Landkreis Ebersberg/Organisation/Geschäftsordnung-AV

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Geschäftsordnung für Aufstellungsversammlungen.

§1 - Allgemeines

  1. Diese Geschäftsordnung (nachfolgend GO) gilt für Mitgliederversammlungen (nachfolgend Versammlung) des Gebietsverbandes.
  2. Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  3. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

§2 - Akkreditierung

  1. Die Anzahl anwesender Mitglieder mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungsmitglieder mitzuteilen. Nur Mitglieder, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. (GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter)
  2. Möchte ein Mitglied die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungsmitgliedern ab und verliert somit sein Stimmrecht.
  3. Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wieder zu erlangen.

§3 - Versammlungsämter

  1. Die Versammlungsämter werden zu Beginn der Versammlung gewählt.
  2. Tritt ein Mitglied von seinem Versammlungsamt zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so wird das Amt umgehend von der Versammlung neu gewählt.
  3. Ist ein Versammlungsamt nicht besetzt, so übernimmt der Vorsitzende des Vorstands des zuständigen Gebietsverbands oder ein von ihm beauftragtes Mitglied kommissarisch das Amt bis zu dessen Besetzung.

§3a - Versammlungsleiter

  1. Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet. Nach der Wahl des Versammlungsleiters stellt der Versammlungsleiter erneut die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.
  2. Die Versammlung kann Stellvertreter für den Versammlungsleiter wählen. Der Versammlungsleiter kann die Leitung bis auf Widerruf einem seiner Stellvertreter überlassen. Der Vertreter kann die Leitung an einen anderen Stellvertreter übergeben. Ein Wechsel der Versammlungsleitung wird angekündigt.
  3. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. (GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners)
  4. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
  5. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Mitglieder dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
  6. Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
  7. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Beschlüssen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist oder vom Versammlungsleiter beauftragt wird.

§3b - Protokollführer

  1. Die Protokollführer fertigen ein schriftliches Protokoll der Versammlung an.
  2. Das Protokoll der Versammlung wird durch Unterschrift der Protokollführer, der Versammlungsleitung, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden des Gebietsverbandes oder dessen Stellvertreter beurkundet. Das Protokoll muss binnen einer Woche veröffentlicht werden. Das Protokoll muss folgendes enthalten:
    • die behandelten Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut;
    • die Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge);
    • das Wahlprotokoll, falls Wahlen stattfanden.

§3c - Wahlleiter

  1. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter, der folgende Aufgaben durchführt:
    • Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen;
    • Wahlen von Bewerbern zu Volksvertretungen;
    • geheime Abstimmungen.
  2. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er durchzuführen hat.
  3. Die Versammlung kann Stellvertreter für den Wahlleiter wählen. Der Wahlleiter kann die Leitung bis auf Widerruf einem seiner Stellvertreter überlassen.
  4. Die folgenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für geheime Abstimmungen von Anträgen.
  5. Die Durchführung umfasst
    • die Ankündigung einer Wahl;
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl;
    • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl;
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl;
    • das Entgegennehmen der Stimmzettel;
    • das Auszählen der Stimmen;
    • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl;
    • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Wahl annehmen;
    • Erstellung eines Wahlprotokolls.
  6. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für eine Wahl kandidieren dürfen, bei der sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. (GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers)
  7. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§4 - Abstimmungs- und Wahlordnung

§4a Grundsätze

(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Beauftragten Personen, geheim statt.

(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.

(3) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden mit einer relativen Mehrheit entschieden. Auf Anforderung der Versammlung oder falls im Gesetz eine geheime Abstimmung gefordert wird, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

§4b Wahl zu den Versammlungsämtern

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.

(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.

(4) Gewählt ist, wer

  • a) die meisten Ja-Stimmen und
  • b) mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

§4c Wählbarkeit zum Wahlvorschlag zur Kommunalwahl

(1a) Für einen Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer

  1. Unionsbürger im Sinn des GLKrWG ist,
  2. am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  3. sich seit mindestens drei Monaten in Landkreis Ebersberg einen Wohnsitz hat.

