Benutzer:Entropy/BPT132

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Review von Anträgen zum BPT 13.2

Hier kommentiere ich Rahmen der Aktion #JedenTagEinAntrag ein paar ausgewählte Satzungsänderungsanträge zum BPT 13.2 in Bremen, sowohl inhaltlich als auch handwerklich.

Ich werde die Tage immer wieder weitere Anträge hinzufügen. Kommentare bitte nur auf die Diskussionsseite.

Vorlage:AntragslinkBPT

Beschlussempfehlung: ablehnen

BPTArguments

Kurz: Mit diesem SÄA können Untergliederungen, z.B. LVs, keine Ordnungsmaßnahmen mehr gegen ihre Untergliederungen verhängen, ausser sie regeln dies in ihrer Satzung §6(3).

Dieser SÄA zur Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen mag vielleicht gut gemeint sein, aber er hat einen schwerwiegenden (versehentlichen?) handwerklichen Fehler. Er ersetzt insbesondere folgende Regelung:

"Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft"

durch

"Die Amtsenthebung von Gebietsorganen, der Ausschluss und die Auflösung eines Gebietsverbandes durch den Bundesvorstand ist nur bei einem schwerwiegenden Verstoß zulässig und muss durch den nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft"

Vorstand einer Gliederung und Parteitag wurde also durch BuVo und BPT ersetzt.

Wenn eine Untergliederung, z.B. ein LV, so etwas nicht selbst in ihrer Satzung geregelt hat, könnte ihr Vorstand nun keine Ordnungsmaßnahmen mehr gegen ihre Untergliederungen verhängen. Das könnte dann nur der Bundesvorstand und die OM wäre bis zur Bestätigung frühestens zum nächsten BPT in der Schwebe. Eine Untergliederung kennt aber die Probleme vor Ort viel besser und manche Verstösse erfordern schnelles Einschreiten und abschliessende Bestätigung durch den Parteitag. Abgesehen davon ist auf einem BPT für solche Streitereien kaum Zeit. Der BuVo würde nach dem gegenwärtigen Stand der LVs Satzungen also ein Privileg erhalten und der BPT müsste sich mit lokalen Scharmützeln beschäftigen.

Abgesehen davon sind die Ordnungsgelder nicht näher beziffert und erlauben Willkür.

Tipp: Klar begrenzte Schadensersatzzahlungen oder Ordnungsgelder sollten in LV Satzungen regelt werden.

Vorlage:AntragslinkBPT

Beschlussempfehlung: annehmen, aber bitte ohne lange Begräbnisrede

BPTArguments

Es ist offensichtlich: der Finanzrat ist ein zahnloser Tiger, eine in der Satzung verankerte AG ohne besondere Rechte. Er ist in der Form in der Satzung überflüssig. Er schadet allerdings auch nicht. Dieser Antrag ist Satzungskosmetik. Bitte wenn, dann nur ohne grosse Diskussion und Begräbnisrede, durch winken.

Vorlage:AntragslinkBPT

Beschlussempfehlung: ablehnen

BPTArguments

Kurz: Der bisher symbolische Finanzrat soll durch einen PartG-widrigen Länderrat mit Entscheidungsbefugnissen ersetzt werden.

Dieser Länderrat ist ein Organ, dessen Mitglieder gemäß PartG vom Parteitag gewählt werden müssen. Eine Beauftragung wäre gesetzlich nicht zulässig.

Es handelt sich um ein Organ bzw. allgemeinen Parteiausschuss (§12 PartG) und solche müssen vom Parteitag gewählt werden (§9 Abs. 4 PartG), können also nicht wie in §20 beauftragt werden. Dass das Organ nicht explizit als solches in §9 erwähnt, ist verzeihbar. Ein Organ hat eigene Entscheidungskompetenzen im Gebietsverband oder besondere Antragsrechte (Lenski §8 Rn 23). Das ist durch §23 erfüllt: "Der Länderrat entscheidet über gemeinsame Fragen der gliederungsübergreifenden Organisation und Durchführung der Verwaltungsaufgaben in der Piratenpartei."

Falls mit dem Länderrat nur ein symbolisches, beratendes Gremium wie der bisherige Finanzrat gemeint sein sollte, wäre die Erwähnung in der Satzung überflüssig. Nur Organe (Gremien mit Entscheidungskompetenzen oder besonderen Antragsrechten) müssen in der Satzung verankert werden. Alles andere kann informell existieren, solange die Entscheidungen z.B. durch Vorständen getroffen werden.

