Konkrete Vorschläge für Gesetzesänderungen

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Liebe Mitpiraten,

es wurden von Euch bereits viele interessante Vorschläge zu ganzheitlichen, grundlegenden Veränderungen des Rechtssystems gemacht. An dieser Stelle sei versucht, auf spezifische Missstände aufmerksam machen zu machen und konkrete Vorschläge für einzelne Gesetzesänderungen aufzuzeigen:



Zivilrecht

Maklerrecht - Wohnraummiete - Provisionsanspruch

Maklerlohn – Courtage bei Wohnraummiete sei ausschließlich vom Vermieter zu tragen! De lege ferenda: (als einzufügender § 3a WoVermRG oder § 653a BGB oder § 653 Abs. 3 BGB)

"Mäklerlohn für den Nachweis oder die Vermittlung eines Vertrages über Wohnraummiete kann ausschließlich vom Vermieter verlangt werden, es sei denn, der Mieter war von sich aus und nicht bereits in Ansehung eines bestimmten Mietobjektes, mit einem allgemein gefassten Suchauftrag an den Mäkler herangetreten und das nachgewiesene oder vermittelte Objekt war dem Mäkler nicht durch den Vermieter zur Vermittlung angeboten worden. Für den Umstand, dass der Mieter dem Mäkler einen allgemeinen Suchauftrag erteilte und nicht mit dem bereits bestehenden Interesse an einem bestimmten Objekt an den Mäkler heran trat, trägt dieser die Beweislast. Wurden dem Mäkler durch den Vermieter Schlüssel oder Unterlagen zum Mietobjekt ausgehändigt oder führte der Mäkler für den Vermieter mindestens einen Besichtigungstermin durch, so ist ein Anspruch auf Mäklerlohn gegen den Mieter ausgeschlossen.“

Begründung: Die geltenden Bestimmungen zum Mäklerlohn (alltagssprachlich: Maklerlohn, -courtage oder –provision) benachteiligen einseitig und unangemessen den Mieter. Gerade in urban geprägten Gegenden, in Ballungsräumen und Großstädten mit Wohnraummangel befinden sich Wohnungssuchende gegenüber Maklern und Vermietern in einer strukturell benachteiligten Position. Dass Wohnungssuchende einen Makler beauftragen, für sie ein passendes Objekt anhand bestimmter Eck-Rahmen-Daten zu finden (etwa: 60-70qm, 1. Bis 3. Stock, Altbau, Balkon, 500-600 Euro kalt, sowie ausschließlich in bestimmten Vierteln) dürfte in der Praxis die absolute Ausnahme darstellen. Um nicht zu weit in die Vertragsautonomie einzugreifen und solche Suchaufträge weiterhin zu ermöglichen, wurde der Passus des 1. Satzes, 2. Halbsatz „…es sei denn…“ und das darauf Folgende in die Formulierung des Gesetzesvorschlags eingefügt.

