Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Neufassung Finanzordnung II

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80px Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von MichaelG, Ideen von Bernd Schlömer.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Neufassung Finanzordnung II
Änderungsantrag Nr.
TE117
Beantragt von
MichaelG, Ideen von Bernd Schlömer
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt B: §1, §5, §7, §8, §9, neuer §10
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, die Satzung Abschnitt B (Finanzordnung) wie folgt zu ändern:

Es wird der folgende Paragraph Abschnitt B §1b eingefügt:

§1b Zuständigkeit

(1) Der Bundesschatzmeister verwaltet die zentralen Finanzen. Zusammen mit den Landesschatzmeistern und einem Basisvertreter je Landesverband bildet er den Bundesfinanzrat. Die Wahl der Basisvertreter aus den Landesverbänden regeln die Landesverbände in eigener Zuständigkeit.

(2) Der Bundesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:

  • die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Bundeshaushaltes bis zur nächsten Bundesversammlung und die Budgetkontrolle,
  • die Vorbereitung und Vereinbarungen zur Aufteilung der (staatlichen) Finanzmittel zwischen Bundes- und Landesverbänden und zur Erhebung von Umlagen an die Bundesebene,

(3) Der Bundesfinanzrat tritt in der Regel halbjährlich zusammen. Auf Antrag des Bundesschatzmeisters oder eines Fünftels der Mitglieder des Bundesfinanzrates ist eine außerordentliche Sitzung des Bundesfinanzrates einzuberufen.

(4) Der Bundesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Bundesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt gegenüber dem Bundesparteitag.

(6) Der Bundesfinanzrat tagt in der Regel öffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

(7) Der Bundesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen an den Bundesparteitag Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck tagt er in der Regel am Rande der Bundesparteitage.

Abschnitt B §5 (1) wird wie folgt geändert:

(1) Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.

Abschnitt B §5 (2) wird wie folgt geändert:

(2) Die Landesverbände legen dem Bundesverband jährlich bis zum 31. Mai Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

Abschnitt B §5 (3) wird wie folgt geändert:

(3) Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

In Abschnitt B §5 wird folgender Absatz mit der nächst freien Absatznummer hinzu gefügt:

Die Landesschatzmeister kontrollieren die ordnungsmäßige Kassenführung der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände und gewährleisten damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsverband über sein entsprechendes Organ die Kassenführung des nachfolgenden Organs an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

In Abschnitt B §7 werden folgende Absätze mit den nächst freien Absatznummern hinzu gefügt:

Es dürfen keine Spenden angenommen werden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Solche Spenden sind über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

und

Spendenbescheinigungen werden von der Bundesebene, den Landesverbänden und den weiteren Teilgliederungen erteilt. Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.

Bei Ablehnung des Antrages TE023 soll in Abschnitt B §7 dieser Absatz mit der nächst freien Absatznummer hinzu gefügt werden:

Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

Bei Annahme des Antrages TE023 soll in Abschnitt B §7 dieser Absatz mit der nächst freien Absatznummer hinzu gefügt werden:

Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

Es wird der folgende Paragraph Abschnitt B §8b eingefügt:

§8b Staatliche Teilfinanzierung
(1) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 15. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel. Der Bundesfinanzrat bereitet jeweils eine Vereinbarung zur Aufteilung der Mittel zwischen Bundes- und Landesverbänden vor und gibt eine Beschlussempfehlung an den Bundesparteitag.

Abschnitt B §9 wird umbenannt in Abschnitt B §10.

Es wird der folgende Paragraph Abschnitt B §9 eingefügt:

§9 Bundesetat

(1) Der Bundesschatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Bundesvorstand zwischenzeitlich, von dem Bundesfinanzrat endgültig genehmigt wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Bundesschatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.

(2) Er ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

(3) Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den Bundesschatzmeister. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei den dazu notwendigen Gremien beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.

(4) Wird der von dem Bundesparteitag genehmigte Etat der Bundesebene ohne Zustimmung des Bundesfinanzrates nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch neue Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden. Dies gilt nicht, wenn die Überziehungen durch die Einberufung einer Sonder-Parteitags oder einer Urabstimmung verursacht werden.
Begründung

§1b:

Die Piratenpartei Deutschland wird kurz- bis mittelfristig wesentlich mehr Gelder verwalten müssen. Unter Berücksichtigung des basisdemokratischen Ansatzes der PIRATEN scheint ein Beratungs- und Kontrollgremium für den Bundesschatzmeister angebracht; die Kombination aus Basisvertretern ohne Amt und Landesschatzmeister trägt dem basisdemokratischen Ansatz der PIRATEN Rechnung und berücksichtigt im weitesten Sinne Transparenzgebote.