Vorlage:AntragslinkBPT

Beschlussempfehlung: ablehnen

BPTArguments

Kurz: Ein Troll-Antrag, der fordert, den zuletzt in Neumarkt mit über 2/3 Mehrheit angenommenen Basisentscheid wieder aus der Satzung zu entfernen. Abgesehen von der Dreistigkeit, einen Beschluss zu kassieren, bevor er zum ersten Mal zur Wirkung kam, ist die Begründung absurd und voll von Totschlagargumenten. Wenn ein solcher Antrag Geschichte macht, werden in Zukunft Mitglieder, denen ein Beschluss vom letzten BPT nicht passte, beim nächsten Mal gleich wieder dessen Rücknahme fordern. Soviel zum Respekt von demokratischen Entscheidungen (vote acquis).

Dieser Antrag war nicht Teil der Umfrage von Klaus Peukert, weil er diesen zusammen mit anderen Anträgen in einem Slot "gesetzt" haben wollte. Selbstverständlich an erster Stelle, weil dann alle anderen überflüssig wären. mE hätte dieser dreiste Antrag in der Umfrage keinen Blumentopf gewonnen, wie man an der Reaktion vieler Mitglieder ablesen kann.

Damit nicht doch jemand von der hanebüchenen Begründung geblendet wird, werde ich sie hier kurz sachlich widerlegen. Ich will mal zugunsten der Antragsteller davon ausgehen, dass es sich um eine bewusste Provokation, also einen Troll-Antrag handelt. Möglicherweise wollen sie wissen, wie viel Rückhalt ihre peer-group noch hat, oder sogar dem Basisentscheid eine weitere Bestätigung verschaffen? wer weiss.

Warum die Begründung falsch ist:

Der Basisentscheid kann zunächst einmal Beschlüsse zu allen Sachverhalten beschliessen §16(1), d.h. auch Parteiprogramm, Satzungsänderungen, Wahlen, politischen Positionen, Vorgaben an den Bundesvorstand usw.

Beschlüsse, die laut Gesetz oder Satzung dem Parteitag vorbehalten sind, haben aber rechtliche keine sofortige rechtlich verbindliche Wirkung, sondern gelten nur Empfehlung, die vom Parteitag bestätigt werden müssten. Laut Satzung §12 sind zwar Programm- und Satzungsänderung auch dem Basisentscheid möglich, aber bisher nur mit extrem hoher 2/3 Hürde aller Mitglieder. Vorlage:AntragslinkBPT würde das auf die normale 2/3 Mehrheit für Programmänderungen senken. Dem steht jedoch noch das Parteiengesetz §9 entgegen, dass nach herrschender Rechtsmeinung Programm und Satzung dem Parteitag vorbehält, die Einschränkung aber von anerkannten Staatsrechtlern als verfassungswidrig eingeschätzt wird (Morlok, 2012). Hier könnte eine Verfassungsbeschwerde Klarheit schaffen.

Nur ein jemand, der ausschliesslich das Rechtliche berücksichtigt, würde wie hier zur Schlussfolgerung kommen, dass selbst eine solche Empfehlung wertlos wäre. Er würde vollkommen die politische und praktische Bedeutung ausklammern.

Die rechtliche Wirkung ist nämlich lediglich, dass der Bundeswahlleiter eine Abschrift des Programms bekommt, abweichenden Positionen von Untergliederungen nichtig wären, und in Extremfällen Vorstände, die sich völlig gegen die Parteilinie stellen, ausgeschlossen werden könnten.

Die politische Bedeutung von einem Beschluss von wesentlich mehr Beteiligten als denen am BPT ist aber wesentlich weitreichender: wenn die gesamte Basis nach einem satzungsgetreuen Verfahren spricht, dann ist das die Parteimeinung. Für die Öffentlichkeit und Presse haben gerade an Urabstimmungen besonderes Interesse, wie man in letzter Zeit immer wieder in anderen Parteien sieht (SPD, Grüne, FDP). Wenn das Ergebnis veröffentlicht ist, ist das die Position der Partei. Niemand interessiert, ob das eine Empfehlung oder ein "Positionpapier" o.ä. ist. Es interessiert auch niemand, ob der Parteitag die Empfehlung nicht annimmt.

