NDS:StadtverbandsversammlungHannover/GO

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1. Muster Geschäftsordnung für die Durchführung von Mitgliederversammlung SV Hannover

§1 Gültigkeit
1. Diese Geschäftsordnung gilt für alle Mitgliederversammlungen der Stadtverbands Hannover.
2. Sie tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Annahme einer neuen Geschäftsordnung.

§2 Versammlungsleitung
1. Die vorläufige Versammlungsleitung obliegt einem Mitglied des Stadtverbandsvorstands.
2. Die vorläufige Versammlungsleitung eröffnet die Versammlung und stellt die ordnungsgemäße Einladung fest.
3. Die vorläufige Versammlungsleitung führt die Wahl des Versammlungsleiters durch.
4. Die Versammlungsleitung besteht aus Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollant.

§2.1 Versammlungsleiter
1. Der Versammlungsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung verantwortlich.
2. Der Versammlungsleiter sorgt für die Einhaltung der Tagesordnung, erteilt das Wort und achtet auf die Redezeitbegrenzung.
4. Der Versammlungsleiter besitzt das Hausrecht.
5. Sind alle Punkte der Tagesordnung behandelt oder beschließt die Mitgliederversammlung ihre Beendigung, schließt der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung.
6. Der Versammlungsleiter führt die Rednerliste.

§2.2 Wahlleiter
1. Der Wahlleiter sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen für Ämter der Piratenpartei SV Hannover und unterstützt den Versammlungsleiter bei Abstimmungen.
2. Zu seiner Unterstützung kann er Wahlhelfer aus den auf der Versammlung Anwesenden ernennen.
3. Der Wahlleiter überprüft die Wählbarkeit aller Kandidaten für das jeweilige Amt.
4. Der Wahlleiter verkündet das Wahlergebnis und fragt gewählte Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen.
5. Der Wahlleiter vertritt den Versammlungsleiter, wenn dieser zur Sache spricht oder aus anderen Gründen kurzzeitig die Mitgliederversammlung nicht leiten kann.

§2.3 Protokollant
1. Der Protokollant hält mindestens die Abstimmungs- und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung fest. Er nimmt Anträge und Erklärungen in Schriftform entgegen. Aus diesen Informationen erstellt er ein Protokoll.
2. Der Protokollant leitet das Protokoll innerhalb von 10 Werktagen nach der Mitgliederversammlung dem Stadtverbandssvorstand zur Veröffentlichung zu.

§3 Tagesordnung
1. Die Tagesordnung dient der Strukturierung der Mitgliederversammlung.
2. Sie enthält mindestens die Punkte
• Eröffnung
• Wahl der Versammlungsleitung
• Annahme einer Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung
• Sonstiges
3. Bei Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen kommen folgende Punkte hinzu:
• Bericht des Vorstands
• Bericht der Rechnungsprüfer
• Beschlussfassung über Entlastung
• Wahl des Vorstands
• Wahl der Kassenprüfer
4. Das Hinzufügen und Streichen von Tagesordnungspunkten erfordert eine einfache Mehrheit.

§4 Redezeit
1. Die Mitgliederversammlung kann Redezeitbegrenzungen beschließen.

§5 Anträge zur Geschäftsordnung
1. Anträge zur Geschäftsordnung dienen der Strukturierung einer Diskussion und der Festlegung von Verfahren und Abläufen.
2. Anträge zur Geschäftsordnung sind unter anderem Antrag auf
• Schließung der Rednerliste
• Schluss der Debatte
• Getrennte Abstimmung
• Zusammenlegung der Abstimmung
• Abstimmung als Alternativanträge
• Nichtbefassung
• Vertagung
• Änderung der Tagesordnung
• Wiedereröffnung eines geschlossenen Tagesordnungspunktes
• Sitzungsunterbrechung
• Ende der Sitzung
• Neuwahl der Versammlungsleitung
• Änderung der Geschäftsordnung
• Antrag auf geheime Abstimmung
• Antrag auf erneute Auszählung
3. Die Versammlungsleitung kann weitere Anträge als Antrag zur Geschäftsordnung zulassen.
4. Sofern es keine Gegenrede zu einem GO-Antrag gibt, gilt dieser als angenommen.

