Smart Meter-Zwangseinbau

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5-Minuten-Info

Vom Bundestag wurden Deutschlands Verbraucher ohne Widerspruchsrecht verpflichtet, den Einbau digitaler Stromzähler ("Smart Meter") durch das zuständige Unternehmen zu dulden. Als Verbraucher hat man in Deutschland kein Recht darauf, einem vom Zählerbetreiber geplanten Einbau zu widersprechen.

Dabei gibt es gute Gründe gegen digitale Stromzähler:

  1. "Moderne Messeinrichtungen" erfassen Ihren Stromverbrauch tagesgenau, "intelligente Messsysteme" sogar auf 15 Minuten genau. Diese Daten verraten viel darüber, welche Geräte wann in Betrieb waren, wie viele Personen zu Hause waren und was diese wann getan haben. Nicht nur der Ehepartner kann sich dafür interessieren, sondern beispielsweise auch Einbrecher auf der Suche nach leeren Wohnungen. Mithilfe der Verbrauchsaufzeichnungen kann tief in unsere Privatsphäre eingedrungen werden.
  2. Das „Smart Metering“ kostet Sie Jahr für Jahr bis zu 90 Euro zusätzlich (für "intelligente Messsysteme"). Der flächendeckende Einbau droht einen gesamtwirtschaftlichen Schaden in Höhe von hunderten von Millionen von Euro zu verursachen - auf Kosten der Stromverbraucher.
  3. Pilotversuche belegen, dass digitale Zähler bei den wenigsten Haushalten zu einer Verbrauchseinsparung führen. Die Verbraucherzentrale kritisiert: „Hightech in den Kellern bringt den Verbrauchern kaum Mehrwert, dafür aber dauerhafte Kosten“.
  4. Digitale Messsysteme können eine Fernabschaltung der Stromversorgung ermöglichen. Die Stromkonzerne sehnen die Möglichkeit herbei, säumigen Kunden den Strom aus der Ferne abzudrehen. Experten warnen aber, auch Hacker könnten in Zukunft den Strom in ganzen Stadtteilen lahm legen.

Nach einer repräsentativen Umfrage im Auftrag der Verbraucherzentrale lehnen 70% der Bürger den Zwangseinbau digitaler Stromzähler ab. Doch große Energieversorger wie e.on planen dennoch einen flächendeckenden "Rollout". In ca. 10% der Verbrauchsstellen sollen ein "intelligentes Messsystem" (fernauslesbar) und in ca. 90% der Verbrauchsstellen eine "moderne Messeinrichtung" eingebaut werden.

Datenschutz

Der Abruf historischer Stromverbrauchsdaten ist bei "modernen Messeinrichtungen" mit einer PIN geschützt. Diese ist jedoch dem Betreiber bekannt und nicht frei wählbar. Außerdem muss die PIN nach einmaliger Eingabe (Entsperrung) standardmäßig nicht erneut eingegeben werden; jeder mit Zugang kann durch kurzes Anleuchten der modernen Messeinrichtung mit einer Taschenlampe alle historischen Werte anzeigen lassen.

Musterbrief

Mit folgendem Brief fragen Sie Ihren Stromnetzbetreiber, ob er Ihre Entscheidung gegen Smart Meter akzeptiert. Sie finden Ihren Stromnetzbetreiber z.B. auf Ablesekarten - oder fragen Sie bei Ihrem Versorger nach.

Mein Stromzähler Nr. ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus verschiedenen Gründen möchte ich nicht, dass mein Stromverbrauch mithilfe einer "modernen Messeinrichtung" oder eines "intelligenten Messsystems" digital aufgezeichnet wird.

Leider entscheidet in Deutschland das zuständige Unternehmen ohne Widerspruchsrecht des Verbrauchers über den Einbau solcher Vorrichtungen. Es gibt aber ein Recht auf Wechsel des Messstellenbetreibers.

Bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:

  1. Ist der Einbau einer "modernen Messeinrichtung" oder eines "intelligenten Messsystems" bei mir geplant?
  2. Sind Sie gesetzlich verpflichtet, bei mir eine "moderne Messeinrichtung" oder ein "intelligentes Messsystem" einzubauen?
  3. Werden Sie mich vor einem eventuell geplanten Einbau benachrichtigen?
  4. Werden Sie meinen Widerspruch gegen den Einbau digitaler Vorrichtungen im Rahmen Ihrer gesetzlichen Möglichkeiten respektieren?
  5. Sind Sie im Rahmen Ihrer gesetzlichen Möglichkeiten bereit, eine bereits eingebaute "moderne Messeinrichtung" oder ein "intelligentes Messsystem" auf Kundenwunsch wieder durch einen herkömmlichen Zähler zu ersetzen und welche Kosten entstehen mir dadurch?

Mit freundlichem Gruß

Bitte melden Sie uns Antworten zurück, wir sammeln sie auf dieser Seite!

Antworten

Stromnetz Hamburg GmbH

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.12.2018.

Gerne möchten wir Ihnen auf diesem Wege Ihre Fragen beantworten.

1. Der Einbau der modernen Messeinrichtung wird bei Ihnen voraussichtlich im Jahr 2022 durchgeführt.
2. Ja, auf Grund des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende sind wir verpflichtet die moderne Messeinrichtung bei Ihnen einzubauen.
3. Ja, Sie erhalten ca. 3 Wochen vor dem geplanten Umbau ein Schreiben.
4. Wir können einen Widerspruch zwar entgegennehmen, müssen diesen aber leider auf Grund der gesetzlichen Vorgaben ablehnen.
5. Nein, es ist uns auf Grund der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich die moderne Messeinrichtung durch einen Ferraris-Zähler auszutauschen.

Weitere Informationen rund um den Messstellenbetrieb und die neuen Messeinrichtungen finden Sie auch auf unserer Internetseite https://www.stromnetz.hamburg/stromzaehler/digitale-zaehler/

Des Weiteren habe ich Ihnen unseren Fragen und Antworten Katalog im Anhang beigefügt.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 040 79028 1670 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
XXX XXX


Stromnetz Hamburg GmbH
Kundenservice
Bramfelder Chaussee 130
22177 Hamburg
___

Energieversorgung Offenbach AG

Guten Tag Herr XXX,

die Energienetze Offenbach GmbH hat uns mit der Beantwortung Ihrer E-Mail beauftragt.

Zu Ihren Fragen können wir wie folgt Antworten:

1. Bei jedem Haushalt in Deutschland ist ein Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems geplant.

2. Ja, wir sind dazu gesetzlich verpflichtet.

3. Sie werden vor dem Einbau benachrichtigt.

4. Jeder Widerspruch, unabhängig vom Thema, wird in unserem Haus geprüft.

5. Sollte dazu die Möglichkeit im gesetzlichen Rahmen bestehen, werden wir diese anbieten. Die Kosten dazu sind uns aktuell nicht bekannt.

Haben Sie weitere Fragen? Dann rufen Sie uns bitte an - wir beantworten sie Ihnen gerne.

Mit freundlichen Grüßen
XXXXX

Energieversorgung Offenbach AG
Andréstraße 71
63067 Offenbach

_____

LeineNetz GmbH (Stadtwerke Garbsen)

Sehr geehrter Herr XYZ,

auch wenn wir ihren Wunsch, Verbrauchsmengen nicht digital aufzeichnen zu lassen, verstehen können, sind uns und allen anderen Messstellenbetreibern durch das Messstellenbetriebsgesetz die Hände gebunden. In diesem Gesetz wird festgelegt, welche Geräte zukünftig verwendet werden dürfen. Es sind ausschließlich moderne Messeinrichtungen ohne Datenkommunikation oder intelligente Messsysteme mit Datenkommunikation zulässig. Andere Geräte wird man schon bald nicht mehr kaufen können.

