Benutzer:Fenhir/BzV-Stuttgart Gründungsversammlung2009/Satzungserweiterungsanträge/Vorschlag für Frist zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag2

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Vorschlag für Frist zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag §9b(2)

3. + 4. Vorschlag

Erweiterungsantrag (bzw. Änderungsantrag, da Änderung der Rohsatzung.) Nr.
9b/2-003 + 9b/2-004 (Version 20091024-001) --- Alternativantrag zu Nr.: 9b/2-001 + 9b/2-002
Beantragt von
Erik 'fenhir' Kuch
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart / §9b(2)
Beantragte Änderungen (Geänderte Satzungsteile in Rot.)

Es wird beantragt, den §9b(2) von

(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

wie folgt zu erweitern/ändern:

(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem Letzten. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
Begründung zu Antrag 9b/2-003
Das Wort "ordentliche" fehlt. Deshalb ist die Amtsperiode des Vorstandes nach $9a(3) nicht genau definiert. Somit ist in der Rohsatzung nicht festgelegt, wie lange genau die Amtsperiode des Vorstandes bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag dauert. Sollte der Vorstand beschließen, ewig im Vorstand bleiben zu wollen, beruft er einfach keinen nächsten ordentlichen Bezirksparteitag mehr ein. Dieser Satzungsmangel wird durch diese Satzungserweiterung gelöst.

Die Festlegung auf 13 Monate sollte bestehen, damit der nächste ordentliche Bezirksparteitag innerhalb von 13 Monaten (also knapp über einem Jahr) nach dem Letzten stattfindet. Damit könnte der Bezirksparteitag auf Wunsch in Zukunft immer im gleichen Monat stattfinden. Bei einer Festlegung auf 12 Monate würde der Bezirksparteitag womöglich immer weiter nach vorne gerückt. Dies betrifft keine ausserordentlichen Bezirksparteitage, die eventuell einberufen werden müssten.
Begründung zu Antrag 9b/2-004

Alternativ könnte sich die Gründungsversammlung auch auf 14 Monate einigen. Dafür wäre §9b(2) wie folgt zu erweitern/ändern:

(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 14 Monate nach dem Letzten. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Auf der Gründungsversammlung soll vor der Abstimmung über die Anträge ein Meinungsbild eingeholt werden, ob zu den Anträgen 9b/2-001 + 9b/2-002 oder 9b/2-003 + 9b/2-004 abgestimmt werden soll. Da ein Antrag ja mit 2/3 Mehrheit angenommen werden müsste und zu viele Alternativen die Chance auf einen einzigen angenommen Antrag schmälern -- obwohl im Grunde alle Anträge das annähernd Gleiche bezwecken wollen.

Auf der Gründungsversammlung soll vor der Abstimmung über die Anträge ein Meinungsbild eingeholt werden, ob über den Antrag mit 13 Monaten oder mit 14 Monaten abgestimmt werden soll. Je nach Ergebnis wird Antrag 9b/2-003 oder 9b/2-004 zurückgezogen.

Vorteile
  • Ein nicht gewollter Vorstand kann vom Bezirksparteitag spätestens nach 13 Monaten ausgewechselt werden. Der Vorstand müsste ansonsten nach §9a(10/2) als handlungsunfähig bestimmt werden, indem ihm mehr als 50% der Piraten im Bezirk schriftlich das Misstrauen aussprechen -- was sich sehr schwierig gestalten könnte.
Nachteile
  • Der Vorstand ist in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt.



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