Der Regelfall sieht nämlich so aus, dass ein Vermieter einen Makler beauftragt, seine Wohnung durch Inserierung und das Durchführen von Besichtigungsterminen an Mietinteressenten zu vermitteln. Hierbei wird der Makler rein tatsächlich im Interessenkreis des Vermieters und für diesen tätig, da er diesem die vorgenannten Aufgaben abnimmt. Dass aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage der Mieter als Auftraggeber des Maklers fingiert wird, ist nicht sachgerecht, spiegelt nicht die tatsächlichen Interessenlagen wieder und erscheint evident ungerecht. Dem Mieter nimmt der Makler nämlich in keiner Weise Arbeit ab. Für den Mieter ist es unerheblich, ob die Annonce z.B. bei Immoscout oder in der Tageszeitung, auf die er sich meldet, vom Vermieter direkt oder einem Makler platziert wurde und wer ihm die Wohnung zeigt. Hinzu kommt, dass der Makler bei einer Vielzahl von Interessenten in jedem Fall einen Vertragsabschluss des Vermieters herbeiführen wird. Er steht daher auch rein faktisch im Lager des Vermieters. Die untereinander konkurrierenden Mietinteressenten müssen hoffen, dass sie „den Zuschlag erhalten,“ für die Gelegenheit zum Vertragsabschluss vom Makler ausgesucht werden – oder zumindest von diesem als Teil einer Vorauswahl an den Vermieter weitergereicht und vorgestellt werden. Aus Sicht des Mieters besteht – zumal im Internetzeitalter – kein Bedarf, einen Makler mit der Suche zu beauftragen. Eigentlich gilt ähnliches für den Vermieter. Überall dort, wo die Wohnungsnachfrage das Angebot übersteigt, finden sich potentielle Mieter praktisch von allein. Damit steht heutzutage tatsächlich nicht mehr die Suche, der Nachweis oder die Vermittlung, also das Zusammenführen von Angebot und Nachfrage im Mittelpunkt der von den Maklern erbrachten Tätigkeit, die im Erfolgsfall den gesetzlich normierten Anspruch auf Maklerlohn entstehen lässt.

Vielmehr ist das Tätigwerden des Maklers bei objektiv-wirtschaftlicher Betrachtung als eine Dienstleistung für den Vermieter zu bewerten. Der Vermieter nimmt diese gerne an, da ihm Zeitaufwand für Schaltung des Inserats und Besichtigungen erspart bleibt und diese Dienstleistung für ihn kostenlos ist. Sie wird auf den Mieter abgewälzt.

Ein weiteres Motiv der Vermieter ist, dass sie durch Einschaltung des Maklers gleichzeitig die Solvenz der Mietinteressenten testen können. Ein Mieter der bereit ist, die Provision bei Abschluss zu zahlen und über die entsprechenden „flüssigen Mittel“ verfügt, bietet statistisch ein geringeres Risiko, mit zukünftigen Mietzahlungen in Verzug zu geraten. Dieses läuft aber Sinn und Zweck des Verbotes der Übersicherung, der Beschränkung der Kautionsleistung auf entweder Hinterlegung von 3 Kaltmieten oder Vorlage einer Bürgschaftserklärung zuwider.


Internetvertragsabschlüsse über Internetdienstleistungen

Verbraucherschutz im Internet

De lege ferenda: (als einzufügender neuer § 312e Abs. 2 BGB oder als neuer § 312f BGB)

„Durch eine ausschließlich mittels eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) geschlossene Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, welche Gewinnspiele oder eine internetbezogene Dienstleistung, insbesondere, Informationsvermittlung oder den Zugang zu Internetseiten zum Inhalt hat, werden Verbindlichkeiten erst durch Bezahlung derselben begründet, für Dauerschuldverhältnisse und Wiederkehrende Leistungen nur soweit diese bezahlt werden.“