§6 Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, solange Satzung oder gesetzliche Regelungen keine höheren Anforderungen stellen.
2. Ein Antrag gilt als angenommen wenn die Anzahl der "Ja"-Stimmen die Anzahl der "Nein"-Stimmen übersteigt.
3. Beschlüsse werden grundsätzlich offen abgestimmt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
4. Bei mehreren Optionen auf einem Stimmzettel gilt das Nicht-Markieren von "Ja" oder "Nein" als Enthaltung für diese Option.
5. Als abgegebene, gültige Stimmen zählen alle “Ja”- und “Nein”-Stimmen, bei denen der Wählerwille eindeutig erkennbar ist.
6. Enthält sich die Mehrheit der Abstimmenden der Stimme, so kommt kein Beschluss zustande.
7. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf “Ja” entfällt.
8. Eine 2/3-Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen auf “Ja” entfallen.
9. Bei Alternativanträgen bzw. konkurrierenden Anträgen, die alle die notwendige Mehrheit erreichen, gilt der Antrag mit den meisten abgegebenen Stimmen auf "Ja".
10. Bei der Beschlussfassung kann auf (mündlichen) Antrag des Antragstellers eine modulare Abstimmung erfolgen.

§7 Wahlen
1. Die Mitglieder des Stadtverbandsvorstands werden in geheimer Wahl gewählt.
2. Weitere Amts- und Funktionsträger können in offener Wahl gewählt werden, solange sich aus der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erhebt.
3. Der Wahlleiter oder dessen Wahlhelfer teilen an alle stimmberechtigten Piraten eindeutige Stimmzettel aus.
4. Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden in folgender Reihenfolge gewählt:
Vorstandsvorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister in getrennten Wahlgängen, sowie maximal 4 Beisitzer in einem gemeinsamen Wahlgang; der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Erreicht kein Kandidat die einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Ja-Stimmen.
6. Für die Beisitzer wird in einem gemeinsamen Wahlgang für jeden Kandidaten maximal eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) abgegeben. Diejenigen,bei denen im ersten Wahlgang jeweils mehr als 50%, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind, sind gewählt. Sollte dies für mehr als 4 Kandidaten zutreffen, sind die 4 Kandidaten mit den besten Ergebnissen gewählt. Sollten bei keinem Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als 50% der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sein, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils besten Ergebnis statt, um den einen Beisitzerposten zu besetzen.
7. Haben zwei Kandidaten einen Gleichstand für ein Amt entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.
8. Nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl nicht an, und ein anderer Kandidat hat ebenfalls die erforderliche Mehrheit erreicht, so rückt dieser Kandidat nach und gilt als gewählt. Hat kein anderer Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Neuwahl für die noch zu besetzende Position statt. Bei mit mehreren Personen zu besetzenden Funktionen wie z.B. Beisitzer gelten die bereits gewählten Kandidaten, die ihre Wahl akzeptiert haben, weiterhin als gewählt und müssen nicht erneut zur Wahl antreten.

§8 Öffentlichkeit und Gäste
1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
2. Audiovisuelle Aufzeichnungen sind zulässig solange kein Widerspruch aus der Mitgliederversammlung erfolgt. Hiervon ausgenommen sind Wahlhandlungen, geheime Abstimmungen sowie nichtöffentliche Teile der Mitgliederversammlung.
3. Gäste haben das Rede- und Antragsrecht. Die Mitgliederversammlung kann dieses Recht für einzelne Tagesordnungspunkte oder die gesamte Versammlung mit einfacher Mehrheit aufheben.
4. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausschließen. Das Protokoll über den nichtöffentlichen Teil ist gesondert zu führen und beim Stadtverbandsvorstand für Mitglieder zur Einsichtnahme vorzuhalten.

§9 Sonstiges
1. Für die versammlungsbezogene Beschmückung von Räumen oder zur Versammlung gehörende Flächen sind nur offizielle Symbole und Logi der Piratenpartei an sich auf Flaggen, Plakaten, Postern und Flyern sowie anderen Gegenständen zugelassen ohne weitere Zusätze.
2. Symbole, Flaggen und andere Darstellungen von politischen AGs und Servicegruppen sowie von Staaten, Staatenbündnissen und -organisationen können zugelassen werden. Über deren Zulassung entscheidet die Versammlung auf Antrag.
3. Die Verwendung von Beamer oder anderen Projektoren ist nur im Rahmen der Veranstaltungsorganisation zugelassen.
4. Ausgenommen von der Regelung sind

   Persönliche Kleidung
   Persönliches IT- und sonstiges Equipment
   Persönlicher Tischschmuck (beispielsweise Tischfahnen)
   Elektronische Gimmicks sofern diese auf den persönlichem Umkreis beschränkt sind und keine anderen Besucher der Veranstaltung behindern oder stören
   Darstellungen innerhalb von Präsentationen in Zusammenhang mit Reden oder Vorträgen, die Teil des Programmes sind
   Inventar der Räume