Bisherige Elektromechanische Zähler sind danach an dauernd bestehenden Verbrauchsstellen nicht mehr zulässig. Der bei Ihnen verbaute elektronische Zähler vom Typ EM214-710 darf bis zum Ende der Eichgültigkeit weiter betreiben werden. Bis zum Jahresende 2022 muss er ausgetauscht werden.

Wie zukünftig zu messen ist, richtet sich nach dem Jahresstromverbrauch am Zähler. Ab 6.000 kWh Jahresverbrauch sind verpflichtend intelligente Messsysteme also moderne Messeinrichtungen mit Kommunikationseinrichtung zu verbauen. Ihr Jahresverbrauch beträgt gute 8.000 kWh, der Zähler ist also gegen ein Messsystem auszutauschen.

Wir werden Sie mindestens 3 Monate vor dem geplanten Umbau informieren. Ihr Stromlieferant erhält eine gleichlautende Mitteilung. Im Anschluss nehmen wir die Montageplanungen auf. Etwa zwei Wochen vor dem vorgesehenen Montagetermin erhalten Sie ein Schreiben, in dem der Montagetermin angekündigt wird. Mit diesem Schreiben werden wir Sie bitten, uns Zugang zum Zähler zu gewähren.

Ihre Fragen 4 und 5 könnten wir formal bejahen. Da im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei unverändertem Verbrauchsverhalten bei Ihnen ein Messsystem zu verbauen ist, würde ein „ja“ seltsam klingen.

Wenn es ihnen möglich ist, Ihren Jahresverbrauch dauerhaft unter 6.000 kWh zu senken ohne eine Eigenerzeugungsanlage zu errichten, könnten wir auf den Einbau der Fernkommunikation verzichten. Eine Moderne Messeinrichtung wäre aber immer noch Pflicht. Damit hätten Sie im Sinne des Ziels des Messstellenbetriebsgesetzes gehandelt: Sie hätten sich Ihren Verbrauch bewusst gemacht und ihn dauerhaft gesenkt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Freundliche Grüße

LeineNetz GmbH
Ein Unternehmen der Stadtwerke Garbsen GmbH
und der Stadtnetze Neustadt a. Rbge. GmbH & Co. KG _____

innogy metering GmbH - Westnetz

Sehr geehrter Herr xxx,

Es werden mittlerweile nur noch digitale Zweienergierichtungszahler von uns verbaut.

Diese umfassen alle Funktionen verschiedener Zählertypen und können daher universell eingesetzt werden. Es handelt sich bei diesem Zählertyp um eine moderne Messeinrichtung, jedoch wird bei Ihnen kein Fernabfrage-Modul verbaut.

Das bedeutet für Sie, dass Ihr Zahler zwar Verbräuche speichern kann, diese aber nur von Ihnen direkt am Gerat abgelesen werden können.

Die Daten können ohne das Fernabfrage-Modul nicht versendet werden. Sie erhalten zur Abfrage der Verbäuche eine persönliche PIN, sowie eine Bedienungsanleitung für den Zähler von uns per Post, sobald Ihr neuer Zähler verbaut ist.

Sie werden von der Westnetz vorab informiert, so dass Sie die Möglichkeit haben, einen Messstellenbetreiber frei zu wählen.

lm Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG) vom 22. Dezember 2016 (BGBI. 1S. 3106), wurde die Verpflichtung der Ausstattung von Zählpunkten zur Messung von Energie wie folgt festgeschrieben. Geltungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: Anschlussnehmer der Eigentumer oder Erbbauberechtigte eines Grundstucks oder Gebaudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird.

In Kapitel 4 des MsbG werden ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen geregelt.

§ 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen (3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABI. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

§ 32 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 ist zu beachten.

Die Rolloutsystematik wird vom jeweiligen Messsteillenbetreiber, unter Einhaltung der entsprechenden Gesetze, sowie der Berücksichtigung der spezifischen Netzstruktur und unter Bewertung der quantitativ durchführbaren Wechsel, in Eigenverantwortung bis zum Jahr 2032 geplant.