(1b) nicht vorgeschlagen werden kann, wer

  1. infolge Richterspruchs das aktive Wahlrecht rechtskräftig entzogen bekommen hat,
  2. infolge Richterspruchs das passive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (psychische Erkrankungen, etc., mit wenigen Ausnahmen),
  4. sich aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§4d Vorschlagsrecht zum Wahlvorschlag zur Kommunalwahl

(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §4c wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.

(2) Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.

§4e Vorstellung

(1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.

(2) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidaten von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.

(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten.


§4f Wahlmodus

(1) Die im Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber werden in geheimer Wahl gewählt.

(2) Es wird über jede vorgeschlagene sich bewerbende Person einzeln mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt.

(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.

(4) Gewählt ist, wer mehr Ja als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann.

§4g Weitere Wahlgänge

(1) Erreichen weniger als 24 Kandidaten die nötigen Stimmen, so kann auf Beschluss der Versammlung ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden.

§4h Ermittlung der Listenreihenfolge

(1) Die Versammlung wählt zunächst die 2 Spitzenkandidaten, die auf den Plätzen 1-2 aufgeführt werden.
(2) Anschließend wird über die Reihenfolge der verbleibenden Kandidaten abgestimmt.
(3) Als Wahlverfahren kommt das Zustimmungswahlsystem (Approval Voting) zum Einsatz. Hierbei kann jedem Kandidaten maximal eine Stimme gegeben werden. Die Reihenfolge der Stimmen bestimmt die Reihenfolge auf der Liste.
(4) Bei der Bestimmung der Listenreihenfolge wird auch darüber abgestimmt, ob der Kandidat mehrfach auf der Liste aufgeführt werden soll.
(5) Die Liste umfasst maximal soviele Kandidiaten, wie zum Kreistag oder Gemeinderat Kandidaten zugelassen sind. Werden weniger gewählt, so werden die vorderen Kandidaten mehrfach aufgeführt.
(6) Die ermittelte Listenreihenfolge einschließlich Mehrfachnennung wird in einem geheimen Wahlgang von der Versammlung bestätigt. Auf dieser Liste ist auch jegliche Mehrfachnennung von Kandidaten enthalten.

§4i Wahl des Kandidaten zur Wahl des Bürgermeisters/Landarates

(1) Für die Wahl des Kandidaten zur Wahl des Bürgermeisters/LAndrates finden die Bestimmungen aus §41 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung Anwendung.

§4j Gültigkeit

Diese Wahlordnung gilt für die Aufstellungsversammlungen zur Wahl des Landarates und Kreisrates, sowie Bürgermeister und Geminderäte.

§5 - Anträge

§5a - Allgemeine Anträge an die Versammlung

  1. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
  2. Auf dem Parteitag nicht behandelte Anträge verfallen.

§5b - Anträge auf Änderung der Satzung

Es gelten die Regelungen aus §5a entsprechend.

§5c - Anträge auf Änderung des Programms

Es gelten die Regelungen aus §5a entsprechend.

§5d - Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jedes Mitglied kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. (GO-Antrag auf Alternativantrag)

Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

  1. Jedes Mitglied kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  2. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
  3. Es sind nur Anträge aus §6 als Geschäftsordnungsanträge zulässig.

§6 - Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung

§6a - Antrag auf Ende der Rednerliste

  1. Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. (GO-Antrag auf Ende der Rednerliste)
  2. Der Antragsteller
    • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
    • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
    • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
  3. Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§6b - Antrag auf Änderung der Tagesordnung

  1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
    • das Hinzufügen eines Punktes,
    • das Entfernen eines Punktes,
    • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. (GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung)
  2. Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind abweichend vom Normalfall schriftlich zu stellen.

§6c - Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

  1. Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. (GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung)
  2. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind abweichend vom Normalfall schriftlich zu stellen.

§6d - Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. (GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes) §5d Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
  2. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Mitglieder Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
  3. Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt.

§6e - Antrag auf Vertagung der Sitzung

Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. (GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung)

§6f - Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. (GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung)

§6g - Antrag auf Begrenzung der Redezeit

Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). (GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit)