HB:Kreisverband Bremerhaven/Satzung

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Präambel

Der Kreisverband Bremerhaven der Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Er vereinigt PIRATEN ohne Unterschied

• der Staatsangehörigkeit,

• des Standes,

• der Herkunft,

• der ethnischen Zugehörigkeit,

• des Geschlechts,

• der sexuellen Orientierung,

• des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband entschieden ab.

Alle Bezeichnungen in dieser Satzung werden in maskuliner Form geführt. Dies soll eine Ansprache an andersgeschlechtliche Menschen nicht verhindern oder dieser widersprechen, sondern dient einer vereinfachten, vereinheitlichten und übersichtlicheren Schreibweise.

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bremerhaven". Die Kurzbezeichnung lautet "PIRATEN Bremerhaven", die Zusatzbezeichnung "Piratenpartei Bremerhaven".

(2) Der Kreisverband Bremerhaven der PIRATEN ist ein Gebietsverband innerhalb des Landesverbandes Bremen der PIRATEN im Sinne von § 4 Absatz 2 des Parteiengesetzes. Sein Tätigkeitsbereich ist die Stadt Bremerhaven sowie der Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven in der Stadt Bremen.

(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsbereich mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland bzw. der PIRATEN Bremerhaven wird durch die Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte, geregelt.

(2) Mitglied kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und der Satzung der Piratenpartei Deutschland und des Kreisverbands Bremerhaven bekennt. Mitglied kann jede im Tätigkeitsbereich lebende natürliche Person werden. Mitglieder der PIRATEN, die keinen Wohnsitz im Tätigkeitsbereich haben, aber in keinem anderen Kreisverband Mitglied sind, können durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung (KMV) in den Kreisverband Bremerhaven aufgenommen werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(4) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden. Gegen eine Ablehnung kann der Bewerber Einspruch beim Landesverband Bremen einlegen.

(5) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als PIRATEN bezeichnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland bzw. der PIRATEN Bremerhaven wird durch die Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte, geregelt.

(2) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann vom Kreisverband aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate in Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats die geforderte Zahlung leistet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der PIRATEN Bremerhaven im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen.

(2) Der Vorstand besteht aus: einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Rechtsverbindliche Verträge können nur vom Schatzmeister zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied geschlossen werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit von der KMV gewählt.

(4) Die Amtszeit und Wahlperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die KMV im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband stehen.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit durch eine KMV abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.

(7) Der Vorstand erstattet der KMV jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(9) Der Vorstand tritt mindestens sechsmal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes einberufen.

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.

§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die KMV ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Eine KMV findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Ordentliche KMVs sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Einladungen per E-Mail sind zulässig.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt werden. Die Begründung wird mit der Einladung bekannt gegeben.

(4) Anträge an die Kreismitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor dem Tage der Kreismitgliederversammlung in einem vom Kreisvorstand bekanntzugebenden Wiki-Bereich zu veröffentlichen. Innerhalb dieser Frist muss zusätzlich der Vorstand in Textform über die Einreichung informiert werden und der Antragsteller eine Mitteilung über die Bremerhavener Mailingliste veröffentlichen. Ein konkurrierender Antrag zum jeweiligen Antrag kann bis drei Tage vor dem Tag der KMV gestellt werden. Nach Einreichung des Antrags kann dieser ausschließlich vom Antragsteller mit Zustimmung der KMV geändert werden. Weiter hat die KMV das Recht die benötigte Antragsfrist & Art und Weise der Bekanntgabe von Anträgen zum Wahlprogramm und für Sonstige Anträge rückwirkend mit einer 2/3 Mehrheit für diese KMV aufzuheben.

(5) Eine KMV ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, falls ein Mitglied den Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit stellt und weniger als fünf Mitglieder anwesend sind.

(6) KMVs sind öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(7) Über die KMV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

(8) Kreismitgliederversammlungen ohne Personenwahlen können online abgehalten werden.

(9) Außerordentliche KMVs sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels (mindestens aber sechs) der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.

§ 7 Beschlüsse

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen wird offen abgestimmt, falls sich kein Widerspruch erhebt.

(2) Die Bewerber auf Wahlvorschläge für Volksvertretungen und ihre Reihenfolge werden von den Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§ 9 Beitrage und Spenden

(1) Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Bundessatzung und der Satzung des Landesverbands Bremen. Der Mindestbeitrag beträgt drei Euro/ Monat. Über Ermäßigungen entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben beim Kreisverband, sofern der/die Spender/in nichts anderes verfügt hat. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur der/die Kassierer/in des Kreisverbandes berechtigt.

(2) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontobestand nicht vorhanden ist.

§ 10 - Parteiämter

(1) Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Bundessatzung. Über Ermäßigungen entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur der Finanzverantwortliche des Kreisverbandes berechtigt.

(2) Kosten und notwendige Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Mitglied oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Kreisvorstand und von den nachgeordneten Gliederungen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Kreisverbandes nicht überschreiten. Bewerber bei öffentlichen Wahlen haben Anspruch auf Ausgabenerstattung nur im Rahmen des Wahlkampfhaushaltes.

§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Der Schatzmeister des Kreisverbandes legt der KMV zu Beginn eines jeden Jahres einen Finanzplan für das laufende Jahr zur Beschlussfassung vor. Es werden jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet. Der Schatzmeister des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für: die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die KMV, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes.

(2) Die KMV wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine direkt aufeinander folgende Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsgemäßheit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und KMV. Sie berichten der KMV aber das Ergebnis der Prüfung und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Gründungsversammlung in Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Bremen bzw. die Bundessatzung sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Abstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Diese Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung vom 01. März 2020 geändert.

Die Satzung als PDF zum Download