Es gibt unzählige Internetdienstleister, die fragwürdige, sinnlose und überteuerte Dienste feilbieten. Zunächst soll klargestellt werden, dass es nicht Intention dieser Petition ist, in die Vertragsfreiheit einzugreifen. Wer diese Dienste kostenpflichtig in Anspruch nehmen möchte, wem sie ihr Geld wert sind, der soll dies tun. Allerdings basiert ein nicht unerheblicher Teil dieser Geschäfte auf betrügerischem Vorgehen und Ausnutzung der Unwissenheit von Menschen und deren Einschüchterung. Tausendfach werden mittels formloser Mahnung, via Email und Brief durch den Anbieter selbst oder dessen Inkasso-Unternehmen völlig unbegründete Forderungen geltend gemacht. Ein förmlicher Mahnbescheid erfolgt nur selten, da den „Gläubigern“ bewusst ist, dass die Ansprüche nicht bestehen. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass viele Menschen, eingeschüchtert von diesen Schreiben, nur zahlen, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen und aus Angst, dass die (unbegründete) Forderung durch Zinsen und Mahngebühren immer höher wird. Nicht nur bei älteren Menschen, sondern bei all denen, die weniger souverän im Umgang mit Computer und Internet sind, sich bisweilen überfordert fühlen, kommt hinzu, dass sie sich womöglich nicht ganz sicher sind, ob sie vielleicht doch versehentlich einen falschen „Klick“ gemacht und sich dadurch verpflichtet haben. Solche Angebote haben meistens die Teilnahme an Gewinnspielen (und wären wohl schon deswegen unwirksam gem. § 138 BGB i.V.m. §§ 184, 287 StGB) oder den Zugang zu Internetseiten zum Inhalt. An die Daten der Betrogenen kommen die Firmen über Datenklau und –handel oder über vordergründig kostenlose Internetangebote, die gewissermaßen als Köder benutzt werden und Hinweise auf Kostenpflichtigkeit – wenn überhaupt – nur in versteckten AGBs enthalten.

Um diesem Treiben wirksam einen Riegel vorschieben zu können, bedarf es einer Norm, welche bestimmt, dass aus einem über Internet oder Telefon geschlossenem Vertrag über eine internetbezogene Dienstleistung zunächst keine Verbindlichkeiten erwachsen, sondern erst durch deren Bezahlung. Diese (bewusste Vornahme einer tatsächlichen Vermögensverfügung durch den Kunden) hätte dann zugleich konstitutive Wirkung für den Vertrag. Erst im Augenblick der Zahlung entstünde der Anspruch auf die Dienstleistung, wie auch der auf die Gegenleistung, welcher allerdings im gleichen Moment durch Erfüllung auch schon wieder erloschen wäre. Für den Kunden hat die direkte Bezahlung darüber hinaus Warncharakter, denn er macht sich bewusst, dass er sich rechtlich bindet und über sein Vermögen verfügt. Außerdem schafft sie Rechtssicherheit: Wenn ihm ein dubioser Internetanbieter Rechnungen für angeblich in Anspruch genommene Dienste stellt, weiß er, dass ein solcher Anspruch gar nicht bestehen kann.

Dies Gesetz hätte zur Folge, dass Vertragsschlüsse welche eine körperliche Sache zum Inhalt haben (wie der Internetversand-Kauf) oder eine reale Werks- oder Dienstleistung die lediglich über das Internet zustande kommt, unberührt blieben. Allein die hier in Rede stehenden Dienste, würden bei Entgegennahme nicht mehr zur Zahlung verpflichten. Das bedeutet, dass solche Dienste - neben den wertlosen, die in betrügerischer Weise Internetnutzern und völlig Unbeteiligten aufgedrängt werden, gibt es natürlich auch ehrliche und sinnvolle Angebote – nur noch gegen Vorkasse oder im Vertrauen darauf, dass der Vertragspartner zahlen wird, angeboten werden könnten. Trotzdem sollte sich der Kunde einer solchen „redlichen“ Internetdienstleistung auf die Erbringung derselben verlassen können. Deshalb muss ein einklagbarer Anspruch im Moment der Bezahlung entstehen. (Insofern würde es sich nicht um eine echte Naturalobligation wie etwa beim Ehemäklervertrag „§ 656 BGB - Heiratsvermittlung“ handeln.)

Dies müsste nicht zwangsläufig die Schnelligkeit und Leichtigkeit solcher Dienstleistungen einschränken. Für die Gewährleistung zügiger bargeldloser Zahlung stehen die Direktüberweisung, Dienste wie Paypal und die Kreditkartenzahlung zur Verfügung.

Soweit man hierin dennoch eine Erschwerung des Geschäftsverkehrs mit „redlichen“ Internetdienstleistungen sehen möchte, scheint dies durch den Zugewinn an Rechtssicherheit und Verbraucherschutz mehr als aufgewogen.

