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Vorlage:Offiziell

Satzung des Landesverbandes Sachsen

Beschlussvorlage zur Gründungsversammlung am 8. August 2008, geändert durch:

Download: Datei:Satzung LV Sachsen 10-03-2015.pdf


§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Freistaat Sachsen ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland, welche eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes ist. Weitere gleichberechtigte Bezeichnungen des sächsischen Landesverbandes sind: PIRATEN Sachsen, Piratenpartei Sachsen, Piratenpartei Landesverband Sachsen.

(2) Der Sitz des Landesverbandes ist Dresden. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Sachsen.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt


§ 3 - Rechte und Pflichten

Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.


§ 4a - Gliederung

(1) Der Landesverband PIRATEN Sachsen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Regional-, Kreis- und Ortsverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Sachsen gibt es nur einen Landesverband.

(2) Die Grenzen der Untergliederungen des Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Ortsamtsbereichen und Gemeinden. Die Grenzen der Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften.

(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.


§ 4b - Gründung einer Untergliederung

(1) Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Sachsen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens zehn stimmberechtigte Piraten angehören. Die aktuelle Anzahl stimmberechtigter Mitglieder des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

(2) Die gründungswilligen Piraten haben ihren Gründungswillen dem Landesvorstand in Textform mitzuteilen. Dazu müssen mindestens drei Piraten die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.

(3) Der Landesvorstand informiert die Piraten, die zukünftig der Gliederung angehören werden, in Textform über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Piraten sechs Monate Zeit, den Gebietsverband zu gründen.

(4) Die gründungswilligen Piraten sollen die Mitwirkung an der Gründung allen betroffenen Piraten ermöglichen. Vor der Gründung müssen die gründungswilligen Piraten mindestens ein Treffen zum Thema Gründung abhalten. Auf der Tagesordnung dieses Treffens soll das generelle Vorgehen, mögliche Gründungstermine, Satzungsentwürfe, GO-Entwürfe besprochen werden. Außerdem können sich die Vorstandskandidaten den zukünftigen Mitgliedern des Gebietsverbands vorstellen.

(5) Der Termin für die Gründung des Gebietsverbandes soll durch eine Umfrage der betroffenen Piraten festgelegt werden. Die Einladung zur Gründung des Gebietsverbandes muss mindestens sechs Wochen vorher durch den Landesvorstand erfolgen.


§ 5 - Ordnungsmaßnahmen

(a) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, oder gegen Grundsätze, oder Ordnung, oder politischen Ziele der Partei, so können die Ordnungsmaßnahmen der Satzungen der Partei in Kraft treten. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei, Mitglieder und persönlich Betroffene. Für Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist der Landesvorstand zuständig. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann beim Landesschiedsgericht Berufung eingelegt werden. Vor einer Entscheidung, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. (b) Mögliche Ordnungsmaßnahmen des Landesvorstandes sind zum Beispiel: i. Verwarnungen mit oder ohne Sanktionsbeschreibung bei fortgesetztem unangebrachtem Verhalten. ii. Ausschluss aus der Landesmailingliste bei Beleidigung, Nötigung,Unterstellung von Straftaten oder grober Störung des Friedens auf der Liste, Spam oder Trolling der Liste. iii. Ausschluss von einer Versammlung in Fällen der Störung des Ablaufes der Versammlung, oder Versagung der Teilnahme an einer kommenden Versammlung in Folge eines Versammlungsverweises. iv. Versagung eines Versammlungsamtes auf Ebene des Landes und der Kreise und Information über diese Ordnungsmaßnahme an die übergeordneten Gliederungen. Maximal bis zu 2 Jahren zulässig. v. Versagen der Fähigkeit eines Partei gebundenen / Listen gebundenen Parteiamtes / Wahlamt aus einer Aufstellungsversammlung für die Dauer von maximal 2 Jahren, in Fällen von nachgewiesenen Äußerungen oder öffentlichen Bekundungen gegen die Grundsätze der Partei oder in Fällen von grober und ehrverletzender Beleidigung. vi. Versagen der Fähigkeit zur Wahl / Ausübung eines Parteiamtes bei gravierenden Verstößen gegen Regeln der Satzung, des Datenschutzes, der Pflichten zur Dokumentation, Führung von Protokollen oder der Geschäfts und/oder Finanzordnung. Dies ist maximal für 2 Jahre zulässig. (c) Alle Ordnungsmaßnahmen erfolgen nur auf Antrag, der Schutz der Persönlichkeitsrechte hat Vorrang vor einer Veröffentlichung, die Mitteilung an übergeordnete Gliederungen ist hiervon ausdrücklich ausgenommen. Mitglieder des Landesvorstandes dürfen gewählte Wahlleiter hierüber unter Ausschluss der Öffentlichkeit informieren. (d) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt. Der Landesvorstand prüft auf Antrag und entscheidet über einen Ausschluss. (e) Die in § 5.b genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand angeordnet. Der Landesvorstand, muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform, unter Angabe von Gründen zu stellen. (f) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung des LSG zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, wird er erst nach Beschluss des LSG rechtskräftig. (g) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder eine ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

