HE:Urabstimmungsordnung

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Urabstimmungsordnung der Piratenpartei Hessen

§1 Urabstimmungskommission

(1) Die Urabstimmung wird von der Urabstimmungskommission durchgeführt. Die Urabstimmungskommission besteht kraft ihres Amtes im Landesvorstand (LaVo) aus:

1. dem Vorsitzenden (1V)  
2. dem stellv. Vorsitzenden (2V)  
3. dem Generalsekretär (GS)  

(2) Die Urabstimmungskommission tritt auf Beschluss des Landesvorstand zusammen und führt die beschlossene Urabstimmung durch.

(3) Die Urabstimmungskommission trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Urabstimmungskommission bleibt als Beauftragung für die laufenden Urabstimmung bestehen, auch wenn zwischenzeitlich ein neuer Vorstand gewählt wurde.

(5) Die technische Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Generalsekretär.


§2 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Gliederung über dessen Auflösung abgestimmt wird, bzw. in welcher ein Antrag per Urabstimmung geklärt werden muss.

(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.


§3 Ablauf

(1) Wenn eine Gliederung ihre Auflösung beschlossen und der Landesparteitag diese bestätigt hat, ist unter allen stimmberechtigten Mitgliedern der Gliederung eine schriftliche Urabstimmung zu der Frage der Auflösung durch zu führen.

(2) Es können auch andere wichtige Anträge gestellt werden, die keinen Aufschub bis zum nächsten Gliederungsparteitag dulden und die nicht mit einem vMB geklärt werden können. Der Landesvorstand beschließt, ob diese Dringlichkeit gegeben ist.

(3) Der Generalsekretär erstellt die Liste aller Mitglieder der Gliederung und informiert diese per eMail, Webseite und Mailingliste über die anstehende Urabstimmung. Binnen 7 Tagen können noch fehlerhafte Adressen korrigiert und fehlende Beiträge ausgeglichen werden.

(4) Der Generalsekretär verschickt 7 Tagen nach der Information nach §3 (2) die Urabstimmungsunterlagen an die in der Mitgliederverwaltung hinterlegten Adressen der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Diese haben nun 21 Tage Zeit, ihre Stimme abzugeben und ihre Entscheidung an die Urabstimmungskommission zurück zu senden. Maßgeblich für eine rechtzeitig abgegebene Stimme ist der Poststempel.

(6) Dazu ist der grüne Stimmzettel mit der Entscheidung zu markieren. Nur dieser ist in den orangenen Stimmzettelumschlag zu stecken und dieser zu verschließen. Die Versicherung an Eides statt ist auszufüllen, zu unterschreiben. Diese kommt dann zusammen mit dem orangenen Stimmzettelumschlag in das Rückantwortkuvert, welches zu verschließen und auf den Postweg zu bringen ist. Es dürfen nur die zugesandten Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Versicherungen an Eides statt und Rückantwortkuverts verwendet werden.

(7) Rücksendeadresse ist, wie auf dem Rückantwortkuvert aufgedruckt, die Bundesgeschäftsstelle (BGS) der Piratenpartei in der Pflugstraße 9a, 10115 Berlin. Anderweitig eingehende Urabstimmungsbriefe werden nicht berücksichtigt.

(8) Die eingegangenen Urabstimmungsbriefe werden nach Fristende von der BGS ungeöffnet an die Urabstimmungskommission weiter geleitet.


§4 Auszählung

(1) Die Urabstimmungskommission trifft sich in öffentlicher Sitzung zur Auszählung der abgegebenen Stimmen der Urabstimmung. Von der Sitzung ist ein Protokoll zu anzufertigen.

(2) Die fristgemäß eingegangenen Rücksendeumschläge werden gezählt und geöffnet, die Versicherung an Eides statt wird geprüft und der orangene Stimmzettelumschlag wird in eine Urne gelegt. Der orangene Stimmzettelumschlag darf keine Markierungen oder Anmerkungen aufweisen, sonst ist die Stimme als ungültig zu verwerfen. Ob ein Stimmzettelumschlag verworfen wird, entscheidet die Urabstimmungskommission mit einfacher Mehrheit.

