Willkommen im Piratenpad!

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Beim Schreiben von PMs bitte 

https://wiki.piratenpartei.de/NRW:Ennepe-Ruhr-Kreis/Vorstand/Organisation_der_Pressearbeit

beachten!

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Hinweis:
Dies ist ein Textentwurf der Piratenpartei im Ennepe-Ruhr-Kreis, und
stellt (noch) keine offizielle Meinungsäußerung der PIRATEN dar.

======== ARBEITSBEREICH Piraten Ennepe-Ruhr-Kreis ========

§7 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er  berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische  Fragen.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.  Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die  Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines  Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf  stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung  schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Vorstand kündigt den  Parteitag 24 Tage vorher auf der Mailingliste der PIRATEN Ennepe-Ruhr an  und weist auf die Antragsfrist hin. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in  Textform mindestens 14 Tage vorher ein.

(4) Die Einladung zum Kreisparteitag enthält die Bezeichnung der zu  beschließenden Gegenstände und weitere Einzelheiten wie Ort und Beginn  des Kreisparteitags. Anträge zur Satzung oder zu Programmen sind im  Wortlauf enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die  Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle  bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu  veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit  einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung in Textform beim  Kreisvorstand einzureichen. 

(5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte  Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten  Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung  fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit  gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit  verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in  dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.

(6) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes.

(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 10 % der  stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtigte  Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind.

(8) Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt  sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht,  der Kreisparteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen. Der  Kreisparteitag kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu  tagen.

(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges  Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter  und mindestens einen Protokollanten.

(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des  Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine  Entlastung.

(11) Der Kreisparteitag wählt jährlich mindestens zwei  Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die  Rechnungsprüfer prüfen den finanziellen Teils des Tätigkeitsberichts des  Kreisvorstandes vor dessen Entlastung. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe  haben sie das Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen.  Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt. Das Ergebnis der Prüfung  wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach werden  die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein  Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens  drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das  Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer  unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung,  Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der  Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen  für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.

(14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.