Um den Anwendungsbereich weiter einzuschränken und die Anbieter „redlicher“ Dienstleistungen nicht über Gebühr zu benachteiligen, wäre es sinnvoll, die Norm in den Anwendungsbereich des § 312e Abs. 2 S.1 BGB (aktueller Fassung) einzubeziehen, wonach sie keine Anwendung finden würde, „…wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.“

Besser noch wäre, eine genauere Ausschlußregel: „…wenn der Verbraucher eine durch ihn selbst individuell formulierte Willenserklärung, auf den Abschluss des Vertrages gerichtet, durch Email oder Eintrag auf der Internetseite des Unternehmers abgegeben hat, welche die Leistung, wie den Geldbetrag der Gegenleistungen benennt.“ Dies hätte zur Folge, das nicht mehr allein das Eintragen persönlicher Daten in ein Internetformular und das Anklicken von Kästchen – eventuell ungewollt zu Vertragsschlüssen führen könnte, sondern das der Verbraucher ein knappes Bestätigungsschreiben in eigenen Worten formulieren müsste, etwa: „Hiermit bestätige ich Herr XY, zum monatlichen Preis von 20 Euro, Zugang zu Ihrer Internetseite(XY) erhalten zu wollen.“


Gesetz gegen Mobbing am Arbeitsplatz

Die AG "Anti-Mobbing-Gesetz" hat ein 29 Paragraphen umfassendes "Gesetz zum Schutz vor systematischer Belästigung am Arbeitsplatz (Anti-Mobbing-Gesetz - AMobG)" erarbeitet, im Volltext einzusehen auf unserer Seite AG_Anti-Mobbing-Gesetz#Unsere_Gesetzesvorlage.
Das Gesetz will "Beschäftigte" im weitesten Sinne davor schützen, am Arbeitsplatz systematisch gedemütigt, schikaniert und ausgegrenzt zu werden, sei es durch sozial inkompetente Kollegen oder Vorgesetzte, die ein inadäquates Arbeitsklima schaffen bzw. dulden (Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung), sei es in Form des sog. Bossing, um unliebsame Mitarbeiter unter Umgehung des Kündigungsschutzes aus dem Betrieb zu nötigen, sei es, daß sich in Verwaltung und Justiz unter Ausschluß politisch Andersdenkender fragwürdige "Seilschaften" etablieren, die allen rechtsstaatlichen Prinzipien zum Trotz ihr "eigenes Süppchen kochen" (Strafvereitelung, Begünstigung, Korruption).
Anknüpfungspunkte sind insbesondere die Verpflichtung der Arbeitgeber, am Arbeitsplatz für sichere, gesunde und diskriminierungsfreie Arbeitsbedingungen zu sorgen, in Deutschland seit langem im Arbeitsschutz- und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verankert, sowie gesetzliche Vorbilder im europäischen Ausland. Bei Verstößen soll es zunächst ein vorgerichtliches Schlichtungsverfahren geben mit dem Ziel, den Betriebsfrieden wieder herzustellen. Bei Erfolgslosigkeit kann Klage erhoben werden, die sich auf Beseitigung/Unterlassung, aber auch Schadensersatz und Schmerzensgeld richtet. Zugunsten der Geschädigten erfolgt eine Beweislastumkehr. Außerdem wird Mobbing am Arbeitsplatz erstmalig gesetzlich definiert und unter Strafe gestellt. R2Dine 12:57, 25. Mai 2012 (CEST) Siehe auch den ergänzenden Änderungsbedarf unten auf dieser Seite [[1]]. R2Dine 18:41, 28. Mai 2012 (CEST)

