Koordinatorenkonferenz/Satzungsänderungsantrag

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Der Bundesparteitag möge beschließen:

Entwurf 1 (verworfen)

§ neu AG-Rat und Arbeitsgemeinschaften

(Abs1)
(1) Der AG-Rat bildet das Bindeglied zwischen Arbeitsgemeinschaften und Vorstand zwischen den Parteitagen und hat gegenüber dem Vorstand Rede- und Antragsrecht.
(2) Der AG-Rat regelt die Belange der Arbeitsgemeinschaften und gibt diesen eine Ordnung, die vom Vorstand genehmigt wird.
(3) Dem AG-Rat gehören 9 Mitglieder und 4 Ersatzmitglieder an.
(4) Eine Ämterhäufung ist zu vermeiden.
(5) Aus seiner Mitte wählt der AG-Rat drei Sprecher.

(Abs2)
(1) In der Partei können freie und themenbezogene Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(2) Diese folgen den Regelungen des AG-Rates.
(3) Der AG-Rat wird auf Vorschlag der AG-Koordinatoren auf dem Bundesparteitag gewählt.
(4) Die Amtszeit des AG-Rates richtet sich analog nach §9a (3) der Satzung.

(Abs3) (1) Mitglied von Arbeitsgemeinschaften kann jedes Mitglied der Piratenpartei sein.
(2) Nichtmitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten und haben in den Arbeitsgemeinschaften Rede- und Vorschlagsrecht.
(3) Die jeweiligen Arbeitsgemeinschaften wählen nach den Regelungen AG-Rates mindestens drei Koordinatoren.

(Abs4)
(1) Arbeitsgemeinschaften haben Antrags- und Rederecht auf dem Bundesparteitag.
(2) Auf Vorschlag des AG-Rates haben Arbeitsgemeinschaften ein themenbezogenes Rederecht auf Bundesvorstandssitzungen.
(3) Das Rederecht wird von einem dazu gewählten Sprecher der Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen.

(Abs5)
(1) Der AG-Rat nimmt eine Verteilung der notwendigen Mittel für die Arbeitsgemeinschaften vor, soweit das nicht durch eine entsprechende Geschäftsordnung geregelt ist.
(2) Es gilt die Finanzordnung der Bundessatzung.

(Abs6)
(1) Der AG-Rat schlichtet Streitigkeiten zwischen den Arbeitsgemeinschaften.
(2) Wird keine Einigkeit erzielt, entscheidet der Vorstand.
(3) Die Schiedsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Entwurf 2 (verworfen)

§ neu AG-Rat und Arbeitsgemeinschaften

(Abs1)
(1) Der AG-Rat bildet das Bindeglied zwischen Arbeitsgemeinschaften und Vorstand während der Parteitage und hat gegenüber dem Vorstand Rede- und Antragsrecht.
(2) Der AG-Rat regelt die Belange der Arbeitsgemeinschaften und gibt dieser eine Ordnung, die vom Vorstand genehmigt wird.
(3) Dem AG-Rat gehören 13 Mitglieder und 13 Ersatzmitglieder an.
(4) Aus seiner Mitte wählt der AG-Rat drei Sprecher.

(Abs2)
(1) In der Partei können freie und themenbezogene Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(2) Diese folgen den Regelungen des AG-Rates.
(3)Der AG-Rat wird auf Vorschlag der Koordinatorenkonferenz auf dem Bundesparteitag gewählt.
(4) Die Amtszeit des AG-Rates richtet sich analog nach §9a (3) der Satzung.
(5) Die Koordinatorenkonferenz kann sein Misstrauen gegenüber einzelnen Mitgliedern des AG-Rates oder des gesamten AG-Rates aussprechen.
(6) Falls dies geschieht ist der oder die Posten neuzubesetzen.

(Abs3)
(1) Mitglied von Arbeitsgemeinschaften kann jedes Mitglied der Piratenpartei sein.
(2) Nichtmitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten und haben in den Arbeitsgemeinschaften Rede- und Vorschlagsrecht.
(3) Die jeweiligen Arbeitsgemeinschaften wählen nach den Regelungen des AG-Rates maximal drei Piraten zu ihren Koordinatoren.
(4) Jeder gewählte Koordinator ist gleichzeitig Mitglied der Koordinatorenkonferenz.

(Abs4)
(1) Arbeitsgemeinschaften haben Antrags- und Rederecht auf dem Bundesparteitag.
(2) Auf Vorschlag des AG-Rates haben Arbeitsgemeinschaften ein themenbezogenes Rederecht auf Bundesvorstandssitzungen.
(3) Das Rederecht wird von einem dazu gewählten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen.

(Abs5)
(1) Der AG-Rat nimmt eine Verteilung der notwendigen Mittel für die Arbeitsgemeinschaften vor, soweit das nicht durch eine entsprechende Geschäftsordnung geregelt ist.
(2) Es gilt die Finanzordnung der Bundessatzung.

