Workshop Satzungsfragen 2007.1

Aus Piratenwiki Mirror
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Einladung

Hallo Leute,


damit keine Missverständnisse entstehen, hier die Mail, die am 15.02.2007 an die bayerischen Piraten rausging. Natürlich seid ihr auch alle herzlich eingeladen mitzuhelfen.

Wir wollen nichts vorwegnehmen und werden unsere Ergebnisse alle gleich danach zur Diskussion stellen.

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Liebe Piraten,

im Moment laufen die Vorbereitungen für unseren 1. Bundesparteitag. Eine davon ist das Entwerfen einer Schiedsgerichtsordnung und das Ausformulieren der Änderungsanträge für die Bundessatzung. Wir möchten unseren Teil dazu tun und uns deswegen unter anderem um diese beiden Punkte kümmern.

Aus diesem Grund laden wir euch herzlich am Samstag und Sonntag, den 24./25. Februar 2007, nach München ein. Wir werden an diesem Wochenende einen Entwurf für die o.g. Texte erarbeiten und anschließend der gesamten Partei zur Diskussion stellen um sie dann schließlich dem Bundesvorstand als endgültige Anträge zu übergeben.

Wer interessiert ist, der meldet sich bitte bei mir (alexander.bock@piratenpartei-bayern.de) und wir besprechen die Details. Bitte seid euch aber im Klaren darüber, dass das ein Arbeitstreffen ist. Ihr müsst euch vorher in die Thematik einarbeiten, damit wir die Punkte zügig und sinnvoll abarbeiten können.

Ich hoffe ich habe euch jetzt nicht ganz die Lust genommen habe und dass die ein oder andere Mail mit dem Betreff "Workshop" bei mir eintrudeln wird.

Viele Grüße,

Alexander Bock, Generalsekretär i.A. des Vorstandes

Ergebnisse

Bitte schreibt eure Meinungen zu den Anträgen in die Diskussionsseite.

Da einige den Wunsch äußerten, das doch bitte ins Wiki zu stellen, mache ich es mal (da sich ja leider sonst niemand dafür verantwortlich fühlt). Ich war mir so frei und habe jeweil noch die alte Version aus der Bundessatzung dazu zitiert (ist jeweil kursiv).

Hier die Satzungsänderungsanträge des Workshops am 24.02.07

Zunächst findet man die Änderungsanträge ausformuliert und kommentiert. Angehängt ist die Satzung, wie sie nach allen Änderungen aussehen würde. Diese Version stellt den Stand vom 24.02.07 um 23:54 Uhr dar. Um Verbesserungsvorschläge wird gebeten.

Änderungsanträge (inkl. Kommentar)

Findet das Easteregg!

1) §2 Abs. 3

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, wie z.B. die Scientology-Kirche, ist nicht zulässig.

In §2 Abs.3 Satz 2 wird Scientology-Kirche durch Scientology-Organisation ersetzt.

Kommentar: Der Verfassungsschutz benutzt den Terminus "Scientology-Organisation". D.h. Der Sinn wird nicht geändert, sondern nur der richtige Begriff verwendet.

2) §4 Abs. 1 Satz 4 (Wichtig)

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

Satz 4 in §4 Abs.1 lautet: Eine Ämterkumulation ist nur außerhalb von Schiedsgerichten und nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

Kommentar: Nach §14 Abs.2 Satz 2 PartG ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Vorstand und einem Schiedsgericht unzulässig. Eine weitere Regelung wird in der Schiedsgerichtsordnung getroffen.

3) §6 Abs. 2

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er/sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Streichung von „sie“ in §6 Abs.2.

Kommentar: Laut §1 Abs.5, werden Mitglieder geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

4) §6 Abs. 3 (Wird vom Bundeswahlleiter gefordert)

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

§6 Abs. 3 lautet: Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Vorstand beim zuständigen Schiedsgericht. Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht auf Antrag des Bundesvorstands. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

Kommentar: Entspricht dem ersten Änderungswunsch des Bundeswahlleiters. Der Bundesvorstand kann immer Ordnungsmaßnahmen verhängen, bis auf den Ausschluss, über den ein Schiedsgericht auf Antrag des Bundesvorstandes zu beschließen hat. Vorstände niederer Gliederungen (z.B. Vorstände von Landesverbänden) können auch Ordnungsmaßnahmen verhängen, wenn dies in der Satzung der entsprechenden Gliederung festgelegt ist. Ausgeschlossen davon ist wieder der Ausschluss, den ein Schiedsgericht, auf Antrag zu beschließen hat. Dies soll den Bundesvorstand davor bewahren sich um viele Kleinigkeiten kümmern zu müssen. Außerdem kann der entsprechende Vorstand die Situation besser beurteilen.

