mögliches Mittel unter den Mitgliedern höheren Einfluss zu erreichen, der aber im Sinne aller Mitglieder mit dem Ausschluss der handelnden Personen geahndet werden sollte (maximal mögliche Strafe/Konsequenz).
  4. Für die Versachlichung der Diskussion über eine vermutete Wahlmanipulation kann das Schiedsgericht angerufen werden. Das Votum des Schiedsgerichtes hat aber nur beratenden Charakter und wird nur gültig durch ein erfolgreiches Fakultatives Referendum über den Schiedsgerichtsbeschluss.

Erläuterung zu den einzelnen Punkten

Beliebige Anzahl an Referenden und Kaskaden von Gegen-Referenden

  • Diese scheinbar unendlich Anzahl an n-mal-(Gegen)-Refrenden ist praktisch endlich in dem Moment, wo alle Mitglieder ihre Stimme zu einem "Gegen"-Referendum abgegeben
  • Die während der Referenden stattfindende Blockade von Vorstands- oder Mitglieder-Entscheidungen ist sinnvoll, da die Mitglieder einen bestimmten Vorgang, für den die Mitglieder den Aufwand des Referendums betreiben, um Zeit für die Basis-Diskussion und Meinungsfindung zu haben
  • Die Kaskade der Referenden endet automatisch damit, wenn keine größere Anzahl an abstimmenden (Beachte Gegensatz zu dafür stimmenden!) Mitglieder gefunden werden kann (?Vermeidung des Fehlers, dass in einem Referendum das Mitglied zum Ausdruck bringen will, dass es zwar diesmal noch abstimmt, aber es kein Gegen-Referendum mehr geben soll)
    • Jedes für ein Votum geweckte "schlafende" Mitglied kann einen neuen die gesamte Meinungsbildung umwerfende Sicht der Dinge erzeugen.
    • Somit kann auch die Summe der für ein Gegen-Referendum stimmenden Mitglieder geringer sein, als zum vorherigen Referendum, aber durch die Einbindung von mehr Mitgliedern, ist dieses eine bessere Wiedergabe der Mitgliederbasis
    • Ziel einer "unendlichen" Anzahl an aufeinander folgenden Referenden ist möglichst alle Mitglieder zu erreichen
  • In der Sicht der Mitglieder unnötige Referenden werden durch diese durch Nicht-Beachtung "ausgesessen"
  • Personen die das Mittel Referendum über strapazieren verlieren an Ansehen und Einfluss bei den Mitgliedern durch Ignorieren der Anträge
  • Da es keine feste Organisation für die Annahme von Referenden gibt, kann kein Mitglied eine Organisation mit Referenden auslasten, da jedes Mitglied für sein Referendum selber werben muss
  • Im freien Spiel der Mitglieder bilden sich die für ein Referendum vertrauenswürdigsten "Delegierten" heraus
  • Es bedarf keines definierten Konstruktes wie "Neues Gremium", um Referenden zu generieren
  • Gut Mitarbeit und das Erzeugen von hervorragenden und erfolgreichen Referenden qualifiziert Vertreter der Basis-Meinung für den nächsten LPT oder außerordentlichen, nach Absetzung des Vorstandes durch ein Referendum, für die Wahl zum neuen Vorstand durch die Mitglieder

Kommentare auf meine Rundmail vom 11.11.2009 12:37 Uhr

Weitere Ideen

  • Bei Austritt Auszahlung des Anteils am Schatz (Geld)
  • Kurzes Eintreten und wieder Austreten ergibt denselben Schatzanteil wie langjährige Mitgliedschaft, aber nur Anteilig zum Jahresmitgliederbeitrag (z.B. ein Monat im Jahr Mitglied, dann 1/12 des Schatzes zum Bilanzzeitpunkt 31.12.XXXX)
  • Bei Ausschluss nimmt der Ausgeschlossene seinen ihm zugeordneten Inventaranteil sofort mit
    • In Folge geringes Interesse der bisherigen Parteimitglieder einen Schatz anzuhäufen, da große Gefahr der Trittbrettfahrer
    • In Folge werden Mitgliedergelder (Gutscheine auf Zukauf von Arbeitsleistungen) kontinuierlich in Partei-Arbeit umgesetzt
    • Der Austritt von Mitgliedern muss die Organisation auch in seiner Substanz (Infrastruktur wie Computer, Telefone etc.) bedrohen
  • Bei Auflösung wird das gesamte Inventar verteilt (oder zwangsversteigert)
    • Es werden permanent Inventarlisten für die sofortige Auflösung geführt
    • Sachspenden oder beschaffter Inventar aus Zweck gebundenen Spenden werden dem spendenden Mitglied zugeordnet
    • nicht teilbare Sachgüter werden den Mitglied längsten beginnend zugeordnet
    • Ein Mitglied kann auf die Berücksichtigung verzichten
    • Ist jedes Mitglied berücksichtigt und noch Inventar vorhanden wird wieder mit den Mitglied längsten begonnen
    • die unteilbaren Sachgüter werden vom größten Wert absteigend verteilt

Ziel:

  • Es erfolgt permanent eine gemeinschaftliche Bewertung des Inventars
  • Zu guten Zeiten ist das Vorgehen für eine Auflösung schon festgelegt
  • Kein Streit bei der Auflösung
  • Bei drohender fremder Übernahme einer Organisation durch eine dominierende aktive Minderheit, kann die Mehrheit noch die Auflösung betreiben (da kein Streit um das wie sondern nur um das ob)
  • Das Inventar geht in den Privatbesitz über
  • Aus freiem Entschluss können die ehemaligen Mitglieder sofort wieder die Organisation aus den privaten Inventaranteilen zusammenfügen und müssen nur fehlendes Inventar von nicht wieder aufgenommenen Personen ergänzen
  • Die Möglichkeit weniger sich an einer Auflösung zu bereichern wird verringert
  • Mitglieder aus der Organisation zu ekeln (Ausschluss) wird mit der Gefahr von der Mitnahme des Inventars bedroht
  • kleine dezentrale Strukturen und Beschaffungen werden gefördert, da die Gefahr der Mitnahme bei Auflösung oder Austritt besteht