Basisentscheid/FAQ

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Achtung: Dies ist eine veraltete Version. Das aktuelle FAQ.

Veraltet: Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zum Basisentscheid

Weitere Fragen werden nach und nach ergänzt. Diess sind keine offizielle Aussagen des Bundesvorstands sondern Angaben bzw. Meinungen von Mitgliedern der PG Basisentscheid und ohne Gewähr.

Im Folgenden gibt es auf die Fragen teils auch detaillierte Antworten mit kurzer Zusammenfassung (fett). Verweise auf Paragraphen beziehen sich auf die Bundessatzung, wenn nicht explizit Entscheidsordnung (EO), Parteiengesetz (PartG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder Grundgesetz (GG) angegeben wurde.

Die Angaben beruhen sowohl auf dem Satzungparagraphen §16 als auch auf der noch relativ rudimentären, durch Erfahrung zu verbessernden Entscheidsordnung.

Welche Probleme soll der Basisentscheid lösen?

Durch den Basisentscheid wird der Bundesparteitag ergänzt und entlastet. Die Mitglieder gewinnen mehr Zeit für die Willensbildung und müssen dazu nicht zu einem weit entfernten Veranstaltungort anreisen. Dadurch ist eine viel grössere Beteiligung von Mitgliedern möglich. Die Entscheidungen werden weniger vom Ort des Bundesparteitags abhängig. Auch der Vorstand kann durch das standardisierte Verfahren repräsentativere Meinungsbilder der Basis einholen.

Was kann ein Basisentscheid beschliessen?

Grundsätzlich können zu allem Beschlüsse gefasst werden, d.h. zu Anträgen und Personen. Rechtlich verbindlich sind jedoch nur sonstige Beschlüsse, die den Bundesvorstand wie die eines Bundesparteitags beauftragen (z.B. Gestaltung des nächsten Parteitags, Finanzen). Änderung von Parteiprogramm oder Satzung, und Wahlen von Organen (Vorstand etc) können per Basisentscheid nicht durchgeführt werden (wegen Parteitagsvorbehalt des Parteiengesetzes), sondern nur eine Empfehlung an den Bundesparteitag beschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesparteitag idR dieser viel besser demokratisch legitimierten Empfehlung folgt.

Dafür können politische Positionen beschlossen werden, die vor allem politisch wirksam sind - die Öffentlichkeit interessiert nicht die formelle Verbindlichkeit, sondern die demokratische Legitimation in der Partei. Für Mandatsträger könnte auch der Bundesparteitag nur Empfehlungen beschliessen.

Ebenso sind Wahlen von z.B. Themenbeauftragten, Spitzenkandidaten, den Verantwortlichen und sogar unverbindliche Vorwahlen für die Europawahl-Aufstellungsversammlung möglich. Wahlen finden dabei immer geheim und damit offline statt. Auch auf Antrag einer Minderheit (5%) muss eine Abstimmung geheim (offline) durchgeführt werden.

Wie funktioniert der Basisentscheid?

Es gibt im wesentlichen zwei Prozesse: das Einbringen und die Abstimmung von Anträgen. Man kann jederzeit Anträge einreichen und Unterstützer dafür sammeln. Erst wenn 10% der Teilnehmer einen Antrag unterstützen, gilt er als "eingebracht" und wird einer Warteschlange von abzustimmenden Anträgen hinzugefügt. Abstimmungen von Basisentscheiden können gebündelt an einem Termin stattfinden. Zwischen zwei solchen Terminen muss eine Pause von mindestens 4 Wochen liegen, damit sich die Mitglieder hinreichend vorbereiten können. An einem Termin kann jeweils eine begrenzte Anzahl (ca. 20) der zuerst eingebrachten Basisentscheide der Warteschlange abgestimmt werden. Da geheime Abstimmungen aufwendiger sind und daher seltener durchgeführt werden können, können andere Basisentscheide vorgezogen werden, bis eine geheime Abstimmung den Aufwand rechtfertigt.

Wie läuft ein Basisentscheid ab?