5) §6 Abs. 4 (Wird vom Bundeswahlleiter gefordert)

(4) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung.

§6 Abs. 4 lautet: Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

Kommentar: Entspricht dem ersten Änderungswunsch des Bundeswahlleiters. Zuständigkeit bei Berufung gegen Ordnungsmaßnahmen war fehlerhaft.

6) §6 Abs. 6 (Wird vom Bundeswahlleiter gefordert)

(6) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.

§6 Abs. 6 lautet: Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Diese Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

Kommentar: Entspricht dem zweiten Änderungswunsch des Bundeswahlleiters. Bei einer Ordnungsmaßnahme gegen Gebietsverbände gibt es ein (und nur ein) Verfahren beim zuständigen Schiedsgericht. Wird die Ordnungsmaßnahme als korrekt befunden, so wird beim nächsten zuständigen Parteitag über die Ordnungsmaßnahme abgestimmt. Beim Parteitag wird nur über die Akzeptanz oder Ablehnung der Ordnungsmaßnahme abgestimmt, d.h. es werden keine Kompromisse ausgearbeitet.

7) §6 Abs. 7 (Wichtig)

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

§6 Abs. 7 lautet: Führt das Verhalten eines Gebietsverbandes zu finanziellem Schaden der Gesamtpartei, so hat dieser Verband die entstandenen Kosten zu tragen. Dies schließt die Zwangsgelder nach §38 PartG ein.

Kommentar: Selbsterklärend. Soll pflichtbewusstes Arbeiten forcieren.

8) §7 Abs. 2 (Wird vom Bundeswahlleiter gefordert)

(2) Die weitere Untergliederung erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände.

§7 Abs.2 lautet: Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

Kommentar: Entspricht dem dritten Änderungswunsch des Bundeswahlleiters.

9) §7 Abs. 3 (Wichtig)

(3) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

§7 Abs. 3 lautet: Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.

Kommentar: Der Bund und die Landesverbände brauchen Geld. Diese Formulierung könnte dabei helfen. D.h. es ist ihnen erst mit dieser Formulierung erlaubt durch wirtschaftliche Betätigung Geld einzunehmen.

10) §9 (Wird vom Bundeswahlleiter gefordert)

§ 9 - Organe der Bundespartei (1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag und die Gründungsversammlung. (2) Der Bundesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. (3) Dem Bundesvorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister, der Generalsekretär und zwei weitere Piraten. (4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. (5) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. (6) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (7) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung. (8) Der Bundesparteitag tagt jährlich. Die Einberufung folgt den Regularien der Absätze 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist sechs Wochen zu betragen hat. Der Parteitag wird einberufen durch schriftliche Einladung der Mitglieder (Fax genügt). Gleiches gilt für außerordentliche Mitgliederversammlungen. (9) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.

§9 wird aufgeteilt in §§9, 9a, 9b und lautet: "
§ 9 - Organe der Bundespartei

(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Schiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.

§ 9a – Der Bundesvorstand

(1) Dem Bundesvorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister, der Generalsekretär und zwei weitere Piraten.

(2) Der Bundesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die umfasst u.a Regelungen zu: 1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 3. Dokumentation der Sitzungen 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Der Bundesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bundesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen.

(9) Der Bundesvorstand beschließt eine Finanzordnung, die dem Fünften Abschnitt des PartG genügt. Die in der Bundessatzung getroffenen Regelungen bleiben von der durch den Bundesvorstand verabschiedeten Finanzordnung unberührt. Die Finanzordnung ist Teil dieser Satzung.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine Kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.

§ 9b – Der Bundesparteitag

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung folgt den Regularien des § 9a Abs. 4, 5 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist sechs Wochen zu betragen hat. Der Parteitag wird einberufen durch schriftliche Einladung der Mitglieder (Fax genügt).

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung, die Teil dieser Satzung ist.“

Kommentar: Entspricht diversen Änderungswünschen des Bundeswahlleiters und Vorgaben des PartG. Viele Elemente füllen Lücken, die die alte Satzung enthielt.