§5:

Alte Fassung:

§ 5 - Jahresabschluss

(1) Es ist ein Jahresabschluss des Bundesverbandes, sowie, durch die für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstände der Verbände, aller untergeordneten Verbände, zu erstellen. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhängen und Erläuterungen und folgt den Vorschriften des Parteiengesetzes.

(2) Die Jahresabschlüsse sind spätestens einen Monat nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen.

(3) Die Jahresabschlüsse der untergeordneten Gliederungen werden zum Zwecke der Erstellung eines Gesamtjahresabschlusses an die übergeordneten Gliederungen weitergeleitet.

(4) Der Gesamtjahresabschluss der Piratenpartei Deutschland wird vor seiner Weiterleitung an den Bundeswahlleiter durch den Bundesvorstand beraten.

(5) Jahresabschlüsse werden vom Vorsitzenden und dem für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied zu unterzeichnet.

(6) Der Bundesvorstand lässt den Jahresabschluss nach den Maßgaben der §§29 ff. PartG prüfen.

Neue Fassung:

§ 5 - Jahresabschluss

(1) Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.

(2) Die Landesverbände legen dem Bundesverband jährlich bis zum 31. Mai Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

(3) Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

(...)

(7) Die Landesschatzmeister kontrollieren die ordnungsmäßige Kassenführung der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände und gewährleisten damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsverband über sein entsprechendes Organ die Kassenführung des nachfolgenden Organs an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

Die Piratenpartei Deutschland hat seit ihrer Gründung erhebliche Probleme, ihrer Rechenschaftspflicht nachzukommen. Der Regelungskontext soll die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten definieren und zeitliche Vorlagefristen explizit aufführen.

Die Piratenpartei Deutschland hat im Jahr 2009 damit begonnen, auch unterhalb der Landesebene, Teilgliederungen aufzubauen. Diese sind in die Rechenschaftspflicht gegenüber der Landes- und Bundesebene zeitlich einzubinden.

Die Regelung in Absatz 7 soll sicherstellen, dass die jeweiligen Landesschatzmeister ihrer Rechenschaftspflicht auch nachkommen können, auch wenn der Fall eintritt, dass in den Teilgliederungen unterhalb der Landesebene eine ordnungsgemäße Kassenführung nicht mehr möglich ist.

§7:

Anpassung an das Parteiengesetz.