Im folgenden werden beispielhaft alle Schritte von Einreichung eines normalen Antrags bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses geschildert:

Vorbereitung (asynchron, selten)
  1. Vorabinformation: Alle Mitglieder erhalten idR zur Einladung des Bundesparteitag die geplanten möglichen Abstimmungstermine (Stichtage) für das nächste Halbjahr und weitere Informationen über den Basisentscheid. Damit können sich auch nicht-Stimmberechtigte bei Bedarf informieren und Teilnahmeberechtigte werden. Die Stichtage müssen einen Abstand von mindestens 4 Wochen haben und sollten die Ferienzeit u.ä. berücksichtigen, um eine möglichst hohe Beteiligung zu ermöglichen.
  2. Teilnahmeberechtigung: Um Anträge unterstützen und abstimmen zu können, muss ein Mitglied sich einmal in seiner Mitgliedschaft gegenüber Beauftragten persönlich identifiziert haben und zur Teilnahme nicht mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sein. Jeder Teilnahmeberechtigte wird durch Anmeldung, Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung zum Teilnehmer. Liegt die letzte solche Aktivität mehr als zwei Stichtage zurück oder meldet er sich ab, gilt er nicht mehr als Teilnehmer. Bei der Gelegenheit können Mitglieder auch gleich ihren Public-Key verifizieren lassen.
    Einreichung und Einbringung (asynchron und permanent)
  3. Antragsentwicklung: Ein Antragstext wird auf verschiedenen Wegen (Arbeitsgruppe, findeco, LQFB etc.) entwickelt und zur Einreichung vorbereitet.
  4. Einreichung: Der Antrag wird mit der Unterstützung von fünf Teilnahmeberechtigten eingereicht. Das könnte z.B. online geschehen und andere als Unterstützer aufgefordert werden, oder auch offline mit Unterschriften. Dieses Unterstützerquorum dient wie auf dem Bundesparteitag zum Schutz der Mitglieder vor einer Fülle von Anträgen, die von keiner anderen Person gegengelesen wurden. Durch entsprechende Antragsvorlagen soll vermieden werden, dass Anträge ohne klaren Zweck eingereicht werden. Die Verantwortlichen können selbstverständlich ehrverletzende, rassistische oder sonstige eindeutig unzulässige Anträge begründet herausnehmen oder erst einmal prüfen.
  5. Veröffentlichung und Unterstützung: Der Antrag wird nun veröffentlicht, so dass andere Teilnahmeberechtigte ihn begutachten und ggf. unterstützen können. Eine Unterstützung, die länger als zwölf Wochen zurückliegt, verfällt automatisch und muss ggf. erneuert werden. Es können bereits konkurrierende Anträge eingereicht oder zusammengeführt werden.
  6. Erreichen des Quorums: Sobald die Anzahl der Unterstützer das aktuelle erforderliche Quorum (zehn Prozent der Teilnehmer im Themengebiet) erreicht hat, gilt der Antrag als zur Abstimmung eingebracht. Er wird umgehend der Warteschlange für Abstimmungen hinzugefügt.
  7. Wartezeit: Bis der Antrag laut Warteschlange die nächste Abstimmungsperiode eingeplant wird, können konkurrierende Anträge (Hälfte des ursprünglichen Quorums) eingebracht werden. Auch ein Antrag auf geheime Abstimmung kann ab der Einbringung unterstützt werden (fünf Prozent der Teilnehmer). Die fünf Antragsteller können ihren Antrag einvernehmlich zurückziehen, z.B. wenn sie einen verbesserten konkurrierenden eingebracht haben.
  8. Planung: Die Verantwortlichen entscheiden unter den gegebenen Umständen, ob zum am nächsten Stichtag pseudonymisiert oder geheim abstimmt werden soll. Geheime Abstimmungen dürften wegen des deutlich höheren Aufwands seltener vorkommen, können aber manchmal die Mühe wert sein. Wird nicht geheim abgestimmt, werden nur die nächsten pseudonymen Abstimmungen aus der Warteschlange eingeplant. Andernfalls ggf. auch eigentlich pseudonymisierte Abstimmungen geheim abgestimmt werden. Es sollen nicht mehr als 20 Abstimmung pro Stichtag parallel durchgeführt werden. Die Verantwortlichen können aber nach Ermessen (z.B. ähnliche Themen, hohe Dringlichkeit) davon abweichen.