Das aktuelle Beispiel ist der SPD-Mitgliederentscheid zur Grossen Koaliation, der auch nur eine Empfehlung ist, da die Mandatsträger ein freies Mandat haben. Aber keiner der Mandatsträger würde auf die Idee kommen, gegen den Willen seiner Basis zu handeln.

Wer SÄA041 annehmen will, müsste konsequent auch den SPD Mitgliederentscheid ablehnen, weil er ja nicht rechtlich verbindlich wäre "und keine Probleme lösen könnte".

Der Unterschied zwischen LQFB und Basisentscheid ist auch, dass Liquid Feedback nicht in der Satzung verankert ist, und dessen Delegationen zudem nach herrschender Rechtsmeinung nicht zulässig sind Ossege (2012) S.214ff. Im übrigens hätte eine SMV das gleiche Problem, dass sie nach herrschender Rechtmeinung keine rechtlich verbindlichen Programm oder Satzungsänderungen beschliessen könnte Ossege (2012) S.207ff. Mit diesem Antrag ist also würde man also nur ein Verfahren, das kurz vor der Vollendung steht und für das bereits Mitglieder verifiziert werden, aus der Satzung streichen. Selbst wenn man später eine "SMV" beschliessen würde, an der sich weiterhin die Partei spaltet, hättet man die gleichen rechtlichen Probleme.

Weil es Morlok so treffend formuliert hat, zitiere ich hier sein Gutachten S.17ff

Politische Bindungswirkung einer konsultativen Mitgliederbefragung

Im politischen Prozess kommt Umständen ohne Rechtsverbindlichkeit oft erhebliche Bedeutung zu, so auch hier. Das rechtlich Gebotene oder auch Verbotene ist für die politische Willensbildung oft nur ein Grund unter anderen, oft nur eine lästige Randbedingung. Das Politische erschöpft sich bei weitem nicht im Nachvollzug des rechtlich Gewollten – und soll dies auch nicht! Das Recht hat eben der Politik einen erheblichen Spielraum zu lassen, damit die Überzeugungen und Interessen der Bevölkerung zum Ausdruck kommen können und nach Realisierungsmöglichkeiten für diese Anliegen gesucht werden kann.
Die Durchführung einer offiziell von der Partei organisierten „Wahl“ der Parteivorsitzenden hat auch bei proklamierter rechtlicher Unverbindlichkeit eine erhebliche tatsächliche politische Bindungswirkung. Das leugnen zu wollen durch den Verweis auf die rechtliche Unverbindlichkeit wäre törichte Naivität oder bewusstes Dummstellen. Am Votum für bestimmte Personen, das in der organisierten „Wahl“ abgegeben wird, kommt der nachfolgend mit der rechtsverbindlichen Wahl befasste Parteitag kaum vorbei. Eine realistische Einschätzung zeigt: Wenn das Volk, also der Souverän spricht, spricht er verbindlich. Sollte der Parteitag sich wider Erwarten über das Votum der Parteimitglieder hinwegsetzen, so dürfte das zu erheblichen Konflikten führen. Die Bedeutung einer Satzungsregelung zur Konfliktvermeidung spielt hier also eine erhebliche Rolle.
Auch die Ratio des Vorbehalts einer satzungsmäßigen Regelung kommt bei konsultativen Mitgliederbefragungen zur Geltung. Die Festlegung der Modalitäten der Willensbildung innerhalb der Partei dient der Abwehr von Manipulationsversuchen und der Gewährleistung der Chancengleichheit für alle. Es soll nicht ad hoc ein bestimmtes Verfahren „aus dem Hut gezaubert werden“, das möglicherweise für bestimmte Sachpositionen oder Personalvorschläge besonders günstig ist, das in seinen Einzelheiten und Auswirkungen aber nicht ohne weiteres zu übersehen ist. Dieser Zweck eines Satzungsvorbehaltes gilt bei rechtlich nicht bindenden Formen innerparteilicher Mitwirkung grundsätzlich in gleicher Weise. Die rechtlichen Gewährleistungen eines chancengleichen demokratischen politischen Prozesses innerhalb der Partei sollen das erfassen, was für die politische Willensbildung tatsächlich wirksam ist.
„Die rechtliche Verbindlichkeit“ spielt demgegenüber eine zweitrangige Rolle; dies auch deswegen, weil parteiinterne Entscheidungen ohnehin nur in begrenztem Maße der „rechtlichen Verbindlichkeit“ teilhaftig werden können. Der Abschluss eines innerparteilichen Willensbildungsprozesses in Sach- oder Personalfragen ist immer nur ein vorläufiger, das gefundene Ergebnis ist möglicher weiterer Diskussion und gegebenenfalls Revision unterworfen: Parteitagsbeschlüsse kann man ändern, gewählte Personen abwählen. Die Bedeutung der Wahl von Parteivorsitzenden liegt auf dem Felde des Rechts in der Außenvertretungsbefugnis vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder. Die politische Wirkung resultiert aber erst aus einer von Loyalitätsgefühlen und gemeinsamen politischen Überzeugungen getragenen Gefolgschaftsbereitschaft, die eben unabhängig von der rechtlichen Qualität der Bestellung des Führungspersonales ist. Damit wird die Kategorie der rechtlichen Verbindlichkeit unscharf und verliert erheblich an Bedeutung verliert. Damit geht auch das besondere an einer „unverbindlichen“ Mitgliederbefragung verloren, die differentia spezifica verschwindet.
Damit ist festzuhalten: Parteiamtlich organisierte Formen der politischen Willensbildung bedürfen einer satzungsrechtlichen Regelung. [...Aussage zur Satzung der LINKE...] Parallelverfahren zu den von der Satzung vorgesehenen Entscheidungsprozeduren dürfen wegen ihrer politischen Bindungskraft nicht ohne die nötigen rechtlichen Gewährleistungen durchgeführt werden.
Basisinitiativen für bestimmte sachliche Positionen oder Personalvorschläge, für deren Erfolg innerparteilich geworben wird, unterfallen nicht dem Vorbehalt einer satzungsrechtlichen Regelung. Sie sind jederzeit und ohne weiteres möglich.

