BW:Bezirksverband Südwürttemberg/Satzung

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§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Südwürttemberg der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland und umfasst als Tätigkeitsgebiet den Regierungsbezirk Tübingen (Alb-Donau Kreis, Landkreis Biberach, Bodenseekreis, Landkreis Ravensburg, Landkreis Reutlingen, Landkreis Sigmaringen, Landkreis Tübingen, Stadtkreis Ulm, Zollernalbkreis)

(2) Der Bezirksverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Südwürttemberg. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbands Südwürttemberg der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Reutlingen.

§ 2 - Mitgliedschaft

Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland im Tätigkeitsgebiet. Ausnahmen regelt die Bundessatzung.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.

(2) Der Bezirksverband und die untergeordneten Gliederungen müssen Änderungen am Bestand der Mitgliedsdaten in das zentrale Mitgliederverzeichnis eintragen, wodurch die übergeordneten Gliederungen stets Zugriff auf den aktuellen Datenbestand erhalten.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Rechte und Pflichten der Piraten regeln Landes- und Bundessatzung

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Landessatzung.

§ - 8 Verhaltensweise von Gliederungen

Der Bezirksverband Südwürttemberg verpflichtet sich alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Bezirksverband hält seine Organe und Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten an.

§ 9 - Organe des Bezirksverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung. Auf Beschluss des Bezirksparteitages kann ein Bezirksschiedsgericht als weiteres Organ gewählt werden. Wird kein Schiedsgericht gewählt, ist das nächsthöhere Schiedsgericht zuständig.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 26.07.2018.

§10

§10a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens folgende Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister.

(1a) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere stellvertretende Vorsitzende können durch den Bezirksparteitags oder die Gründungsversammlung festgelegt und gewählt werden.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Wobei der Vorsitzende, der stellv. Vorsitz und der Schatzmeister den Vorstand allein vertreten dürfen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt, jedoch spätestens 2 Jahre nach ihrer Wahl gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens vier mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per Email mit einer Frist von zwei Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Bezirksverbands, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

   Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
   Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
   Dokumentation der Sitzungen
   virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
   Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
   festhalten von Beschlüssen des Vorstandes

(7) Sofern es eine Bezirksgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Bezirksgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(8) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(10) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbands kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Bezirksparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 10b - Der Bezirksparteitag

(1) Der Bezirksparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene.

(2) Ein ordentlicher Bezirksparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. Er wird vom Vorstand einberufen.

(3) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:

   durch Beschluss des Vorstands
   durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des

Bezirksverbands unterstützt wird.

(4) Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail und Veröffentlichung aufder Homepage des Bezirks- und/oder Landesverbands mindestens drei Wochenvorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung hat Angaben zumTagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelleVeröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Wochevor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und allebis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zuveröffentlichen. Weitere Anträge müssen unmittelbar nach Eingang undPrüfung ebenfalls veröffentlicht werden. Bei außerordentlichenBezirksparteitagen kann die Einladungsfrist in besonders eilbedürftigenFällen bis auf eine Woche verkürzt werden.

(5) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstands vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Rechnungsprüfer müssen nicht dem Bezirksverband angehören.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 6 Kalendertage vor Beginn des Bezirksparteitags an vom Vorstand bekannt gegebener Stelle veröffentlicht wurde oder schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

(2) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband oder Landesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis- beziehungsweise Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werde

§ 12 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 13 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch den Beschluss eines Bezirksparteitags erfolgen. Dieser wird von der Urabstimmung bestätigt. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen.

(2) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbands darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.

§ 14 - Parteiämter

Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 15 - Beschlussfassung / Wahlen

Die Regelungen der Landessatzung zu Beschlussfassungen und Wahlen finden Anwendung.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder gegen Bestimmungen einer übergeordneten Gliederung der Piratenpartei verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung der Landessatzung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Intention der besagten Bestimmung am nächsten kommen. Nach dem Bekanntwerden der Unwirksamkeit hat der nächste Bezirksparteitag eine korrigierte Fassung zu beschließen.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

Die Schiedsgerichtsordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.