    Debatte und Abstimmung (synchron und regelmässig)
  9. Einladung: spätestens vier Wochen vor dem nächsten Stichtag werden die zur Abstimmung stehenden Anträge separat veröffentlicht und alle Teilnehmer zur Abstimmung eingeladen. Ab diesem Zeitpunkt können keinen konkurrierenden Anträge mehr eingebracht bzw. zusammengeführt werden. Falls sich bisher fünf Antragsteller für einen zurückgezogenen Antrag gefunden haben, verbleibt dieser in der Abstimmung.
  10. Debatte: Es wird nun einen für alle Teilnehmer offen zugängliche Debatte gefördert. Diese kann z.B. auf Antragskonferenzen, Stammtischen, Mumble-Sitzung und vor allem computergestützt (z.B. findeco, wikiarguments) erfolgen.
  11. Abstimmung: Zwei Wochen vor dem Stichtag beginnt der Abstimmungzeitraum. Spätestens jetzt muss ein Antrag auf geheime Abstimmung das Quorum erreicht haben, ansonsten kann die Abstimmung pseudonymisiert erfolgen. Soll nun doch noch geheim abgestimmt werden, wird die Abstimmung idR auf die nächste Periode mit Urnenabstimmung oder den Parteitag verschoben. Vor ihrer Stimmabgabe können die Teilnehmer nachschlagen, wie Experten bzw. ihre Vertrauen empfehlen abzustimmen.
    • pseudonymisierte Abstimmung: Diese erfolgt idR online. Wer kein Internetzugang hat kann Briefabstimmung beantragen. Die Teilnehmer können sich innerhalb der zwei Wochen einloggen und mit ihrem jeweiligen Einmal-Token ihre Stimme für jede Abstimmung abgegeben. Sie erhalten umgehend einen kryptographisch signierten (ggf. verschlüsselten) Nachweis ihrer Stimmabgabe. Stimmt dieser nicht, oder hat z.B. jemand anderer für sie abgestimmt, so haben sie dies umgehend den Verantwortlichen zu melden. Dieser Nachweis ist aufzuheben, da er quasi der wahre "Stimmzettel" ist.
    • geheime Abstimmung: Diese erfolgt idR an der nächstgelegenen Urne. Ist die Entfernung zu gross, wird idR per Brief abgestimmt. Wer aus anderen wichtigen Gründen nicht zur Öffnungszeit an der Urne erscheinen kann, kann ebenfalls Briefabstimmung beantragen. Da bisher kein sicherer Verfahren zum mehrtägigen Verschluss von Urnen vorhanden ist, sind Urnen vorerst nur am Stichtag geöffnet.
  12. Auszählung: Zum Ende Abstimmungszeitraum am Stichtag werden die Stimmen mitgliederöffentlich ausgezählt. Briefe die bis dahin nicht eingegangen sind, werden nicht mehr gezählt (daher min. 3 Tage zuvor absenden). Urnen werden solange zusammengeführt, bis mindestens 10 Stimmzettel ausgezählt werden können. Die Teilergebnisse in den Untergliederungen werden an die Verantwortlichen weitergeleitet. Die Urnen werden anschliessend versiegelt.
  13. Ergebnis: Das vorläufige Endergebnis wird offiziell verkündet. Unregelmässigkeiten müssen bis zu eine Woche danach gemeldet werden. Bei einer pseudonymen Abstimmung werden alle Pseudonyme mit Stimmen veröffentlicht und die Teilnehmer stichprobenweise aufgefordert, die Übereinstimmung mit ihrem Nachweis zu überprüfen. Nach dieser Frist oder spätestens nach Abschluss einen möglichen Schiedsgerichtsverfahrens wird die Zuordnung der Teilnehmer zu Token bzw. die Stimmzettel vernichtet. Danach steht das endgültige Endergebnis fest bzw. die Abstimmung wird wiederholt.
  14. Sperrung: Wurde über Anträge abgestimmt, so sind diese oder sehr ähnliche für eine Dauer von 12 Monaten für eine erneute Abstimmung gesperrt (vote acquis). Nur wenn sich die Umstände massgeblich geändert haben, kann eine Ausnahme gemacht werden.