§ 6 - Organe des Landesverbandes Sachsen

(1) Organe sind der Vorstand, die Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 08.08.2008.


§ 7 - Der Landesvorstand

(1a) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen der/m Vorsitzende/n, der/m stellvertretende/n Vorsitzende/n und dem/r Schatzmeister/in.

(1b) Zusätzlich kann der Landesparteitag eine/n Generalsekretär/in, eine/n politischen Geschäftsführer/in wählen.

(1c) Zusätzlich kann der Landesparteitag, eine/n weitere/e stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Schatzmeister/in, eine/n Generalsekretär/in, eine/n stellvertretende/n politischen Geschäftsführer/in wählen

(1d) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, so geht seine Kompetenz auf seine/n Stellvertreter/in über, ist dies nicht möglich, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Parteimitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Landesparteitag.

(2a) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt, diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, dass Rechtsgeschäfte oder Verpflichtungen, die die Partei vermögenswirksam zu Leistungen von mehr als 1.000,00€ verpflichten, die Unterschriften von zwei Vorständen bedürfen.

(2b) Gegenüber Kreditinstituten sind die/der Schatzmeister/in und die/der Vorsitzende und ihrer Stellvertreter/innen einzelvertretungsberechtigt. Diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, dass Darlehensverpflichtungen nur begründet werden können, wenn die Zustimmung des Landesparteitages vorliegt.

(3) Der Landesvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluss Neuwahlen auf der jeweils nächsten LMV ansetzen. (4) Der Landesvorstand hält seine Sitzungen on- oder offline ab und regelt die Häufigkeit in seiner Geschäftsordnung. Die Vorstandssitzungen sollen mit einer Frist von 3 Tagen über die Ankündigungsliste angekündigt werden. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesparteitag bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn ihm weniger als drei Vorstandsmitglieder angehören oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächsten Untergliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

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(13) entfällt (14) entfällt (15) entfällt

§ 8 - Die Landesparteitag

(1) Die Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien. Sie kann als Präsenzveranstaltung oder über Computernetzwerke als virtuelle Landesparteitag (vLMV) durchgeführt werden.

(2) Die Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand veröffentlicht die Einladung mindestens 6 Wochen vorher, im Piratenwiki auf der Seite des Landesverbandes und per E-Mail auf der Ankündigungs-Mailingliste. Eine persönliche Einladung der einzelnen Mitglieder per E-Mail wird empfohlen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Die Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über die Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Die Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Landesparteitag und die Prüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Landesparteitag die letzte Prüfung der Finanzen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(7) Bei der Landesparteitag sind Gäste ohne Stimmrecht grundsätzlich zugelassen.

(8) Die Landesparteitag kann beschließen, dass sie bis zur nächsten Präsenzveranstaltung virtuell über Computernetzwerke als vLMV fortgeführt wird. Die vLMV kann keine geheimen Abstimmungen oder geheimen Wahlen durchführen und keine Satzungsänderungen beschließen.


(9) entfällt

(10) entfällt

(11) entfällt

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§ 9 - Landesschiedsgericht

(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.

(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.

(3) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht


§ 10 - Sonderparteitag

Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.


§ 11 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung der Bundespartei, der zuständigen Gebietsverbände sowie die in der Anlage zu dieser Satzung beschriebene Wahl- und Geschäftsordnung, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist. Die jeweilige Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber zu Wahlen zu Volksvertretungen kann vor Beginn des ersten Wahlgangs abweichende Bestimmungen beschließen, soweit in der Anlage der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für die Mitgliederversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum sächsischen Landtag wird durch den Landesvorstand mindestens sechs Wochen vorher per E-Mail mit Empfangsbestätigung eingeladen. Sollte keine Empfangsbestätigung innerhalb der ersten 2 Wochen erfolgen, lädt der Landesvorstand per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der vom Versender bestätigte Sendebericht. Maßgebend zur Einhaltung der Fristen ist das ordnungsgemäße Absenden der Einladung. Das Zugangsrisiko liegt ausdrücklich beim Empfänger. Die Einladung hat Angaben zu Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Eine Unterschrift ist nicht notwendig.

