AG Jugend/Protokolle/2012-06-10 - Protokoll AG Jugend

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Vorlage:Protokoll

Formalia

Eckdaten

Ort: Raum der AG-Jugend im Mumble
Datum: 
Uhrzeit: 18:11 bis 19:22 Uhr
Aufzeichnung: JA
OOG: https://dl.dropbox.com/u/14216933/Treffen%20AG%20Jugend%2010.06.2012.ogg
MP3: https://dl.dropbox.com/u/14216933/Treffen%20AG%20Jugend%2010.06.2012.mp3

Anwesend

Christian Beuster, Oliver T., Claudine, Lara Lämke

Tagesordnung

Einwände gegen Aufzeichnung der Versammlung

  • keine

Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung

  • darf während der Sitzung frei gemacht werden

Ein / Austritt von Mitgliedern

  • Lara Lämke eingetreten, ohne Gegenrede

Zusammenarbeit mit JuPis

  • fällt erst einmal aus

Thematisches

    • Diskussion zum Familienrecht (Oli)

"Jugendhilfe: Gesetzliche Grundlage: Grundgesetz Art 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

daraus folgt u.a.: SGBVIII§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. § 2 Aufgaben der Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Leistungen der Jugendhilfe sind: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41). (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), 2. (weggefallen) 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), 5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), 6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§51), 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), 9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53), 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54), 11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58), 12.Beurkundung (§ 59), 13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60). Jugendarbeit:

Pädagogische Zielsetzungen

Förderung der personalen und sozialen Kompetenzen: Förderung der Selbständigkeit, des Selbstbewusstseins und des Selbstwertgefühls, Förderung der Eigenverantwortlichkeit, des Verantwortungsbewusstseins und der Gemeinschaftsfähigkeit, Förderung der Kommunikations-, Kritikfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Konfliktfähigkeit sowie

Hinführung zu sozialem Engagement und gesellschaftlicher Mitverantwortung.

Jugendarbeit hat sich in Deutschland nach Familie und Schule zunehmend als „drittes Standbein der Erziehung“ etabliert. Die gesellschaftspolitische Tendenz geht in Richtung Vernetzung und Kooperation, insbesondere zwischen Jugendarbeit und Schule (Schulsozialarbeit), aber auch zwischen Jugendarbeit und Elternhaus. Strukturen der Jugendarbeit Es gibt unterschiedliche Formen der Jugendarbeit, nämlich „für Mitglieder bestimmte Angebote“, „offene Angebote“ und „die gemeinwesenorientierten Angebote“. Das sind einerseits verbandsbezogene Angebote der Jugendorganisationen, andererseits die offene Jugendarbeit in Einrichtungen wie Jugendtreffs, Jugendclubs Jugendhäuser, Jugendzentren und dann die gemeinwesenorientierten Angebote, die in Wohnsiedlungen zur Verbesserung der Lebenswelt der Kinder und Familien beitragen. Die Aufgaben der Jugendarbeit werden von öffentlichen und von freien Trägern wahrgenommen. Die Jugendarbeit unterscheidet sich von anderen Erziehungs- und Bildungsbereichen durch folgende Strukturmerkmale:

  • Freiwilligkeit der Teilnahme
  • Vielfalt der Organisationen und Träger
  • Vielfalt der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen
  • Mitbestimmung, Mitgestaltung, Selbstorganisation
  • Ergebnis- und Prozessoffenheit
  • Lebenswelt- und Alltagsorientierung, Anknüpfen an den Interessen und Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen
  • überwiegend ehrenamtliche Tätigkeit.