Wie können Anträge eingebracht werden?

Anträge können durch eine Minderheit der Mitglieder, den Bundesparteitag oder den Bundesvorstand zur Abstimmung eingebracht werden. Der Bundesvorstand ist auf organisatorische Sachverhalte beschränkt.

Akkreditierte Teilnehmer können einen Antrag bereits im Entwicklungszeitraum einstellen und ihn vorab, um Mitantragsteller, Unterstützer und Anregungen zu gewinnen, veröffentlichen.

Sobald sich fünf Teilnahmeberechtigte Antragsteller gefunden haben, kann der den Antrag eingereicht werden. (EO §3 Abs. 1). Hierbei ist zu beachten, dass klar ersichtlich sein muss, zu welchem Sachverhalt und Zweck der Antrag eingereicht wurde.

Nachdem der Antrag eingereicht wurde, wird dieser veröffentlicht (EO §1 Abs. 2) und es müssen sich 10% der Teilnehmer des Themenbereich finden, die den Antrag unterstützen, damit der Antrag als "zur Abstimmung eingebracht" gilt (EO §3 Abs. 2). Der Zeitraum in dem die Unterstützer gesammelt werden können, ist unbegrenzt, aber es werden jeweils nur die Unterstützer der letzten zwölf Wochen (ca. drei Monate) gezählt, um die Aktualität des Antrags zu gewährleisten (EO §3 Abs. 1). Frühere Unterstützer können ihre Unterstützung erneuern.

Sobald die Anzahl der Unterstützer das aktuelle erforderliche Quorum (zehn Prozent der Teilnehmer im Themengebiet) erreicht hat, gilt der Antrag als zur Abstimmung eingebracht (siehe Punkt 6)

Wenn zu einem eingebrachten Antrag, ein konkurrierender Antrag eingereicht wird, erfordert dieser nur noch die Unterstützung von 5% der Teilnehmer im Themenbereich, wenn der Hauptantrag das Quorum von 10% überschritten hat. Das ist sachlich gerechtfertigt, da bereits das grundsätzliche Interesse an dem Thema festgestellt wurde und die Dauer bis zur Abstimmung nicht mehr unbegrenzt ist. So können bei Bedarf auch die ursprünglichen Antragsteller noch eher einen korrigierten Antrag einbringen und ihren alten Antrag zurückziehen. Es ist prinzipiell auch möglich, dass verschiedene Interessengruppen kooperieren, indem sie von vorne herein konkurrierende Anträge einreichen und zusammen für die Unterstützung aller Anträge zu werben, um die Streitfrage schneller klären zu können.

Mit welchem Wahlverfahren wird der Gewinner bestimmt?

Grundsätzlich muss ein Gewinner die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen erreichen.

Stehen mehrere konkurrierende Anträge zur Wahl, wird eine Bewertungswahl mit Enthaltung durchgeführt.

Wie kann eine geheime Abstimmung beantragt werden?

Wie werden Quoren berechnet und festgestellt?

Wer führt die Basisentscheide durch?

Wann kann über ein Thema erneut abgestimmt werden?

Was sind die Unterschiede zu einer Ständigen Mitgliederversammlung (SMV)?

