Satzung Niedersachsen V0.1

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ÄNDERUNGEN AN DER SATZUNG BITTE ERST DISKUTIEREN Außer Kleinigkeiten, die könnt ihr natürlich direkt ändern.

Präambel

Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland und der Landesverband Niedersachen der Piratenpartei Deutschland entschieden ab. Die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sieht sich als grundlegende Ordnung des Landesverbandes Niedersachsen.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Die Piratenpartei Deutschland Niedersachsen ist Landesverband der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
  2. Der Sitz des Landesverbandes ist Hannover. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.
  3. Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Niedersachsen.
  4. Die im Landesverband Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Niedersachsen.
  2. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft regelt sich gemäß der Bundessatzung.
  2. Darüber hinaus muss eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung dem Landesverband gegenüber unverzüglich angezeigt werden.

§4 Rechte und Pflichten der Piraten

Die Rechte und Pflichten regeln sich gemäß der Bundessatzung mit folgenden Ergänzungen:

  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen verlieren diesen Status wenn er nicht regelmäßig erneuert wird.
  1. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz alle Prozesse bzw. deren Ergebnisse öffentlich zu machen. Ausgenommen davon sind Personendaten. Jede andere Ausnahme gilt als provisorisch und die Entscheidung wird in angemessenen Zeitabständen überprüft. Die erneute Entscheidung findet aufgrund des Antrags eines Piraten statt, und wird vorläufig vom Vorstand beschlossen, muss jedoch vom Landesparteitag bestätigt werden. (können wir trotz Bart so regeln, wir müssen auch keine genauen Zeitangaben machen, wenn es jemand für unangemessen lang hält wird neu beschlossen)

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Schriftform und Unterschrift erforderlich), Tod, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§6 Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze, Ordnung oder Kodex der Piratenpartei Deutschland oder des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland (gestrichen, sonst können wir Probleme beim Parteiauschluss bekommen), so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (ParteiG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
    1. Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene kann ebenso vom Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland ausgesprochen werden. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit auf Berufung durch den Bundesverband.
  4. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung.
  5. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  6. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Geldbuße, Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.
  7. Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.
    1. Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 auf Landesebene entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

§7 Gliederung

  1. Die Gliederung regelt sich gemäß der Bundessatzung, sofern der Landesparteitag nichts anderes beschließt.

§8 Bundespartei und Landes- Kreis- sowie Ortsverbände

  1. Der Landesverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Er hatt auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

Die Kreis- und Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Niedersachsen zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Niedersachsen richtet.

  1. Verletzen Kreisverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Kreisverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Entsprechend gilt dies für den Kreisverband und seine nachgeordneten Stellen.

§9 Organe des Landesverbands

  1. Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, die Delegiertenversammlung und die Gründungsversammlung.
  2. Der Landesvorstand
    1. Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Landesverband Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
    2. Näheres wird in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung ist als Teil dieser Satzung anzusehen, sie unterliegt den gleichen Bestimmungen zur Änderung (Siehe §12).
    3. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
    4. Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Delegiertenversammlung.
  3. Der Landesparteitag
    1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Landesverbandes welche der Landesvorstand umzusetzen hat.
    2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage.
    3. Die Einladung hat sechs Wochen für reguläre bzw. drei Wochen für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder signierte Email genügt) zu erfolgen.
    4. Weitere Regeln für den Landesparteitag werden in der Geschäftsordnung für den Landesparteitag festgelegt, sofern notwendig vom Vorstand geändert und vom Landesparteitag mit absoluter Mehrheit ratifiziert.
    5. Sollte der Landesparteitag in einem in der Satzung oder der Geschäftsordnung geregelten Fall von seinem Vetorecht gebrauch machen hat der Landesvorstand die Pflicht sich über die Gründe zu informieren und die beanstandeten Mängel so schnell wie möglich abzustellen.
  4. Die Delegiertenkonferenz
    1. Die Delegiertenkonferenz wird ins Leben gerufen wenn ausreichend Kreisverbände gegründet wurden. Die näheren Regelungen bezüglich der Mindestmitgliederzah, Mindestdelegiertenzahl sowie Einberufung werden zu einem späteren Zeitpunkt in die Satzung aufgenommen und vom Landesparteitag beschlossen.
    2. Die Delegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Es wird die politische Entwicklung erörtert und Beschlüsse über die politische Richtung gefasst. Ferner berät sie den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information der Kreisverbände und des Landesvorstandes.
    3. Darüber hinaus kann sie stellvertretend für den Landesparteitag stimmen. Jeder Vorgang, der von der Landesdelegiertenkonferenz stellvertretend für den Landesparteitag behandelt wird, muss zum nächsten Landesparteitag auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    4. Die Delegiertenkonferenz tagt nach Bedarf mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen, jedoch mindest einmal halbjährlich.
    5. Mit Gründung von Kreisverbänden können diese Delegierte wählen. Je angefangene Mitglieder steht dem Kreis hierbei ein Mandat zu. (irgend wie je 4% der Gesamtmitgliederzahl. So würde die Delegiertenkonferenz aus 25 Delegierten bestehen.)
    6. Die Delegiertenkonferenz gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
  5. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 00.04.2007.

Auf der Gründungsversammlung wird der erste Landesvorstand gewählt und die erste, rechtlich verbindliche Satzung verabschiedet.

§10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Kandidaten für eine Landtagswahl werden durch den Landesparteitag oder die Delegiertenkonferenz in geheimer Wahl gewählt.

Kandidaten für eine Kommunalwahl werden durch eine Mitgliederversammlung des Kreis- oder Ortsverbandes in geheimer Wahl gewählt. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§11 Zulassung von Gästen

  1. Der Landesparteitag, der Landesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann bei jeder öffentlichen Versammlung von Piraten des Landesverbandes Niedersachsen durch einfache Mehrheit getroffen werden.
  2. Gäste haben kein Stimmrecht.
  3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.

§12 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  1. Änderungen der Landessatzung können endgültig nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Änderungen an der Satzung können vom Vorstand mit Zustimmung der Landesdelegiertenkonferenz vorläufig vorgenommen werden sofern akuter Handlungsbedarf besteht (z.B. Konflikt mit dem Parteigesetz), benötigen jedoch der Zustimmung durch den nächsten Parteitag.
  3. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Landesebene für Kommunal- und Landtagswahlen bei Bedarf vom Landesparteitag oder der Delegiertenkonferenz verabschiedet werden.
  4. Wird die Bundessatzung für ungültig erklärt oder so verändert, dass diese Landesverbands-Satzung der neuen Bundessatzung widerspricht, so verliert die Landesverbands-Satzung automatisch auf dem nächsten Landesparteitag ihre Gültigkeit. Zeitgleich wird auf diesem Parteitag eine neue oder geänderte Satzung verabschiedet. In diesem Falle gilt das einfache Mehrheitsstimmrecht zur Verabschiedung oder für Änderungen.

§13 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages. Alles Weitere regelt die Bundessatzung. Verschmelzung, geht das?

§14 Verbindlichkeit der Satzungen

  1. Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen. (gem.Bart)
  2. Die Satzungen nachfolgender Gliederungen dürfen der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen nicht widersprechen.

§15 Parteiämter

siehe Bundessatzung.

§ 16 - Finanzordnung

Der Landesverband Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland gibt sich eine Finanzordnung. Die Finanzordnung wird vom Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland verabschiedet. Die Finanzordnung ist nach ihrer Verabschiedung Teil dieser Satzung.