Vorlage:AntragslinkBPT

Beschlussempfehlung: ablehnen

BPTArguments

Ich habe bereits ausführlich dargelegt, warum eine solche SMV ein Rückschritt gegenüber dem bereits beschlossenen Basisentscheid wäre.

Die Begründung meiner Empfehlung ist hier ausgelagert.

SÄA057 "Einberufung des BPTs durch die Basis"

Beschlussempfehlung: ablehnen

BPTArguments

Dieser Antrag zeugt vom Unterständnis des Basisentscheids. Der Basisentscheid ist dem Bundesparteitag gleichgestellt (wie die Mitgliederentscheide in anderen Parteien) und kann bereits jetzt mit einfacher Mehrheit dem Bundesvorstand verbindlich Vorgaben machen §16 (1). Dazu gehört auch die Einberufung eines Parteitags. Eine Erhöhung auf eine 3/4 Mehrheit würde also die Mitgliederrechte unnötig einschränken.

Der Vorlage:AntragslinkBPT schreibt deswegen bei den Einberufungmöglichkeiten "insbesondere", weil der Bundesparteitag und der Basisentscheid sowieso die Einberufung anordnen können.

Die Begründung zeugt auch von einem fehlenden Verständnis des SÄA0014. Dort haben zusätzlich die Mehrheit der Landesverbände die Möglichkeit, einen BPT im Notfall einzuberufen. In anderen Parteien ist das Quorum noch geringer. Landesverband bedeutet Mehrheitsbeschluss des Landesvorstands oder des Landesparteitags. Die Satzung des Landesverbandes kann festlegen, dass darüber nur der Landesparteitag beschliessen kann. Auf jeden Fall reichen hier nicht einzelen Landesvorstandsmitglieder als Unterstützer, sondern der gesamte Vorstand müsste jeweils eine Mehrheitsentscheidung treffen.

Eigene Anträge

Hier gehe ich auf Kritik an Anträgen, an denen ich beteiligt bin ein und versuche sie noch mal kurz und knapp zu begründen: Darunter gibt es sogar Anträge, die ich nicht bedenklos zur Annahme empfehle, sondern nur unter Bedingungen, die jeder für sich selbst überprüfen muss.

Vorlage:AntragslinkBPT

BPTArguments

Dezentrale Parteitag sind eine Möglichkeit, viel mehr Mitgliedern die Beteiligung an Aussprache und Abstimmungen des Bundesparteitags zu ermöglichen und die Abhängigkeit von Ort und Mobilität der Mitglieder zu reduzieren. Bei einem solchen Parteitag könnten weitere Standorte mit Livestream (wie bei Fussballübertragungen) und Rückkanal (z.B. Videokonferenz-Terminal) zugeschaltet werden. Helfer der Versammlungsleitung vor Ort übernehmen die Erfassung der offenen und Urnenabstimmungen.