(3) Die Mitgliederversammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers werden von dem Kreisverband eingeladen, in dessen Bereich der Wahlkreis liegt. Die Frist aus Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit ein Wahlkreis über den Bereich eines Kreisverbandes hinausgeht oder ein solcher nicht existiert, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand entsprechend der Regelung in Abs 2.

(4) Die Mitglieder müssen im Einladungsschreiben auf die gesetzlichen Voraussetzungen ihres aktiven und passiven Wahlrechts hingewiesen werden. Durch Eintrag in der Anwesenheitsliste versichern die Mitglieder, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen.


§ 12 - Zulassung von Gästen

(entfallen)


§ 13 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und Programmänderungen können nur von einer Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Programm- oder Satzungsänderung auf einer Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen ist. Für Anträge die mit fristgemäß eingereichten Anträgen konkurrieren, ist die Frist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Landesparteitag. Für die vLMV gelten grundsätzlich die gleichen Fristen zwischen Antragseinreichung und Abstimmung. Der Landesvorstand kann mit Einverständnis der Antragsteller längere Fristen festlegen, um mehrere Anträge auf einen Abstimmungstermin zu bündeln. Die Abstimmungstermine sind analog § 8 Absatz (2) allen Mitgliedern bekanntzugeben.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen.

(4) Beschlüsse über Positionspapiere der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen stellen keine Beschlüsse gemäß § 6 PartG dar und werden nicht dem Programm zugeordnet. Beschlüsse über Positionspapiere erfordern als Mittel zur Willensbildung gem. § 15 PartG Abs. 1 eine einfache Mehrheit. Positionspapieren teilen nach außen und innen den Sach- und Zwischenstand zu politischen Positionen mit, ohne dass daraus eine programmatische Forderung erwächst.

(5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Landesvorstand in Textform per EMail an vorstand@piraten-sachsen.de oder per Brief an die Landesgeschäftsstelle zugegangen ist. Eingereichte Programmänderungsanträge sollen einen Verweis auf das Kapitel bzw. die Leitlinie im bestehenden Programm enthalten, die damit verändert oder erweitert werden. Kann keine passende Zuordnung getroffen werden, soll der Antrag einen Vorschlag für ein/e neue/s Kapitel bzw. Leitlinie enthalten. Darüber hinaus können Anträge formfrei gestellt werden.

(6) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf der Landesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.


§ 14 - Informationsfreiheit

(1) Die Organe des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.

(2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.

(3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.

(4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der jeweils zuständige Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

(5) Falls der zuständige Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft.

(6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die auskunftsuchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.

(7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.


§ 15 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung

§ 16 - Finanzordnung

(1) Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung.

(2) Die Bundesfinanzordnung wird durch Bestimmungen der Finanzordnung, im Anhang der Satzung ergänzt, sofern sie der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. Die Bestimmungen gelten für alle Gliederungen, sofern nicht explizit der Landesverband genannt wird.



§ 17 - Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung.

Anhang zur Satzung

Geschäftsordnung ständige Mitgliederversammlung

gestrichen von Landesparteitag 2016.1, Chemnitz am 05./06. November 2016


WahlO/GO als Anlage zur Satzung

§ 1 - Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen, an denen der Pirat nicht mitgewirkt hat.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung dazu ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Beschlussfähigkeit ist auch gegeben, wenn akkredierte Piraten die Versammlung verlassen, ohne sich abzumelden.

(4) Die Wahlordnung kann nicht mehr geändert werden, wenn der erste Wahlgang eröffnet wurde.

§ 2 - Protokoll

(1) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Versammlungsämter
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge,
  • das Wahlprotokoll und
  • Wechsel des Versammlungsleiters
  • Die Kontaktdaten der Vertrauenspersonen (zumindest Telefonnummer und E-Mail-Adresse)

zu enthalten hat, wird durch die Unterschriften

  • des Versammlungsleiters und
  • des Protokollanten

beurkundet.

