RP:Satzung des Regionalverbandes Rheinhessen

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Satzung des Regionalverbandes Rheinhessen
  • §1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
  • §2 – Mitgliedschaft
  • §3 – Ordnungsmaßnahmen
  • §4 – Gliederung
  • §5 – Organe des Regionalverbandes
    • §5a – Der Vorstand
    • §5b – Der Regionalparteitag
    • §5c – Die Gründungsversammlung
  • §6 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
  • §7 - Satzungs- und Programmänderungen
§1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
  1. Der Regionalverband Rheinhessen (RV) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
  2. Der RV führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet “Piratenpartei Deutschland Regionalverband Rheinhessen“. Die offizielle Abkürzung des RV lautet: “PIRATEN“.
  3. Der Sitz des RV ist Mainz.
  4. Das hauptsächliche Tätigkeitsgebiet des RV sind die Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach und Mainz-Bingen sowie die Kreisfreien Städte Mainz und Worms.
  5. Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten“ bezeichnet.
§2 – Mitgliedschaft
  1. Mitglied des RV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Hauptwohnsitz im hauptsächlichen Tätigkeitsgebiet des RV. Gemäß §3 Abs.2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Hauptwohnsitz im hauptsächlichen Tätigkeitsgebiet des RV nach schriftlichem Antrag an den Regionalverbandvorstand Mitglieder des RV werden.
  2. Der Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Bundessatzung geregelt.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft im RV erfolgt durch Wechsel des Hauptwohnsitzes aus dem hauptsächlichen Tätigkeitsgebiet des RV hinaus oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem RV anzuzeigen.
§3 – Ordnungsmaßnahmen
  1. Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen wurden, gelten entsprechend auch im RV.
§4 – Gliederung
  1. Die Gliederung des RV regeln die Bundes- und Landessatzung.
  2. Der Regionalverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Verbände bezüglich des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§5 – Organe des Regionalverbandes
  1. Organe des RV sind der Vorstand, der Regionalparteitag (RPT) und die Gründungsversammlung.
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am ___.___.______
§5a – Der Vorstand
  1. Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schriftführer und ein Schatzmeister.
  2. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter können durch den RPT oder die Gründungsversammlung festgelegt werden. Die Anzahl soll ungerade sein.
  3. Beisitzer sind Teil des Vorstandes. Über ihre Stimmberechtigung entscheiden der RPT oder die Gründungsversammlung.
  4. Der Vorstand vertritt den RV nach Innen und Außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe des RV.
  5. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Regionalparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für ein Jahr gewählt.
  6. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens dreimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  7. Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des RV, jedoch mindestens dreier, wird der Vorstand zum Zusammentritt innerhalb einer Frist von drei Wochen aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  8. Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des RPT bzw. der Gründungsversammlung.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstands
  1. Der Vorstand liefert zum Ende der Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der RPT oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  2. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich kommissarisch auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn nur noch drei oder weniger Vorstandsmitglieder ihren Aufgaben nachkommen können, oder wenn die Posten des Vorsitzenden und seines Stellvertreters oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn sich der Vorstand selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher RPT einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstands.
  3. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher RPT schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
  4. Alle Beschlüsse des Vorstands werden, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§5b – Der Regionalparteitag
  1. Der RPT ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung des RV.
  2. Der RPT wird vom Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder bei Verhinderung beider von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet bis die Versammlung einen Versammlungsleiter gewählt hat. Die Wahl des Versammlungsleiters findet zu Beginn des RPT offen statt.
  3. Der Wahlleiter des RPT wird nach der Wahl des Versammlungsleiters in offener Wahl gewählt. Der Wahlleiter ist nachfolgend für die Durchführung aller offenen Abstimmungen und geheimen Wahlen verantwortlich. Er darf zur Unterstützung dieser Arbeit zwei, in Ausnahmefällen unter Genehmigung durch die Versammlung auch mehr Wahlhelfer ernennen. Gegen jeden Wahlhelfer kann per Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag) eines Mitgliedes der Versammlung Einspruch erhoben werden. In diesem Fall findet eine Abstimmung über diesen Wahlhelfer statt. Der Wahlleiter darf zu keinen weiteren Wahlen kandidieren.
  4. Der Schriftführer ist der Protokollführer der Versammlung. Jedes Mitglied der Versammlung darf einen GO-Antrag auf geheime Wahl eines anderen Protokollführers stellen. Es findet auch eine geheime Wahl statt, wenn der Schriftführer nicht anwesend ist.
  5. Der RPT tagt mindestens zweimal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des RV, aber mindestens dreier, unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beim Vorstand dies beantragt. Der Vorstand lädt jedes Mitglied des RV elektronisch (E-Mail) oder schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und die Angabe zu weiteren den RPT betreffenden Veröffentlichungen zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem RPT sind die Tagesordnungen aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  6. Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher RPT einberufen werden. Dies geschieht elektronisch (E-Mail) oder schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort. Er dient der Wahl eines neuen Vorstands.
  7. Der RPT nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  8. Über den RPT, die Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben werden muss.
  9. Der RPT wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsführer aus ihrer Funktion zu entlassen.
  10. Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, werden Beschlüsse des RPT mit einfacher Mehrheit entschieden.
§5c – Die Gründungsversammlung
  1. Die Gründungsversammlung ist die einmalige Versammlung die nur dem Zweck der Gründung des RV und des Inkrafttretens der Satzung sowie der Wahl des ersten Vorstands dient.
  2. Die anwesenden Mitglieder der Piratenpartei Deutschland wählen in offener Abstimmung einen Wahlleiter. Die Abstimmung erfolgt durch heben des Mitgliedsausweises. Dieser ist nachfolgend dafür verantwortlich, von allen Anwesenden Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland denjenigen das aktive Wahlrecht, welche ihren angezeigten Hauptwohnsitz im hauptsächlichen Tätigkeitsbereich des RV gemäß dieser Satzung haben.
  3. Die Gründungsversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der unmittelbar nach der Akkreditierung aller Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt wird.
  4. Die Gründungsversammlung wählt den ersten Vorstand des RV in geheimer Wahl.
§6 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
  1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz im Wahlkreis haben.
  2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu welcher der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder des RV einladen muss. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§7 – Satzungs- und Programmänderungen
  1. Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des RPT sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
  2. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor dem KPT beim Vorstand eingetroffen ist.
  3. Das Grundsatzprogramm wird vom Landesverband Rheinland-Pfalz übernommen.