Strafrecht

§ 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Abschaffung oder Einschränkung des § 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Die Vorschrift des § 113 StGB führt immer wieder dazu, dass relativ normales und gesellschaftlich akzeptiertes, eigentlich sozialadäquates Verhalten kriminalisiert wird. Häufig finden sich gerade bisher unbescholtene, angepasste und generell rechtstreue Bürger mit einer Anklage wegen § 113 StGB konfrontiert. Dieser Tatbestand wird üblicherweise etwa schon als verwirklicht angesehen, wenn eine Person sich gegen eigene Bewegungen, zu denen sie z.B. durch einen Polizisten gezwungen wird, „wehrt“. Folgende Beispiele aus der Praxis mögen dies veranschaulichen:

  • 1. Eine Person sitzt mit den Händen am Lenkrad in einem Auto und folgt der Aufforderung eines Polizisten, auszusteigen nicht. Der Polizist versucht die Person aus dem Auto zu ziehen. Die Person hält sich – vielleicht nur für ein paar Sekunden – am Lenkrad fest: Der Tatbestand ist verwirklicht.
  • 2. Eine Person wurde von Polizisten anlässlich einer Kontrolle aufgefordert, den „Adler“ an einer Häuserwand zu machen, dem ist sie auch nachgekommen. Die Polizisten ziehen nun die erhobenen, an die Wand gestützten Hände hinter den Rücken, um der Person Handschellen anzulegen. Die Person kann dies zwar nicht verhindern, hält jedoch – für die Polizisten spürbar – dagegen, so dass sich der von diesen zu leistende körperliche Kraftaufwand erhöht: Der Tatbestand ist verwirklicht.
  • 3. Eine Person wird beim Gehen von einem Polizisten aufgefordert stehen zu bleiben, gleichzeitig packt er die Person am Arm. Die Person läuft zunächst weiter: Der Tatbestand ist verwirklicht.

Diese - in der Praxis so übliche – Auslegung des Straftatbestandes führt zum einen zu extrem unbilligen Ergebnissen, zudem steht sie im Widerspruch (oder zumindest einem eklatanten Spannungsverhältnis) zu dem strafverfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Beschuldigter in keiner Weise zu seiner eigenen Überführung beitragen muss. Derjenige, der zum Gegenstand einer polizeilichen Maßnahme gemacht wird, muss entgegen des vorgenannten Grundsatzes praktisch immer freiwillig Folge leisten, sei es durch Aussteigen aus seinem Fahrzeug oder das bereitwillige Führen der Hände auf den Rücken zwecks Fesselung, da der Grad zwischen den Handlungsvarianten, nicht mitzuhelfen und Widerstand i.S.d Gesetzes zu leisten ein sehr schmaler ist.

Die Vorschrift ist auch insofern überflüssig, als ernsthaftere Tatbegehungsvarianten, insbesondere die Regelbeispiele des Absatzes 2 ohnehin über die Straftatbestände der Körperverletzung, der Beleidigung, des Totschlags und des unerlaubten Waffenbesitzes bestraft werden können.

Mindestens sei der Passus „mit Gewalt“ ersetzt durch „mit aktiv gegen diesen gerichteter körperlicher Gewalt“.

Gesetzeswortlaut (aktueller Fassaung): § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


§ 265a StGB - Erschleichen einer Leistung (Schwarzfahren)

Abschaffung des § 265a StGB - Erschleichen einer Leistung (Schwarzfahren)

Der § 265a StGB ist restlos zu streichen und gegebenenfalls in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufzunehmen. In jedem Fall ist die Begehungsvariante „Wer (…) die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (…) in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten (…) zu streichen.“

Die kriminelle Energie und das Maß an Gesellschaftsschädlichkeit einer „Schwarzfahrt“ ist als derart gering anzusehen, dass es nicht (mehr) gerechtfertigt erscheint, dieses Verhalten mit Kriminalstrafe zu ahnden. Zwar wird dem jeweiligen Verkehrsbetrieb die Beförderungsvergütung vorenthalten, rein faktisch ist das „Schwarzfahren“ dennoch als opferloses Delikt einzuordnen, denn der Leistungserbringer wird durch eine Schwarzfahrt nicht schlechter gestellt, als er es wäre, wenn derjenige, der sich die Fahrkarte nicht leisten kann, nicht fahren würde.

