Haftung

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Vorlage:Ianal Vorlage:Alt Dieser Artikel soll die rechtlichen Grundlagen für Parteien darstellen.

Zusammenfassung:

  • Eine Partei ist ein nicht rechtsfähiger Verein
  • Für Parteimitglieder gibt es keine persönliche Haftung, wenn sie als Organe der Partei handeln.
  • Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.

Rechtliche Grundlagen

Eine Partei ist ein nicht rechtsfähiger Verein nach §54 BGB:

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Im Parteiengesetz steht in § 37 ("Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs"):

§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.

Es haftet also die Partei und nicht der Handelnde, denn §31 BGB sagt wiederum:

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Versicherung

Die Piratenpartei besitzt derzeit eine Haftplichtversicherung. S. dazu auch die aktuelle Stellungnahme von Bernd im Protokoll der Vorstandssitzung und der Finanzen-Übersichtsseite.

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