Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 001

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Vorlage:Antragsfabrikat BPT


Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • nicht vom "Wahlrecht", sondern vom "geltenden Wahlgesetz" sprechen. --Stephan Beyer 18:46, 2. Okt. 2011 (CEST)
    • "Wahlrecht" schließt aber auch die Wahlordnungen usw. mit ein. "geltendes Wahlgesetz" haben wir ja nicht auf Bundeswbene :-) EmHa 20:38, 10. Okt. 2011 (CEST)
  • Satzbau: "Sofern das Wahlrecht nichts anderes zwingend vorschreibt, sind auf Aufstellungsversammlungen nur diejenigen Mitglieder der Piratenpartei stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung zu der entsprechenden Wahl wahlberechtigt sind." --Magnus R.
  • "nächsthöhere" schreibt man zusammen. --Magnus R.

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

Dieser Antrag bezweckt offenbar, gleich drei wesentliche Satzungsfragen zu regeln: – Stimmrecht von nicht-Mitgliedern und Ausschluss von Störern; – Formgültigkeit der Aufstellungsversammlungen (einschließlich Ladung), und – Zuständigkeit für die Organisation der Aufstellungsversammlung.

  • Eine Stimmberechtigung auch von Anhängern, die gerade nicht Mitglieder der Partei sind, entstammt dem Vorwahl-System einiger US-Bundesstaaten und fand sich dem entsprechend nur in den Wahlgesetzen derjenigen Bundesländer, die früher in der amerikanischen Besatzungszone lagen; meines Wissens hat sich diese Regelung jedoch nur im bay. Kommunalwahlrecht gehalten, und auch hier nur in einer entschärften Version, denn diese (an sich systemwidrige) Regelung kann durch die Partei-Satzung (aber nur hier!) ausgeschlossen werden (in der Oberpfalz-Satzung haben wir das gemacht, s.u.). Dem Bundestags-Wahlrecht jedoch ist das Anhänger-Stimmrecht ebenso fremd wie den meisten Landtags-Wahlgesetzen; der vorgeschlagene § 10 Abs.3 n.F. jedoch würde dieses Stimmrechts-Problem bundesweit beheben, nicht aber das Problem der erfahrungsgemäß zu erwartenden Störungen unserer Aufstellungs-Versammlungen (insb. Unterwanderungsversuche, wie in Beispiel 2a ganz richtig beschrieben).
  • Bei politischen Veranstaltungen selbst in geschlossenen Räumen lässt das sehr restriktive bay. Versammlungsgesetz (das ich in toto für verfassungswidrig halte) den präventiven Ausschluss bestimmter Personen und Personengruppen grundsätzlich nur dann zu, wenn sie bereits in der Einladung selbst ausdrücklich als ausgeschlossen bezeichnet werden (Art.10 Abs.1 BayVersG); Pressevertreter dagegen (einschließlich der Nazi-Presse!) dürfen präventiv überhaupt nicht (Art.10 Abs.2 BayVersG) und ad hoc erst dann ausgeschlossen werden, wenn sie schon handgemein geworden sind (Art.4 Abs.2 und Art.5 Abs.2 i.V.m. Art.11 BayVersG). Die Polizei dagegen darf in Bayern selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn sie auf einer Versammlung gar nichts zu tun hat (Art.4 Abs.5 Satz 2 BayVersG); nachdem Oberbürgermeister und Landräte in Bayern auch der Landespolizei direkte Weisungen geben können (von den – schon prinzipiell rechtswidrigen - "Städtischen Sicherheitsdiensten" ganz zu schweigen), und siesehr weit reichende Befugnisse zu präventiver Datenerhebung hat (s.u.), ist hier von vorn herein mit Einschüchterungsversuchen lokaler "Platzhirschen" zu rechnen.
