BW:Antragsportal/SÄA0010

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80px Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag BW 2020.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Vorlage:Baustein2

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA0010
Einreichungsdatum
Antragsteller

Septerra

Antragstyp [[BWAntragTyp::Vorlage:Antragstyp BW]]
Zusammenfassung des Antrags Der Landesvorstand wird auf eine ungerade Anzahl an Vorständen begrenzt.
Datum der letzten Änderung 11.10.2020
Status des Antrags

Vorlage:Prüficon

Abstimmungsergebnis

Vorlage:Abstimmungsergebnis

Antragstitel

Ungerade Anzahl an Vorständen

Antragstext

Der Landesparteitag beschließt die Satzung wie folgt zu ändern:

§9 Abs. 1 alt:

Der aus mindestens drei Personen bestehende Vorstand des Landesverbandes wird vom Landesparteitag gewählt. Der Landesparteitag bestimmt dabei, wer dem Vorstand vorsitzt, wer das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertritt und wer für die Finanzangelegenheiten zuständig ist. Zusätzlich können vom Landesparteitag weitere das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertretende Vorstandsmitglieder gewählt werden. Alle anderen Aufgaben des Vorstandes verteilt dieser in seiner Geschäftsordnung gemäß Absatz (8).

§9 Abs. 1 neu:

Der aus mindestens drei Personen bestehende Vorstand des Landesverbandes wird vom Landesparteitag in ungerader Anzahl gewählt. Der Landesparteitag bestimmt dabei, wer dem Vorstand vorsitzt, wer das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertritt und wer für die Finanzangelegenheiten zuständig ist. Zusätzlich können vom Landesparteitag weitere das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertretende Vorstandsmitglieder gewählt werden. Alle anderen Aufgaben des Vorstandes verteilt dieser in seiner Geschäftsordnung gemäß Absatz (8).

Antragsbegründung

Die Diskussion wie die Anzahl an Vorständen eine mögliche Patt-Situation verursachen kann muss auf das wesentliche verlagert werden. Die mehrheitlichen Beschlüsse werden abseits der Sitzung im Umlauf beschlossen. Umlaufbeschlüsse bei einer geraden Zahl zu einer Person weniger

Bsp 5 zu 6 sind im ungeraden Beispiel mehrheitlich (über 50 %) bei 3 Stimmen anzunehmen oder abzulehnen, während im geraden Fall bereits 4 Stimmen notwendig sind (wie ebenfalls bei 7, jedoch wäre die Ausgleichsmaße größer)

Konkurrenzanträge