Mit freundlichen Grüßen
innogy metering GmbH _____

Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG (Baden-Württemberg)

Sehr geehrter Herr x-x,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom xx.xx.2019. Natürlich beantworten wir Ihre Fragen sehr gerne.
1. Im Jahr 2020 wird der Einbau der modernen Messeinrichtung im Zuge des Turnuswechsels bei Ihnen eingebaut.
2. Ja, wir sind gesetzlich verpflichtet ein intelligentes Messsystem einzubauen.
3. Wir werden Sie natürlich im Vorfeld informieren sobald der Einbau bei Ihnen geplant ist.
4. Ihren Widerspruch gegen den Einbau der digitalen Vorrichtungen werden wir leider nicht akzeptieren.
5. Es werden von uns nur noch moderne Messeinrichtungen verbaut. Allerdings werden diese Daten nicht online übertragen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben, dann melden Sie sich unter der Telefonnummer: 07441-921271

Mit freundlichen Grüßen

Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG
Reichsstraße 9
72250 Freudenstadt
_____

Mitnetz Strom Cottbus

Sehr geehrter Herr...

vielen Dank für Ihr Fax vom 03.02.20.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Grundlage für die Einführung moderner Messeinrichtungen ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. Es ist im September 2016 in Kraft gegtreten. Bei Ihnen ist der Wechsel für eine moderne Messeinrichtung, sprich einen digitalen Stromzähler, geplant. Ein genaues Zählerwechseldatum ist noch nicht bekannt, Sie erhalten in jedem Fall vorab ein Informationsschreiben. Darin bekannt gegeben wird außerdem die beauftragte Rahmenvertragsfirma. Diese setzt sich dann mit Ihnen wegen eines Termins in Verbindung.

Laut Messstellenbetriebsgesetz - MsbG, § 36 Absatz 3 ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer zur Ablehnung des Wechsels berechtigt.

§ 36 Ausstattungspflichten und frei Wahl des Messstellenbetreibers:
...
"(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 und 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Strom an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachtäglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen."

Entsprechend § 29 Absatz 3 - MsbG gilt dies auch für moderne Messeinrichtungen:

§ 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen
...
"(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messrichtungen auszustatten."

Haben Sie Fragen? Wir sind gern für Sie da.

Mit freundlichen Grüßen
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH


_____

Stadtwerke Jena Netze GmbH

Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Da die Eichgültigkeit Ihres Zählers in diesem Jahr ausläuft, müssen wir Ihren Zähler gegen eine moderne Messeinrichtung austauschen. Ihr aktueller Zähler ist Teil einer unserer Stichprobenlose im aktuellen Jahr, besteht die Stichprobe, wird die Eichgültigkeit um 5 Jahre verlängert und Ihr Ferrariszähler wäre noch bis zum 31.12.2025 eichgültig.

Konventionelle Zählertechnik (Ferrariszähler) setzen wir nicht mehr, somit ist auch ein Rückbau ausgeschlossen. Sie haben die Möglichkeit, einen anderen Messstellenbetreiber zu wählen, wenn durch diesen ein einwandfreier Messstellenbetrieb gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz gewährleistet wird. Vor jedem Zählerwechsel erhalten Sie selbstverständlich eine Benachrichtigungskarte von uns.

Anbei ein Auszug von unserer Internetseite zur Definition der modernen Messeinrichtung.

https://www.stadtwerke-jena-netze.de/kunden/service/messstellenbetrieb.html

Technik moderne Messeinrichtung (mME)

Bei modernen Messeinrichtung handelt es sich um digitale Stromzähler ohne Kommunikationseinheit mit einer detaillierten Verbrauchsdarstellung. Sie bestehen aus einem elektronischen Messwerk und aus einer zweizeiligen digitalen Anzeige (Display). Über die optische Schnittstelle und zusätzlicher Technik besteht die Möglichkeit (hausintern) die Zählerstände zu visualisieren. Weiterhin besitzt die moderne Messeinrichtung eine Datenschnittstelle, über welche diese, in Verbindung mit einem Smart Meter Gateway (ist eine Kommunikationseinheit, die zusätzlich eingebaut werden muss) sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann. Die Schnittstelle erfüllt die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für eine sichere Übertragung der Daten.

