Willkommen im Piratenpad!
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Eine Videoschulung zum Piratenpad ist hier verfügbar: https://www.youtube.com/watch?v=TDWV0Ezih4w
Beim Schreiben von PMs bitte
https://wiki.piratenpartei.de/NRW:Ennepe-Ruhr-Kreis/Vorstand/Organisation_der_Pressearbeit
beachten!
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Hinweis:
Dies ist ein Textentwurf der Piratenpartei im Ennepe-Ruhr-Kreis, und
stellt (noch) keine offizielle Meinungsäußerung der PIRATEN dar.
======== ARBEITSBEREICH Piraten Ennepe-Ruhr-Kreis ========
§7 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Vorstand kündigt den Parteitag 24 Tage vorher auf der Mailingliste der PIRATEN Ennepe-Ruhr an und weist auf die Antragsfrist hin. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 14 Tage vorher ein.
(4) Die Einladung zum Kreisparteitag enthält die Bezeichnung der zu beschließenden Gegenstände und weitere Einzelheiten wie Ort und Beginn des Kreisparteitags. Anträge zur Satzung oder zu Programmen sind im Wortlauf enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung in Textform beim Kreisvorstand einzureichen.
(5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(6) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes.
(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind.
(8) Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht, der Kreisparteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen. Der Kreisparteitag kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu tagen.
(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.
(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(11) Der Kreisparteitag wählt jährlich mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen den finanziellen Teils des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes vor dessen Entlastung. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie das Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach werden die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
(14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.