<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:MichaelG|MichaelG]], Ideen von [[Benutzer:Wittekind|Bernd Schlömer“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Es wird beantragt, die Satzung Abschnitt B (Finanzordnung) wie folgt zu ändern:Es wird der folgende Paragraph Abschnitt B §1b eingefügt:§1b Zuständigkeit(1) Der Bundesschatzmeister verwaltet die zentralen Finanzen. Zusammen mit den Landesschatzmeistern und einem Basisvertreter je Landesverband bildet er den Bundesfinanzrat. Die Wahl der Basisvertreter aus den Landesverbänden regeln die Landesverbände in eigener Zuständigkeit.(2) Der Bundesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:* die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Bundeshaushaltes bis zur nächsten Bundesversammlung und die Budgetkontrolle,* die Vorbereitung und Vereinbarungen zur Aufteilung der (staatlichen) Finanzmittel zwischen Bundes- und Landesverbänden und zur Erhebung von Umlagen an die Bundesebene,(3) Der Bundesfinanzrat tritt in der Regel halbjährlich zusammen. Auf Antrag des Bundesschatzmeisters oder eines Fünftels der Mitglieder des Bundesfinanzrates ist eine außerordentliche Sitzung des Bundesfinanzrates einzuberufen.(4) Der Bundesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.(5) Der Bundesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt gegenüber dem Bundesparteitag.(6) Der Bundesfinanzrat tagt in der Regel öffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.(7) Der Bundesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen an den Bundesparteitag Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck tagt er in der Regel am Rande der Bundesparteitage.Abschnitt B §5 (1) wird wie folgt geändert:(1) Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.Abschnitt B §5 (2) wird wie folgt geändert:(2) Die Landesverbände legen dem Bundesverband jährlich bis zum 31. Mai Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.Abschnitt B §5 (3) wird wie folgt geändert:(3) Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.In Abschnitt B §5 wird folgender Absatz mit der nächst freien Absatznummer hinzu gefügt:Die Landesschatzmeister kontrollieren die ordnungsmäßige Kassenführung der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände und gewährleisten damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsverband über sein entsprechendes Organ die Kassenführung des nachfolgenden Organs an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.In Abschnitt B §7 werden folgende Absätze mit den nächst freien Absatznummern hinzu gefügt:Es dürfen keine Spenden angenommen werden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Solche Spenden sind über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.undSpendenbescheinigungen werden von der Bundesebene, den Landesverbänden und den weiteren Teilgliederungen erteilt. Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.Bei Ablehnung des Antrages TE023 soll in Abschnitt B §7 dieser Absatz mit der nächst freien Absatznummer hinzu gefügt werden:Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.Bei Annahme des Antrages TE023 soll in Abschnitt B §7 dieser Absatz mit der nächst freien Absatznummer hinzu gefügt werden:Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.Es wird der folgende Paragraph Abschnitt B §8b eingefügt:§8b Staatliche Teilfinanzierung(1) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 15. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel. Der Bundesfinanzrat bereitet jeweils eine Vereinbarung zur Aufteilung der Mittel zwischen Bundes- und Landesverbänden vor und gibt eine Beschlussempfehlung an den Bundesparteitag.Abschnitt B §9 wird umbenannt in Abschnitt B §10.Es wird der folgende Paragraph Abschnitt B §9 eingefügt:§9 Bundesetat(1) Der Bundesschatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Bundesvorstand zwischenzeitlich, von dem Bundesfinanzrat endgültig genehmigt wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Bundesschatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.(2) Er ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.(3) Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den Bundesschatzmeister. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei den dazu notwendigen Gremien beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.(4) Wird der von dem Bundesparteitag genehmigte Etat der Bundesebene ohne Zustimmung des Bundesfinanzrates nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch neue Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden. Dies gilt nicht, wenn die Überziehungen durch die Einberufung einer Sonder-Parteitags oder einer Urabstimmung verursacht werden.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „§1b:Die Piratenpartei Deutschland wird kurz- bis mittelfristig wesentlich mehr Gelder verwalten müssen. Unter Berücksichtigung des basisdemokratischen Ansatzes der PIRATEN scheint ein Beratungs- und Kontrollgremium für den Bundesschatzmeister angebracht; die Kombination aus Basisvertretern ohne Amt und Landesschatzmeister trägt dem basisdemokratischen Ansatz der PIRATEN Rechnung und berücksichtigt im weitesten Sinne Transparenzgebote.§5:Alte Fassung:§ 5 - Jahresabschluss(1) Es ist ein Jahresabschluss des Bundesverbandes, sowie, durch die für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstände der Verbände, aller untergeordneten Verbände, zu erstellen. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhängen und Erläuterungen und folgt den Vorschriften des Parteiengesetzes.(2) Die Jahresabschlüsse sind spätestens einen Monat nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen.(3) Die Jahresabschlüsse der untergeordneten Gliederungen werden zum Zwecke der Erstellung eines Gesamtjahresabschlusses an die übergeordneten Gliederungen weitergeleitet.(4) Der Gesamtjahresabschluss der Piratenpartei Deutschland wird vor seiner Weiterleitung an den Bundeswahlleiter durch den Bundesvorstand beraten.(5) Jahresabschlüsse werden vom Vorsitzenden und dem für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied zu unterzeichnet.(6) Der Bundesvorstand lässt den Jahresabschluss nach den Maßgaben der §§29 ff. PartG prüfen.Neue Fassung:§ 5 - Jahresabschluss(1) Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.(2) Die Landesverbände legen dem Bundesverband jährlich bis zum 31. Mai Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.(3) Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.(...)(7) Die Landesschatzmeister kontrollieren die ordnungsmäßige Kassenführung der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände und gewährleisten damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsverband über sein entsprechendes Organ die Kassenführung des nachfolgenden Organs an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.Die Piratenpartei Deutschland hat seit ihrer Gründung erhebliche Probleme, ihrer Rechenschaftspflicht nachzukommen. Der Regelungskontext soll die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten definieren und zeitliche Vorlagefristen explizit aufführen.Die Piratenpartei Deutschland hat im Jahr 2009 damit begonnen, auch unterhalb der Landesebene, Teilgliederungen aufzubauen. Diese sind in die Rechenschaftspflicht gegenüber der Landes- und Bundesebene zeitlich einzubinden.Die Regelung in Absatz 7 soll sicherstellen, dass die jeweiligen Landesschatzmeister ihrer Rechenschaftspflicht auch nachkommen können, auch wenn der Fall eintritt, dass in den Teilgliederungen unterhalb der Landesebene eine ordnungsgemäße Kassenführung nicht mehr möglich ist.§7:Anpassung an das Parteiengesetz.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Kurzbeschreibung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Etliche von Bernd Schlömer vorgeschlagene Änderungen“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. MichaelG 16:13, 28. Apr. 2010 (CEST)
  2. Unglow
  3. Salorta Danke, so kann ich der Neufassung zustimmen
  4. ?
  5. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Nico.Ecke - So gehts leider nicht. Siehe Argument 1.
  2. Simon Weiß
  3. Andena 09:20, 19. Apr. 2010 (CEST)
  4. datenritter 14:41, 25. Apr. 2010 (CEST) Was zum...?
  5. zora
  6. Rainer Sonnabend
  7. StopSecret 00:37, 30. Apr. 2010 (CEST)
  8. RicoB CB 16:28, 1. Mai 2010 (CEST)
  9. wigbold : Rätedemokratie ist problematisch! Kein Freies Mandat.
  10. OliverNiebuhr
  11. DeBaernd 19:51, 6. Mai 2010 (CEST)
  12. Danebod 23:53, 6. Mai 2010 (CEST)
  13. Zwergenpaladin
  14. Kaddi
  15. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Twix 17:15, 16. Apr. 2010 (CEST)
  2. icho40
  3. Posbi 20:55, 22. Apr. 2010 (CEST)
  4. Sebastian Pochert
  5. zero-udo
  6. Christian Specht 16:04, 11. Mai 2010 (CEST)
  7. Sven423 09:23, 14. Mai 2010 (CEST) eine verständliche Darstellung der Änderungen wäre nicht schlecht. Ohne da lange Zeit reinzustecken ist das so nicht nachvollziehbar. Diff?

