NDS:SVHannover/Satzung

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Satzung des SV Hannover

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17.04.2016, zuletzt geändert auf der Stadtverbandsmitgliederversammlung am 31.05.2018

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Stadtverband Hannover (Stadtverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Ortssebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen (Landessatzung) und der Satzung des Regionsverbandes Hannover.
(2) Der Stadtverband führt den Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Stadtverband Hannover. Die offizielle Abkürzung des Stadtverbandes lautet: PIRATEN Stadt Hannover.
(3a) Der Sitz des Stadtverbandes ist Hannover.
(3b) Die ladungsfähige Anschrift ist identisch mit der des Regionsverbandes Hannover.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Stadtverbandes Hannover umfasst die Stadt Hannover.
(5) Die im Stadtsverband organisierten Mitglieder werden im Folgenden auch als „Piraten“ bezeichnet.
(6) Zweck des Verbandes ist die Ermöglichung von Kandidatenaufstellung, Programmgestaltung und Öffentlichkeitsarbeit innerhalb seiner Grenzen.

§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Stadtverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Stadt Hannover. Die Einzelheiten und Ausnahmen werden in der Bundes– und Landessatzung geregelt.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundes– und Landessatzung geregelt. Der Stadtverband Hannover trifft selbst keine Entscheidungen dazu. Darüber hinausgehende Regelungen zur Mitgliedschaft werden aus übergeordneten Satzungen übernommen.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Stadtverbands werden durch Bundes– und Landessatzung geregelt.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge gemäß Bundessatzung entrichtet wurden und die Ausübung des Stimmrechts nicht durch Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt wurde.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Bundes– und die Landessatzung geregelt.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in übergeordneten Satzungen getroffen werden, gelten im Stadtverband Hannover. Der Stadtverband selbst verhängt keine Ordnungsmaßnahmen.

§ 7 – Unterverbände
Unterverbände auf Bezirksebene sind aufgrund des Stadtverbandszweckes unter den derzeitigen Bedingungen der Kommunalwahlgesetze nicht notwendig.

§ 8 – Organe des Verbands
(1) Organe sind die Gründungsversammlung, die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.

§ 8.1 - Die Gründungsversammlung
(1) Die Gründungsversammlung tagt einmalig am 17.04.2016

§ 8.2 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal in jedem zweiten Kalenderjahr. Die Durchführung als virtuelle Versammlung ist gleichwertig einer Präsenzversammlung.
(2) Der Vorstand lädt jedes Mitglied elektronisch (E-Mail) oder schriftlich (Brief oder Fax) mindestens vier Wochen vorher ein. Hat sich bei einer vorherigen Einladung auch übergeordneter Ebenen herausgestellt, dass das Mitglied auf keinem der hinterlegten Kommunikationswege erreichbar ist, kann auf eine erneute Einladung verzichtet werden. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Stadtversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in folgenden Fällen:
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
Wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.
(5) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(6) Die Wahlen der Mitgliederversammlung werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der Versammlung gewählt wird.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht im Rahmen einer Neuwahl des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(8) Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung, dem Wahlleiter und dem amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 8.3 – Der Vorstand
(1) Für den Vorstand werden mindestens drei Piraten gewählt: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender sowie ein Beisitzer.
(1a) Das passive Wahlrecht beschränkt sich auf stimmberechtigte Piraten der Stadt Hannover.
(1b) Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Beisitzer wählen.
(1c) Alle Mitglieder des Stadtvorstandes sind voll stimmberechtigt.
(2) Der Vorstand vertritt den Stadtverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen.
(5) Auf Antrag von 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese auf den parteiüblichen Kanälen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- Art der Vorstandssitzungen (z.B. Treffen, Telefonkonferenz)
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Richtlinie für Durchführung einer Mitgliederbefragung
- Die Geschäftsordnung kann einem oder mehreren Beisitzern die Aufgaben des Stellvertreters zuordnen.
(8) Der Vorstand liefert zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist eine Mitgliederversammlung durch den Regionsvorstand einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(10) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene Mitgliederversammlung stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
(11) Ist die daraufhin stattfindende Versammlung nicht beschlussfähig, wird ein Auflösungsverfahren gemäß Landessatzung eingeleitet.

§ 9 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt gemäß den anzuwendenden Wahlgesetzen und Wahlordnungen sowie den Vorgaben der Landes- und Bundessatzung.
(2) Die Einladung zur Bewerberaufstellung hat im Regelfall mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen reduziert werden.

§ 10 – Satzungsänderung
(1) Änderungen der Stadtsatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Stadtversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Die Stadtversammlung kann vor Abstimmung inhaltliche Veränderungen an rechtzeitig eingereichten Satzungsänderungsanträgen vornehmen, solange diese den Antrag nicht im Kern verändern.

§ 11 – Auflösung, Teilung- und Verschmelzung
Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt.

§ 12 Finanzen
§ 12.1 Der Stadtverband führt keine eigenen Finanzen und trifft keine finanzwirksamen Entscheidungen.
§ 12.2 Der Stadtverband ist nicht berechtigt, berichtswirksame Spenden einzunehmen.
§ 12.3 Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§ 12.4 Der Stadtverband verzichtet auf die Auszahlung ihm gem. übergeordneter Satzungen zustehender Anteile aus Beiträgen und Parteienfinanzierung.

§ 13 Auflösung, Teilung- und Verschmelzung
(1) Für Auflösung, Teilung oder Verschmelzung des Stadtverbandes gelten die Vorschriften der Bundessatzung sinngemäß. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Stadtverbandes dem Regionssverband Hannover zu.

§ 14 Mitgliederbefragung/Mitgliederentscheid Der Stadtverband führt auf Beschluss einer seiner Organe oder auf Wunsch von 5% seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederbefragung bzw. einen Mitgliederentscheid durch. Der Vorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung eine Alternativformulierung zur Abstimmung zu stellen.
Ein Mitgliederentscheid erfolgt durch ein oder mehrere technische Verfahren, welche gewährleisten, dass die Mitglieder ihre Stimme geheim abgeben können.
Haben sich mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an einem Mitgliederentscheid beteiligt, so ist dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichgestellt.
Der Vorstand erlässt in seiner Geschäftsordnung eine verbindliche Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens.


Geschäftsordnung für den Vorstand, beschlossen am 06.12.2022
1. Allgemeines
Der Vorstand führt die Geschäfte des Stadtverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Einzelnen Vorstandsmitgliedern können vom Vorstand Aufgabenbereiche zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, übertragene Aufgabenbereiche jederzeit wieder an sich zu ziehen.

2. Vorstandssitzungen
Eine beschlussfähige Vorstandssitzung hat mindestens die Hälfte des Vorstandes als Teilnehmer.
Ausgeschiedene oder dauerhaft (an mehr als drei aufeinander folgenden Sitzungen) unentschuldigt abwesende Mitglieder vermindern das Quorum entsprechend. Ein unentschuldigtes Fehlen führt zur Verpflichtung der Zahlung einer Ausgleichssumme von € 20,- auf das Konto des RV Hannover binnen 14 Tagen nach Mitteilung über die Notwendigkeit durch den Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, sofern nicht im Nachhinein ein nachvollziehbarer Grund benannt wird, der eine vorherige Abmeldung von einer Sitzung plausibel verhindert hat.
Die Sitzungen sind öffentlich. Jeder Gast hat Rederecht, jeder anwesende Pirat des Stadtverbandes hat persönliches Antragsrecht. Im übrigen kann ein Antrag in jeder sonstigen Form gestellt werden, die allerdings dazu führen muss, dass mindestens ein Vorstandsmitglied von diesem Antrag Kenntnis erhält. Es wird empfohlen den Antrag per Mail zu senden an: stadtvorstand@piratenhannover.de
Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt.
Die Termine werden auf der Mailingliste “nds-hannover” und in einem entsprechenden Pad möglichst vier Tage im Voraus angekündigt.
Der Vorstand kann durch Beschluss Gäste von einer bestimmten Sitzung, oder Teilen davon, ausschließen. Audio-/Videoaufzeichnungen und -übertragungen von Vorstandssitzungen sind zulässig, sie können durch Beschluss untersagt werden. Die Persönlichkeitsrechte der Anwesenden sind zu beachten.