(2) Für eine Versammlung, auf der eine Liste gewählt wird, ist durch den Wahlleiter ein gesondertes Wahlprotokoll anzufertigen und durch Unterschrift des Wahlleiters, des Versammlungsleiters und des Protokollanten zu beurkunden.

(3) Das Protokoll ist durch den einladenden Vorstand oder einen vom einladenden Vorstand entsprechend Beauftragten zeitnah, spätestens innerhalb von vier Wochen an geeigneter, allgemein zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

§ 3 - Akkreditierung zur Mitgliederversammlung

(1) Für die Akkreditierung zu Aufstellungsversammlungen ist der einladende Vorstand zuständig. Er kann andere Piraten damit beauftragen.

(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen die Abstimmungsunterlagen aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

  • eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,
  • das Mitglied volljährig ist,
  • das Mitglied im fraglichen Gebiet seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im fraglichen Gebiet wahlberechtigt sind.

(3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder Ordnungsmaßnahmen nicht ausüben darf.

(4) Die mit der Akkreditierung Beauftragten legen eine ausreichende Anzahl an

a) Erklärungsformularen für die vorgeschlagenen Bewerber aus. Diese sind nach dem Muster der geltenden Wahlordnung zu gestalten. Darin versichern die Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Liste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben. Im Falle der Bewerberaufstellung für den Deutschen Bundestag versichern sie an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind als der, die den Wahlvorschlag einreicht.
b) Bescheinigungsformularen nach dem Muster der BWahlO bzw. LWahlO aus, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(5) Die Akkreditierung ist während der gesamten Dauer der Versammlung möglich. Eine Akkreditierung findet jedoch nicht während einer Wahl oder Abstimmung statt.

(6) Die Anzahl akkreditierter Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die für die Akkreditierung Zuständigen mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

(7) Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung.

§ 4 - Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind der Versammlungsleiter, Helfer des Versammlungsleiters, der Wahlleiter, Wahlhelfer, der Protokollant und Helfer des Protokollanten, sowie etwaige Vertrauenspersonen und Zeugen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die spätere Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind.

(2) Versammlungsgremium:

1. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl übernimmt diese Funktion der Vorstand, der die Versammlung eingeladen hat. Er kann einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragen.

2. Der Versammlungsleiter kann Helfer des Versammlungsleiters benennen. Er und seine Helfer bilden das Versammlungsgremium. Für Versammlungen mit 30 oder mehr akkreditierten Piraten ist mindestens ein, mit 80 oder mehr Akkreditierten sind mindestens zwei Helfer des Versammlungsleiters zu benennen. Der nach § 4, Abs. 3 gewählte Wahlleiter ist gleichzeitig Helfer des Versammlungsleiters und damit Mitglied des Versammlungsgremiums.

3. Das Versammlungsgremium nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter. Dieser macht sie der Versammlung bekannt. Die Versammlung wird während dieser Prüfung und Weiterleitung nicht unterbrochen.

4. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

5. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung entsprechend der gültigen Geschäftsordnung.

6. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans.

7. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.

8. Der Versammlungsleiter gibt Folgendes bekannt:

  • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen,
  • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
  • Beginn und Ende der Versammlung.

9. Der Versammlungsleiter kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. Wird für eine Abstimmung nicht ausdrücklich der Wahlleiter beauftragt, stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest.

10. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums (gemäß § 4, Abs. 2) bzw. ein von ihm benannter Beauftragter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters, bis ein neuer Versammlungsleiter gewählt ist.

(3) Wahlleiter

1. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter zur Durchführung von Abstimmungen und von Wahlen, bei denen Ämter oder Vorschläge zu Wahlen von Volksvertretungen entschieden werden, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er selbst durchführt.

2. Die Durchführung von Wahlen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben umfasst:

  • die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und das Schließen der Kandidatenliste,
  • die Kontrolle, ob von jedem Kandidaten die erforderlichen Erklärungen und eidesstattl. Versicherungen vorliegen.
  • vor jedem Wahlgang die Frage an die Versammlung, ob Zweifel an der Wahlberechtigung eines Akkreditierten bestehen,
  • die Eröffnung und das Ende der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • die Auszählung der Stimmen,
  • die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der Verteilung der Stimmen,
  • die Feststellung des Wahlergebnisses und
  • gegebenenfalls das Erstellen des Wahlprotokolls.

3. Sofern nach §2 Abs. 2 erforderlich, fertigt der Wahlleiter ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an.

4. Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er die Versammlung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

5. Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.

6. Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

(4) Wahlhelfer

1. Der Wahlleiter kann Wahlhelfer ernennen, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen.

2. Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, wenn er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat, oder wenn er selbst einer der Kandidaten des Wahlganges ist. Ist dies der Fall, so ruht seine Funktion als Wahlhelfer bis zum Ende der Abstimmung.

3. Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, müssen Wahlhelfer nachernannt werden. 4. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.

(5) Protokollant

1. Die Versammlung wählt einen Protokollanten, der entsprechend dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.

2. Das Versammlungsprotokoll muss unverzüglich nach Ende der Versammlung in Schriftform vorliegen und gemäß §2, Abs. 1 beurkundet werden.

(6) Protokollhelfer

Der Protokollant kann Helfer ernennen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.


(7) Vertrauenspersonen und Zeugen

1. Nur Mitglieder der Versammlung können Zeugen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für das Einreichen von Wahlvorschlägen sein.

2. Zu Vertrauenspersonen können auch Personen bestimmt werden, die an der Versammlung nicht teilnehmen.

(8) Wahlen zu Versammlungsämtern

1. Wahlen zu Versammlungsämtern haben öffentlich und nur auf Antrag eines akkreditierten Piraten geheim zu erfolgen.

2. Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind hierbei nicht einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.

(9) Ablehnung von Helfern

Auf begründeten Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, einzelne Piraten als Protokoll-, Wahl- oder Versammlungshelfer abzulehnen.

(10) Neuwahl von Versammlungsämtern

Auf begründeten Antrag von mindestens 10% der akkreditierten Piraten muss eine Neuwahl zu einem Versammlungsamt durchgeführt werden.

§ 5 - Kandidatur

(1) Jeder Pirat oder keiner Partei angehörende Dritte kann sich als Kandidat für einen Wahlvorschlag aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze entgegenstehen.

(2) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes akkreditierte Mitglied. Dieses kann sich auch selbst vorschlagen.

(3) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(4) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung richtet der Wahlleiter einen letzten Aufruf an die Versammlung Kandidaturen bekannt zu geben. Nach diesem Aufruf wird möglichen Kandidaten noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt sich zu melden. Dann wird die Kandidatenliste geschlossen.

(5) Wiedereröffnung der Kandidatenliste und erneute Wahl

(a) Der Wahlleiter befragt die Versammlung, ob die Kandidatenliste erneut geöffnet und 1. der Wahlvorgang wiederholt werden soll, wenn

  • alle Kandidaturen zurückgezogen wurden
  • kein gewählter Kandidat die Wahl annimmt
  • kein Kandidat gewählt wurde

2. ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden soll, wenn bei einer Listenaufstellung die Anzahl zu wählender Kandidaten nach §8 Abs. 2 noch nicht erreicht wurde. Die Gültigkeit einer bereits durchgeführten Wahl ist davon nicht betroffen.


(6) Wählbar ist, wer

  • keiner anderen Partei angehört,
  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • zum Zeitpunkt der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • seiner Aufstellung schriftlich zugestimmt hat.

(7) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder einer anderen Landesliste seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat.

§ 6 - Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Stimmkartenzeichen abgestimmt.

(2) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

(4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordern.

(5) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.

(7) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so gibt es auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Die Höchstanzahl der zu vergebenden Stimmen muss der Versammlung vor jedem Wahlgang vom Wahlleiter deutlich angezeigt werden.

(8) Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.

§ 7 - Anträge

(1) Allgemeine Anträge an die Versammlung

Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag vorzustellen. Nach Vorstellung des Antrags muss ausreichend Raum für eine Debatte zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung

1. Nur die in den Abschnitten (3) bis (16) benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

2. Sofern es in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

3. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

4. Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen komplexere GO-Anträge (in Abs. 2ff mit einem * gekennzeichnet) in Textform beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.

5. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

6. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.

7. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt das Verfahren zur Abstimmung konkurrierender Anträg entsprechend. Geschäftsordnungsanträge:

(3) Geheime Wahl

Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

(4) Geheime Abstimmung

Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10% der Versammlung zustimmen.

(5) Wiederholung der Abstimmung

Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Abstimmung kann von mindestens 10% der Versammlung die Wiederholung der vorangegangen Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(6) Auszählung einer Abstimmung

Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag, wird die laufende Abstimmung ausgezählt. Wahlleiter und Wahlhelfer unterstützen diesen Vorgang.

