2012-04-01 - Protokoll Bezirksmitgliederversammlung Hamburg-Nord

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HH:Bezirksverband_Nord/Gründungsversammlung

Protokoll von der Gründung vom "Bezirksverband Hamburg-Nord am 1. April 2012 im Restaurant „Rotbuche“, Tannenweg 4, Hamburg-Langenhorn ab 14.00 Uhr

HH:Bezirksverband_Nord/Gründungsversammlung


TOP1: Eröffnung der Versammlung um 14.00 Uhr durch Christan Bucher

TOP2: Es sind 25 akkreditierte Piraten anwesend und damit ist die Versammlung beschlussfähig

TOP3: Christian Bucher wird zum Versammlungsleiter gewählt

TOP4: Swanhild Goetze wird zum Protokollführer gewählt

TOP5: Burkhard Masseida wird zum Wahlleiter gewählt

Burkhard ernennt Thomas Michel und Paul Meyer-Duncker zu seinen Wahlhelfern

TOP6: Beschluss über Geschäftsordnung

Die folgende Geschäftsordnung wird angenommen: ===

Geschäftsordnung für die Gründungsversammlung des Bezirksverbandes Hamburg-Nord der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hamburg

HH:Bezirksverband_Nord/Gründungsversammlung/Geschäftsordnung

§ 1 Allgemeines

1. Vor Beginn der Gründungsversammlung stellen Mitglieder des Landesvorstands oder Piraten, die von ihnen hierfür beauftragt wurden, für jede anwesende Person fest, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist. Es wird schriftlich festgehalten, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.

2. Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Gründungsversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.

3. Die nach dieser Geschäftsordnung übertragenen Ämter und Befugnisse enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Gründungsversammlung.

4. Das Protokoll der Gründungsversammlung mit allen gefassten Beschlüssen wird durch Unterschrift der Mitglieder der Versammlungsleitung, der Protokollführung und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die vorgenannten Dokumente werden allen Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den neu gewählten Bezirksvorstand zugänglich gemacht.

5. Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll geführt.

§ 2 Wahlgrundsätze

1. Alle Entscheidungen der Gründungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.

2. Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Über Wahlen zu Ämtern der Gründungsversammlung, Satzungsänderungen, sowie allgemeine Anträge der Gründungsversammlung und Anträge zur Geschäftsordnung wird im Regelfall offen abgestimmt, es sei denn, ein Pirat oder der Wahlleiter verlangt eine geheime Abstimmung.

3. Bei der Wahl für ein Parteiamt oder mehrere gleiche Parteiämter dürfen auf dem Stimmzettel maximal so viele Kandidaten angekreuzt werden, wie Ämter zu vergeben sind. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Trifft dies auf mehr Kandidaten zu, als Ämter zu vergeben sind, sind diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt. Solange nicht alle Ämter besetzt sind, finden weitere Wahlgänge statt. In diesen dürfen nur noch jene Kandidaten antreten, die im vorherigen Wahlgang relativ die meisten, und insgesamt mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnten.

4. Wird geheim gewählt, so wird der Gründungsversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, der Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und der jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.

5. Die Auszählung der Stimmen bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist öffentlich.

6. Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, der Gründungsversammlung hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Gründungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur so viel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.

7. Kandidieren für ein Amt kann jeder stimmberechtigte Pirat mit Wohnsitz im Bezirk Nord der Freien und Hansestadt Hamburg, der sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.

§ 3 Ämter der Gründungsversammlung

§ 3a Versammlungsleitung

1. Die Gründungsversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet.

2. Der Versammlungsleiter wird von der Gründungsversammlung gewählt.

3. Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung. Dazu erteilt sie Rederecht, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.

4. Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Gründungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen.

5. Die Versammlungsleitung nimmt während der Gründungsversammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Gründungsversammlung angemessen bekannt macht.

6. Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Gründungsversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Gründungsversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Gründungsversammlung erheblich und auf Dauer stören, von der Versammlung ausschließen.