Die Entkriminalisierung des „Schwarzfahrens“ würde die Justizbehörden erheblich entlasten und somit Steuergelder einsparen bzw. seitens der Justizbehörden anderweitig benötigte Ressourcen freisetzen.

Gesetzeswortlaut (aktueller Fassaung): § 265a - Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Risiken der Informationsgesellschaft/Informationsstrafrecht

Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg/Br. will auf dem 69. Deutschen Juristentag im September 2012 ein Gutachten zum Thema "Straftaten und Strafverfolgung im Internet" vorstellen, das auch praktische Lösungen und Reformvorschläge für das deutsche Recht enthalten soll. Dieses Gutachten könnte dazu beitragen, das Programm der Piraten um den Aspekt Risiken der modernen Informationstechnologie (Informationsstrafrecht/"Cyber-Mobbing") in all seinen Facetten zu erweitern. Die AG_Anti-Mobbing-Gesetz beschäftigt sich gegenwärtig mit diesen Fragen.R2Dine 13:39, 25. Mai 2012 (CEST)


Öffentliches Recht

Sozialrecht/SGB II, III und VII

Ergänzend zu dem Gesetz zum Schutz vor systematischer Belästigung am Arbeitsplatz - AMobG (siehe oben Konkrete_Vorschläge_für_Gesetzesänderungen#Gesetz_gegen_Mobbing_am_Arbeitsplatz) bedarf es des Opferschutzes bei Verlust des Arbeitsplatzes und Verlust der Arbeitsfähigkeit infolge von Mobbing. Dazu sind die folgenden Regelungen im Recht der Arbeitsförderung, bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbücher Zweites, Drittes und Siebtes Buch/SGB II, III und VII) zu ändern.

Gemobbt zu werden, ist auf Dauer unerträglich und macht körperlich und psychisch krank. Wer gemobbt wird, gibt daher seinen Arbeitsplatz früher oder später auf. Bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag verhängt die Agentur für Arbeit jedoch in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I. Das ist nicht hinnehmbar, wenn ein Beschäftigter mit der Beendigung einer für ihn gesundheitsschädlichen Situation nur seine berechtigten Interessen wahrnimmt. Deshalb darf es beim Arbeitslosengeld I weder zu einer Sperrzeit kommen noch darf eine eventuelle Abfindung, die in einem Aufhebungsvertrag im Rahmen der vorgerichtlichen Schlichtung oder vor dem Arbeitsgericht vereinbart wird, auf das Arbeitslosengeld I angerechnet werden.

Wer längerfristig arbeitslos bleibt, rutscht irgendwann ins Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ab. Zuvor ist jedoch privates Vermögen bis auf gewisse Restbeträge für den Lebensunterhalt zu verbrauchen. Davon muß eine Entlassungsentschädigung nach Mobbing verschont bleiben, weil ansonsten die nach dem AMobG gewährte Entschädigung durch die Regelungen des SGB II wieder entzogen würde (Wertungswiderspruch).

Wer arbeitslos ist, muß jede "zumutbare" Arbeit annehmen, um den Leistungsbezug zu beenden und wieder von Arbeitseinkommen zu leben. Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert eine Leistungskürzung. Dies gilt auch für die sog. 1-Euro-Jobs. Ein Arbeitsplatz, an dem gemobbt wird, ist jedoch nicht zumutbar und muß deshalb sanktionsfrei, d. h. ohne Kürzung des Leistungsanspruchs abgelehnt werden dürfen.

Die geltende Gesetzesfassung (Stand: 28.05.2012) ist jeweils mager, die Änderungen sind fett gedruckt.