    • In Art.9 BayVersG steht ganz ausdrücklich: "(1) Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen personenbezogene Daten von Teilnehmern erheben und Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Die Polizei darf Übersichtsaufnahmen von der Versammlung und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes anfertigen. Sofern es zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens erforderlich ist, darf die Polizei auch Übersichtsaufzeichnungen anfertigen. Diese dürfen auch zu Zwecken der polizeilichen Aus- und Fortbildung genutzt werden. ...". Diese – praktisch uferlosen – Befugnisse bestehen selbst dann, wenn die Versammlung in geschlossenen Räumen stattfindet; m.a.W.: Der große Lausch- und Späh-Angriff gilt in Bayern schon dann als zulässig, sobald es sich nur um eine öffentliche Versammlung handelt – und er muss noch nicht einmal angekündigt werden. (In Sachsen ist das ganz ähnlich, die Lage in anderen Bundesländern muss ich dagegen noch recherchieren.) Es dürfte auf der Hand liegen, dass allein schon die legale Möglichkeit einer "präventiven" Bild- und Ton-Überwachung ganz allgemein von der Teilnahme an Aufstellungsversammlungen abschreckt (völlig zu schweigen von der legalen "Folgeüberwachung", die im bay. PAG geregelt ist).
  • Beide Probleme – Unterwanderung und Einschüchterung – kann man ganz einfach umgehen, indem man die Aufstellungsversammlungen von vorn herein als "geschlossene Gesellschaft" fährt; eine nicht-öffentliche Versammlung jedoch liegt per definitionem immer nur dann vor, wenn die Teilnahme auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist (Art.2 Abs.2 BayVersG) und daher alle Teilnehmer namentlich bekannt sind. Nach bay. Wahlrecht muss die nicht-Öffentlichkeit einer Aufstellungsversammlung ausdrücklich in die Satzung hinein, sonst ist die Kandidatenaufstellung rechtlich ungültig (und die Wahl-Zulassung damit geplatzt); in der Oberpfalz-Satzung haben wir beide Probleme elegant gelöst mit der ebenso eindeutigen wie juristisch "wasserdichten" Formulierung:
    • "Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in nicht-öffentlichen Versammlungen statt (geschlossene Gesellschaft); zutrittsberechtigt sind insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach Art.56 Abs.2 dieser Satzung." (Art.57 Abs.1 Satz 1 Opf-Satzung). Gäste können wir trotzdem zulassen (per definitionem haben sie nur kein Zutritts-Recht); die Veranstaltung bleibt trotzdem eine "nicht-öffentliche Versammlung" i.S.d. BayVersG, wenn diese Gäste von Person bekannt sind, und nicht nur bei Presseleuten genügt dazu der Ausweis (nach Art.10 Abs.2 Satz 2 BayVersG müssen sich Presseleute ausweisen).
  • Die nicht-Öffentlichkeit einer Aufstellungsversammlung bedingt zwangsläufig auch eine förmliche Ladung der Stimmberechtigten; Form und Frist einer solchen Ladung ist dabei ebenso in der Satzung zu regeln (§ 6 Abs.2 Nr.9 PartG) wie die Ladungs-Befugnis. Das aber setzt logisch voraus, dass die Zuständigkeit für die Organisation einer Aufstellungsversammlung eindeutig geklärt ist. Die einzelnen Wahlgebiete (Bundestags-Wahlkreise bzw. Stimmkreise zur bay. Landtagswahl sowie kommunale Wahlkörper) können sich schon aus rein tatsächlichen Gründen leider nie mit der Parteigliederung decken (sie stimmen i.d.R. ja nicht einmal mit der Verwaltungsgliederung überein, geschweige denn unter einander), also müssen wir hier ein Zuordnungssystem in der Satzung schaffen, dass die Befugnisse unserer Gebietsverbände eindeutig definiert (§ 21 Abs.5 BWahlG bzw. die entsprechenden Vorschriften des Landesrechts); genau das ist offensichtlich der Zweck des Abs.4 des Satzungsänderungsantrags.
