Antragsportal/Anträge BPT2011.1/PA054

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80px Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Vorlage:Baustein2

Antragsübersicht

Antragsnummer PA054
Einreichungsdatum
Antragsteller

Boris Turovskiy

Mitantragsteller
Antragstyp Grundsatzprogramm
Antragsgruppe Internet & Medien„Internet & Medien“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 15.04.2011
Status des Antrags

Vorlage:Prüficon

Abstimmungsergebnis

Vorlage:Abstimmungsergebnis

Antragstitel

Anonyme Teilnahmemöglichkeit an der digitalen Kommunikation

Antragstext

Der Bundesparteitag möge folgenden Text unter dem Untertitel "Anonyme Teilnahmemöglichkeit an der digitalen Kommunikation" in das Parteiprogramm als Punkt 6.3 (Unterpunkt von "Teilhabe am digitalen Leben") aufnehmen und die Nummerierung der nachfolgenden Unterpunkte entsprechend anpassen:

Die Möglichkeit der anonymen Beteiligung ist ein wichtiger Garant des freien Meinungsaustauschs im Internet, da Internetnutzer so vor staatlicher Verfolgung und sozialem Druck geschützt werden. Diese Möglichkeit muss erhalten und ausgebaut werden und darf nur in Ausnahmefällen gesetzliche Einschränkungen erfahren.

Die in Deutschland geltende Anbieterkennzeichnungspflicht, welche sich auch auf viele private Blogs und Webseiten erstreckt, stellt einen gravierenden Einschnitt in die anonyme Beteilgungsmöglichkeit dar, da Nutzer gezwungen werden, ihre privaten Kontaktdaten allgemein zugänglich zu machen. Dies führt zu einer Verunsicherung der Nutzer, der Einschränkung des freien Meinungsaustauschs im Netz und der Entstehung von Abmahnmodellen. Eine Kennzeichnungspflicht darf nur bei kommerziellen Webseiten vorliegen, was auch dem ursprünglichen, im Verbraucherschutz begründeten Gedanken dieser Regelung entspricht.

Antragsbegründung

Die grundsätzliche Begründung ist bereits im Antrag enthalten. Eine detailliertere Aufführung zur Kennzeichnungspflicht findet sich in der Antragsbegründung von Alexander Heidrich.
Der Passus wurde aus dem in Chemnitz angenommenen Positionspapier Rechtssicherheit im Internet übernommen und überarbeitet, um eine dem Grundsatzprogramm angemessene Verallgemeinerung der dort enthaltenen Forderung zu erzielen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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