11) §12 Abs. 4

(4) Die beigefügte Finanzordnung ist Teil dieser Satzung.

§ 12 Abs. 4 wird gestrichen.

Kommentar: Der Hinweis auf die Finanzordnung an dieser Stelle ist überflüssig, ihre Verabschiedung ist in §9a geregelt.

12) §16 Abs. 1 Satz 2

(1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettomonatsgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für 12 Monate im Voraus zu entrichten.

In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird „Nettomonatsgehalts“ durch „Nettojahresgehalts“ ersetzt.

Kommentar: Da es um den jährlichen Beitrag geht, muss das Jahresgehalt Bemessungsgrundlage sein.

13) §16 Abs. 1 Satz 3

In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird „im Regelfall“ ergänzt.

Kommentar: Eröffnet die Möglichkeit, Ratenzahlungen einzuführen.

14) §16 Abs. 3 (Wichtig)

(3) Nach einem vom Bundesparteitag festzulegenden Verteilerschlüssel erhalten Landes-, Kreis- und Ortsverbände vierteljährlich ihre Beitragsanteile überwiesen. Die Gründungsversammlung vom 10.09.2006 hat folgenden Verteilerschlüssel festgelegt: Bundesverband: 30 Prozent, Landesverband: 20 Prozent, Kreisverband: 20 Prozent, Ortsverband: 30 Prozent. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass, solange keine Ortsverbände bestehen, deren Beitragsanteile weiterhin dem Kreisverband zufließen. Wenn es keinen Kreisverband gibt, verbleibt das Geld beim Landesverband.

§ 16 Abs. 3 lautet: Die Gebietsverbände der maximal fünf Gliederungsebenen erhalten jeweils 20% der Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder. Existiert eine Gliederungsebene nicht oder gibt es keinen Gebietsverband, so erhält der übergeordnete Gebietsverband diesen Anteil bzw. Anteile. Die Gebietsverbände erhalten vierteljährlich ihre Anteile der eingegangenen Beiträge überwiesen.

Kommentar: Diese Regelung ist erforderlich, da die alte im Wortlaut missverständlich und interpretierbar war. Der Sinn der ersetzten Regelung wurde erhalten und die Gelder, die sonst Brach lägen, können nun verwendet werden. Ohne diese Änderung können Beträge vom Bundesverband nicht weitergeleitet werden. Zudem wurden die möglichen fünf Gliederungsebenen eingebaut. Beispiel: Lieschen wohnt in Traunreut. Lieschen zahlt 20 €. Von diesem Geld erhält die Ortsgruppe Traunreut 20%=4€, weil Lieschen Pirat in Traunreut ist und gezahlt hat. Weil Traunreut im Kreis Traunstein liegt, bekommt der Kreisverband Traunstein weitere 20%=4€. Weil Traunstein im Regierungsbezirk Oberbayern liegt, bekommt der Bezirksverband Oberbayern 20%=4€. Weil Oberbayern im Freistaat Bayern liegt, bekommt der Landesverband Bayern 20%=4€. Weil Bayern in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bekommt der Bundesverband die restlichen 20%=4€. Somit ist der Mitgliedsbeitrag von Lieschen komplett auf die Gliederungen verteilt. Gäbe es eine Gliederung nicht, so erhielte die nächsthöhere Gliederung den Anteil von 20%=4€.

15) §16 Abs. 1 Satz 4,5 (Wichtig)

§16 Abs. 1 Sätze 4,5 werden eingefügt.

Kommentar: Dies geschieht, um die Beitragsleistung flexibler gestalten zu können.

16) §16 Titel

§ 16 - Finanzordnung

§ 16 heißt Finanzen.

Kommentar: Dies geschieht, damit keine begriffliche Verwechslung mit der vom Bundesvorstand zu erlassenen Finanzordnung entsteht.

17) §16 Abs. 4 Satz 2

(4) Zweckgebundene Spenden (auch Barspenden) werden, nach Abzug von 10% an die Bundespartei, unverzüglich dem vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender, die Zweckbestimmung der Spenden zu klären. Nicht zweckgebundene Spenden verbleiben bei der Bundespartei. Spendenzahlungen, auch von Nichtmitgliedern, sind ebenfalls in voller Höhe an das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass die Spendenweiterleitung unverzüglich an die benannten Gliederungen korrekt erfolgt. Nur der Bundesvorstand kann Spendenbescheinigungen ausstellen.