(7) Getrennte Wahlgänge

Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.


(8) Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge

Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

(9) Schließung der Redeliste

Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

(10) Wiedereröffnung der Redeliste

1. Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.

2. Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, wenn alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.

3. Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

(11) Begrenzung der Redezeit

Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

(12) Einholung eines Meinungsbildes

1. Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Sie müssen als Entscheidungsfrage formuliert sein.

2. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.

3. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

4. Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

5. Der Versammlungsleiter gibt dem Antragsteller das Ergebnis des Meinungsbildes bekannt.

(13) GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung muss den Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Sitzung beinhalten.

(14) Unterbrechung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

(15) Änderung der Tagesordnung

1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

a. das Hinzufügen eines Punktes,
b. das Entfernen eines Punktes,
c. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
d. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche Tagesordnungspunkte enthalten, die zur Änderung vorgesehenen sind. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

(16) Änderung der Geschäfts- oder Wahlordnung

1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. 2. Änderungen, die den § 1 oder diesen und den folgenden Satz berühren, sind unzulässig. Änderungen der §§ 6 und 8 bis 10 sind ab der Eröffnung des ersten Wahlgangs unzulässig und benötigen bis dahin eine Zweidrittelmehrheit.

§ 8 - Wahl der Listenkandidaten

(1) Die Wahlen werden nach dem Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung abgehalten.

(2) Wenn als Wahlvorschlag eine Liste aufgestellt werden soll, legt die Versammlung zu Beginn mit einfacher Mehrheit fest, wie viele Plätze die Wahlliste umfassen soll. Die Landesliste für die Bundestagswahl soll aus mindestens 10 nach dem Bundeswahlgesetz wählbaren Personen bestehen. Die Anzahl der gewählten Vertreter für die Landesliste zur Landtagswahl wird von der Aufstellungsversammlung durch die Wahl der Kandidaten bestimmt.

(3) Die Besetzung der Landesliste erfolgt durch geheime Wahl auf der Aufstellungsversammlung.

§ 9 - Wahl von Kreiswahlvorschlägen

Die Wahlen werden nach dem Zustimmungswahlverfahren abgehalten.

§ 10 - Ablauf der Wahl

(1) Der Wahlleiter erklärt, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist. Anschließend fordert er zur Abgabe von Kandidatenvorschlägen auf.

(2) Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Liste der Kandidaten. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

(3) Jedem Kandidaten wird nach Schließung der Kandidatenliste eine Kandidatenkennnummer (KKN) zugelost.

(4) Die Kandidatenkennnummer wird nach einem Losverfahren dem Kandidaten vom Wahlleiter ausgehändigt. Der Wahlleiter vermerkt die Nummern in seinen Unterlagen unter Zuordnung zum Kandidatennamen.

(5) Alle Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Minuten vorzustellen.

  1. Die Kandidaten stellen sich einzeln und in der Reihenfolge der KKN vor.
  2. Nach jeder einzelnen Kandidatenvorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie diesen Kandidaten befragen will.
  3. Im Fall der Entscheidung für eine Befragung können aus dem Plenum heraus Fragen an diesen Kandidaten gestellt werden.
  4. Die Zeit für die Fragestellung beträgt maximal 1 Minute
  5. Die Antwortzeit auf jeden Fragesteller beträgt maximal 2 Minuten.

(6) Pro Zeile wird auf dem Wahlzettel ein Kandidat aufgeführt.

(7) Die Kandidaten erscheinen in der Reihenfolge der KKN auf dem Wahlzettel.

(8) Der Wahlleiter befragt die Versammlung vor Eröffnung eines jeden Wahlganges, ob ein Mitglied der Versammlung die Rechtmäßigkeit der Akkreditierung eines Teilnehmers anzweifelt. Sollte dies der Fall sein, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter erfolgte Prüfung und die von ihm getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von ihm und dem Protokollanten zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.

(9) Zustimmungswahlverfahren

a) Hinter jedem Kandidaten gibt es die Felder Ja und Nein. Mit einem Kreuz in einem dieser Felder legt der Wähler fest, ob dieser Kandidat gewählt ist oder nicht.
b) Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint und die meisten Ja-Stimmen erhält.

