Benutzer:Enno Lenze/Kapitel vi

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Kapitel VI Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 33

Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Parteifriedens und der innerparteilichen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl. Der Sicherheitsrat[1] fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.

Artikel 34

Der Sicherheitsrat[1] kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu innerparteilichen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Parteifriedens und der innerparteilichen Sicherheit gefährden könnte.

Artikel 35

Jedes Mitglied der Piratenpartei kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats[1] oder der Generalversammlung[1] auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken. Ein Nichtmitglied der Piratenparteo kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats[1] oder der Generalversammlung[1] auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.

Das Verfahren der Generalversammlung[1] in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln 11 und 12.

Artikel 36

Der Sicherheitsrat[1] kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen. Der Sicherheitsrat[1] soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben. Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat[1] ferner berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Schiedgericht im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.

Artikel 37

Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat[1] vor. Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats[1] die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die Wahrung des Parteifriedens und der innerparteilichen Sicherheit gefährden, so beschließt er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.

Artikel 38

Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat[1], wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.

Erklärungen

[1] Sicherheitsrat, Generalversammlung = Enno Lenze