NRW Diskussion:Landesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge

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§2 Absatz 5

Änderungsvorschlag: Streichung des Satzes 1 "Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis."

(5) Der Landesverband führt ein eigenes Landesverzeichnis der Piraten aus seinem Tätigkeitsbereich. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

wockenfoth 23:02, 17. Nov. 2008 (CET)

§11

Änderungsvorschlag: Ergänzung um den Teilsatz ", vorübergehende oder dauerhafte Aberkennung des Stimmrechts" gemäß

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt im Landesverband, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt im Landesverband zu bekleiden, vorübergehende oder dauerhafte Aberkennung des Stimmrechts und Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
Ein schwerer Verstoß liegt grundsätzlich vor, wenn ein Mitglied

  • während seiner Mitgliedschaft einer Straftat überführt und rechtskräftig verurteilt wird
  • Bürger durch seine gesellschaftliche oder soziale Stellung verfolgt oder denunziert hat
  • vor oder während seiner Mitgliedschaft Mitglied in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Organisation oder Partei war bzw. ist
  • gröblich gegen die Finanzordnung der Partei oder die gesetzlichen Vorschriften über den Umgang mit Spenden und Zuwendungen verstößt


Desweiteren Änderung des Vorschlages Absatz 2

(2) Der Antrag auf Beschluss einer Ordnungsmaßnahme kann von jedem Piraten an das Schiedsgericht des betreffenden Gebietsverbandes gestellt werden. Betrifft der Antrag auf Beschluss einer Ordnungsmaßnahme ein Mitglied des jeweiligen Schiedsgerichtes, ist der Antrag an das Schiedsgericht der nächsthöheren Gliederung zu richten. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.

Einfügen eines Absatzes

Das angerufene Schiedsgericht hat alle für den betreffenden Fall beteiligten Parteien innerhalb von 7 Tagen mündlich, fernmündlich oder schriftlich zu hören und unter Einbeziehung aller vorliegenden Fakten neutral eine Entscheidung herbeizuführen. Die Dauer vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Verkündung der Entscheidung soll 30 Tage nicht überschreiten.

wockenfoth 23:38, 17. Nov. 2008 (CET)