NDS:Osnabrück/Satzung

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DIES IST EIN ENTWURF DER SATZUNG FÜR DEN REGIONSVERBAND OSNABRÜCK!

Änderungen bitte über die Diskussion


Der Regionsverband Osnabrück hat sich am XX.XX.2009 in Osnabrück gegründet, und auf der 1. Mitgliedssversammlung diese Satzung verabschiedet.

Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied

- der Staatsangehörigkeit,
- des Standes,
- der Herkunft,
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- des Geschlechts,
- der sexuellen Orientierung,
- des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

der Regionssvorstand

XX.XX.2009

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Regionsverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Regionsverband Osnabrück. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet des Regionsverbandes ist der Landkreis Osnabrück und die kreisfreie Stadt Osnabrück.
  3. Der Sitz des Regionsverbandes ist Osnabrück.
  4. Die im Regionsverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Regionsverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Osnabrück oder in der kreisfreien Stadt Osnabrück.
  2. Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung sollte dem Regionssvorstand gegenüber unverzüglich angezeigt werden.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und des Regionsverbandes kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und des Regionsverbandes anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Regionsverband führt ein Piratenverzeichnis auf Regionsebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Die Aufnahme setzt voraus, dass die / der BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland und des Regionsverbandes zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten Wohnort hat.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
  6. Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb des Regionsverbandes ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

           – schriftlich bekundeten Austritt,
           – Tod,
           – Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
           – Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder
           – dem Auschluss aus der Partei.


2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland oder des Regionsverbandes und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

           – Verwarnung,
           – Verweis,
           – Enthebung von einem Parteiamt,
           – Aberkennung der Fähigkeit ein Parlament zu bekleiden,
           – Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland


2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
4. Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Regionsebene können ebenso vom Regionsvorstand ausgesprochen werden.
5. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit auf Berufung durch den Bundesverband.
6. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
7. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied des Regionsverbandes werden.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind möglich:

     – einmalige Verwarnung,
     – Geldbuße,
     – Auflösung,
     – Ausschluss,
     – Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Ortsverbände.

2. Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der Vorstand des nächst übergeordneten Gebietsverbandes.
3. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
4. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange des Regionsverbandes einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
5. Der übergeordnete Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitags. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Parteitag.
6. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 8 Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden.
  2. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
  3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
  4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  5. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Regionsverbandes. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  6. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag des Regionsverbandes mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  7. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  8. Bei allen Sitzungen der Gremien und Organe sind Gäste zulassen. Durch Beschluss können Gäste ausgeschlossen werden.
  9. Ein Beschluss zum Ausschluss von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
  10. Gäste haben kein Stimmrecht.
  11. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  12. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
  13. Ein Ausschluss von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  14. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  15. Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen.
  16. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

§ 9 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

  1. Der Regionsverband ist verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit des Regionsverbandes zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen des Regionsverbandes richtet.
  3. Verletzen dem Regionsverband nachgeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Regionsvorstand berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
  4. Solange kein untergeordneter Ortsverband existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Ortsverbände vom Regionsverband und seinen Organen wahrgenommen.

§ 10 Gliederung

  1. Der Regionsverband gliedert sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Sitzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Regionsvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Regions- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Regionsgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Ortsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Regionsvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  6. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Regionsversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.

§ 11 Organe des Regionsverbands

Organe des Regionserbandes sind

      – der Regionsparteitag,
      – der Vorstand und 
      – die Gründungsversammlung.

§ 12 Der Regionsparteitag

  1. Der Regionsparteitag ist das oberste Organ des Regionsverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Regionsverbandes welche der Regionsvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Regionsebene.
  2. Der Regionsparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ½ der Piraten in es beantragen.
  4. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

§ 13 Der Regionsvorstand

1. Der Regionsvorstand besteht aus:

      – Einem Vorsitzenden,
      – einem stellvertretenden Vorsitzenden.
      – einem Schatzmeister und
      – einem Beisitzer.


2. Der Regionsvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
3. Der Regionsvorstand vertritt den Regionsverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
4. Der Regionsvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Regionsvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs- Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
5. Die Mitglieder des Regionsvorstandes werden vom Regionsparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden Regionsparteitag gewählt.
6. Der Regionsvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Regionsparteitag.
7. Die Führung der Regionsgeschäftsstelle wird durch den Regionsvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
8. Tritt der gesamte Regionsvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Regionsvorstand gewählt hat.

§ 14 Parteiämter

Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 15 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 16 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  1. Änderungen der Regionssatzung können nur von einem Regionsparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Regionsverband übernommen.
  3. Das Grundsatzprogramm kann durch den Regionsverband um regionale Punkte ergänzt werden. Der Regionsverband kann spezielle Schwerpunkte legen.

§ 17 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Regionsverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

§ 18 Finanzordnung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
  2. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt.
  3. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  4. Auf jedem Regionsparteitag werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Regionsparteitag.

§ 20 Schiedsgerichtsordnung

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Auf einem Regionsparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Regionsschiedsgerichts beschlossen werden.
  3. Bis zur Einrichtung eines Regionsschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§ 21 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen des Regionsverbandes. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig.
  3. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  4. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  5. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  6. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.
  7. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  8. Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.
  11. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  12. Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.

§ 22 Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am XX.XX.2009. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Regionsvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die 1. Mitgliederversammlung in Kraft.