HE:Offenbach/Geschäftsordnung AV Kreistagswahl

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Geschäftsordnung für Aufstellungsversammlungen zu Kreistagswahlen

§1a Akkreditierung

  1. Die Akkreditierung der Teilnehmer zur Aufstellungsversammlung wird durch vom Vorstand beauftragte Mitglieder (Akkreditierungspiraten) oder den Vorstand selbst durchgeführt.
  2. Die Akkreditierungspiraten betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob
    1. zum Zeitpunkt der Akkreditierung eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,
    2. das Mitglied volljährig ist oder nicht,
    3. das Mitglied im Landkreis Offenbach, zu dem die Aufstellungsversammlung stattfindet, seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Hauptwohnung im Ausland, o. ä.) versichern vor Aushändigung der Stimmkarte schriftlich gegenüber den Akkreditierungspiraten, dass sie im Landkreis Offenbach wahlberechtigt sind.
  3. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
  4. Die Akkreditierungspiraten legen eine ausreichende Anzahl an
    1. Erklärungsformularen für die vorgeschlagenen Bewerber nach dem Vordruckmuster (Zustimmungserklärung), und
    2. Bescheinigungsformularen nach dem Vordruckmuster (Bescheinigung der Wählbarkeit) aus.
  5. Die Akkreditierung ist auch nach Beginn der Versammlung möglich.
  6. Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Stimmkarte können die Akkreditierungspiraten eine weitere Stimmkarte als Ersatz zur Verfügung stellen. Sofern die ursprüngliche Stimmkarte noch vorhanden ist, wird sie von den Akkreditierungspiraten eingezogen.

§1b Stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung

  1. Stimmberechtigt auf der Aufstellungsversammlung zur Kreistagswahl sind Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Landkreis Offenbach haben, zu dem die Aufstellungsversammlung einberufen wurde.
  2. Die Mitglieder müssen ihren Wohnsitz iin einer Stadt oder Gemeinde des Landkreis Offenbach haben.

§2 Allgemeines

  1. Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Aufstellungsversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
  2. Die nach dieser Geschäftsordnung übertragenen Ämter und Befugnisse enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Aufstellungsversammlung.
  3. Das Protokoll der Aufstellungsversammlung wird durch Unterschrift der Mitglieder der Versammlungsleitung, der Protokollführung und des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Das Protokoll wird den Mitgliedern durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich gemacht.
  4. Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll geführt.

§3 Ämter der Aufstellungsversammlung

§3a Versammlungsleiter

  1. Die Aufstellungsversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn der Versammlung von der Aufstellungsversammlung gewählt wird.
  2. Der Versammlungsleiter erfragt in der Versammlung ob die Einladung zur Versammlung firstgerecht und ordnungsgemäß ergangen ist und ob es Zweifel an der ordnungsgemäßen Akkreditierung und Stimmberechtigung von Teilnehmern der Versammlung gibt.
  3. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
  4. Der Versammlungsleiter hat das Recht, der Aufstellungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Die Aufstellungsversammlung hat darüber sofort zu entscheiden.
  5. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
  6. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Aufstellungsversammlung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen.
  7. Der Versammlungsleiter nimmt während der Aufstellungsversammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Aufstellungsversammlung angemessen bekannt macht.
  8. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Aufstellungsversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Aufstellungsversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Aufstellungsversammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen.

§3b Wahlleiter

  1. Die Aufstellungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Er darf nicht Kandidat für ein Amt oder Wahlvorschlag sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
  2. Die Durchführung umfasst
    1. die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
    2. Hinweise zum Ablauf und Verfahren der Wahl,
    3. die Feststellung der Stimmberechtigung,
    4. das Öffnen und Schließen der Kandidatenliste,
    5. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
    6. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl,
    7. das Entgegennehmen der Wahlzettel,
    8. das Auszählen der Stimmen,
    9. die Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl und
    10. die Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens eine weitere freiwillige Person zum Wahlhelfer, die ihm in seiner Arbeit unterstützt. Auf begründeten Antrag an den Versammlungsleiter kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen.

§3c Schriftführer

  1. Die Aufstellungsversammlung wählt einen Schriftführer, der die Niederschrift über die Versammlung anfertigt und unterschreibt. Die Versammlung kann weitere Helfer zur Schriftführung bestimmen.

§3d Protokollführer

  1. Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens einen Protokollführer, der über die Versammlung das Protokoll anfertigt. Die genaue Anzahl der Protokollführer wird durch die Aufstellungsversammlung festgelegt. Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll angefertigt.

§4 Zeugen

  1. Die Aufstellungsversammlung wählt zwei Zeugen der Versammlung, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufstellungsversammlung bekunden, insbesondere die geheime Durchführung der Wahlen.

§5 Vertrauenspersonen

  1. Die Versammlung bestimmt eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson.
  2. Darüber hinaus werden durch die Versammlung eine Ersatz-Vertrauensperson und eine stellvertretende Ersatz-Vertrauensperson bestimmt.

§6 Niederschrift

  1. Es wird vom Schriftführer eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach dem amtlichen Vordruckmuster angefertigt.
  2. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Zeugen zu unterzeichnen.
  3. Es wird vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll über den Ablauf der Versammlung geschrieben.
  4. Die der Niederschrift beizufügenden Niederschriften der Wahlgänge werden in §16 dieser Geschäfts- und Wahlordnung geregelt.
  5. Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.
  6. Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von dem Versammlungsleiter und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.

§7 Öffentlichkeit

  1. Die Versammlung tagt öffentlich.
  2. Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich während der Versammlung, aber nicht während laufender Wahlen, gestattet.
  3. Die Versammlung kann auf begründeten Antrag die Öffentlichkeit der Versammlung einschränken.