Dieser Antrag legt die rechtliche Grundlage, um ohne grosse Risiken dezentrale Parteitage durchführen zu können. Die organisatorischen und technischen Herausforderungen sind davon unabhängig zu lösen. Wollte man ohne diesen Antrag dezentrale Parteitag durchführen, würde bei Ausfall eines Standorts (z.B. kaputte Internetverbindung) der gesamte Parteitag gestoppt oder gar abgebrochen werden müssen, da man allen Teilnehmern überall gleiche Bedingungen schaffen müsste .

Mit diesem Antrag muss der Parteitag bei solchen möglichen schwerwiegenden Problemen nicht auf den unerreichbaren Standort Rücksicht nehmen und könnte fortfahren. Wer also nur zu einem externen Standort fahren wollte, ginge im Gegenzug das Risiko ein, bei schwerwiegenden Problemen doch nicht vollständig teilnehmen zu können. Dies ist ein fairer Ausgleich, weil sich viele sonst gar nicht die Teilnahme leisten könnten. Wer vor allem wegen des Sozialisings zum Parteitag fährt, könnte weiterhin zum Hauptort fahren.

Weiterhin wäre die Annahme des Antrag ein klares Zeichen und ein Aufruf, sich an die Umsetzung zu wagen.

Zum Einwand, man solle die erst in kleineren Gliederungen ausprobieren: Dieser Antrag dreht sich nicht um das Ausprobieren oder eine technische Umsetzung, sondern allein um die davon unabhängige rechtliche Grundlage. Egal wie ausgereift die technische Lösung einmal sein mag - und sie wird bereits erprobt und verfeinert - ein solche rechtliche Absicherung wird immmer sinnvoll sein, da Technik nie garantiert perfekt funktioniert. Ohne eine solche Grundlage wäre schon das Ausprobieren höchst riskant.

Vorlage:AntragslinkBPT

Beschlussempfehlung: keine Empfehlung

BPTArguments

Kurz: Der Basisentscheid soll einfach in Ständige Mitgliederversammlung umbenannt werden, weil einige Mitglieder diesen Namen für ein Beteiligungsinstrument bevorzugen, und der Namen bereits der Öffentlichkeit geläufig ist.

noch Kürzer: Raider heisst Twix. Sonst ändert sich nichts.

Namen sind Schall und Rauch. Die Bedeutung eines Begriffs ergibt sich aus dessen Definition, die hier in der Satzung steht. Eine SMV ist jedenfalls nicht definiert. Allein am letzten BPT gab es 12 verschieden Anträge unter diesem Namen, die teils vollkommen unterschiedlich waren. Dass die Abstimmungen jeweils zwei Wochen dauern und dazwischen mindestens zwei Wochen Pause ist, steht nur in der zugehörigen Entscheidsordnung. Wenn man es für sinnvoll hält, könnte man auch dauernd abstimmen. Debattieren, Einreichen und Unterstützen kann man sowieso rund um die Uhr.

Nur weil man eine Urabstimmung wie auch die SMV "Mitgliederversammlung" nennt, ist es nicht automatisch de facto eine Mitgliederversammlung im Sinne des Parteiengesetzes. Genauso wenig wie Völkermord legal wird, wenn man ihn Endlösung nennt...

Wer mit dem Namen glücklicher ist oder glaubt, dass er zu mehr Frieden in der Partei führt, kann den Antrag annehmen.

Vorlage:AntragslinkBPT

Beschlussempfehlung: keine Empfehlung

Wie der Name schon sagt, wäre dies ein möglicher Ausweg, wenn sich die Katastrophe abzeichnet. Eine 3/4 Mehrheit müsste am BPT dafür stimmen. Dann gäbe es eine Urabstimmung, und wenn eine einfache Mehrheit zustimmen würde, wäre die Bundespartei aufgelöst. Die Landesverbände als laut Parteiengesetz eigenständige juristische Personen könnten selbst entscheiden, wie sie weiter verfahren. Soviel zum theoretisch-technischem.

Der eigentliche Grund, diesen Antrag zu stellen, ist aber zum Nachdenken anzuregen. Nur wer sicht hinterfragt, kann sich weiterentwickeln. Was will diese Partei überhaupt noch erreichen? Hat sie aus den letzten Jahren und den Wahlen gelernt und dies aufgearbeitet? Ich denke nicht. Sie sollte sich die Gründe klarmachen, warum sie und wie sie weitermachen will.