Bundesparteitag 2011.2/BSG geheime Abstimmungen

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Dieser Text wurde und wird vom Ersteller nicht beim Bundesschiedsgericht eingereicht. Er zeigt aber auf, dass es juristisch sicher immer Möglichkeiten gibt, Beschlüsse des Bundesparteitags anzufechten, wenn wir in der Art und weise weiter machen, wie wir das bisher getan haben


Anrufung des Bundesschiedsgerichtes

Kläger:

Name
Anschrift
Telefon
Email

Vertreten durch: .... (oder "Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Anruf keinen Vertreter bestimmt. Sein Recht, dies später zu tun, bleibt hiervon unberührt.").


Angeklagter:

Der Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland
Vertreten durch den Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland, Pflugstraße 9a, 10115 Berlin.

Anträge

Der Kläger beantragt festzustellen

  • Die Entscheidungen der Versammlungsleitung, geheime Abstimmungen nur nach einfacher Mehrheit der Versammlung zuzulassen, waren ungültig. Vielmehr hätten einzelne akkreditierte Piraten ausgereicht, um geheime Abstimmungen durchzusetzen, da §9 Abs. 1 Satz 2 GO diese Regelung bis zu deren Änderung am Samstag, 16:18h, enthielt.
  • Alle Abstimmungsergebnisse vor der Änderung von §9 Abs. 1 Satz 2 GO des Bundesparteitags, zu denen geheime Wahlen beantragt waren, sind ungültig.
oder ersatzweise festzustellen
  • Alle Abstimmungen vor der Änderung von §9 Abs. 1 Satz 2 GO des Bundesparteitags, zu denen geheime Wahlen beantragt waren, müssen beim nächsten Bundesparteitag wiederholt werden.
  • Ob Ergebnisse der betroffenen Abstimmungen bis dahin anerkannt werden, entscheidet die Vertretung des Bundesparteitags (der Bundesvorstand).

Der Kläger beantragt für das Verfahren

  1. Das Verfahren nach §10 Abs. 4 schriftlich zu führen
oder ersatzweise,
  1. Verhandlungen fernmündlich stattfinden zu lassen. Sollte der Kläger hierzu auf ihm zustehende Verfahrensrechte verzichten müssen, stimmt er dem Verzicht zu.

Begründung

Begründung

Zur Formalia

Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes

Das Bundesschiedsgericht ist nach §6 Abs. 3 Schiedsgerichtsordnung (SGO) direkt zuständig, da ein Organ des Bundesverbandes angeklagt wird.

Versuch der Schlichtung

Ein Versuch der Schlichtung nach §7 SGO ist mit dem Bundesparteitag nicht möglich, da dieser vor Ende der Anklagefrist nach §8 Abs. 4 nicht tagen kann. Ein Schlichtungsverfahren mit dessen Vertreter - dem Bundesvorstand - ist von vornherein aussichtslos, da sich der Bundesvorstand nicht über Beschlüsse des Bundesparteitags hinwegsetzen wird.

Jedoch soll hier erwähnt werden, was am Sonntag morgen unternommen wurde, die Klage unnötig zu machen. So wurde ein Antrag auf erneute Abstimmung in Verbindung mit dem Antrag auf geheime Wahl gestellt, nachdem die Geschäftsordnung des Bundesparteitags in §9 Abs. 1 Satz 2 geändert wurde. (Heraufsetzung des Quorums, eine geheime Abstimmung zu fordern, auf 10%). Dies wurde vom Bundesparteitag abgelehnt.

Betroffenheit des Klägers

Der Kläger war während des Bundesparteitags akkreditiert und fühlt sich in seinen Rechten als Mitglied verletzt (§8 Abs. 1 SGO).