Öffentliche und anerkannte Freie Träger Die öffentlichen Träger der Jugendarbeit sind die Länder, Landkreise und (kreisfreien) Städte. Sie tragen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) die Planungs- und Gesamtverantwortung dafür, dass Jugendarbeit in ausreichendem Maße stattfindet und entsprechende Einrichtungen und Dienste zur Verfügung stehen. Sie haben die Jugendarbeit der freien Träger zu unterstützen und zu fördern. Dies ist eine staatliche Pflichtaufgabe. In einer Jugendhilfeplanung wird der Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendarbeit durch den örtlichen öffentlichen Träger der Jugendarbeit festgestellt. Die freien Träger der Jugendarbeit – Kirchen, Jugendverbände und deren Untergliederungen und sonstige öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit – werden neben den Betroffenen – Kinder, Jugendliche, Eltern – in die Planung mit einbezogen. Freie Träger der Jugendarbeit sind Religionsgemeinschaften, andere Jugendverbände und deren Zusammenschlüsse (Jugendringe). Die öffentliche (kommunale) Jugendarbeit ergänzt nach dem Subsidiaritätsprinzip die Angebote der freien Träger, initiiert neue Arbeitsfelder und unterstützt die freien Träger bei der Durchführung ihrer Arbeit. Es geht dabei auch um eine Verbesserung der Integration problematischer Jugendlicher in das Gemeinwesen aber hauptsächlich um eine allgemeine Förderung der Kinder und Jugendlichen im Freizeitbereich nach den oben genannten Zielen. Die Trägerschaften der Jugendhilfe unterteilen sich in öffentliche (Jugendämter, Landesjugendämter) und in freie Träger (Jugend- und Wohlfahrtsverbände). Leistungen der Jugendhilfe werden überwiegend von freien Trägern erbracht. Die großen freien Träger haben als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege einen besonderen, gesetzlich anerkannten Status und nehmen entsprechenden Einfluss auf die Sozialpolitik des Bundes. Zu ihnen gehören:

  • das Diakonische Werk (DW) der evangelischen Kirche,
  • der Deutsche Caritas-Verband der katholischen Kirche,
  • das Deutsche Rote Kreuz (DRK),
  • die Arbeiterwohlfahrt (AWO),
  • der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV) und
  • die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWST)

Gemäß dem Prinzip der Subsidiarität wird bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe, freien Trägern generell Priorität vor Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eingeräumt. Demnach sollen freie Träger Aufgaben übernehmen, wo sie in gleicher Weise die fachlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Leistungen erbringen. Gewollt ist eine vielfältige Trägerlandschaft, in der unterschiedliche Wertorientierungen sowie vielfältige Inhalte, Methoden und Arbeitsformen angeboten werden (§ 3 SGB VIII). Aufsuchende / mobile Jugendarbeit: Mobile Jugendarbeit/Streetwork ist sozialraum-, bedürfnis- und adressatenorientiert und hat damit eine ganzheitlichesubjektorientierte Ausrichtung. Die Adressaten und ihre Situation werden im Zusammenhang mit ihren Bedürfnissen, sozialen Bezügen, Beziehungen, Verhaltensäußerungen, Interessen, Wünschen, Konstruktionen und Einstellungsmustern gesehen. Im Mittelpunkt steht der/die Jugendliche in seinen/ ihren Lebenswelten und Sozialräumen. Lebensweltliche Arbeit kennt keine verwaltungstechnischen Grenzen. Sozialraum- und Lebensweltorientierung orientiert sich daran, herauszufinden, welche Lebenszusammenhänge für die (jungen) Menschen tatsächlich wichtig sind. Mobile Jugendarbeit/Streetwork fördert die Stärken, Kompetenzen und Fähigkeiten ihrer Adressaten. Im Fokus steht die Selbstbefähigung dieser zur Konstruktion von Lösungen Mobile Jugendarbeit/Streetwork ist Bildung im Sinne von sozialem Lernen. Bildung ist ein umfassender Prozess der Entwicklung und Entfaltung derjenigen Fähigkeiten, die Menschen in die Lage versetzen, zu lernen, Leistungspotentiale zu entwickeln, zu handeln, Probleme zu lösen und Beziehungen zu gestalten. Junge Menschen in diesem Sinne informell und nonformal zu begleiten ist auch im Arbeitsfeld der Mobilen Jugendarbeit/Streetwork ein Basisbestandteil der Arbeit. Mobile Jugendarbeit/Streetwork hat ein demokratisches Grundverständnis und vermittelt dieses an die (jungen) Menschen weiter. Dies geschieht z. B. durch Beteiligung, welche ein durchgängiges Prinzip ist. Nur dadurch wird Integration und Aneignung möglich. Die Menschen im Gemeinwesen und die demokratische Strukturen sollen in diesem Sinne gefördert werden. Dies meint einerseits, das Recht zur Mitbestimmung und Mitgestaltung des Lebensraumes wahrzunehmen und andererseits die Teilhabe an demokratischen Prozessen zu gewährleisten. Einrichtungen der Jugendarbeit (Immobile Jugendarbeit): Unter einer Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung versteht man eine Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Oft werden derartige Einrichtungen auch als Jugendhaus, Jugendzentrum (JZ, JUZ, JUZE), Jugendcafé, Jugendtreff, Jugendklub, Jugendfreizeitstätte, Jugendfreizeitheim (JFH), Kinderfreizeitheim oder ähnlich bezeichnet. Auch manche Schülerläden sind Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Als Häuser der offenen Tür (OT) bieten sie Kindern und Jugendlichenniederschwellige Angebote und Programme. Oft spezialisieren sich einzelne Einrichtungen auf bestimmte Alters- und Zielgruppen (z. B. Jugendliche, Lückekinder, Mädchen, …) und drücken dies nicht selten in ihrer Eigenbezeichnung aus. Entsprechend werden die Angebote der jeweiligen Einrichtung gestaltet. Typische Arbeitsschwerpunkte und die damit verbundenen sozialpädagogischen Konzeptionen von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen sind häufig eine Kombination aus mehreren der folgenden Ansätze:

  • Prävention und Freizeitpädagogik: Alternativen zu „Herumhängen“ und Langeweile durch attraktive Programme (z. B. Discos, Ferienprogramme, Kinder- und Jugendfreizeiten, Gruppenangebote) sowie durch unverbindliche Treffmöglichkeiten im Cafébetrieb mit Spielmöglichkeiten (typisch sind Kicker, Tischtennis, Billard und Spieleverleih an der Theke)
  • Beratung und Einzelfallhilfe: in schwierigen Lebenslagen und bei jugendtypischen Problemen (z. B.Übergang Schule-Beruf, Eltern, Drogen, Liebe und Sex,Rechtsfragen)
  • Kultur und Subkultur: Realisation jugendkultureller Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Musikfestivals, Jugendtheater)
  • Bildung: Seminare und Workshops zu jugendrelevanten Themen (z. B. Gruppenleiterschulung, Bewerbungstraining, Selbstverteidigungskurs, Internet-Seminar)
  • Partizipation: Teilhabe, Mitgestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten bei Programmen und Projekten, in Teams und Arbeitsgruppen (z. B.Caféteam, Discoteam, Konzert-Arbeitsgruppe) sowie eventuell in Gremien oder dem Jugendhausverein
  • Party-zipation: Räume und Freiräume für Jugendliche und junge Erwachsene, (z. B. Vermietungen und private Raumnutzungen außerhalb der Öffnungszeiten, Raumvergabe an verschiedene Nutzergruppen, Proberäume für lokale Schülerbands)
  • Gemeinwesenorientierung und Vernetzung: Kooperation mit Schulen, Verbänden, Institutionen und Initiativen vor Ort bei Jugendthemen, Service und Verleih von Spielgeräten oder Veranstaltungstechnik für Jugend- und Kulturveranstaltungen
  • Medienpädagogische Projekte: Einführung und Schulung der Jugendlichen in den Umgang mit den zukunftsweisenden neuen Medien (Filmprojekte, Internet, Homepagedesign, etc.)