5. Über die Zurschaustellung von Flaggen und sonstigen Gegenständen und Symbolen außerhalb der unter 1. und 2. genannten kann die Versammlung auf Antrag entscheiden. Die Entscheidung fällt mit 2/3-Mehrheit.
6. Die Verteilung von Flyern, Wurfzetteln, Informationsmaterialien oder Fragebögen mit politischen Inhalten im Veranstaltungsbereich bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Versammlungsleitung. Die Genehmigung wird protokolliert zusammen mit Namen und Mitgliedsnummer der beantragenden Person, bei Nichtmitgliedern nur mit Namen. Über die Verteilung von Materialien mit nicht-politischem Inhalt entscheidet die Versammlungsleitung auf Antrag.


2. Muster-GO für die Aufstellung von Kandidaten für Volksvertretungen

§1 Gültigkeit
1. Diese Geschäftsordnung gilt für alle Aufstellungsversammlungen der Stadtverbandsverbands Hannover.
2. Sie tritt mit ihrer Annahme durch die Aufstellungsversammlung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Annahme einer neuen Geschäftsordnung.

§2 Versammlungsleitung
1. Die vorläufige Versammlungsleitung obliegt einem Mitglied des Stadtverbandsvorstands.
2. Die vorläufige Versammlungsleitung eröffnet die Versammlung und stellt die ordnungsgemäße Einladung fest.
3. Die vorläufige Versammlungsleitung führt die Wahl des Versammlungsleiters durch.
4. Die Versammlungsleitung besteht aus Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollant.

§2.1 Versammlungsleiter
1. Der Versammlungsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufstellungsversammlung verantwortlich.
2. Der Versammlungsleiter sorgt für die Einhaltung der Tagesordnung, erteilt das Wort und achtet auf die Redezeitbegrenzung.
4. Der Versammlungsleiter besitzt das Hausrecht.
5. Sind alle Punkte der Tagesordnung behandelt oder beschließt die Aufstellungsversammlung ihre Beendigung, schließt der Versammlungsleiter die Aufstellungsversammlung.
6. Der Versammlungsleiter führt die Rednerliste.

§2.2 Wahlleiter
1. Der Wahlleiter sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen für Kandidaten zu öffentlichen Mandaten und unterstützt den Versammlungsleiter bei Abstimmungen.
2. Zu seiner Unterstützung kann er Wahlhelfer aus den auf der Versammlung Anwesenden ernennen.
3. Der Wahlleiter verkündet das Wahlergebnis und fragt gewählte Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen.
4. Der Wahlleiter vertritt den Versammlungsleiter, wenn dieser zur Sache spricht oder aus anderen Gründen kurzzeitig die Aufstellungsversammlung nicht leiten kann.

§2.3 Protokollant
1. Der Protokollant hält mindestens die Abstimmungs- und Wahlergebnisse der Aufstellungsversammlung fest. Er nimmt Anträge und Erklärungen in Schriftform entgegen. Aus diesen Informationen erstellt er ein Protokoll.
2. Der Protokollant leitet das Protokoll innerhalb von 10 Werktagen nach der Aufstellungsversammlung dem Stadtverbandsvorstand zur Veröffentlichung zu.

§3 Tagesordnung
1. Die Tagesordnung dient der Strukturierung der Aufstellungsversammlung. 2. Sie enthält mindestens die Punkte
• Eröffnung
• Wahl der Versammlungsleitung
• Annahme einer Tagesordnung durch die Aufstellungsversammlung
• Durchführung der Wahl(en)
• Sonstiges
3. Das Hinzufügen und Streichen von Tagesordnungspunkten erfordert eine einfache Mehrheit.

§4 Redezeit
1. Jedem Kandidaten stehen wenigstens 10 Minuten zur Vorstellung seiner Person und seines Programms zur Verfügung. Zur Beantwortung von Fragen stehen je Frage bis zu 2 Minuten zur Verfügung.