In der oberen Displayzeile wird standardmäßig der aktuelle Zählerstand angezeigt. Die untere Displayzeile kann durch die Eingabe einer vierstelligen persönlichen Identifikationsnummer (PIN) freigeschalten werden. Die Eingabe der PIN erfolgt über eine optische Schnittstelle (durch Lichtimpulse einer Taschenlampe), alternativ, bei manchen Zählertypen, mit einem Mikrotaster.

Nach Eingabe der PIN sind folgende Anzeigen und Funktionen möglich:
- Anzeige der aktuellen Leistung
- Anzeige der historischen tages-, wochen-, monats- und jahresbezogenen Stromverbrauchswerte für die letzten 24 Monate
- Aktivieren/Deaktivieren der Freigabe der Daten über PIN
- Löschen der Historischen Verbrauchswerte (z.B. bei Auszug)

Die vom Zähler angezeigten Daten werden nicht an uns (Netzbetreiber) oder einen Dritten übertragen. Die moderne Messeinrichtung ist nicht fernauslesbar. Aus diesem Grund ist eine manuelle Ablesung des Zählerstandes einmal im Jahr weiterhin notwendig.

Hinweis: Ihre im Zähler gespeicherten Stromverbrauchswerte verlassen nicht das Haus

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gern kontaktieren.

Freundliche Grüße

(...)

Technischer Kundenservice (KMT) Stadtwerke Jena Netze GmbH Rudolstädter Straße 39 07745 Jena


Hintergrundinformationen

Das "Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende" schreibt schrittweise einen flächendeckenden Austausch aller Stromzähler durch digitale Verbrauchsaufzeichnungsgeräte („Smart Meter“) vor, die den zeitlichen Verlauf des Stromverbrauchs auf 15 Minuten genau festhalten sollen. Sogar eine Fernübertragung der Verbrauchswerte mithilfe "intelligenter Messsysteme" soll seitens der Anbieter eingebaut werden dürfen – ohne Widerspruchsrecht und auf Kosten der Verbraucher.

Der Einbau von Smart Metering-Technologie stellt für Verbraucher eine finanzielle Mehrbelastung um bis zu 90 Euro pro Jahr und Haushalt[1] dar, die die ohnehin hohen Aufwendungen für Energiekosten weiter erhöht. Pilotversuche belegen, dass die Sichtbarmachung des aktuellen und historischen Energieverbrauchs im Regelfall zu keiner nachhaltigen Einsparung von Strom oder Kosten führt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände stellt zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung fest:

„Zwar ist laut § 29 Absatz 1 nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh, Besitzern von § 14a-Anlagen und Betreibern von EEG-und KWK-Anlagen mit einer Leistung von über 7 kW ein Einbau verpflichtend. Allerdings kann der grundzuständige Messstellenbetreiber auch Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von unter 6.000 kWh 'optional' mit intelligenten Messsystemen ausstatten. Der vzbv weist darauf hin, dass die Wirkung für den Endverbraucher dieselbe ist. Ob der Einbau aufgrund der Einbauverpflichtung oder der optionalen Einbauentscheidung erfolgt, macht für ihn keinen Unterschied. Ein Recht auf Zustimmung oder Ablehnung ist nicht vorgesehen. […] Darüber hinaus bewirkt eine Installation eines intelligenten Messsystems alleine noch keine Einsparungen von Strom oder Kosten. Dafür ist eine Akzeptanz der Endverbraucher zwingend erforderlich. Diese kann durch eine Zwangsverpflichtung nicht erreicht werden. Ein Recht auf Ablehnung wird auch Verbrauchern in anderen europäischen Mitgliedsstaaten zugestanden und hat sich förderlich für die Verbraucherakzeptanz erwiesen.“

Auch laut Bundesnetzagentur unterliegt es "erheblichen Zweifeln, ob der verpflichtend vorgegebene Einsatz neuer Messeinrichtungen bei Kunden, die sich nicht bewusst hierfür entschieden haben [...], überhaupt geeignet ist, eine Änderung des Verbrauchsverhaltens und damit eine höhere Energieeffizienz zu bewirken."