(3) Sodann wird die Urne mit den gültigen Stimmzettelumschlägen nochmals gemischt, die Umschläge entnommen, geöffnet und die grünen Stimmzettel gezählt. Der Stimmzettel darf außer jener im Feld für die Abstimmung, keine besonderen Markierungen oder Anmerkungen aufweisen, sonst ist die Stimme als ungültig zu verwerfen. Die Stimmzettel müssen eindeutig gekennzeichnet sein, sonst werden sie als ungültig gewertet. Ob ein Stimmzettel verworfen wird, entscheidet die Urabstimmungskommission mit einfacher Mehrheit.

(4) Stimmzettel ohne Kennzeichnung werden als Enthaltungen gewertet.

(5) Die Urabstimmung gilt als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit dafür stimmt. Ein Quorum ist nicht notwendig.

(6) Gehen gar keine gültigen Stimmen zur Urabstimmung über die Auflösung einer Gliederung ein, so wird ein dauerhaftes Desinteresse der Mitglieder an dem Bestehen einer Gliederung angenommen und die Urabstimmung als angenommen gewertet.


§5 Ergebnisfeststellung

(1) Die Urabstimmungskommission stellt das offizielle Ergebnis der Urabstimmung fest.

(2) Das Ergebnis wird dem Landesvorstand und den Mitgliedern per eMail, Webseite und Mailingliste mitgeteilt.

(3) Sollte die Urabstimmung sich für die Auflösung einer aussprechen, so gilt die Gliederung ab sofort als aufgelöst.

(4) Spricht sich eine Mehrheit gegen die Auflösung einer Gliederung aus, so beruft der Landesvorstand einen Gliederungsparteitag zur Weiterführung der Gliederung.


§6 Abbruch/Aussetzung

(1) Sollte sich im Rahmen der Urabstimmung herausstellen, dass in der Gliederung der Wille zum Fortbestand existiert, so kann die Urabstimmung abgebrochen oder ausgesetzt werde.

(2) Wird vor dem Ende der Auszählung ein neuer Gliederungsvorstand gewählt, so wird die Urabstimmung ohne Auszählung der Stimmen abgebrochen.

(3) Wird vor dem Ende der Auszählung ein Gliederungsparteitag einberufen, mit dem Ziel einen neuen Gliederungsvorstand zu wählen, so werden die Stimmen zwar entgegen genommen, aber noch nicht ausgezählt. Gelingt die Neuwahl, so wird die Urabstimmung ohne Auszählung abgebrochen, ansonsten wird die Urabstimmung zu Ende geführt.


§7 Einsprüche

(1) Gegen die Feststellung der Mitgliedschaft, der Gliederungszugehörigkeit oder der Stimmberechtigung eines Mitgliedes kann binnen 7 Tage nach Ankündigung der Urabstimmung nach §3 (3) beim Generalsekretär Einspruch erhoben werden. Der Generalsekretär bemüht sich, dies dann zu klären. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Ob ein Einspruch geklärt werden konnte und er damit hinfällig wurde, entscheidet die Urabstimmungskommission mit einfacher Mehrheit bei der Auszählungssitzung.

(2) Sollten die Urabstimmungsunterlagen nach §3 (4) nicht binnen 14 Tagen nach §3 (3) beim Mitglied eintreffen, so kann es über den Generalsekretär einen Neuversand seiner Urabstimmungsunterlagen beantragen. Der Generalsekretär bemüht sich, dies dann zu klären. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Ob ein Einspruch geklärt werden konnte und er damit hinfällig wurde, entscheidet die Urabstimmungskommission mit einfacher Mehrheit bei der Auszählungssitzung.

(3) Gegen die Auszählung nach §4 kann binnen 7 Tagen nach der Urabstimmungskommissionssitzung begründet schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Urabstimmungskommission trifft sich dann erneut und bemüht sich den Einspruch zu klären. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Ob ein Einspruch geklärt werden konnte und er damit hinfällig wurde, entscheidet die Urabstimmungskommission mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Gang zum Schiedsgericht ist immer möglich.


§8 Inkrafttreten

Die Urabstimmungsordnung wurde per Umlaufbeschluß am 27.07.2022 beschlossen.