§ 140 SGB III Zumutbare Beschäftigungen

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes oder gegen das Gesetz zum Schutz vor systematischer Belästigung am Arbeitsplatz verstößt.

(3) bis (5) ...


§ 158 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Abschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,
1. bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(3a) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf eine Entlassungsentschädigung, die die oder der Arbeitslose nach dem Gesetz zum Schutz vor systematischer Belästigung am Arbeitsplatz erhalten oder zu beanspruchen hat.

(4) ...


§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben oder dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
7. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(1a) Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine systematische Belästigung im Sinne des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor systematischer Belästigung am Arbeitsplatz vermuten lassen, insbesondere eine geeignete Bescheinigung über einen erfolglosen Vermittlungsversuch (§ 14 des Gesetzes zum Schutz vor systematischer Belästigung am Arbeitsplatz) vorlegt, so wird ein wichtiger Grund im Sinne des Absatz 1 Satz 1 unwiderleglich vermutet.

(2) bis (6) ...


§ 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.
Bei Personen, die
1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48 750 Euro,
2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49 500 Euro,
3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50 250 Euro
nicht übersteigen.

(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,
3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
5a. eine Entlassungsentschädigung, die die oder der Betroffene nach dem Gesetz zum Schutz vor systematischer Belästigung am Arbeitsplatz erhalten oder zu beanspruchen hat,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.


§ 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sowie das Gesetz zum Schutz vor systematischer Belästigung am Arbeitsplatz sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8) ...


§ 31 SGB II Pflichtverletzungen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte Indizien beweist, die eine systematische Belästigung im Sinne des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor systematischer Belästigung am Arbeitsplatz vermuten lassen, insbesondere eine geeignete Bescheinigung über einen erfolglosen Vermittlungsversuch (§ 14 des Gesetzes zum Schutz vor systematischer Belästigung am Arbeitsplatz) vorlegt, so wird ein wichtiger Grund im Sinne des Satz 2 unwiderleglich vermutet.

(2) ... R2Dine 18:12, 28. Mai 2012 (CEST)


SGB VII/Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Anlage 1

Insbesondere aus den Bereichen "Arbeitsorganisation" und "soziale Beziehungen" (Betriebsklima), d. h. aus von den Arbeitgebern beeinflußbaren Risiken, resultieren psychische Fehlbelastungen und relevante arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, vgl. Forschungsprojekt der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, abgeschlossen dem Jahr 2004 zum Thema psychische Belastungen bei der Arbeit. Nach dem AMobG obliegt es außerdem den Arbeitgebern in besonderer Weise, die Arbeitnehmer vor systematischer Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Wo sich Risiken aus der Sphäre der Arbeitgeber realisieren und der gesetzliche Gesundheitschutz zugunsten der Arbeitnehmer versagt, sind Erkrankungen als Berufskrankheiten anzuerkennen. Das muß auch für psychische Erkrankungen infolge von Mobbing (Depression/Burnout-Syndrom/Posttraumatische Belastungsstörung) gelten mit der Folge, daß die allein arbeitgeberseitig finanzierte gesetzliche Unfallversicherung für die Schadensregulierung zuständig ist und nicht mehr die Kranken- und Rentenversicherung, für die die Beiträge hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht werden. Außerdem sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wie Verletztengeld und Renten bei Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Versicherten wesentlich günstiger als diejenigen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Gerade die Renten hängen nicht von der Höhe und Dauer zuvor gezahlter Beiträge ab, sondern orientieren sich an dem bisherigen Arbeitsentgelt und kompensieren dessen Verlust.

Ergänzung der BKV - Anlage 1:
Krankheiten sonstiger Ursache
Nr. 6102 psychische Erkrankungen, wenn der Versicherte psychomentaler Fehlbelastung in besonderem Maße ausgesetzt war. R2Dine 18:32, 5. Jun. 2012 (CEST)


Sonstige Rechtsgebiete

--FredR 23:40, 6. Mai 2012 (CEST)