    • Schon weil der ausdrückliche Gesetzesvorrang des vorstehenden Abs.3 n.F. hier explizit fehlt, ist der Absatz 4 n.F. rechtlich sehr problematisch; nach den von Rechts wegen zwingenden Regeln juristischer Auslegungssystematik bedeutet das nämlich, dass diese Satzungsregel auch dann greifen soll, wenn das anzuwendende Wahlgesetz ausdrücklich etwas anderes vorschreibt (was häufig vorkommt). Wegen der ausdrücklichen Verweisungen in den verschiedenen Wahlgesetzen auf die Parteisatzungen greift hier die lex-superior-Regel gerade nicht, also würde eine Kandidatenaufstellung logisch zwingend entweder gegen die Parteisatzung oder gegen das jeweilige Wahlgesetz verstoßen, weshalb die Aufstellung auch gar nicht rechtmäßig zustande gekommen sein kann; in solchen Fällen sind die staatlichen Wahlbehörden rechtlich ausnahmslos gezwungen, dem Wahlvorschlag die Zulassung zu verweigern - womit genau der Fall eingetreten wäre, der eigentlich hätte vermieden werden sollen.
    • Weiter ist der Ausdruck "die Gliederung auf der der Wahl entsprechenden Ebene" hier leicht falsch zu verstehen und wird damit zum juristischen Bumerang: Bei einer Landtagswahl ist die "Ebene der Wahl" per definitionem stets das Land als Ganzes; nach dem vorgeschlagenen Wortlaut müssten folglich alle Kandidaten - einschließlich der Direktkandidaten! - vom Landesverband aufgestellt werden, was u.A. das bay. LWG so gar nicht zulässt - womit die Wahlzulassung von den Wahlausschüssen rechtlich zwingend verweigert werden muss.
    • Gemeint mit dem Antrag ist aller Wahrscheinlichkeit nach die Regelung des Art.56 Abs.1 der Oberpfalz-Satzung, die das Casting des PIRATEN-Kandidaten bei der OB-Nachwahl in Neumarkt rechtlich ermöglichte; dieser Absatz lautet: "Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umgreift." (Kein Wort ist da überflüssig!) Das "Wahlgebiet" ist rechtlich etwas anderes als die "Ebene der Wahl" bzw. die "Ebene der Gliederung", aber alle drei Ausdrücke sind juristisch exakt definiert und dürfen nicht mit einander verwechselt werden (ich hab' ja gar nichts dagegen, wenn jemand bei mir abkupfert, aber wenn schon, dann bitte auch sachgerecht).
  • Die einzelnen Landtags- und Kommunalwahlgesetze der sechzehn Bundesländer sind so unterschiedlich, dass sie z.T. diametral entgegengesetzte Regeln ausdrücklich vorschreiben; eine bundesweit einheitliche Regelung zur Kandidatenaufstellung in der Bundessatzung, die mit allen Wahlgesetzen der Länder vereinbar wäre, lässt sich also gar nicht finden. Schon deshalb muss es folglich den Landesverbänden überlassen bleiben, wie sie die Aufstellung ihrer Kandidaten jeweils regeln wollen; eine legale, funktionelle und trotzdem einheitliche Regelung in der Bundessatzung ist insoweit objektiv unmöglich, dort können wir höchstens die Aufstellung unserer Kandidaten zum Bundestag regeln – aber erst, wenn wir genau wissen, wie das neue Bundestags-Wahlgesetz aussieht.

--Lou 10:59, 1. Nov. 2011 (CET)


Pro/Contra-Argument: ...

  • dein Argument
    • dein Gegenargument

Pro/Contra-Argument: ...

...

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Magnus R.
  2. Klaus Schimmelpfennig Regelung ist notwendig, aber ich musste den Antrag zwei Mal lesen, um ihn zu verstehen.
  3. Awitte 01:54, 5. Okt. 2011 (CEST)
  4. Benedikt " Benny " Pirk
  5. Laird_Dave 12:23, 8. Okt. 2011 (CEST)
  6. Sven423 14:50, 9. Okt. 2011 (CEST)
  7. Scriptor
  8. ?
  9. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Spearmind 02:04, 2. Okt. 2011 (CEST)
  2. Andena Sehe keinen Mehrwert gegenüber §21 BWahlG
  3. ?
  4. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ?
  2. ?
  3. ...