Benutzer:Cmrcx/Antraege

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Anträge

Änderung der GO LPT Bayern

Bisherige, am 17.9.2011 auf dem LPT 2011.1 beschlossene Fassung: http://wiki.piratenpartei.de/Vorschlag_GO_LBT_BY

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Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • JA
  • NEIN
  • ENTHALTUNG

Stimmzettel, bei denen der Wille des wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig.

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Neue Fassung:

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Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • 1 für JA
  • 2 für NEIN
  • keine Option gewählt für ENTHALTUNG

Stimmzettel, bei denen der Wille des wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig.

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Begründung: Klarstellung, wie eine Enthaltung auszusehen hat.

Bisherige Fassung:

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Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts ist geheim.

(2) Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält.

(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §4.3.2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(4) Müssen gemäß Satzung N gleichnamige Posten besetzt werden (z.B. Beisitzer), erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die N Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmgleichstand an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.

(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.

(6) Wird der Kandidat bei §4.3.5 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.3.2 durchsetzt.

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Neue Fassung:

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Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts ist geheim.

(2) Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erforderlich.

(3) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt: Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden alle Kandidaten abgelehnt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.

(4) Haben zwei oder mehrere Kandidaten exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §4.3.2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(5) Müssen gemäß Satzung mehrere gleichnamige Posten besetzt werden (z.B. Beisitzer), erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.

(6) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.

(7) Wird der Kandidat bei §4.3.5 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.3.2 durchsetzt.

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Begründung:

  • Klarstellung, dass bei einer Wahl mit mehreren Bewerbern ein leerer Stimmzettel nicht ungültig ist, sondern alle Kandidaten ablehnt.
  • Aufnahme der erforderlichen absoluten Mehrheit

Vielleicht wäre es auch sinnvoller, die LPT GO auf Basis der BPT GO neu zu schreiben.