§ 3b Wahlleiter

1. Die Gründungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.

2. Die Durchführung umfasst o die Ankündigung einer Wahl mit Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende, o Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl, o die Feststellung der Wahlberechtigung o die Eröffnung und die Beendigung der Wahl o das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl. o das Entgegennehmen der Wahlzettel o das Auszählen der Stimmen o Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahlentscheidung, o der Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.

3. Der Wahlleiter kann weitere freiwillige Personen zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Gründungsversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen.

4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Gründungsversammlung an, das von ihm selbst und ggf. den Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§ 3c Protokollanten

1. Die Gründungsversammlung wählt einen Protokollanten, der über die Gründungsversammlung das Protokoll anfertigt.

2. Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, den Protokollanten in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Gründungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Gründungsversammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.

§ 4 Anträge

1. Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, Anträge auf der Gründungsversammlung zu stellen. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.

2. Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Dieser prüft sie auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie der Gründungsversammlung angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrags besteht nicht.

3. Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss der Gründungsversammlung innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

4. Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Um Verwechslungen zu vermeiden, muss dabei die Wahlkarte ebenfalls hochgehoben werden. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Antragsteller darf seinen Antrag mündlich begründen. Ein stimmberechtigter Pirat kann daraufhin eine Gegenrede halten.

3. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In diesem Fall kommt §2 zur Anwendung.

4. Es sind nur solche Anträge als Antrag zur Geschäftsordnung zulässig, die im Folgenden aufgeführt sind: o Antrag auf Änderung der Tagesordnung o Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung o Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; im Antrag soll die gewünschte Dauer in Minuten enthalten sein, andernfalls wird diese von der Versammlungsleitung festgelegt. o Antrag auf Ende der Rednerliste  Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein stimmberechtigter Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird. o Antrag auf Begrenzung der Redezeit; im Antrag muss die gewünschte Dauer in Sekunden enthalten sein, diese darf 20 Sekunden nicht unterschreiten.  Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein stimmberechtigter Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat. o Antrag auf Alternativantrag o Antrag auf Ablehnung einzelner Wahlhelfer nach §3(3) o Antrag auf Ablehnung einzelner Protokollhelfer o Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung nach §2(3) oder §2(4), über diesen GO-Antrag wird nicht abgestimmt. o Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge o Antrag auf Neuauszählung der Wahl o Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung o Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen, über diesen GO-Antrag wird nicht abgestimmt. o Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes. Über diesen GO-Antrag wird nicht abgestimmt. Das Meinungsbild wird nicht ausgezählt.


TOP7: Nachträgliche Ergänzungen der Tagesordnung

TOP8: Die Tagesordnung wird wie folgt beschlossen:

  • TOP1: Begrüßung
  • TOP2: Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • TOP3: Wahl des Versammlungsleiters
  • TOP4: Wahl des Protokollführers
  • TOP5: Wahl des Wahlleiters
  • TOP6: Beschluss über Geschäftsordnung
  • TOP7: Nachträgliche Ergänzungen der Tagesordnung
  • TOP8: Beschluss über die Tagesordnung
  • TOP9: Beschluss über die Gründung eines Bezirksverbandes im Bezirk Hamburg-Nord
  • TOP10: Satzung: Trennung von Amt und Mandat
  • TOP11: Beschluss über die Satzung
  • TOP12: Wahl des Vorsitzenden
  • TOP13: Wahl des Stellvertretenden Vorsitzenden
  • TOP14: Wahl des Schatzmeister
  • TOP15: Beschluss über weitere Vorstandsämter
  • TOP16: Wahl weiterer Vorstandsämter
  • TOP17: Verschiedenes

TOP9: Beschluss über die Gründung eines Bezirksverbandes im Bezirk Hamburg-Nord

Die Versammlung beschließt die Gründung des Bezirksverband Hamburg-Nord ohne Gegenstimmen.

TOP10: Satzung: Trennung von Amt und Mandat

Der Satz „Mandatsträger sollten nicht dem Vorstand angehören.“ soll in die Satzung (§ 8 (1) Satz 5 des Satzungsentwurfs.) aufgenommen werden

TOP11: Beschluss über die Satzung

Folgende Satzung wird einstimmig angenommen:

Satzung des Bezirksverbandes Hamburg-Nord

Präambel

Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Nord. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg untergeordnet. Sollte eine Regelung der Bezirkssatzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung. Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Hamburg-Nord ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene.

