Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 019

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Vorlage:Antragsformular

Tabelle

Partei Satzungsbestimmung Anmerkungen
a) SPD § 35 Abs 4(4) Der Antrag auf Durchführung eines Partei-ordnungsverfahrens kann von jeder Gliederung(§ 8 Abs. 1) und dem Parteivorstand bei der Schieds-kommission des Unterbezirks, dem das betroffeneMitglied angehört, gestellt werden.
b) FDP § 6(3) Ausgeschlossene Mitglieder sind der Bundespartei unter Bekanntgabe derAusschlussgründe zu melden. - keine explizite Ausführungsbestimmung- geht aber offensichtlich von einem Ausschluss-Antrag durch Gliederungsvorstände aus
c)Grüne § 20 Abs 4In dringenden und schwerwiegenden Fällen, diesofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundes-vorstand oder der für das Mitglied zuständige Lan-desvorstand ein Mitglied von der Ausübung seinerRechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtsausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fallgleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim zu-ständigen Schiedsgericht einzuleiten. - Besonderheit: auch Entscheidung über sonstige Ordnungsmaßnahmen ist den Schiedsgerichten übertragen
d) Linke * (Bundessatzung)

§ 3 Abs 4

(4) Ein Mitglied kann nur durch eine Schiedskommission im Ergebnis eines

ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und nur dann

aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung

oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit

schweren Schaden zufügt.


(Schiedsordnung)

§ 7 Antragsberechtigung und Antragstellung(2) Antragsberechtigt sind Mitglieder der Partei, die Gebietsverbände und dieinnerparteilichen Zusammenschlüsse sowie einzelne Organe der Partei oder ihrerGebietsverbände.

- keine Einschränkungen hinsichtlich der Antragsberechtigung
e) CDU § 11 Abs 2(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landes-vorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständigeParteigericht.

Fazit: Keine Satzung der im Bundestag vertretenen Parteien weist die SÄA 5 geforderte Einzelermächtigung oder die in SÄA 14 geforderte Oberhoheit auf; keine weist die Ausschluss-Antragsbefugnis allein dem Bundesvorstand zu.

Vergleich der Fassungen

Derzeitige Fassung Beantragte Fassung
=== § 6 - Ordnungsmaßnahmen ===

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.


=== § 6 - Ordnungsmaßnahmen ===

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(3a) Die Gliederungen unterhalb des Bundesverbandes können den Absätzen 1 bis 3 entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen. An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Vorstand der Gliederung. Die Satzungen der Landesverbände können vorsehen, dass die Beantragung oder die Anordnung bestimmter Ordnungsmaßnahmen dem Vorstand des Landesverbandes oder denen der Gliederungen einer bestimmten Stufe vorbehalten bleibt.


Ergänzungsantrag: Die Beantragung des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland durch Vorstände von Gliederungen unterhalb der Landesverbände bedarf einer dies ermöglichenden Bestimmung in der Satzung des jeweiligen Landesverbandes. " (+ Streichung von "die Beantragung oder" im Satz davor)