Diskussion

Dieser Antrag basiert auf dem Antrag von Bernd Schlömer http://wiki.piratenpartei.de/Antragsfabrik/Neufassung_Finanzordnung und bringt ihn in eine beschlußfähige Form. Ich habe versucht alle Änderungen unterzubringen. Wenn was fehlt, bitte melden.

Bitte nicht auf Anträge verweisen, vor allem nicht mit "TE023" - Das T steht für Temporär, die Nummer ändert sich daher noch. Benjamin Stöcker
Es fehlt Bernds Zusatz zu den Mitgliedsbeiträgen: "Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die zuständige Teilgliederung auf Landesebene verpflichtet. Begründung: Die Feststellung dient der rechtlichen Grundlage für ein Forderungsmanagement." -- Gunther 12:44, 14. Apr. 2010 (CEST)


Argument 1

Keine Änderungen an den Pagraphennummern! wir kommen in Teufels Küche, wenn wir das in ein paar Jahren mal nachvollziehen wollen. Lass §1 stehen und füg einen §1a ein und so weiter.

Zusätzlicher Absatz für §5
Die Landesschatzmeister kontrollieren die ordnungsmäßige Kassenführung der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände und gewährleisten damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsverband über sein entsprechendes Organ die Kassenführung des nachfolgenden Organs an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.
Hier ist doch sicher der nachfolgende Verband gemeint, oder? Bitte nochmal die Begrifflichkeiten prüfen und immer die exakte und korrekte Bezeichnung verwenden.

Zusätzlicher Absatz für §7
Es dürfen keine Spenden angenommen werden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Solche Spenden sind über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Das ist doch bereits im Gesetz so verankert. Ich denke nicht, daß wir geltendes Recht nochmal in der Satzung wiederkäuen müssen.

Bei Ablehnung des Antrages TE023 [...]
Das geht nicht. Man kann in Anträgen keine Wenn/dann-Bedingungen festlegen. Das muß als gesonderter Antrag definiert und ggf. vor Ort zurückgezogen werden.

Neuer §9
Warum der Schatzmeister eigenmächtig über die Umwidmung des Etats entscheiden können soll entzieht sich meinem Verständnis. Der Vorstand in seiner Gesamtheit ist der Herr über die Finanzmittel und sollte diese auch per Beschluss neu verteilen dürfen.

Argument 2

...