§5 Anträge zur Geschäftsordnung
1. Anträge zur Geschäftsordnung dienen der Strukturierung einer Diskussion und der Festlegung von Verfahren und Abläufen.
2. Anträge zur Geschäftsordnung sind unter anderem Antrag auf
• Schließung der Rednerliste
• Schluss der Debatte
• Getrennte Abstimmung
• Zusammenlegung der Abstimmung
• Abstimmung als Alternativanträge
• Nichtbefassung
• Vertagung
• Änderung der Tagesordnung
• Wiedereröffnung eines geschlossenen Tagesordnungspunktes
• Sitzungsunterbrechung
• Ende der Sitzung
• Neuwahl der Versammlungsleitung
• Änderung der Geschäftsordnung
• Antrag auf geheime Abstimmung
• Antrag auf erneute Auszählung
3. Die Versammlungsleitung kann weitere Anträge als Antrag zur Geschäftsordnung zulassen.
4. Sofern es keine Gegenrede zu einem GO-Antrag gibt, gilt dieser als angenommen.

§6 Wahlen
1. Die Kandidaten des Stadtverbandes werden in geheimer Wahl gewählt.
2. Der Wahlleiter oder dessen Wahlhelfer teilen an alle stimmberechtigten Piraten eindeutige Stimmzettel aus.
3. Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Die Mehrheit errechnet sich aus der Differenz zwischen Ja- und Nein-Stimmen.
5. Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Mehrheit, wobei diese mindestens der einfachen Mehrheit entsprechen muss.
6. Erreicht kein Kandidat die einfache Mehrheit, wird eine erneute Wahl durchgeführt. Die Kandidatenliste wird dafür erneut eröffnet.
7. Haben die zwei Kandidaten mit der höchsten Zustimmung einen Gleichstand erzielt, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt.
8. Nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl nicht an, und ein anderer Kandidat hat ebenfalls die erforderliche Mehrheit erreicht, so rückt dieser Kandidat nach und gilt als gewählt. Hat kein anderer Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Neuwahl statt.

§7 Öffentlichkeit und Gäste
1. Die Aufstellungsversammlung ist öffentlich.
2. Audiovisuelle Aufzeichnungen sind zulässig solange kein Widerspruch aus der Aufstellungsversammlung erfolgt. Hiervon ausgenommen sind Wahlhandlungen, geheime Abstimmungen sowie nichtöffentliche Teile der Aufstellungsversammlung.
3. Gäste haben das Rede- und Antragsrecht. Die Aufstellungsversammlung kann dieses Recht für einzelne Tagesordnungspunkte oder die gesamte Versammlung mit einfacher Mehrheit aufheben.
4. Die Aufstellungsversammlung kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausschließen. Das Protokoll über den nichtöffentlichen Teil ist gesondert zu führen und beim Stadtverbandsvorstand für Mitglieder zur Einsichtnahme vorzuhalten.

§8 Sonstiges
1. Für die versammlungsbezogene Beschmückung von Räumen oder zur Versammlung gehörende Flächen sind nur offizielle Symbole und Logi der Piratenpartei an sich auf Flaggen, Plakaten, Postern und Flyern sowie anderen Gegenständen zugelassen ohne weitere Zusätze.
2. Symbole, Flaggen und andere Darstellungen von politischen AGs und Servicegruppen sowie von Staaten, Staatenbündnissen und -organisationen können zugelassen werden. Über deren Zulassung entscheidet die Versammlung auf Antrag. Eine Ablehnung ist zu begründen.
3. Die Verwendung von Beamer oder anderen Projektoren ist nur im Rahmen der Veranstaltungsorganisation zugelassen.
4. Ausgenommen von der Regelung sind

   Persönliche Kleidung
   Persönliches IT- und sonstiges Equipment
   Persönlicher Tischschmuck (beispielsweise Tischfahnen)
   Elektronische Gimmicks sofern diese auf den persönlichem Umkreis beschränkt sind und keine anderen Besucher der Veranstaltung behindern oder stören
   Darstellungen innerhalb von Präsentationen in Zusammenhang mit Reden oder Vorträgen, die Teil des Programmes oder der Vorstellung sind
   Inventar der Räume

5. Über die Zurschaustellung von Flaggen und sonstigen Gegenständen und Symbolen außerhalb der unter 1. und 2. genannten kann die Versammlung auf Antrag entscheiden. Die Entscheidung fällt mit 2/3-Mehrheit.
6. Die Verteilung von Flyern, Wurfzetteln, Informationsmaterialien oder Fragebögen mit politischen Inhalten im Veranstaltungsbereich bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Versammlungsleitung. Die Genehmigung wird protokolliert zusammen mit Namen und Mitgliedsnummer der beantragenden Person, bei Nichtmitgliedern nur mit Namen. Über die Verteilung von Materialien mit nicht-politischem Inhalt entscheidet die Versammlungsleitung auf Antrag. Eine Ablehnung ist zu begründen.