§ 16 Abs. 4 Satz 2 wird durch „Bezirks-,“ ergänzt.

Kommentar: Vervollständigung der Aufzählung der Gliederungsebenen.

Piratenpartei Deutschland Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10.09.2006 Geändert durch den Parteitag am ###.

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab. (2) Die Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN. (3) Der Sitz der Partei ist Berlin. Dort befindet sich auch die Bundesgeschäftsstelle. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes. (4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland ist die Bundesrepublik Deutschland. (5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden. (2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, wie z.B. die Scientology-Organisation, ist nicht zulässig.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird 1. die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2

bestimmten Wohnort umfasst. 2. jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden. (3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. (4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. (4) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand. (5) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten (1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur außerhalb von Schiedsgerichten und nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. (2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden. (3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. (4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) (5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei. (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. (2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. (3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Vorstand beim zuständigen Schiedsgericht. Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht auf Antrag des Bundesvorstands. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe

ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. (4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens. (5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen. (6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Diese Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. (7) Führt das Verhalten eines Gebietsverbandes zu finanziellem Schaden der Gesamtpartei, so hat dieser Verband die entstandenen Kosten zu tragen. Dies schließt die Zwangsgelder nach §38 PartG ein.

§ 7 - Gliederung (1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. (2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. (3) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten. (2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 - Organe der Bundespartei (1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Schiedsgericht und die Gründungsversammlung. (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.

§ 9a – Der Bundesvorstand

(1) Dem Bundesvorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister, der Generalsekretär und zwei weitere Piraten. (2) Der Bundesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. (3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. (4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.

Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung. (7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die umfasst u.a Regelungen zu: 7. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung 8. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 9. Dokumentation der Sitzungen 10. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 11. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 12. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes 13. informeller Treffen bzw. organisatorischer und inhaltlicher (8) Der Bundesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bundesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. (9) Der Bundesvorstand beschließt eine Finanzordnung, die dem Fünften Abschnitt des PartG genügt. Die in der Bundessatzung getroffenen Regelungen bleiben von der durch den Bundesvorstand verabschiedeten Finanzordnung unberührt. Die Finanzordnung ist Teil dieser Satzung. (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine Kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.

§ 9b – Der Bundesparteitag (1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene. (2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung folgt den Regularien des § 9a Abs. 4, 5 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist sechs Wochen zu betragen hat. Der Parteitag wird einberufen durch schriftliche Einladung der Mitglieder (Fax genügt). (3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. (4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung, die Teil dieser Satzung ist.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände. (2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 11 - Zulassung von Gästen (1) Der Bundesparteitag, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 12 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist. (3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.

§ 13 - Auflösung und Verschmelzung (1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. (2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. (3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich. (4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist. (5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.

§ 14 - Verbindlichkeit dieser Bundessatzung § 15 - Parteiämter

(1) Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen. (1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. (2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet. (3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§ 16 - Finanzen

(1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahresgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist im Regelfall für 12 Monate im Voraus zu entrichten. Ratenzahlungen können mit dem Bundesschatzmeister verhandelt werden. Auf Antrag kann der zuständige Landesverbandsvorstand im Sinne einer Härtefallregelung entscheiden, den Mitgliedsbeitrag zu mindern oder zu erlassen. (2) Jeder Pirat ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung/Überweisung jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus irgendwelchen Gründen

Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegt der Bundespartei. (3) Die Gebietsverbände der maximal fünf Gliederungsebenen erhalten jeweils 20% der Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder. Existiert eine Gliederungsebene nicht oder gibt es keinen Gebietsverband, so erhält der übergeordnete Gebietsverband diesen Anteil bzw. Anteile. Die Gebietsverbände erhalten vierteljährlich ihre Anteile der eingegangenen Beiträge überwiesen. (4) Zweckgebundene Spenden (auch Barspenden) werden, nach Abzug von 10% an die Bundespartei, unverzüglich dem vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Landes-, Bezirks-, Kreisund Ortsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender, die Zweckbestimmung der Spenden zu klären. Nicht zweckgebundene Spenden verbleiben bei der Bundespartei. Spendenzahlungen, auch von Nichtmitgliedern, sind ebenfalls in voller Höhe an das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass die Spendenweiterleitung unverzüglich an die benannten Gliederungen korrekt erfolgt. Nur der Bundesvorstand kann Spendenbescheinigungen ausstellen.

(Original im PDF-Format)