Zulässigkeit der Anrufung

Da auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Anrufung bestehen, ist die Anrufung daher zulässig. Der Anrufung ist durch das Bundesschiedsgericht stattzugeben, das Verfahren zu eröffnen. ( §8 Abs. 6 SGO).

gültige Geschäftsordnung des Bundesparteitags

Im Protokoll des Bundesparteitags, Tag 1: http://wiki.piratenpartei.de/wiki//index.php?title=Bundesparteitag_2011.2/Protokoll_1&oldid=1220922 wird um 2011-12-03 11:15:08 erwähnt:

"Wir brauchen eine GO, es gibt die gültige GO des letzten Jahres, es gibt  einen alternativ ANschlag - 
Vorschlag davon, von Stephan Beyer aus Thüringen, an dem ich auch mitgearbeitet habe, dort sind einige
 Dinge eingeflossen, z.B. das VersammlG, es sind ein paar Unklarheiten rausgenommen worden, man kann
 jetzt die Rednerliste schließen, auch wenn man schon geredet hat. ???? Dann von CMR, da sind Änderungen 
drin, die  auch im Vorschlag von Stephan Beyer drin sind. Ziehst du deinen zurück?  Gut. Dann gibt es den
GO-Vorcshlag von Stephan Beyer. Gibt es weitere  Vorchläge? Nein. Wer ist für die GO? Dagegen? Gut, 
damit ist die GO  angenommen."

Damit ist diese Geschäftsordnung angenommen worden: http://wiki.piratenpartei.de/wiki//index.php?title=Bundesparteitag_2011.2/Gesch%C3%A4ftsordnung/Vorschlag_SB&oldid=1219786

Hierdurch galt für geheime Abstimmungen:

(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}, 
die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich  aus den Bestimmungen für Wahlen (§ 7) 
bzw. Abstimmungen (§ 8) dieser  Geschäftsordnung. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge  
immer offen abgestimmt. 

Die erforderliche Unterstützung dieses GO-Antrags ergibt sich aus §7 Abs 1 Satz 1:

"Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt."

Die GO, die beschlossen wurde, sah also vor, dass ein einziger Pirat eine geheime Abstimmung durchsetzen kann.

Zu den Anträgen

Dem Kläger geht es konkrekt um Klärung der Frage, ob die Versammlung der Forderung nach geheimer Abstimmung des Antrags PA284 hätte nachkommen müssen. Laut zum betroffenen Zeitpunkt gültiger Geschäftsordnung des Bundesparteitages hätte nicht über eine geheime Abstimmung abstimmt werden dürfen, da allein der Pirat als Quorum ausgereicht hätte, der diese geheime Abstimmung in seinem GO-Antrag gefordert hat.

Jedoch wird im Protokoll bei 2011-12-03 15:42:38 erwähnt:

"Ich habe einen GO-Antrag auf geheime Wahl. Dieser bedarf keiner Diskussion oder Kommentation.
2011-12-03 15:43:24
Versammlungsleiter: Ich höre gerade, wir müssen das doch abstimmen.
2011-12-03 15:43:47
Versammlungsleiter:  Hier wurde der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, der muss doch,  laut neuer GO, abgestimmt werden. Wer ist dafür. Wer ist dagegen.
2011-12-03 15:44:20
Versammlungsleiter: Dann ist die geheime Wahl abgelehnt und wir stimmen offen darüber ab."

Dies entsprach also nicht der gültigen Geschäftsordnung. Erst etwa 30min später wurde ein Antrag auf Änderung der GO beschlossen, der ein Quorum von 10% für eine geheime Abstimmung einführte. Ein einzelner Pirat hatte also durch Geschäftsordnung das Recht vom Bundespareitage verliehen bekommen, eine geheime Abstimmung durchzusetzen. Dies konnte nur durch die Versammlung selbst (mittels GO-Änderung) wieder entzogen oder geändert werden. Keinesfalls darf aber die Versammlungsleitung davon abweichen oder dieses Recht nicht zugestehen. Dies muss auch betont werden, da Regelungen der Geschäftsordnung auch Abwehrrechte gegenüber der Versammlungsleitung darstellen, die ansonsten frei in ihren Entscheidungen (im Interesse des Bundesparteitags) wäre. Würde dies nicht einmal durch das Gericht festgestellt, käme dies einem Freifahrtschein für Versammlungsleitungen gleich.

Deshalb sind die Entscheidungen der Versammlungsleitung hinsichtlich geheimer Abstimmungen vor dem Zeitpunkt Samstag, 16:18h ungültig. Daraus kann nur folgen, dass die Beschlüsse zu diesen Anträgen ungültig sind oder zumindest erneut abgestimmt werden müssen.