"Die" Ständige Mitgliederversammlung (SMV) gibt es nicht. Die wesentlichen Unterschiede des Basisentscheids zu den populärsten Konzepten einer SMV sind:

Entschleunigung
Abstimmungen und deren Debatte finden beim Basisentscheid in regelmässigen Zeitabständen (min. 4 Wochen Abstand) statt. Bei einer SMV würde dies ständig geschehen, wodurch einfache Basismitglieder wegen Zeitmangels relevante Entscheidungen eher nicht mitbekommen oder sich kaum gemeinsam vorbereiten könnten. Erfahrungsgemäß können Menschen besser periodische Ereignisse in ihre Leben einplanen. Einem einfachen Mitglied können nicht die Aufgaben eine Vollzeitpolitikers zugemutet werden. Durch den erhöhten Zeitdruck wären sie aber gezwungen sich zu enthalten oder ihre Stimme an andere zu delegieren, was de facto in einem erzwungenen Delegiertensystem münden würde.
Direkte Demokratie
Ein Basisentscheid wird direktdemokratisch abgestimmt. Stimmdelegation ist anders als bei einer SMV nicht zugelassen. Durch die Entschleunigung der Willensbildung und Systeme für Abstimmungsempfehlungen (s.u.) wird jedem Teilnehmer des Basisentscheids eine sorgfältige Entscheidungsfindung deutlich erleichtert. Die mit Stimmdelegation verbundenen Probleme (s.u.) können damit vermieden werden.
Datenschutz
Die Identität und das Abstimmverhalten eines Teilnehmers bleibt beim Basisentscheid geschützt. Diese unterliegen dem Datenschutz und haben Vorrang vor einer vermeintlich besseren Nachvollziehbarkeit und Transparenz einer SMV mit Klarnamen. Selbst wenn jedes Mitglied direkt auffindbar wäre, liesse sich weder nachweisen, dass es nicht in Wahrheit anders abgestimmt hat, noch ohne dessen Einverständnis, dass es selbst die Mitgliedschaft beantragt hat. Weiterhin sind einfache Mitglieder keine gewählten Amtsträger mit besonderer Verantwortung und unterliegen daher nicht den Forderungen nach Transparenz.
Freiheit
Die pseudonymisierte und geheime Abstimmung verbessern die Freiheit der Stimmabgabe, indem sie den sozialen Druck auf Teilnehmer reduzieren. Die SMV Konzepte garantieren einer Minderheit nicht das recht auf geheime, manipulationssicherere offline Abstimmung. Der Basisentscheid garantiert diesen Minderheitenschutz bereits in der Satzung.
Sicherheit
Der Basisentscheid legt die wesentlichen Anforderungen an das Verfahren und die Rechte der Mitglieder in der Satzung fest. Dadurch kann nicht eine einfache Mehrheit anders als bei einer SMV wesentliche demokratische Grundsätze ausser Kraft setzen. Lediglich Verfahrensdetails können in der Entscheidsordnung geändert werden. Wer bei einer online Abstimmung eine Manipulation befürchtet, kann die manipulationssicherere und geheime Abstimmung per Urne beantragen.
Rechtssicherheit
Der Basisentscheid baut auf die bei anderen Parteien erprobten und in der Literatur ausführlich behandeltem Konzept der Urabstimmungen auf und berücksichtigt den Parteitagsvorbehalt (§9 Abs. 3,4 PartG). Die SMV Konzepte hingegen versuchen unnötig und durch rechtlich sehr umstrittene Tricks, den Parteitagsvorbehalt zu umgehen, indem sie die SMV als eine weitere, ständige Tagungsform deklarieren (trotz u.a. BGB §32, PartG §9 Abs. 1), ihr gewisse Kompetenzen zuschreiben und äusserst vage Abstimmungsmodalitäten definieren. Daher wären solche Beschlüsse einem äusserst hohen Risiko der Unwirksamkeit ausgesetzt und bergen sehr hohes Konfliktpotential.

Wie wird abgestimmt?

Eine Abstimmung wird entweder pseudonymisiert oder geheim durchgeführt. Bei (Personen)wahlen oder auf Antrag von 5% der Teilnehmer muss geheim abgestimmt werden. Eine geheim Abstimmung kann nur offline per Urne oder Brief erfolgen.

Wer darf teilnehmen?

Grundsätzlich ist jedes Mitglied teilnahmeberechtigt (§16 Abs. 2), das wie auf einem Parteitag

  1. durch persönliche Identifizierung nachgewiesen hat, dass es die in die Partei aufgenommene natürliche Person ist (PartG §2(1));
  2. nicht mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist (§4 Abs. 4 und PartG §10 Abs. 2).