(10) Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung

a) Hinter jedem Kandidaten gibt es die Felder Ja und Nein, wobei das Feld Ja untergliedert ist in die Felder 0 bis 6. Mit einem Kreuz in einem dieser Felder legt der Wähler fest, ob dieser Kandidat auf die Liste kommt oder nicht. Die dabei vergebenen Wichtungspunkte entscheiden darüber, auf welchen Listenplatz der Kandidat platziert wird.
b) Alle Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen, sind auf die Landesliste gewählt. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Gesamtanzahl der Wichtungspunkte, die für den Kandidaten abgegeben wurden.

(11) Gültig sind alle abgegebenen Wahlzettel, auf denen hinter jedem Kandidaten genau ein Feld angekreuzt ist. Fehlt bei einem oder mehreren Kandidaten ein Kreuz oder sind bei einem oder mehreren Kandidaten mehr als ein Kreuz vorhanden, ist der Wahlzettel ungültig.

(12) Bei Ergebnisgleichheit findet zunächst eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los

§11 - Salvatorische Klausel, Subsidiarität

Die Ungültigkeit einer einzelnen Regelung lässt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt. In jedem Falle sind die gesetzlichen Regelungen vorrangig.

Fundraising KODEX

Zweckfreiheit

Spenden dienen dazu, die Piratenpartei in der Umsetzung ihrer Ideen und Ideale zu unterstützen. Sie sollten nicht der Preis für die Erfüllung spezifischer Wünsche.

Verwendung

Spenden werden ausschließlich so verwendet, wie es die Mitglieder des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei in Programm und Satzung festgelegt haben oder zukünftig festlegen werden. Abrechnung

Die Piratenpartei hält sich bei der Verwendung von Spenden wie auch bei deren Dokumentation an alle geltenden Gesetze und Vorschriften. Sie erlaubt sich dabei keine Interpretationsspielräume oder kreative Optimierungen.

Unmittelbarkeit

Die Piratenpartei verpflichtet sich dazu, Spenden unmittelbar und direkt für die Arbeit der Partei zu verwenden. Eine Verwendung für andere Zwecke wird ausgeschlossen. Dieses wird mit der öffentlich einsehbaren Abrechnung der Spenden dokumentiert.


Respekt vor der Privatsphäre

Die Piratenpartei respektiert das Recht auf Privatsphäre. Wir lehnen es ab, Menschen, Firmen oder Institutionen als Spender zu umwerben, die das nicht wünschen. Potenzielle Spender werden von uns nur durch Fundraisingbeauftragte oder koordinierte Personen angesprochen. Diese koordinieren auch deren Wunsch, nicht als Spender umworben zu werden. Wir halten diesen Wunsch vertraulich.

Losgelöst davon werden wir jede Spende gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder unserer Satzung – entsprechend dieser auch namentlich – veröffentlichen.

FINANZORDNUNG

§1 – Begriffe

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte.

(3) Regionalverbände sind Zusammenschlüsse von mindestens 2 Kreisen.

§2 – Virtuelle Kreisverbände

Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zu stünden.

§3 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel aus allen Zuweisungen unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des/der Landesschatzmeisters/in. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden.

(2) Der/die Schatzmeister/in kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(3) Rechtsgeschäfte

a) Der/die Schatzmeister/in kann Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von einschließlich 150,00€ selbstständig beschließen. Bis zu einem Betrag von einschließlich 250,00€ benötigt er/sie die Zustimmung des/der Vorsitzenden oder einen Beschluss des Landesvorstandes. b) Über Rechtsgeschäfte, welche über den Betrag von 250,00€ hinausgehen oder eine Mindestlaufzeit von mehr als 1 Jahr haben, ist ein Beschluss des Landesvorstandes erforderlich. a) Beauftragte des Landesvorstandes können Rechtsgeschäfte im Rahmen ihrer Beauftragung, bis zu einem Betrag von einschließlich 50,00€ selbstständig beschließen, für darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte gilt a) oder b). d) Im Protokoll der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung, sind alle Rechtsgeschäfte ab einem Betrag von 100,00€ zu veröffentlichen.

(4) Die Kreisverbände haben für eine angemessene Finanzausstattung ihrer Ortsverbände Sorge zu tragen. Existiert oberhalb des Ortsverbandes kein Kreisverband, so übernimmt diese Aufgabe der Landesverband.

(5) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände a) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens eines seinen Wohnsitz im virtuellen Kreisverband hat beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen, b) müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten Kreis zu Gute kommen, c) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über, d) des jeweils letzten Geschäftsjahres können vom Landesparteitag ganz oder teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.