Das ohne Wahlrecht der betroffenen Verbraucher vorgesehene viertelstündliche Messintervall stellt einen unangemessenen Eingriff in die Privatsphäre der Bürger dar. Mithilfe der Verbrauchsaufzeichnungen kann unsere Anwesenheit und unser Verhalten in unserer Privatwohnung in bisher ungekanntem Maße nachvollzogen und ausgewertet werden. So lässt sich nachvollziehen, wann Bewohner zuhause, außer Haus oder in Urlaub sind.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kritisiert: „An 365 Tagen im Jahr 24 Stunden täglich im Viertelstundentakt erhobene Verbrauchswerte gewähren einen tiefen Einblick in die Privatsphäre des Einzelnen. Punktuell und in Echtzeit wird die einzelne Aktivität erkennbar. Über den Tag ergibt sich auf diesem Weg ein Ablaufprotokoll, das wesentliche Informationen für ein Persönlichkeitsprofil enthält. Technisch möglich wäre mit Smart Metern sogar eine Verbrauchserfassung im Sekundentakt. Je höher zeitlich aufgelöst die Verbrauchserfassung, desto präzisere Aussagen über die jeweilige Aktivität können abgeleitet werden. Einschlägige Untersuchungen haben gezeigt, dass sogar auf das jeweils genutzte Fernsehprogramm geschlossen werden kann.“

Die Verwendungs- und Missbrauchsmöglichkeiten von Informationen über das Verhalten im eigenen Zuhause sind hoch: Der Vermieter oder Ehepartner kann die Anwesenheit und das Verhalten zuhause überprüfen. Das Wissen über die in einem Haushalt vorhandenen Geräte und ihren Gebrauch kann zu Werbezwecken genutzt werden. Aber auch Polizei oder Geheimdienste können anhand der Daten das Verhalten in Privatwohnungen noch nach Monaten nachvollziehen. Schließlich können die Daten zu kriminellen Zwecken verwendet werden. So können Informationen darüber, welche Geräte vorhanden sind und wann üblicherweise niemand zu Hause ist, zur Vorbereitung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls verwendet werden. Hackern ist es bereits gelungen, unbefugt auf digitale Messeinrichtungen zuzugreifen. Erfahrungsgemäß können die eingebauten Sicherungsmechanismen keine absolute Sicherheit bieten.

Nach einer repräsentativen Meinungsumfrage im Auftrag des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände lehnen 70% der Verbraucher den Zwangseinbau von Smart Metering-Technologie ab. Andere Staaten wie Österreich oder die Niederlande haben deshalb bereits ein Recht auf Wahlfreiheit eingeführt.

Fußnoten:

  1. Rechenbeispiel für einen Stromanschluss mit über 6.000 kWh/Jahr, der bisher übliche rund 10 Euro pro Jahr zahlt. Die genauen Kostenobergrenzen in Abhängigkeit vom Verbrauch finden sich hier.

Forderungen

Wo digitale Stromzähler zum Einsatz kommen und ein zeitunabhängiger Einheitstarif vereinbart ist, sollte eine Aufzeichnung des Stromverbrauchs nur mit Einwilligung der Verbraucher zugelassen werden. In der Grundeinstellung und ohne Zustimmung der betroffenen Verbraucher sollten digitale Stromzähler nicht mehr Informationen festhalten als herkömmliche Zähler. Der mündige Verbraucher sollte selbst darüber entscheiden dürfen, ob er die Verbrauchskurve aufzeichnen und darstellen lassen möchte oder nicht. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) ist schon die Erhebung personenbezogener Daten nach Möglichkeit zu vermeiden, weil nur nicht gespeicherte Daten tatsächlich sicher vor Missbrauch sind.


Weiterlesen

Informationen des Verbraucherzentrale Bundesverband

Informationen des Bunds der Energieverbraucher