§8 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Teilnehmer kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Um Verwechslungen zu vermeiden, muss dabei die Wahlkarte ebenfalls hochgehoben werden. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Teilnehmer entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Teilnehmer kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  3. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
  4. Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die im folgenden aufgeführt sind:
    1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung- und Wahlordnung
    3. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
      • im Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten sein
    4. Antrag auf Ende der Rednerliste
      • Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein Teilnehmer stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.
    5. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
      • im Antrag muss die gewünschte Dauer in Sekunden enthalten sein
      • Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat.
    6. Antrag auf Alternativantrag
    7. Antrag auf Nennung der Anzahl Stimmberechtigter
    8. Antrag auf Ablehnung einzelner Versammlungshelfer nach §3a(5)
      • der Antrag muss begründet werden und dem Versammlungshelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen
    9. Antrag auf Ablehnung einzelner Wahlhelfer nach §3b(3)
      • der Antrag muss begründet werden und dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen
    10. Antrag auf Ablehnung einzelner Protokollhelfer nach §3d(1)
      • der Antrag muss begründet werden und dem Protokollhelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen
    11. Antrag auf geheime Wahl / Abstimmung
    12. Antrag auf getrennte Wahlgänge
    13. Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
    14. Antrag auf Neuauszählung der Wahl
    15. Antrag auf Wiederholung der Wahl / Abstimmung
    16. Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen
    17. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  5. Für Absatz 4 Nummer 16 findet Absatz 2 keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
    1. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
    2. Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.

§9 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung ist ab ihrer Verabschiedung bis zur Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.

§10 Grundsätze

  1. Alle Entscheidungen der Aufstellungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder per Gesetz explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
  2. Die Wahlen von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt.
  3. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Piraten dieses fordern. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Beschlüssen, jedoch nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung, geheim abgestimmt, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Piraten dies fordern.
  4. Wird geheim gewählt, so wird der Aufstellungsversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der abgegeben Stimmen, die gültigen und die jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
  5. Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist und keine Markierungen außer in den dafür vorgesehenen Feldern vorhanden sind. Das Nähere regeln die Paragraphen zu den einzelnen Wahlgängen. Im Zweifel entscheidet der Wahlleiter über die Gültigkeit des betroffenen Stimmzettels.
  6. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit, also mehr „Ja“-Stimmen als „Nein“-Stimmen, entschieden.
  7. Alle Teilnehmer, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, der Aufstellungsversammlung hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Teilnehmers beschließt die Aufstellungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Teilnehmers und der Neuwahl darf nur so viel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.

§11 Wahl zu den Versammlungsämtern

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
  2. Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
  4. Gewählt ist, wer
    a) die meisten Ja-Stimmen und
    b) mehr Ja- als Nein-Stimmen
    erhalten hat.

§12 Vorschlagsrecht

  1. Jeder Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen zur Wahl vorzuschlagen.
  2. Ein Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.
  3. Der Vorschlag wird erst mit dem Einreichen bei der Kandidatenregistrierung gültig und protokolliert. Protokolliert werden nur die Namen von Kandidaten, die zur Wahl antreten wollen.

§ 13 Kandidaten

  1. Zugelassen als Bewerber sind alle Personen, die nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung das passive Wahlrecht zur Kommunalwahl besitzen.
  2. Wählbar sind alle Personen, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in einer Gemeinde oder Stadt im Landkeis ihren Wohnsitz haben.
  3. Wählbar sind alle Personen, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind.

§14 Zustimmungserklärung

  1. Die Zustimmungserklärung des Kandidaten ist spätestens zur Schließung der Kandidatenliste abzugeben, ansonsten gilt sie als nicht erteilt und der Vorschlag als hinfällig.
  2. Erklärt ein Kandidat seine Zustimmung zur Kandidatur mündlich, so ist er dazu verpflichtet, die schriftliche Zustimmungserklärung nachzureichen, so dass die Vertrauensperson die Unterlagen rechtzeitig und vollständig beim zuständigen Amt einreichen kann.

§15 Vorstellung der Kandidaten

  1. Es erhalten zunächst alle Kandidaten die Möglichkeit, sich und ihr Programm ausführlich vorzustellen. Hierbei stehen jedem Kandidaten maximal 10 Minuten zur Verfügung. Die Reihenfolge der Vorstellungen wird durch den Versammlungsleiter ausgelost.
  2. Im Anschluss an jede einzelne Vorstellung wird der aktuelle Kandidat durch die stimmberechtigten Teilnehmer befragt. Jeder Teilnehmer in der Fragerliste stellt nur eine Frage. Ist diese beantwortet, steht es Ihm frei, sich erneut anzustellen.
  3. Der Kandidat hat für die Beantwortung jeder Frage ein Zeitfenster von 60 Sekunden.

§16 Wahlverfahren zur Bestimmung der Kandidaten

  1. Das Wahlverfahren wird durch die Aufstellungsversammlung bestimmt.
  2. Die Teilnehmer der Versammlung können hierzu Vorschläge einreichen.

§17 Wahlniederschrift

  1. Der Wahlleiter oder eine von ihm beauftragte Person schreibt die Wahlniederschrift.
  2. Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche
    a) das Wahlverfahren,
    b) die Kandidaten,
    c) die Anzahl der abgegeben, gültigen und ungültigen Stimmen,
    d) das Ergebnis des Wahlgangs und
    e) die Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten beinhalten muss.
  3. Die Wahlniederschriften sind vom Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
  4. Die Stimmzettel jedes Wahlgangs werden jeweils in einem Umschlag aufbewahrt. Der Umschlag wird mit Datum, Name der Aufstellungsversammlung, Name des Wahlleiters und Name des Wahlhelfers beschriftet. Die Umschläge werden vom zuständigen Kreisvorstand archiviert.