(6) Spenden

a) können für die Verwendung in einem virtuellen Kreisverband gekennzeichnet werden, b) können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden, c) fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Landesverband.

(7) Alle Organe des Landesverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.

(8) Der Landesvorstand hat jährlich, rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, der in der Bundesfinanzordnung § 15 (3) benannt ist, die Festsetzung des Landesanteils am Länderfinanzausgleich gegenüber dem Bundesvorstand anzuzeigen. Dabei ist ein diesbezüglicher Beschluss eines Landesparteitags über die Höhe des Anteils bindend, bei einem Anteil höher als der Regelbetrag verpflichtend. Die Anzeige ist im Vorfeld mit Begründung zu veröffentlichen.

§4 – Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der/die Schatzmeister/in verantwortlich. Er/Sie führt Bankkonten im Namen des Verbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

(2) Der/die Schatzmeister/in legt bis zum 15. Dezember eines Jahres einen Entwurf für einen Finanz- und Budgetplan für das Folgejahr vor, der in Anlehnung an § 24 (4), (5) PartG zumindest folgende Punkte beinhaltet: Auf der Einnahmeseite: - antizipierte Mitgliedsbeiträge - staatliche Mittel

Auf der Ausgabenseite:

- Personalausgaben - Sachausgaben a) des laufenden Geschäftsbetriebs (v. a. Fixkosten) b) für Wahlkämpfe c) Reisekosten Der Landesvorstand berät diesen vorgelegten Entwurf und bescheidet selbigen spätestens bis zum 31. Januar des Jahres, für den der Finanzplan gelten soll.

(3) Der/die Schatzmeister/in verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossene Budgets auf Finanzkonten.

(4) Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

§5 – Rechenschaftsbericht und Buchführung der Gliederungen

(1) Alle Gliederungen müssen Kopien ihrer Buchhaltungsunterlagen quartalsweise an den Landeschatzmeister weiterleiten, dies hat bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu erfolgen.

(2) Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsbericht entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Landesverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.

(3) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag, ohne ausreichende Begründung keinen Rechenschaftsbericht, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig können durch den/die Landesschatzmeister/in Ordnungsmaßnahmen gegen die zuständigen Vorstände der jeweiligen Gliederungen beantragt werden. Verstößt eine Gliederung mehrmals gegen die Regelungen, kann durch den/die Landesschatzmeister/in ein Antrag auf Auflösung dieser Gliederung, zur nächsten Landesmitgliederversammlung gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieser Gliederung an die betreffenden virtuellen oder tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.

§6 – Verteilung der Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung

(1) Verteilung: a) 60% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget, davon verbleiben 1/3 unter der Verwaltung des Landesverbandes, zweckgebunden für evtl. Rückzahlungen der staatlichen Teilfinanzierung, bzw. zur Bildung eines Budgets für Wahlkämpfe. b) 40% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) oder Regionalverbände (RV) nach folgendem Schlüssel:

  • 34,0% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
  • 16,5% nach Einwohneranteil,
  • 16,5% nach Flächenanteil,
  • 16,5% nach Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern zum 31. Dezember des Jahres.
  • 16,5% nach Anteil der bei der letzten Landtagswahl erzielten Prozente

(2) Der Sockelbetrag, wird immer in voller Höhe ausgezahlt.

(3) Die Summe aller anderen Anteile, kann nicht höher als die Summe der Eigeneinnahmen einer Gliederungen seien.

(4) Sollte der Zuschuss, nach dem Schlüssel aus (1) auf Grund von (3) nicht vollständig aufgeteilt werden können, wird der Restbetrag gleichmäßig auf alle real existierenden Gliederungen aufgeteilt.

(5) Auszahlung: Die Auszahlung findet im folgenden Jahr statt.

a) Real existierende Gliederungen: der Sockelbetrag wird ausgezahlt, sobald alle Unterlagen für den Rechenschaftsbericht, des letzten Jahres vollständig an den Landesschatzmeister übergeben wurden. Die Auszahlung der Summe der anderen Anteile erfolgt in 3 gleichen Teilen und zwar im Mai, August und November.

b) Virtuelle Gliederungen: virtuellen Gliederungen wird ihr Anspruch komplett am Jahresanfang gutgeschrieben.

c) Verstößt eine Gliederung gegen § 5 (1) so verfällt ihr Anspruch, auf die nächste Auszahlung, zugunsten des Landesverbandes.

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