Die persönliche Identifizierung muss nur einmalig erfolgen und ist nötig, weil die Partei bisher ohne Nachweis die Aufnahme in die Partei zugelassen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass nur wirklich existierende, natürliche Personen aufgenommen wurden, das gleiche Stimmrecht haben (PartG §10 Abs. 2 ) und die Mitgliederdatenbank bereinigt werden kann.

Die Verifizierung kann über mindestens zwei (4-Augenprinzip) dazu berechtigte Vorstandsmitglieder oder Beauftragte einer Gliederung erfolgen (z.B. an einem Parteitag, Stammtisch oder Geschäftsstelle) und wird in der Mitgliederdatenbank vermerkt. Dafür ist ein Vorzeigen eines gültigen amtlichen Lichtbildsausweises und die Unterschrift eines Formulars für die Korrektheit der Angaben notwendig. Die genaueren Details zum Verifizierung gibt es hier.

Alternativ kann die Verifizierung freiwillig auch über Post-Ident geschehen. Zusätzlich könnten in Zukunft gleichzeitig auch z.B. der PGP public key und freiwillige Angaben im Benutzerprofil verifiziert werden.

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge wird wie bisher von den Schatzmeistern festgestellt. Bei Austritt oder ausgebliebenen Mitgliedsbeitrag zum Jahresbeginn, verliert ein Mitglied seine Teilnahmeberechtigung.

Welche Bedeutung hat die Anmeldung?

Teilnahmeberechtige müssen sich aktiv als Teilnehmer anmelden, um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden (§16 Abs. 2). Dadurch erhalten sie die Recht, auf die Einbringung von Anträgen Einfluss zu nehmen und über kommende Abstimmungen detaillierter informiert zu werden. Es kann dabei angeben, für einzelne Themengebiete nicht für das Quorum erfasst zu werden, um z.B. aus Unkenntnis nicht unnötig Anträge in dem Themengebiet zu blockieren.

Da die Teilnahmeberechtigung in der Praxis nur durch die aktive Mithilfe des Mitglieds festgestellt werden kann, ist die Anmeldung die einzige Möglichkeit diese von nicht teilnahmeberechtigten "Mitgliedern" zu unterscheiden. Nach der allerersten Anmeldung drückt ein Teilnahmeberechtigter sein weiteres Interesse an Basisentscheiden durch Teilnahme (Einreichen, Unterstützen, Abstimmen von Anträgen, EO §2 Abs. 1) oder erneute Anmeldung aus. Bei Inaktivität über zwei Abstimmungsperioden hinaus, Verlust der Teilnahmeberechtigung (Austritt, Rückstand von Mitgliedsbeitrag) oder auf Verlangen gilt ein Mitglied als abgemeldet.

Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass nur ein Teil der Mitglieder aktiv an der Willensbildung teilnehmen will und es offensichtlich einige Karteileichen gibt, die ihren Austritt nur noch nicht formell erklärt haben. Der Anteil dieser Mitglieder ist schwer einzuschätzen, und es liessen daher es kaum angemessene Quorum bestimmen.

Dieser opt-in Ansatz verletzt auch nicht die Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern, da sie persönlich in Textform über mögliche Abstimmungstermine (§16 Abs. 4), sowie auf den Webseiten über alle Anträge und Abstimmungen (EO §1 Abs. 2) informiert werden. Jedes Mitglied kann sich daraufhin zur Teilnahme anmelden.

Eine Ausnahme bilden Urabstimmungen zu Auflösung und Verschmelzungen (PartG §6 Abs. 2 Nr.11, §13 Abs. 3), die einen Parteitagsbeschluss schriftlich bestätigen sollen. Dazu würden ohne Anmeldung alle Stimmberechtigten eingeladen werden (§16 Abs. 1).

Wo kann man sich verifizieren lassen

Die Termine werden hier veröffentlicht: Beo/Verifizierungstermine

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