(Abs6)
(1) Der AG-Rat schlichtet Streitigkeiten zwischen den Arbeitsgemeinschaften.
(2) Wird keine Einigkeit erzielt, entscheidet der Vorstand.
(3) Die Schiedsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Entwurf 3 (verworfen)

§ neu AG-Rat und Arbeitsgemeinschaften

(Abs1)
(1) Der AG-Rat hat in Bezug auf die bundesweit tätigen Arbeitsgemeinschaften beratende und koordinierende Funktion und gibt den Arbeitsgemeinschaften zu diesem Zweck eine Ordnung.
(2) Der AG-Rat wird von dem Bundesparteitag gewählt.
(3) Dem AG-Rat gehören neun Mitglieder und vier Ersatzmitglieder an.
(4) Eine Ämterhäufung ist zu vermeiden.
(5) Aus seiner Mitte wählt der AG-Rat drei Sprecher.
(6) Die Amtszeit des AG-Rates richtet sich analog nach §9a(3) der Bundessatzung.
(7) Der AG-Rat hat Antrags- und Rederecht bei Bundesparteitagen und Bundesvorstandssitzungen.
(8) Die Arbeitsgemeinschaften folgen den Regelungen des AG-Rates.
(9) Der AG-Rat erstattet regelmäßig und auf Anfrage Bericht über seine Arbeit.

(Abs2)
(1) Parteimitglieder können Arbeitsgemeinschaften bilden.
(2) Diese können entweder einen dienstleistenden, organisatorischen, politischen oder sonstigen Zweck verfolgen.
(3) Mitglied von Arbeitsgemeinschaften kann jedes Mitglied der Piratenpartei sein.
(4) Nichtmitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten und haben bei ihrer Mitarbeit Rede- und Vorschlagsrecht innerhalb der Arbeitsgemeinschaft.
(5) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wählen nach den Regelungen AG-Rates mindestens drei Koordinatoren.
(6) Arbeitsgemeinschaften haben ein themenbezogenes Antrags- und Rederecht bei Bundesparteitagen und Bundesvorstandssitzungen.
(7) Das Rede- und Antragsrecht wird von einem gewählten Sprecher der Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen.
(8) Der AG-Rat schlichtet Streitigkeiten zwischen den Arbeitsgemeinschaften.
(9) Wird keine Einigkeit erzielt, entscheidet der Vorstand.
(10) Die Schiedsgerichtsordnung bleibt davon unberührt.

Entwurf 4 (aktuell) bis auf weiteres zurückgestellt

Dieser Entwurf war ein Konsens auf der Sitzung der Koordinatorenkonferenz vom 12.03.2010 mit Änderung vom 26.03.2010.

I. Definition der Dach-Arbeitsgemeinschaften

(1) In der Piratenpartei sind fünf Dach-Arbeitsgemeinschaften, die Parteiausschüsse gem. § 12 Parteiengesetz sind, zu bilden.
(2) Diese Dach-Arbeitsgemeinschaften sind namentlich:
a) AG Öffentlichkeitsarbeit,
b) AG Politik,
c) AG Technik/Infrastruktur,
d) AG Verwaltung
e) AG Sonstige (Arbeitsgemeinschaften, die sich keiner anderen Dach-Arbeitsgemeinschaft anschließen möchten).

II. Mitglieder der Dach-Arbeitsgemeinschaften

(1) Mitglieder der Dach-Arbeitsgemeinschaften sind Vertreter solcher Bundes-Arbeitsgemeinschaften, die sich aufgrund ihrer Zielsetzung zu dieser bekennen. Dabei handelt es sich um die Koordinatoren der Bundes-Arbeitsgemeinschaften oder andere, von den jeweiligen Bundes-Arbeitsgemeinschaften beauftragte Mitglieder der Bundes-Arbeitsgemeinschaften.
(2) Arbeitsgemeinschaften können von Parteimitgliedern frei gegründet werden. Nicht-Mitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten und haben ausschließlich aktives Wahlrecht.
(3) Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft hat Antrags- und Rederecht in allen Organen der Piratenpartei. Das Antrags- und Rederecht sollte an Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft delegiert werden.

III. Koordinatoren

(1) Die Dach-Arbeitsgemeinschaften wählen jeweils ihre Koordinatoren. Diese werden von den Mitgliedern der Dach-Arbeitsgemeinschaft gewählt.
(2) Die Anzahl der Vertreter richtet sich nach der einfach gerundeten Quadratwurzel aus der Anzahl der in der unterhalb der Dach-AG angesiedelten Arbeitsgemeinschaften, beträgt jedoch mindestens Drei und maximal Zehn.

IV. Aufgabe der Dach-Arbeitsgemeinschaft

(1) Aufgabe der Dach-Arbeitsgemeinschaft ist
a) die Förderung der Absichten und Ziele der Piratenpartei,
b) die Förderung der Meinungsbildung innerhalb der Piratenpartei,
c) Anforderung und Koordination von Ressourcen für die Bundes-AGs der Piratenpartei,
d) die organisatorische (nicht inhaltliche) Moderation der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften untereinander,
e) der Mediation von Streitfällen innerhalb und zwischen den Arbeitsgemeinschaften.

V. Aufgabe der Koordinatoren der Dach-Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Aufgabe der Koordinatoren der Dach-Arbeitsgemeinschaft ist
a) die Sammlung und ggfls. die Gestaltung von Arbeitsergebnissen der Arbeitsgemeinschaften und deren Kommunikation, insoweit die Arbeitsgemeinschaften dieses nicht selber leisten wollen,
b) die administrative Koordination der Arbeitsgemeinschaften, sofern diese keine eigenen Regelungen treffen,
c) die Hilfestellung bei der Anforderung und Inanspruchnahme der Ressourcen der Piratenpartei.

VI. Geschäftsordnung

(1) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Dach-Arbeitsgemeinschaften, die von diesen im Konsens beschlossen wird.
(2) Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft kann ergänzenden Regelungen für ihren Wirkungsbereich beschließen.


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