Jugendverbände: Jugendverbände sind Organisationen jugendlicher Selbstorganisation und Interessenvertretung und haben ihre Wurzeln in der Jugendbewegung. Gleichzeitig sind Jugendverbände Erziehungsinstitutionen, das heißt gesellschaftliche Vorkehrungen zur Sozialisation und Erziehung im Jugendalter. Sie sind damit typische „intermediäre Organisationen“, das heißt sie vermitteln die Interessen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen beider Geschlechter in die Gesellschaft hinein (jugendpolitische Interessenvertretung) und üben umgekehrt gesellschaftliche Kontroll- und Integrationsinteressen gegenüber der Jugend aus (Erziehungsinstitutionen). Übergeordnete politische Verbände sind z.B.:

  • Deutscher Bundesjugendring

Der Deutsche Bundesjugendring ist der Zusammenschluss von 24 Mitgliedsorganisationen und 16 Landesjugendringen mit 5,5 Mill. Mitgliedern. Den Landesjugendringen sind diejenigen Jugendverbände angeschlossen, die auf Landesebene organisiert sind. Weitere Untergliederungen sind die Bezirks- und Kreisjugendringe. Dort sind Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Initiativen zusammengeschlossen, die auf Bezirks- bzw. auf Landkreisebene organisiert sind.

  • Landesjugendringe

Kreisjugendringe oder Stadtjugendringe sind der Zusammenschluss von Jugendverbänden, Jugendgemeinschaften und anderen anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit auf Stadt- oder Landkreisebene. Die Angebote von Jugendverbänden sind typischerweise Gruppenstunden und Wochenend- und Ferienfreizeiten. Aber auch offene Jugendarbeit und manchmal auch Jugendsozialarbeit gehören zum Leistungsspektrum. Jugendverbände bieten in- und nonformale Bildung, Frei- und Experimentierräume für Jugendliche, Primärprävention und gesellschaftliche Integration sowie Gemeinschaft. Sie bieten aufgrund der verschiedenen Verbandsprofile viele spezifische Identifikationsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche. Jugendverbände leisten dies auf Grund ihrer besonderen Strukturmerkmale: Sie sind freiwillig, ehrenamtlich, selbstorganisiert, parteilich für Kinder und Jugendliche sowie wertorientiert. Klassische Jugendverbände sind beispielsweise der Bund der Deutschen Katholischen Jugend, die Evangelische Jugend, die Pfadfinderbünde, die Jugendorganisationen der Hilfswerke (zum Beispiel die Arbeiter-Samariter-Jugend, die Malteser Jugend, Jugendrotkreuz, Jugendfeuerwehr) oder der Sportjugend.

Erziehungsberatung: Erziehungsberatung erfolgt informell innerhalb der Familien, fachlich z. B. durch Beratungslehrer der Schulen, professionell und institutionell an dafür spezialisierten Erziehungsberatungsstellen. Diese heißen heute überwiegend Erziehungs- und Familienberatungsstellen (EB oder EFB). Erziehungs- und Familienberatungsstellen Erziehungs- und Familienberatungsstellen sind spezialisierte Fachberatungstellen in Deutschland, die eine Leistung des Sozialstaates gem. SGB VIII darstellen. Sie stellen pädagogisch-psychologisches Wissen bereit um Kinder, Jugendliche und Eltern und ggf. pädagogische Fachkräfte bei Erziehungsfragen (z. B. 'Wie bereiten wir uns und die Kinder auf eine Elterntrennung vor?') oder Familien- und Schulproblemen (z. B. sehr viel Geschwisterstreit und Aufmerksamkeitsprobleme im Schulunterricht) frühzeitig zu unterstützen. Es gibt in Deutschland mehr als 1000 Erziehungsberatungsstellen, an denen insbesondere Sozialpädagogen und Psychologen tätig sind. Erziehungsberatung wird von verschiedenen Beratungsstellen kostenfrei angeboten (z. B. städtische oder kreisangehörige Beratungsstellen sowie Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände). Sie tragen dabei unterschiedlichen Bezeichnungen und Namen wie, Psychologische Beratungsstelle, Familienberatungsstelle, Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche o.ä.. Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist der Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für Eltern gem. § 27SGB VIII im Allgemeinen, und der § 28 SGB VIII -Erziehungsberatung- im Speziellen. Ratsuchende Eltern, Kinder und Jugendliche, aber auch Erzieher und Lehrer können sich unmittelbar an eine Beratungsstelle am Ort bzw. in der Region oder im Kreis wenden. Die Beratung ist persönlich, vertraulich, auf Wunsch anonym und kostenfrei. Ein Schwerpunkt in der praktischen Arbeit ist die Beratung von Personensorgeberechtigten bei Trennung und Scheidung von Eltern und die Beratung von Alleinerziehenden. Häufig wird auch bei auffälligem Sozialverhalten und bei Aufmerksamkeitsproblemen von Kindern Erziehungsberatung in Anspruch genommen. Die Erziehungsberatung ist immer vertraulich; die Berater unterliegen der Schweigepflicht im Sinn des § 203StGB (Offenbarung von Privatgeheimnissen). Kinder und Jugendliche können sich in Not- und Konfliktlagen auch selbständig an Beratungsstellen wenden, darauf haben sie gem. § 8 Abs. 3 SGB III einen Rechtsanspruch. Die Aufgabe "Jugendberatung" ist eigentlich Aufgabe der Jugendarbeit gem. § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB III, wird aber dort als "Kann-Bestimmung" geführt und in der Praxis selten umgesetzt; örtliche Jugendhilfedezernenten geben Kostengründe an. Viele EFB stellen auch Spezialhilfen im Kontext Kinderschutz zur Verfügung. Außerdem bieten viele Erziehungsberatungsstellen präventive Leistungen, wie z. B. Elternabende in Kindertagesstätten oder Elterntraining an. Von den Hilfen zur Erziehung ist die EB ein niedrigschwelliges Angebot, obwohl häufig keine offene Sprechstunden und keine Krisenintervention stattfinden.[1] Im Jahr 2004 wurden ca. 300.000 Beratungsfälle gezählt. Seit 1994 entspricht dies einer Steigerung um 41 %. Etwa 177.000 Beratungen betrafen Schulkinder im Alter von 6 bis 14 Jahren. Die Hilfe kann Information, Beratung, Psychotherapie und/oder Kooperation mit anderen Einrichtungen umfassen und wird mit den Ratsuchenden unmittelbar vereinbart. Die Erziehungsberatungsstellen erbringen darüber hinaus jährlich mehr als 10.000 Angebote der Familienbildung. Einrichtungen und Konzepte der Kinder- und Jugenderziehung Hintergrund Heimerziehung soll das „letzte Mittel“ sein, wenn Probleme in der Familie auftauchen. War es früher üblicher, Kinder relativ schnell in ein Heim zu geben, gehen viele Jugendämter heute dazu über, ambulante Hilfen oder auch teilstationäre Hilfen zu empfehlen, um dem Kind oder Jugendlichen weiterhin einen regelmäßigeren Kontakt zur Familie und seiner vertrauten Umgebung zu ermöglichen. Für die Frage, welche Maßnahme durchgeführt wird, sollen das Kindeswohl, nicht finanzielle Gründe maßgeblich sein. Von dem Heim kann heute nicht mehr gesprochen werden. Es gibt heute unterschiedliche Formen vollstationärer Angebote. Die einzelnen Unterbringungformen unterscheiden sich stark in Angebot, Zielgruppe, Betreuungschlüssel, Lage und nicht zuletzt auch durch die Größe. Eine Liste mit allen Formen, Mischformen und Varianten würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Die Häuser werden zum größten Teil von Stiftungen, kirchlichen und freien Trägern betrieben. Die Einrichtungen sind stark abhängig von der Belegungspolitik der Jugendämter und diese wiederum von der Finanzierungspolitik der Kommunen. Folgende Unterbringungskonzepte können herausgestellt werden: Jugendwohngruppen Diese „klassische“ Form ist meist eine Wohnung in einem größeren Haus, in dem ca. 8 Kinder und/ oder Jugendliche leben. Zur Seite stehen ihnen Erzieher und Sozialpädagogen, die dort im Schichtdienst arbeiten und eine Versorgung und Betreuung rund um die Uhr gewährleisten. Realisiert sind auch Heime, die aus mehreren Häusern bestehen, in denen jeweils eine Gruppe lebt. Gesondert kann auch ein zentraler Speisesaal, zentrale Wäscherei oder Küche Bestandteil sein. Die früher häufiger anzutreffenden Großgruppen existieren heutzutage nicht mehr. Es ist eher der Trend zu beobachten, die Gruppengröße als auch die Alters- und Geschlechterstruktur noch familienähnlicher zu gestalten. Andere Heime wiederum konzentrieren sich auf bestimmte Altersgruppen wie Kleinkinder und Jugendliche oder auf Probleme wie Drogenkonsum oder Sexueller Missbrauch und richten ihr fachliches Profil entsprechend aus. Wenn die Betreuung von Erziehern und Erzieherinnen (öfter auch Paare) gewährleistet wird, die selbst fest in ihrer Gruppe leben, spricht man von einer Wohngruppe mit innenwohnendem Erzieher, Kleinsteinrichtung oder einer familienähnlichen Wohngruppe. Eine solche Betreuungsform stellen die Kinderdörfer dar. Siehe auch: Erziehungsstelle Betreutes Wohnen Beim so genannten Betreuten Jugendwohnen wird in der Regel ebenfalls eine Rund-um-die-Uhr Betreuung durch Erzieher und Sozialpädagogen gewährleistet. Zielgruppen sind eher etwas ältere Jugendliche, die z. B. in Verselbständigungsgruppen leben. Das Ziel ist, die jungen Menschen an ein selbstständiges Leben heranzuführen. Jugendliche, die in einer Wohnung oder in einem Haus leben und nur noch stundenweise von Erziehern oder Sozialpädagogen aufgesucht werden, nennt man Jugendwohngemeinschaften. Es ist auch möglich, dass ein Jugendlicher alleine in einer Wohnung lebt. In diesem Fall wird von betreutem oder mobilem Einzelwohnen gesprochen. Mutter-Kind-Betreuung Bei dieser Wohnform leben die Mütter zusammen mit ihren Kindern in einer Einrichtung; dabei kann es sich um ein betreutes Einzelwohnen der jungen Mutter oder auch um eine Wohngemeinschaft/Gruppe aus mehreren Müttern mit ihren Kindern handeln. Verschiedene Kommunen haben spezielle Projekte ins Leben gerufen, um z. B. minderjährigen Müttern ein betreutes Aufziehen ihrer Kinder zu ermöglichen und den Müttern selbst auch Betreuung zu gewährleisten. Auch viele freie Träger haben inzwischen Betreuungsmöglichkeiten für minderjährige Mütter und ihre Kinder in ihrem Angebot. In diese Form der Heimunterbringung fallen auch die Familienaktivierenden Gruppen, die zum Teil aber auch von anderen Heimen als zusätzliches Angebot durchgeführt werden. Geschlossene Unterbringung Im wesentlichen Unterschied zu den oben genannten Gruppen kann ein Kind oder Jugendlicher nur mit richterlicher Genehmigung (auf Antrag des Sorgeberechtigten = Elternteil oder Vormund) in einem geschlossenen Heim untergebracht werden. Es handelt sich um eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1631b BGB. In solchen Einrichtungen sind Fenster, Türen, etc. gegen Flucht gesichert. Hintergrund für die geschlossene Unterbringung sind oft strafrechtliche Schwierigkeiten der Jugendlichen, aber auch Selbst- und Fremdgefährdungssituationen, die jedoch keine psychiatrische Unterbringung implizieren. Unter besonderen Umständen kann auch häufiges Entweichen und mangelnde Erreichbarkeit mit anderen Betreuungsformen der Anlass sein. Die geschlossene Unterbringung als Form der sozialpädagogischen Betreuung wird stark kritisiert und wird in vielen Bundesländern nicht angewendet. In den letzten Jahren ist allerdings wieder eine Zunahme solcher Maßnahmen zu beobachten, was sich u. a. in langen Wartezeiten bei bestehenden Einrichtungen bzw. in Neugründungen entsprechender Einrichtungen abbildet. Die Zahl der Plätze für geschlossene Unterbringungen liegt bundesweit bei mindestens 200. Darüber hinaus gibt es noch eine nicht unwesentliche Anzahl von Einrichtungen mit teilgeschlossener Unterbringung, welche innerhalb rechtlicher Grauzonen unter ähnlichen Bedingungen arbeiten. Kurzzeitunterbringung, Clearing Mitunter dient eine Heimunterbringung lediglich der räumlichen Trennung von Personensorgeberechtigten und Kind für eine gewisse Zeit, um eine verfahrene Situation zu entspannen. Eine Kurzzeitunterbringung erfolgt auch mit dem Ziel, den Hilfebedarf abzuklären und mögliche Lösungen zu finden. Für solche Fälle stehen in einigen Städten so genannte Clearingstellen zur Verfügung, die konzeptionell auf stark fluktuierenden Gruppen eingerichtet sind. Die Dauer der Kurzzeitunterbringung beträgt ein paar Tagen bis zu mehreren Wochen. Mischformen/ Varianten Die Unterschiede in der Ausgestaltung der Grundkonzepte der Heime sind vielfältig. Neben der klassischen Form gibt es z. B. Wohngemeinschaften mit erhöhtem Betreuungsbedarf, in denen ein sehr hoher Betreuungsschlüssel gilt. Beim Sozialtherapeutischen Wohnen kommt konzeptionell noch ein therapeutischer Ansatz hinzu. Dies kann auch auf die klassischen Heimformen übertragen werden. Wesentlich zur Vielfalt der Konzepte trägt die Bandbreite der vielen pädagogischen Richtungen und Ausbildungen bei."