(2) Der Bezirksverband Hamburg-Nord der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Nord. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes Hamburg-Nord der Piratenpartei Deutschland lautet: Piratenpartei Hamburg-Nord. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Hamburg-Nord der Piratenpartei Deutschland ist der Bezirk Hamburg-Nord.

(4) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Hamburg mit Wohnsitz im Bezirk Hamburg-Nord.

(2) Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung führt kein Piratenverzeichnis. Die Verwaltung erfolgt auf Landesebene.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Hamburg wird durch die Satzung des Landesverbandes Hamburg geregelt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Die Regelungen der Bundes- und der Landessatzung gelten für den Bezirksverband.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung.

§ 7 – Organe des Bezirksverbands

(1) Organe sind die Bezirksmitgliederversammlung und der Bezirksvorstand.

§ 8 – Der Bezirksvorstand

(1) Dem Bezirksvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Bezirksschatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festgelegt werden und auf dem Bezirksparteitag gewählt werden. Es muß immer zu einer ungeraden Gesamtanzahl Vorstandsmitglieder kommen. Mandatsträger sollten nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Bezirksmitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Die Zusammenlegung der Vorstandssitzung mit dem Bezirksstammtisch ist zulässig.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Bezirksverbandes kann der Bezirksvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Das Zehntel wird dabei immer auf eine volle Antragstellerzahl aufgerundet.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksmitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder • Dokumentation der Sitzungen • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Der Vorstand liefert zur Bezirksmitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Bezirksmitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen.

(9) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zurückgetreten sind oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann, oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(10) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte fort, bis eine von ihm unverzüglich einberufene außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9 – Der Bezirksmitgliederversammlung

(1) Die Bezirksmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 2 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(2) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Sie dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(3) Die Bezirksmitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(4) Über die Bezirksmitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(5) Wenn der Bezirksverband die Kassen- und Kontoführung wahrnimmt, werden auf der Bezirksmitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird zur nächsten Bezirksmitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(6) Die Einberufung eines außerordentlichen Bezirksparteitages erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens zwei Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Parteiengesetzes, sowie den Vorgaben der Landessatzung.

§ 11 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einer Bezirksmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Bezirksmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bezirksmitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist und den Mitgliedern im Rahmen der Einladung zur Versammlung mitgeteilt wurde.

(3) Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunal- bzw. Bezirkswahlen von der Bezirksmitgliederversammlung verabschiedet werden.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.

§ 13 – Parteiämter

(1) Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht ist das Schiedsgericht des Landesverbandes.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.

TOP12: Wahl des Vorsitzenden

TOP12.1: Es stellen sich vor:

  • Friedrich Sauter (wegen Erkrankung nicht anwesend)
  • Hartwig Olszewski
  • Sebastian Seeger

TOP12.2: Wahl

Sebastian Seeger ist zum Vorsitzenden gewählt und nimmt die Wahl an.

TOP13: Wahl des Stellvertretenden Vorsitzenden

TOP13.1: Es stellen sich vor:

  • Friedrich Sauter (wegen Erkrankung nicht anwesend)
  • Hartwig Olszewski

TOP13.2: Wahl

Hartwig Olszewski ist zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt und nimmt die Wahl an.


TOP14: Wahl des Schatzmeister

TOP14.1: Es stellen sich vor:

  • Friedrich Sauter (wegen Erkrankung nicht anwesend)
  • Maximilian Hille

TOP14.2: Wahl

Friedrich Sauter ist zum Schatzmeister gewählt und nimmt die Wahl telefonisch an.

TOP15: Beschluss über weitere Vorstandsämter

Weitere Vorstandsämter werden nicht beantragt.

TOP16: Wahl weiterer Vorstandsämter

entfällt

TOP17: Verschiedenes

Nico Ecke, Vorsitzender des Bezirksverband Hamburg-Bergedorf, hält eine Rede und überreicht ein Gastgeschenk an den frisch gewählten Vorsitzenden

Der Versammlungsleiter schließt die Versammlung um 15.40 Uhr.