3. Beschlüsse, Protokolle
Beschlüsse können bei sog. “Real-Live”-Sitzungen, in Telefon- oder Onlinekonferenzen, via Messenger-Gruppen und auch via Abstimmung im Redmine in sog. Umlaufverfahren gefasst werden. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Für Beschlüsse im Umlaufverfahren gilt:
1) Der Antragstext wird bei Umlaufstart, und das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach Abstimmungsende, auf der Mailingliste “nds-Hannover” veröffentlicht.
2) An einem Umlaufbeschluss müssen sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligt haben.
Ein Umlaufbeschluss gilt generell als abgelehnt, wenn ihm nicht binnen 72 Stunden die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
3) Die Abstimmung erfolgt über die geschlossene Mailingliste: hannover-stadt@lists.piratenpartei.de. Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt, unverzüglich veröffentlicht und auf der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse sowie das dazugehörige Abstimmungsergebnis enthalten.
4) Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt, unverzüglich veröffentlicht und auf der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse sowie das dazugehörige Abstimmungsergebnis enthalten. Wird zu dem Beschluss ein Ticket erstellt, reicht statt dessen Nummer und die Überschrift sowie eine Zusammenfassung des Inhalts.

4. Mitgliederbefragungen/Mitgliederentscheide
Der Vorstand verpflichtet sich zur Durchführung von Online-Mitgliederbefragungen oder -entscheide mittels der Software LimeSurvey, wenn er selbst mehrheitlich durch Beschluss die Notwendigkeit dazu sieht, durch Beschluss einer Mitgliederversammlung oder wenn er von mindestens 5% der stimmberechtigten Mitgliedern des Stadtverbandes dazu aufgefordert wird. Jede Mitgliederbefragung oder -entscheid muss im vollständigen Wortlaut der Fragestellung samt Einladungs- und Erläuterungstext(en) sowie der Umfrage-Dauer und dem Umfrage-Zeitpunkt mindestens vier Tage vor Durchführung vom Vorstand oder von einer ihm beauftragten Person auf die öffentliche Mailingliste “nds-hannover” veröffentlicht werden.
Der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter ist für die technische Durchführung einer Mitgliederbefragung oder -entscheides verantwortlich – die geltenden Datenschutzbestimmungen müssen dabei eingehalten werden.
Der Vorstand oder der von ihm Beauftragte muss deutlich im Einladungstext darauf hinweisen, ob es sich um eine Mitgliederbefragung (= unverbindliches Meinungsbild) oder um ein Mitgliederentscheid, dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichsteht, handelt.
Bei einem Mitgliederentscheid gelten folgende Anforderungen:
a. Mindestens ein Drittel der abstimmungsberechtigten Mitglieder des Stadtverbandes müssen an dem Mitgliederentscheid teilgenommen haben, damit dieser verbindlich wird. Wird dieses Quorum nicht erreicht, wird das Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.
b. Abstimmungsberechtigt an Mitgliederentscheide sind alle Mitglieder des Stadtverbandes, die bei einem entsprechenden Beschlussantrag auf einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt wären und die die Möglichkeit zur Teilnahme in Form einer gültigen Emailadresse bei der Mitgliederverwaltung hinterlegt haben. Jedem Abstimmungsberechtigten wird dabei per Email eine persönliche Zugangsberechtigung gesendet, mit der es möglich ist, geheim seine Stimme abzugeben. Die Abstimmungsergebnisse werden anonymisiert gespeichert.