Forderungen

  • Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Stellen (Familie, Schule, Jugendarbeit) verbessern und Strukturen dafür schaffen.
  • "Schwarzes Brett", wo welche Projekte veranstaltet werden
  • Äquvivalent zum Stadtjugendring auf dem Land aufbauen
  • Mitgliedschaft in Kooperation verpflichtend, Schulen mit hinein
  • Präventiv arbeiten statt nach dem "Brennen"
  • Jugendarbeit nicht an finanzielle Einnahmen binden (zB 10% selbst erwirtschaften)
  • Räumlichkeiten der Schulen für Jugendarbeit zur Verfügung stellen (zB Aula)
  • zur Förderung der Inklusion vermehrt Räume und Lehrer zur Verfügung stellen, Klassengrößen anpassen
  • Kooperation von Schulen und Jugendarbeit in Sachen Inklusion (Sozialarbeiter?)
  • Anpassung und Eingliederung der Konzepte in regional schon bestehende Strukturen
    • Einwand mehr Geld benötigt? -> Nicht so viel wie erst einmal gedacht, eher Umstrukturierung, ausserdem Folgekosten bedenken (Arbeitslosigkeit etc)

ToDo


Verschiedenes

  • Nachbericht LPTs
    • Thüringen
      • Wahlrecht ab 14 als Positionspapier angenommen, Wahlrecht ab Geburt abgelehnt
    • Hessen
      • Wahlrechts-Anträge abgelehnt
    • Saarland
      • Wahlrecht ab Geburt angenommen

Nächster Termin

Sitzung der AG-Jugend

Ort:     [Jugend im Mumble]
Datum:   08.07.2012
Uhrzeit: 17:00 Uhr
TOP: Tagesordnung
Anträge: Anträge